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Rechtsprechung zu Art. 37 GwG

I. Leitentscheide

BGE 142 IV 276 (Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016)

  • Thema: Dauerdeliktscharakter der Meldepflichtverletzung und Verjährungsunterbrechung durch Strafverfügung
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG erlischt nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sondern dauert fort, solange die Vermögenswerte aufgespürt und gerichtlich eingezogen werden können. Das Unterlassen der Meldung nach Art. 37 GwG stellt demgemäss ein Dauerdelikt dar, dessen Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Meldepflicht endet (im konkreten Fall mit Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft infolge Meldung eines anderen Finanzintermediärs; E. 5.4.2). Im Verwaltungsstrafverfahren beendet der Erlass einer Strafverfügung durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Art. 70 VStrR) nach Einsprache gegen einen Strafbescheid als funktionelles Äquivalent eines erstinstanzlichen Gerichtsurteils den Lauf der Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB (E. 5.2).
  • Einschlägig für: Dauerdelikt, Verjährungsbeginn, Verjährungsbeendigung nach Art. 97 Abs. 3 StGB, Verhältnis Art. 9 und Art. 37 GwG.

BGE 144 IV 391 (Urteil 6B_776/2017 vom 15. August 2018)

  • Thema: Dauer der Meldepflicht bei Dritteröffnung des Strafverfahrens
  • Kernaussage: Die Meldepflicht des Finanzintermediärs besteht grundsätzlich solange fort, als die streitigen Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Sie endet nicht zwingend bereits dadurch, dass die Strafbehörden durch die Strafanzeige eines Dritten von einem Geldwäschereiverdacht Kenntnis erhalten. Enthält die Drittanzeige nicht sämtliche Informationen, zu deren Weitergabe der Finanzintermediär nach Art. 9 GwG verpflichtet gewesen wäre, entbindet der blosse Eingang der Drittanzeige bei den Strafbehörden den Finanzintermediär nicht von seiner eigenständigen Meldepflicht; das Dauerdelikt nach Art. 37 GwG dauert fort (E. 3.1–3.4).
  • Einschlägig für: Ende des Dauerdelikts, Umfang der Meldepflicht bei paralleler Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden.

BGE 136 IV 188 (Urteil 6B_1076/2009 vom 27. Mai 2010)

  • Thema: Garantenstellung aus dem GwG bei Unterlassungsdelikten
  • Kernaussage: Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes begründen für Organe, leitende Angestellte und mit der Compliance betraute Fachpersonen eine rechtliche Sonderstellung (Garantenpflicht). Wer in einer Leitungs- oder Kontrollfunktion die im GwG statuierten Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei vorsätzlich oder pflichtwidrig unterlässt, haftet strafrechtlich als Täter eines Unterlassungsdelikts (E. 6.2). Diese Garantenstellung bildet das fundamentale Zurechnungskriterium für die persönliche Strafbarkeit bei Art. 37 GwG innerhalb von Instituten.
  • Einschlägig für: Täterkreis, Garantenstellung, Organhaftung und Delegation im Institut.

BStGer SK.2019.55 (Urteil vom 28. Juli 2020)

  • Thema: Verurteilung eines Head of AML wegen vorsätzlicher Meldepflichtverletzung im 1MDB-Komplex
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht verurteilte den verantwortlichen Head of AML / MLRO einer Privatbank wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG zu einer Busse von CHF 50'000. Der Beschuldigte hatte trotz schwerwiegender Verdachtsmomente (u.a. vertauschte Parteibezeichnungen in einem Darlehensvertrag über USD 700 Mio. zwischen einem Staatsfonds und einer Offshore-Gesellschaft, Rückdatierung von Verträgen und Warnungen einer ausländischen Niederlassung) wissentlich und willentlich keine Meldung an die MROS erstattet. Eine Einstellungsverfügung der FINMA im aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahren entfaltet für das Strafverfahren nach Art. 37 GwG keine Bindungswirkung (E. 2.4.3.5).
  • Einschlägig für: Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes (Abs. 1), Verantwortlichkeit des Compliance-Leiters, Strafzumessungskriterien (Busse nach Art. 106 Abs. 3 StGB / Art. 8 VStrR), Verhältnis EFD-Strafverfahren zu FINMA-Enforcement.

