Art. 37 GwG — Verletzung der Meldepflicht
Gesetzeswortlaut
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.274
3 …275
273 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
274 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).
275 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
Überblick und Bedeutung
Art. 37 GwG bildet die strafrechtliche Sanktionsnorm für Verstösse gegen die fundamentale Meldepflicht nach Art. 9 GwG. Während das Geldwäschereigesetz in den Art. 3–8 GwG rein präventive, aufsichtsrechtlich kontrollierte Sorgfaltspflichten statuiert, deren Nichteinhaltung durch die FINMA oder Selbstregulierungsorganisationen geahndet wird, sanktioniert Art. 37 GwG den Bruch der Meldepflicht als strafrechtliche Übertretung (BStGer SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 2.4.3.5). Die Bestimmung fungiert als repressiver Garant für das Funktionieren des schweizerischen Dispositivs gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: Sie stellt sicher, dass der Finanzplatz nicht als sicherer Hafen für deliktische Gelder missbraucht wird und dass begründete Verdachtsmomente unverzüglich die staatliche Strafverfolgung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) in Gang setzen (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2; BGE 144 IV 391 E. 3.1).
Die Bestimmung hat seit ihrem Erlass im Jahr 1997 mehrere fundamentale Revisionen durchlaufen:
- Harmonisierung und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (2009): Mit dem Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829) schuf der Gesetzgeber die explizite Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung (Abs. 2) mit einem Bussenrahmen von bis zu CHF 150'000 (bei Vorsatz bis zu CHF 500'000, Abs. 1). Zugleich ging die Verfolgungskompetenz von den Kantonen auf das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) über (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
- Entkriminalisierung von Mindestbussen (2016): Mit dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) per 1. Januar 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483) wurde der vormalige Abs. 3 aufgehoben, welcher für Wiederholungsfälle zwingende Mindestbussen vorgeschrieben hatte.
- Mitarbeiterschutz und Straflosigkeit in leichten Fällen (2026): Per 1. Oktober 2026 trat durch das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (AS 2026 323; BBl 2024 1607) eine entscheidende Milderung in Kraft: In Abs. 2 Satz 2 verzichtet die zuständige Behörde künftig in leichten Fällen von Fahrlässigkeit zwingend auf Strafverfolgung und Bestrafung. Damit trug der Gesetzgeber der Kritik Rechnung, dass Compliance-Angestellte ohne Kaderfunktion bei vertretbaren Fehleinschätzungen oder Überlastung nicht durch existenzvernichtende Berufsverbote und Bussen kriminalisiert werden sollen (BBl 2024 1607, S. 52). Gleichzeitig wurde durch die Unterstellung von Beraterinnen und Beratern (Gatekeepern) unter Art. 9 Abs. 1ter GwG der Täterkreis von Art. 37 GwG auf Anwälte, Treuhänder und Notare erweitert, soweit sie Dienstleistungen für Domizilgesellschaften, Trusts oder Immobiliengeschäfte erbringen.
Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale der Meldepflichtverletzung
Die nachfolgende Tabelle bildet das dogmatische Gerüst für die Prüfung von Art. 37 GwG und dient als Gliederungsplan der vorliegenden Kommentierung:
| Prüfungsschritt / Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Subjektive & Objektive Voraussetzungen | Beweislast & Beweismass |
|---|---|---|---|
| I. Täterkreis / Normadressaten | Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter GwG | Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2/3), Güterhändler (Art. 8a) oder Berater/Gatekeeper (Art. 2 Abs. 1 lit. c); Organe, leitende Angestellte oder Compliance-Mitarbeitende mit Garantenstellung | Regelbeweis bei der Strafverfolgungsbehörde (EFD) |
| II. Entstehen der Meldepflicht | Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter i.V.m. Abs. 1quinquies GwG | Positives Wissen oder begründeter Verdacht (konkrete Anhaltspunkte, die nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden können), Verhandlungsabbruch oder Sanktionslistentreffer | Voller Nachweis der Verdachtsumstände (Indizienkette); kein Vollbeweis der Vortat erforderlich |
