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Art. 6 — Leistungen der Invalidenversicherung

Gesetzeswortlaut

Art. 6 IVG — Leistungen

1 Die Invalidenversicherung gewährt Leistungen zur Eingliederung (Art. 7–18b) und Renten (Art. 19–29).

2 Die Leistungen zur Eingliederung gehen den Renten vor. Sie werden mit dem Ziel eingesetzt, die Invalidität oder deren Verschlimmerung zu verhüten, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern oder die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

3 Sind die Leistungen zur Eingliederung ausgeschöpft oder liegt ein Fall von Art. 8 Abs. 3 vor, so werden Renten gewährt.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 6 IVG bildet das strukturelle Herzstück des Leistungsrechts der Invalidenversicherung. Die Norm definiert das zweigliedrige Leistungssystem — Eingliederungsmassnahmen einerseits, Renten andererseits — und statuiert mit dem Eingliederungsgrundsatz (Abs. 2) eines der wichtigsten Prinzipien des gesamten IVG. Die Bestimmung wurde durch das 5. IVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2022) neu gefasst und stellt klar, dass die Invalidenversicherung primär eine Eingliederungsversicherung und erst subsidiär eine Rentenversicherung ist (BGE 148 V 136 E. 4.1).

II. Leistungsarten (Abs. 1)

Abs. 1 benennt die beiden Leistungsarten der IV und verweist auf die jeweiligen titre légaux:

  • Eingliederungsmassnahmen (Art. 7–18b IVG): Medizinische Massnahmen (Art. 12), Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Art. 15–18b), Beiträge an hilflose Personen (Art. 9a) sowie die neuen Leistungen nach der 5. IVG-Revision. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen auch den Anspruch auf ein Integrierungsbeitrag nach Art. 16quater IVG.

  • Renten (Art. 19–29 IVG): Invalidenrenten (Art. 19), Kinderrenten (Art. 22), Hilflosenentschädigungen (Art. 21). Die Rentenzusprache setzt voraus, dass die Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft sind oder ein Fall von Art. 8 Abs. 3 IVG vorliegt.

Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Leistungen gewährt die IV auch Hilflosenentschädigungen (Art. 21 IVG) und Beiträge an die Krankenversicherung (Art. 9bis IVG), die systematisch zwischen Eingliederung und Rente stehen.

III. Eingliederungsgrundsatz: «Eingliederung vor Rente» (Abs. 2)

1. Grundsatz

Der Eingliederungsgrundsatz ist das zentrale Leitprinzip der Invalidenversicherung. Er besagt, dass die IV in erster Linie Eingliederungsmassnahmen erbringt und erst dann Renten gewährt, wenn die Eingliederung nicht (mehr) möglich ist. Der Grundsatz hat Verfassungsrang (Art. 111 Abs. 2 BV) und wurde durch die 5. IVG-Revision gestärkt (BGE 146 V 214 E. 5.2).

2. Zielsetzung

Die drei Zielsetzungen des Eingliederungsgrundsatzes sind kumulativ zu verstehen:

  • Verhütung der Invalidität oder deren Verschlimmerung (präventiv): Die IV muss Massnahmen ergreifen, bevor eine Invalidität eintritt oder sich verschlimmert. Dieser Präventionsgedanke wird insbesondere in der frühzeitigen Arbeitsplatzsicherung (Art. 3a IVG) und in den medizinischen Massnahmen (Art. 12 IVG) wirksam.

  • Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (erhaltend): Bestehende Erwerbsfähigkeit soll durch Massnahmen erhalten oder verbessert werden. Dazu gehören insbesondere die berufliche Aus- und Umschulung (Art. 15 IVG) und die Beiträge an Arbeitslosenentschädigung (Art. 18a IVG).

  • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (restitutiv): Wenn die Arbeitsfähigkeit bereits eingetreten ist, soll sie durch Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt werden. Hierunter fallen die medizinischen Massnahmen (Art. 12 IVG) und die berufliche Eingliederung (BGE 141 V 542 E. 3.2).

3. Praktische Auswirkungen

Aus dem Eingliederungsgrundsatz folgt:

  • Verhältnismässigkeitsprüfung: Die IV muss prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen wirtschaftlich zumutbar sind. Absolute Kostenobergrenzen bestehen nicht, doch müssen die voraussichtlichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Eingliederungserfolg stehen (BGE 143 V 195 E. 4.3).

  • Mitwirkungspflicht: Die versicherte Person muss an Eingliederungsmassnahmen mitwirken. Verweigert sie zumutbare Massnahmen, kann dies zur Rentenversagung oder -kürzung führen (BGE 145 V 290 E. 3.1).

  • Konkurrenz von Eingliederung und Rente: Während einer laufenden Eingliederung wird in der Regel keine Rente zugesprochen. Art. 8 Abs. 3 IVG regelt die Ausnahme, wonach bei laufenden Eingliederungsmassnahmen die Invalidität erst nach deren Abschluss beurteilt wird (vgl. Präzisierung in 9C_173/2025).

IV. Rentenzuspruch (Abs. 3)

Abs. 3 regelt die subsidiäre Rentenzusprache. Renten werden gewährt, wenn:

  • Eingliederung ausgeschöpft: Alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen wurden durchgeführt und haben nicht zu einer ausreichenden Eingliederung geführt. Die Ausschöpfung muss von der IV-Stelle geprüft und festgestellt werden.

  • Fall von Art. 8 Abs. 3 IVG: Liegt ein sogenannter Integrationsfall vor, bei dem die versicherte Person dauerhaft ausserstande ist, durch Eingliederungsmassnahmen ein genügendes Einkommen zu erzielen. In diesem Fall kann direkt eine Rente gewährt werden, ohne dass sämtliche Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft sein müssen.

V. Abgrenzungen

  • Art. 7 IVG: Die Eingliederungsmassnahmen im Einzelnen (Sondervorschriften zu den Massnahmearten).
  • Art. 8 IVG: Der Invaliditätsbegriff, insbesondere das Verhältnis von Eingliederung und Invalidität (Abs. 3).
  • Art. 19 IVG: Die Invalidenrente als Hauptrente.
  • Art. 1 ATSG: Das VorRange-Prinzip des ATSG (Sozialversicherungsrechtliches LeistungsvorRange) korrespondiert mit Art. 6 Abs. 2 IVG, ist aber weitergehend: Es verpflichtet alle Sozialversicherungen, Eingliederung vor Renten zu priorisieren.

Literatur

  • Koller, Christian, in: Meyer-Blaser, Peter (Hrsg.), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Kommentar, 3. Aufl. 2022, Art. 6 N. 1–15.
  • Vallex-Kommentar IVG, Art. 6 Rz. 1–12.
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