BStGer BB.2024.51 (Beschluss vom 10. Februar 2025)

  • Thema: Judikaturwiderspruch zur Verjährungsunterbrechung bei EFD-Strafverfügungen ohne mündliche Einvernahme
  • Kernaussage: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hebt einen Beschluss der Strafkammer auf, mit welchem ein Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden war: Zwar verstosse ein rein schriftliches Verwaltungsstrafverfahren des EFD ohne mündliche Einvernahme des Beschuldigten und ohne Konfrontationsgelegenheit gegen fundamentale Grundsätze des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK). Die gefestigte bundesgerichtliche Praxis vermute jedoch unwiderlegbar, dass eine Strafverfügung des EFD nach Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sei an dieser bundesgerichtlichen Fiktion festzuhalten, solange das Bundesgericht seine Praxis nicht ändere (E. 8.2).
  • Einschlägig für: Echter Judikaturwiderspruch, Verjährungsstopp (Art. 97 Abs. 3 StGB), Gehörsrechte im EFD-Verfahren, Mündlichkeit vs. Schriftlichkeit (Art. 6 EMRK).

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, kantonale Gerichte)

BStGer SK.2020.48 (Urteil vom 2. März 2021)

  • Thema: Verjährungseintritt und kein Ruhen der Verjährung bei parallelem FINMA-Beschwerdeverfahren
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht stellte ein Strafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO wegen Eintritts der Verjährung ein. Ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren eines Mitbeschuldigten gegen ein aufsichtsrechtliches Berufsverbot der FINMA bewirkt kein Ruhen der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR für das EFD-Verwaltungsstrafverfahren, da die aufsichtsrechtliche Frage der Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 6 GwG) für die strafrechtliche Meldepflicht (Art. 9 / 37 GwG) keine präjudizielle Vorfrage darstellt (E. 3.2.4).
  • Einschlägig für: Ruhen der Verjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR), Verjährungseintritt, Trennung von Aufsichts- und Strafrecht.

BStGer SK.2022.54 (Urteil vom 20. März 2024)

  • Thema: Verfahrenseinstellung wegen Verjährung bei fehlendem kontradiktorischem Verfahren vor dem EFD
  • Kernaussage: Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte das Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 37 GwG infolge Verjährung ein. Eine EFD-Strafverfügung könne die Verjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB nicht beenden, wenn sie in einem rein schriftlichen Verfahren ergangen sei, in welchem dem Beschuldigten trotz ausdrücklichen Antrags weder eine persönliche Einvernahme noch die Konfrontation mit Belastungszeugen gewährt worden sei (Vorinstanzlicher Entscheid zu BB.2024.51).
  • Einschlägig für: Verjährungsfrage, prozessuale Mindestgarantien im Verwaltungsstrafrecht, EMRK-Konformität.

BStGer CA.2021.6 (Beschluss vom 24. Juni 2021)

  • Thema: Zuständigkeit der Rechtsmittelkammern bei Einstellungsentscheiden der Strafkammer
  • Kernaussage: Auf eine Berufung des EFD gegen einen Einstellungsbeschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen Verjährung von Art. 37 GwG (SK.2020.48) trat die Berufungskammer nicht ein. Da es sich bei der Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO um einen verfahrenserledigenden Beschluss und nicht um ein Sachurteil nach durchgeführter Hauptverhandlung handelt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 StPO) gegeben; die Sache wurde zuständigkeitshalber dorthin überwiesen.
  • Einschlägig für: Rechtsmittelweg im Bundesstrafverfahren bei Art. 37 GwG, Abgrenzung Berufung vs. Beschwerde.

BGer 1B_49/2021 (Urteil vom 14. Dezember 2021)

  • Thema: Editions- und Auskunftsverfügungen des EFD im Verwaltungsstrafverfahren
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützte Editions- und Auskunftsbefehle des EFD gegen eine Bank in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Art. 37 GwG. Das EFD ist befugt, interne Richtlinien, Compliance-Dossiers und Kundenkorrespondenzen ungeschwärzt zu edieren. Eine Schwärzung von Mitarbeiternamen durch die Bank ist unzulässig, solange keine konkrete Gefährdung vorliegt; der Schutz von Angestellten vor Repressalien ist primär über prozessuale Schutzmassnahmen der Untersuchungsbehörde zu gewährleisten.
  • Einschlägig für: Untersuchungsmassnahmen des EFD, Editionsbefugnisse, Anonymisierung und Mitarbeiterschutz.