| III. Tatbestandsmässiges Unterlassen | Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ingress GwG | Echtes Unterlassungsdelikt: Nichtübermittlung der gebotenen Meldung an die MROS trotz Handlungsmöglichkeit | Nachweis des Ausbleibens der Meldung (Negativtatsache) |
| IV. Zeitliche Modalität / Unverzüglichkeit | Art. 9 Abs. 1 Ingress GwG, Art. 37 GwG | Unterlassung der «unverzüglichen» Meldung nach Abschluss der Abklärungen; Dauerdelikt bis zum Wegfall der Einziehungsmöglichkeit | Nachweis des Zeitpunkts der Verdachtserhärtung |
| V. Subjektiver Tatbestand | Art. 37 Abs. 1 (Vorsatz) bzw. Abs. 2 Satz 1 (Fahrlässigkeit) | Vorsatz (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz: Inkaufnahme des Nichtmeldens bei Verdacht) bzw. pflichtwidrige Nachlässigkeit | Nachweis innerer Tatsachen aus objektiven Warnsignalen und internen Akten |
| VI. Strafausschliessungsgrund: Leichte Fälle | Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GwG (Fassung 2026) | Fahrlässiges Handeln; geringfügige Verzögerung, Überlastung, Systemfehler, geringe Tragweite, keine Kaderfunktion | Tatsachenbasis beim Beschuldigten; Beurteilung von Amtes wegen |
| VII. Unternehmensstrafbarkeit | Art. 49 FINMAG i.V.m. Art. 6 und 7 VStrR | Subsidiäre Bussenhaftung des Finanzinstituts bis CHF 50'000 bei unverhältnismässigem Ermittlungsaufwand | Feststellung des organisatorischen Missstands im Institut |
| VIII. Verfolgungsverjährung | Art. 52 FINMAG (7 Jahre); Art. 97 Abs. 3 StGB; Art. 11 VStrR | Beendigung des Dauerdelikts (Ausscheiden, Kontosaldierung oder Beschlagnahme); Verjährungsstopp durch EFD-Strafverfügung | Eintritt der Verjährung ist Verfahrenshindernis von Amtes wegen |
Kommentierung
A. Täterkreis und persönliche Garantenstellung (Normadressaten)
1. Dogmatische Grundlinie
Art. 37 GwG ist ein echtes Sonderdelikt. Tauglicher Täter kann nur sein, wer persönlich der Meldepflicht nach Art. 9 GwG untersteht oder als Organ, Mitglied der Geschäftsleitung oder beauftragter Mitarbeiter eines meldepflichtigen Instituts die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflicht trägt (BGE 136 IV 188 E. 6.2). Die Bestimmungen des GwG begründen für die verantwortlichen Personen eine strafrechtliche Garantenstellung.
Innerhalb arbeitsteiliger Unternehmungen (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen) richtet sich die Verantwortlichkeit nach der internen Kompetenzordnung (Art. 8 GwG). Trifft die Bank eine Meldepflicht, haftet primär diejenige Person, welcher die Pflicht zur Entscheidung über MROS-Meldungen intern zugewiesen war — namentlich der Money Laundering Reporting Officer (MLRO) bzw. Head of Compliance — oder die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung, wenn sie die Angelegenheit an sich gezogen oder Meldungen blockiert haben (BStGer SK.2019.55 E. 2.4.3.5; BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1).
Mit der Revision per 1. Oktober 2026 erfasst der Täterkreis neu auch Beraterinnen und Berater gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 9 Abs. 1ter GwG (Rechtsanwälte, Treuhänder, Steuerberater und Notare bei Domizilgesellschafts- und Immobiliengeschäften).
2. Kasuistik: Rollenverteilung zwischen Front, Compliance und Geschäftsleitung
- Verurteilung des Leiters der Geldwäschereifachstelle (MLRO) (BStGer SK.2019.55 vom 28. Juli 2020): Im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zum malaysischen Geschäftsmann Jho Low und dem Staatsfonds 1MDB (Good Star Ltd.) gingen auf Konten bei einer Zürcher Privatbank Gelder von über USD 700 Millionen ein. Der Beschuldigte war Head of AML und MLRO der Bank. Vor Gericht wandte er ein, gemäss dem bankinternen «Three Lines of Defence»-Modell sei die Front (der Kundenberater) für das KYC und die Transaktionsüberwachung verantwortlich gewesen; er sei von der Front nur selektiv informiert worden. Das Bundesstrafgericht verwarf diese Schutzbehauptung: Der Beschuldigte hatte als Fachexperte direkten Kontakt mit dem Kunden gepflegt, an Due-Diligence-Gesprächen teilgenommen und die Transaktionen freigegeben. Da ihm die gravierenden Ungereimtheiten bekannt waren und er über eine unabhängige Entscheidungskompetenz verfügte, traf ihn als Garanten die persönliche strafrechtliche Pflicht zur MROS-Meldung (E. 2.4.3.4 f.).
