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Art. 4 — Invalidität

Gesetzeswortlaut

Art. 4 Invalidität

1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG SR 830.1) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

Art. 4 IVG definiert die Ursachen der Invalidität und den Zeitpunkt des Invaliditätseintritts. Die Norm ist systematisch mit Art. 8 ATSG (Invaliditätsbegriff) und Art. 8 IVG (Invaliditätsbegriff der IV) verbunden. Art. 4 IVG konkretisiert den allgemeinen Invaliditätsbegriff des ATSG für die spezifischen Belange der Invalidenversicherung.

Systematisch steht Art. 4 IVG im Zusammenhang mit:

  • Art. 8 ATSG (Invalidität) — allgemeine Definition
  • Art. 8 IVG (Invaliditätsbegriff der IV) — spezifische Bemessung
  • Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit) — Vorstufe
  • Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen) — Eingliederung vor Eintritt
  • Art. 28 IVG (Rentenanspruch) — Folge des Eintritts

II. Ursachen der Invalidität (Abs. 1)

1. Drei Ursachenkategorien

Absatz 1 zählt drei Ursachen der Invalidität auf:

a) Geburtsgebrechen: Ein Geburtsgebrechen ist eine bei der Geburt bestehende oder in der Folge der Geburt auftretende gesundheitliche Beeinträchtigung. Massgeblich ist die in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) enthaltene Liste der Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrecheneigenschaft hat praktische Bedeutung für den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 13 IVG) und für die Frage der Versicherungspflicht.

b) Krankheit: Krankheit ist die häufigste Ursache der IV-Invalidität. Psychische Erkrankungen machen den grössten Anteil der IV-Renten aus. Der Begriff der Krankheit wird nicht abschliessend definiert, sondern umfasst alle von der_normalen_ körperlichen oder geistigen Verfassung abweichenden Zustände, die einer ärztlichen Behandlung zugänglich sind.

c) Unfall: Unfallbedingte Invalidität hat besondere versicherungsrechtliche Konsequenzen, da neben der IV auch die Unfallversicherung (UVG) leistungspflichtig werden kann. Das Doppelversicherungssystem führt zu komplexen Leistungsabgrenzungen und Rangordnungen (Art. 69 ATSG).

2. Kausalzusammenhang

Zwischen der Ursache (Geburtsgebrechen, Krankheit, Unfall) und der Invalidität muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Für den Rentenanspruch ist zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich, der bei Geburtsgebrechen und Krankheit in der Regel bejaht wird, bei Unfällen aber eine eigenständige Prüfung erfordert.

Die drei Ursachen sind alternativ, nicht kumulativ erforderlich. Hat eine Versicherte Person mehrere Ursachen (z.B. Geburtsgebrechen und spätere Krankheit), genügt es, wenn eine der Ursachen zur Invalidität geführt hat.

III. Eintritt der Invalidität (Abs. 2)

1. Leistungsbezogener Zeitpunkt

Absatz 2 bestimmt, dass die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Invaliditätseintritt ist somit leistungsbezogen:

  • Für Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG, Art. 14a IVG): Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind. Solange Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG erfolgversprechend sind, ist die Invalidität im Rentensinne noch nicht eingetreten (BGer 9C_173/2025).
  • Für Invalidenrente (Art. 28 IVG): Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald die Erwerbseinbusse die für den Rentenanspruch erforderliche Schwere erreicht. Massgeblich ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen objektiv erfüllt sind.
  • Für medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG): Der Anspruch entsteht bereits bei der Feststellung des Geburtsgebrechens.

2. Praktische Bedeutung

Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts hat Konsequenzen für:

  • Rentenbeginn (Art. 29 IVG): Die Rente wird grundsätzlich ab dem Monat nach Eintritt der Invalidität ausgerichtet.
  • Wartezeit: Bei der IV-Rente gelten Wartezeiten, die ab dem Invaliditätseintritt berechnet werden.
  • Versicherungsbedingungen: Die Versicherte Person muss bei Eintritt der Invalidität die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (BGer 8C_237/2020 E. 5.1).
  • Übergangsregelungen: Bei der 5. IV-Revision und der Weiterentwicklung der IV hat der Gesetzgeber besondere Übergangsbestimmungen für den Invaliditätseintritt erlassen.

BGE 98 V 270 E. 2 hält fest, dass die Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Diese Formulierung betont den leistungsbezogenen Charakter des Eintrittszeitpunkts.

3. Präzisierung durch BGer 9C_173/2025

BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026 hat die Praxis zu Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVG präzisiert: Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen tritt die Invalidität erst nach deren Abschluss ein. Solange der Eingliederungsaufwand nicht erschöpft ist, gilt die Invalidität als noch nicht eingetreten. Dies bedeutet, dass der Rentenbeginn nicht schon bei Beginn der Eingliederungsmassnahmen, sondern erst nach deren Abschluss festzusetzen ist.

IV. Abgrenzungen

Art. 4 IVG vs. Art. 8 ATSG: Art. 8 ATSG definiert Invalidität allgemein; Art. 4 IVG spezifiziert die Ursachen und den Eintrittszeitpunkt für die IV-Leistungen.

Art. 4 IVG vs. Art. 8 IVG: Art. 8 IVG definiert den Invaliditätsbegriff der IV (Erwerbseinbusse, Dauerhaftigkeit, Eingliederungsaufwand); Art. 4 IVG regelt die Ursachen und den Zeitpunkt des Eintritts.

Art. 4 IVG vs. Art. 69 ATSG: Art. 69 ATSG regelt den Rang zwischen IV und UVG bei unfallbedingter Invalidität. Art. 4 IVG stellt fest, dass Unfall eine mögliche Ursache ist, ohne die Leistungsabgrenzung zu regeln.

Literatur

  • BBl 2017 2535 (Botschaft zur Weiterentwicklung der IV)
  • Maurer/Zweifel/Arnet, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. III: Invalidenversicherung, § 12
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