BGer 1B_433/2017 (Urteil vom 21. März 2018)

  • Thema: Siegelung und Entsiegelung von Bankakten im EFD-Verwaltungsstrafverfahren
  • Kernaussage: Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach VStrR wegen Art. 37 GwG gegen Organe einer Privatbank ist das Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar. Interne Bankdokumente und E-Mails von Bankmitarbeitenden unterstehen weder dem Anwaltsgeheimnis noch einem absoluten Beschlagnahmeprivileg, sofern sie für den Nachweis der unterlassenen Verdachtsmeldung relevant sind.
  • Einschlägig für: Zwangsmassnahmen im EFD-Verfahren, Entsiegelung, Verwertbarkeit interner Compliance-Unterlagen.

BGer 2C_192/2019 (Urteil vom 11. März 2020)

  • Thema: Aufsichtsrechtliches Berufsverbot bei Nichtmeldung verdächtiger Gelder (Falcon Bank / 1MDB)
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte ein zweijähriges Berufsverbot der FINMA (Art. 33 FINMAG) gegen den General Counsel einer Privatbank, der trotz erdrückender Anhaltspunkte auf Geldwäscherei (Weiterleitung von über USD 1 Milliarde unter dubiosen Verträgen) die Meldung nach Art. 9 GwG aktiv unterbunden hatte. Die Missachtung der Meldepflicht wiegt aufsichtsrechtlich derart schwer, dass sie die persönliche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit dauerhaft zerstört.
  • Einschlägig für: Kumulation von Aufsichtssanktionen (Art. 33 FINMAG) und Strafverfolgung (Art. 37 GwG).

BStGer SK.2025.23 (Urteil vom 18. Mai 2026)

  • Thema: Endzeitpunkt des Dauerdelikts bei Kontosaldierung und Vermögensabfluss
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht bestätigte, dass die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung endet, solange Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Fliessen die Gelder jedoch infolge Kontosaldierung vollständig ab und sind sie für die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr auffindbar oder einziehbar, endet die Dauerstraftat nach Art. 37 GwG an diesem Tag; mit diesem Zeitpunkt beginnt die 7-jährige Verjährungsfrist nach Art. 52 FINMAG zu laufen.
  • Einschlägig für: Beendigung des Dauerdelikts, Kontosaldierung, Berechnung der Verjährung.

Kantonsgericht Graubünden SB 2003 36 (Urteil vom 2. Juli 2003)

  • Thema: Kantonale Anklageerhebung wegen Geldwäscherei und Meldepflichtverletzung
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht Graubünden beurteilte ein Strafverfahren, in welchem die kantonale Staatsanwaltschaft einen Treuhänder und Bankangestellten kumulativ wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG anklagte. Der Entscheid illustriert die historische kantonale Verfolgungskompetenz vor dem Inkrafttreten des FINMAG im Jahr 2009 sowie die materielle Konkurrenz zwischen dem vorsätzlichen Vereitelungsdelikt und dem echten Unterlassungsdelikt nach GwG.
  • Einschlägig für: Kantonale Strafverfolgungspraxis, Gerichtsstandsvereinigung, echte und unechte Konkurrenz zu Art. 305bis StGB.

Cour de justice de Genève P/22200/2016 (Arrêt du 4 juillet 2019)

  • Thema: Parallele Untersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei und Meldepflichtverletzung
  • Kernaussage: Die Genfer Strafkammer befasste sich mit einer Strafuntersuchung, in welcher der Beschuldigte zunächst sowohl der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) als auch der Meldepflichtverletzung nach Art. 37 GwG/LBA bezichtigt worden war. Der Entscheid verdeutlicht die kantonale Praxis, wonach im Falle der Übernahme des Verfahrens durch die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfolgung von Art. 37 GwG häufig hinter dem Verbrechenstatbestand von Art. 305bis StGB zurücktritt oder mangels selbständiger Tragweite eingestellt wird.
  • Einschlägig für: Kantonale Praxis der Verfahrenskoordination, Verdrängung der Übertretung durch Verbrechen.

Obergericht Zürich UE140091 (Beschluss vom 2. Februar 2015)

  • Thema: Nichtanhandnahme bei Vorwurf der Meldepflichtverletzung gegen Rechtsanwälte
  • Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bei einer Strafanzeige gegen Parteivertreter und Bankanwälte. Das Gericht grenzte die strafbewehrte Meldepflicht nach Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG vom blossen Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB ab und hielt fest, dass bei Vorfeldberatungen und Verhandlungsabbrüchen eine Strafbarkeit nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG greift.
  • Einschlägig für: Kantonale Nichtanhandnahmepraxis, Abgrenzung Meldepflicht vs. Melderecht, Anwaltsprivileg.

Letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2026