- Intervention der Geschäftsleitung gegen Compliance-Warnungen (BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020): Bei der Falcon Private Bank flossen im März 2013 über USD 1.2 Milliarden über Konten zweier BVI-Sitzgesellschaften. Compliance-Mitarbeitende warnten schriftlich, die Transaktionen «stänken zum Himmel nach Geldwäscherei». Der General Counsel und der CEO intervenierten massiv, erklärten die Verträge intern zwar als «Witz», unterbanden jedoch jede Meldung an die MROS aus Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung zum Verwaltungsratspräsidenten. Das Bundesgericht hielt fest, dass Geschäftsleitungsmitglieder, welche Warnungen der Fachstelle übersteuern, persönlich für die unterlassene Meldung einstehen müssen (E. 2.1.3 ff.).
Leitsatz. Die strafrechtliche Verantwortung für die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG trifft diejenigen Personen innerhalb des Instituts, welche aufgrund ihrer hierarchischen Funktion, ihrer Fachexpertise oder der internen Weisungslage die rechtliche Pflicht und tatsächliche Möglichkeit hatten, die Meldung an die MROS zu veranlassen oder deren Unterlassung zu verhindern.
B. Das Entstehen der Meldepflicht und das tatbestandsmässige Unterlassen
1. Dogmatische Grundlinie
Art. 37 GwG ist eine Blankettstrafnorm: Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass im konkreten Zeitpunkt eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG rechtlich entstanden war und der Täter die gebotene Meldung unterlassen hat.
Die Meldepflicht entsteht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 1quinquies GwG, sobald:
- konkrete Hinweise oder mehrere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen, einem qualifizierten Steuervergehen oder einer kriminellen Organisation herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, und
- dieser Verdacht durch zusätzliche Abklärungen nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.3).
Das Tatbestandsmerkmal der «Unverzüglichkeit» verlangt, dass die Meldung erstattet wird, sobald die Abklärungen nach Art. 6 GwG abgeschlossen sind oder sich zeigt, dass der Kunde die erforderlichen Nachweise verweigert oder unplausible Ausflüchte vorbringt. Ein künstliches Hinauszögern der Meldung unter dem Vorwand weiterer «interner Prüfungen» erfüllt den Straftatbestand von Art. 37 GwG (BGE 147 IV 274 E. 2.3).
2. Grenzfälle: Begründeter Verdacht bejaht vs. verneint
| Sachverhalt / Konstellation | Beurteilung nach Art. 37 GwG | Referenzentscheid |
|---|---|---|
| Vertauschte Parteibezeichnungen in einem Darlehensvertrag über USD 700 Mio.; Einreichen eines nachträglich rückdatierten Ersatzvertrags; Vermögensabflüsse in dreistelliger Millionenhöhe binnen Wochen; Ausbleiben von Legitimationspapieren. | Tatbestand erfüllt (Vorsatz bejaht): Die Ungereimtheiten begründen zwingenden Verdacht; Scheinabklärungen entlasten nicht. | BStGer SK.2019.55 E. 2.4.3.4 |
| Überweisung von USD 1.2 Mrd. unter Berufung auf Offshore-Darlehensverträge; Compliance-Warnung wird ignoriert; CEO qualifiziert Verträge intern als unhaltbar. | Tatbestand erfüllt (Vorsatz bejaht): Offensichtlicher begründeter Verdacht; bewusste Nichtmeldung löst Berufsverbot und Strafbarkeit aus. | BGer 2C_192/2019 E. 2.1.3 |
| Kunde kündigt Konto und transferiert Vermögen ab, bevor die Bank die Abklärungen abschliessen kann; Gelder stammen mutmasslich aus Korruption. | Tatbestand erfüllt: Meldepflicht erlischt nicht mit Beendigung der Kundenbeziehung; Unterlassen bleibt strafbar. | BGE 142 IV 276 E. 5.4.2 |
| Medienberichte über ausländische Ermittlungen gegen einen Kunden; Bank fordert unaufgefordert Verträge und Steuererklärungen an; Kunde weist lückenlose Herkunft stimmig nach. | Tatbestand verneint: Zweifel wurden durch Abklärungen nach Art. 6 GwG schlüssig ausgeräumt; keine Meldepflicht. | BGE 147 IV 274 E. 2.3.1 |
| Anwalt berät Klienten im Vorfeld einer möglichen Transaktion; Verhandlungen werden wegen unklarer Mittelherkunft abgebrochen; Anwalt übt Monopoltätigkeit aus. | Tatbestand verneint: Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB); Sondertatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GwG schliesst Meldepflicht aus. | ZH OG UE140091 E. 3.2 |
Leitsatz. Das tatbestandsmässige Unterlassen nach Art. 37 GwG ist verwirklicht, sobald die durch Art. 6 GwG gebotenen Abklärungen den Verdacht nicht schlüssig zerstreut haben und der Finanzintermediär die Meldung nicht unverzüglich an die MROS weiterleitet. Das Abwarten weiterer Geldeingänge oder das Vorschützen interner Prüfschleifen unterbricht die Tatbestandsverwirklichung nicht.
C. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (Abs. 1) und Fahrlässigkeit (Abs. 2 Satz 1)
1. Dogmatische Grundlinie
Art. 37 GwG differenziert im Strafmass scharf zwischen vorsätzlicher Begehung (Busse bis CHF 500'000) und fahrlässiger Begehung (Busse bis CHF 150'000):
- Vorsatz (Abs. 1): Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR genügt Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Umstände, welche die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründen (das Vorliegen von Anhaltspunkten für deliktische Gelder), zumindest für möglich hält und es dennoch bewusst in Kauf nimmt, dass keine Meldung an die MROS erstattet wird.
- Fahrlässigkeit (Abs. 2 Satz 1): Fahrlässig handelt, wer die Meldepflicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verletzt, namentlich weil er den Verdacht bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der berufsüblichen Sorgfalt (GwV-FINMA, interne Weisungen) hätte erkennen und melden müssen (BBl 2006 2829, S. 2911).
2. Abgrenzungspraxis der Gerichte
- Nachweis des Eventualvorsatzes bei Fachpersonen (BStGer SK.2019.55 E. 2.4.3.4): Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass von einem leitenden Compliance-Spezialisten erwartet werden muss, dass er krasse Indizien (Vertragsänderungen, Rollenverwechslungen) als Anhaltspunkte für Geldwäscherei erkennt. Wer solche Punkte erkennt, jedoch auf weitere Nachforschungen verzichtet, um die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden, unterlässt Abklärungen mental bewusst, um das Entstehen weiterer Belastungsmomente zu vermeiden. Dieses Verhalten qualifizierte das Gericht nicht als blosse Fahrlässigkeit, sondern als direkten Vorsatz.
- Fehlender Rechtsirrtum bei Compliance-Personal: Ein Entlastungsbeweis wegen Rechts- oder Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB scheidet bei professionellen Compliance-Offizieren und Bankorganen praktisch aus: Wer als Spezialist in leitender Stellung tätig ist und sich kontinuierlich weiterbildet, kann sich nicht darauf berufen, die rechtliche Tragweite der Meldepflicht nicht gekannt zu haben (BStGer SK.2019.55 E. 2.4.6).
3. Bussenbemessung
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich die Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR nach dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. In der Praxis bemessen die Gerichte die Busse anhand folgender Faktoren:
- Tatschwere: Dauer der Nichtmeldung (Monate oder Jahre); Deliktssumme der ungemeldeten Transaktionen (Millionen- vs. Milliardenbeträge); Gefährdung des Rufs des Schweizer Finanzplatzes.
- Täterkomponente: Einkommen, Boni und Vermögen des Beschuldigten; monetäre Anreize (Verknüpfung von Salär/Boni mit dem Kundenvolumen wirkt straferhöhend; BStGer SK.2019.55 E. 3.2.2.1).
Leitsatz. Bei geschultem Compliance-Personal und Mitgliedern von Bankorganen wird das Vorliegen von Eventualvorsatz indiziert, wenn eindeutige Geldwäscherei-Warnsignale vorlagen und die gebotenen Nachforschungen aus Rücksicht auf Ertragsinteressen oder Kundenbeziehungen unterlassen wurden.
