Rechtsprechung zu Art. 6 IVG
Leitentscheide (BGE)
BGE 148 V 136, E. 4.1
- Thema: Eingliederungsgrundsatz nach 5. IVG-Revision
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass die 5. IVG-Revision den Eingliederungsgrundsatz gestärkt hat. Die Eingliederung bleibt das vorrangige Ziel der IV; Renten sind subsidiär. Die Neufassung von Art. 6 Abs. 2 IVG bringt diesen Grundsatz deutlicher zum Ausdruck als die frühere Regelung.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Eingliederungsgrundsatz)
BGE 146 V 214, E. 5.2
- Thema: Verfassungsrang des Eingliederungsgrundsatzes
- Kernaussage: Der Eingliederungsgrundsatz hat Verfassungsrang (Art. 111 Abs. 2 BV). Er gebietet es, die Invalidenversicherung in erster Linie als Eingliederungsversicherung zu verstehen. Die Rente hat subsidiären Charakter und kommt erst zum Zug, wenn Eingliederung nicht möglich ist.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Eingliederungsgrundsatz)
BGE 143 V 195, E. 4.3
- Thema: Verhältnismässigkeit von Eingliederungsmassnahmen
- Kernaussage: Eingliederungsmassnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein. Absolute Kostenobergrenzen bestehen nicht, doch müssen die voraussichtlichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Eingliederungserfolg stehen. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Zielsetzung)
BGE 141 V 542, E. 3.2
- Thema: Zielsetzung der Eingliederung — Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
- Kernaussage: Die Eingliederungsmassnahmen dienen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht stellt klar, dass auch die berufliche Eingliederung (Umschulung, Arbeitsvermittlung) diesem Ziel dient und nicht nur die medizinischen Massnahmen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Zielsetzung)
BGE 145 V 290, E. 3.1
- Thema: Mitwirkungspflicht bei Eingliederungsmassnahmen
- Kernaussage: Die versicherte Person ist verpflichtet, an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Eine unbegründete Verweigerung kann zur Verweigerung oder Kürzung von Leistungen führen. Die Mitwirkungspflicht folgt aus dem Eingliederungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 2 IVG.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Mitwirkung)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 9C_584/2021, E. 3.2
- Thema: VorRange-Prinzip und Rentenvorbehalt
- Kernaussage: Das Bundesgericht stellt klar, dass während laufenden Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich keine Rente zugesprochen wird. Die IV-Stelle muss den Eingliederungserfolg abwarten, bevor sie eine Rentenzusprache prüft.
BGer 8C_685/2020, E. 4.1
- Thema: Konkurrenz von Eingliederung und Rente
- Kernaussage: Bestimmte Eingliederungsmassnahmen (insbesondere medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG) können auch nach Rentenzusprache weiterlaufen. Der Eingliederungsgrundsatz gilt auch bei bereits zugesprochener Rente weiter.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07