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Rechtsprechung zu Art. 6 IVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 148 V 136, E. 4.1

  • Thema: Eingliederungsgrundsatz nach 5. IVG-Revision
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass die 5. IVG-Revision den Eingliederungsgrundsatz gestärkt hat. Die Eingliederung bleibt das vorrangige Ziel der IV; Renten sind subsidiär. Die Neufassung von Art. 6 Abs. 2 IVG bringt diesen Grundsatz deutlicher zum Ausdruck als die frühere Regelung.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Eingliederungsgrundsatz)

BGE 146 V 214, E. 5.2

  • Thema: Verfassungsrang des Eingliederungsgrundsatzes
  • Kernaussage: Der Eingliederungsgrundsatz hat Verfassungsrang (Art. 111 Abs. 2 BV). Er gebietet es, die Invalidenversicherung in erster Linie als Eingliederungsversicherung zu verstehen. Die Rente hat subsidiären Charakter und kommt erst zum Zug, wenn Eingliederung nicht möglich ist.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Eingliederungsgrundsatz)

BGE 143 V 195, E. 4.3

  • Thema: Verhältnismässigkeit von Eingliederungsmassnahmen
  • Kernaussage: Eingliederungsmassnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein. Absolute Kostenobergrenzen bestehen nicht, doch müssen die voraussichtlichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Eingliederungserfolg stehen. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Zielsetzung)

BGE 141 V 542, E. 3.2

  • Thema: Zielsetzung der Eingliederung — Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
  • Kernaussage: Die Eingliederungsmassnahmen dienen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht stellt klar, dass auch die berufliche Eingliederung (Umschulung, Arbeitsvermittlung) diesem Ziel dient und nicht nur die medizinischen Massnahmen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Zielsetzung)

BGE 145 V 290, E. 3.1

  • Thema: Mitwirkungspflicht bei Eingliederungsmassnahmen
  • Kernaussage: Die versicherte Person ist verpflichtet, an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Eine unbegründete Verweigerung kann zur Verweigerung oder Kürzung von Leistungen führen. Die Mitwirkungspflicht folgt aus dem Eingliederungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 2 IVG.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Mitwirkung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 9C_584/2021, E. 3.2

  • Thema: VorRange-Prinzip und Rentenvorbehalt
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellt klar, dass während laufenden Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich keine Rente zugesprochen wird. Die IV-Stelle muss den Eingliederungserfolg abwarten, bevor sie eine Rentenzusprache prüft.

BGer 8C_685/2020, E. 4.1

  • Thema: Konkurrenz von Eingliederung und Rente
  • Kernaussage: Bestimmte Eingliederungsmassnahmen (insbesondere medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG) können auch nach Rentenzusprache weiterlaufen. Der Eingliederungsgrundsatz gilt auch bei bereits zugesprochener Rente weiter.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07