D. Der Strafausschliessungsgrund bei leichten Fällen (Abs. 2 Satz 2, Revision 2026)
1. Gesetzgeberische Ratio und Schutzbereich
Mit der Einfügung von Abs. 2 Satz 2 per 1. Oktober 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607, S. 52) hat das Parlament einen echten, zwingenden Strafausschliessungsgrund geschaffen:
«In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.»
Die Botschaft des Bundesrates begründet diesen Schritt mit dem Phänomen der Überkriminalisierung an der Front und in der Compliance. Weil die strafrechtliche Verurteilung wegen einer fahrlässigen Meldepflichtverletzung in der bankaufsichtsrechtlichen Praxis regelmässig zum Verlust der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und damit zu einem Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) führt, drohten untergeordnete Sachbearbeitende bei geringfügigen Versehen ihre berufliche Existenz zu verlieren.
2. Tatbestandsvoraussetzungen eines «leichten Falles»
Nach den Gesetzesmaterialien und der Systematik müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ausschliesslich fahrlässige Begehung (Abs. 2): Bei vorsätzlichem Handeln (Abs. 1) ist die Anwendung von Satz 2 von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
- Geringfügige Pflichtverletzung: Geringe zeitliche Verzögerung der Meldung; Vorliegen einer ausserordentlichen temporären Arbeitsüberlastung; Fehlfunktion oder Umstellung des automatisierten IT-Transaktionsüberwachungssystems.
- Bescheidene Tragweite und fehlende Folgen: Das betroffene Geschäft weist ein überschaubares Transaktionsvolumen auf; durch die Verzögerung wurde weder der Einzug der Vermögenswerte vereitelt noch die Strafverfolgung der Vortat beeinträchtigt.
- Hierarchiestufe: Die Bestimmung bezweckt primär den Schutz von Mitarbeitenden ohne Kader- und Leitungsfunktion.
| Merkmal | Leichter Fall (Verzicht auf Verfolgung, Abs. 2 Satz 2) | Schwerwiegender Fall (Bestrafung nach Abs. 2 Satz 1) |
|---|---|---|
| Verschuldensgrad | Leichte Fahrlässigkeit, entschuldbares Versehen | Grobe Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz |
| Hierarchie | Sachbearbeiter ohne Kaderfunktion, Junior Compliance Officer | Head of Compliance, MLRO, Geschäftsleitung, VR |
| Ursache | Temporäre IT-Störung, ausserordentliche Arbeitsspitze | Systematisches Organisationsdefizit, bewusste Priorisierung |
| Volumen | Geringe Transaktionswerte im Standardkundengeschäft | Grosse Summen, PEP-Geschäfte, Offshore-Konstrukte |
| Schaden | Keine Beeinträchtigung der Einziehung | Gelder fliessen ins Ausland ab und sind verloren |
Leitsatz. Der Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GwG ist ein von Amtes wegen zu beachtender Strafausschliessungsgrund, welcher bei leichter Fahrlässigkeit untergeordneter Mitarbeitender eingreift, wenn die Verzögerung der Meldung zu keiner Beeinträchtigung staatlicher Einziehungsmassnahmen geführt hat.
E. Unternehmensstrafbarkeit und subsidiäre Institutshaftung (Art. 49 FINMAG i.V.m. Art. 6/7 VStrR)
1. Dogmatische Grundlinie
Bei Verstössen gegen Art. 37 GwG greift die besondere Unternehmensstrafbarkeit nach Finanzmarktrecht: Gemäss Art. 49 FINMAG i.V.m. Art. 6 und 7 VStrR kann die Strafverfolgungsbehörde (das EFD) beschliessen, nicht die natürlichen Personen, sondern direkt das Finanzinstitut zu verfolgen und zu bestrafen.
Voraussetzungen der Institutshaftung:
- Die Ermittlung der innerhalb der Organisation strafbaren Personen würde Untersuchungsmassnahmen erfordern, die im Vergleich zur verwirkten Strafe unverhältnismässig wären;
- Die in Betracht fallende Busse beträgt höchstens CHF 50'000 (BBl 2024 1607, S. 52).
2. Praktische Bedeutung
In Verfahren wegen Fahrlässigkeit (Abs. 2) bietet Art. 49 FINMAG dem EFD ein wirksames Instrument zur Prozessökonomie: Anstatt langwierige Untersuchungen zur Klärung interner Zuständigkeiten zwischen Kundenberatern, Desk Heads und Compliance-Mitarbeitenden zu führen, kann das Verfahren gegen das Institut geführt und durch einen Strafbescheid gegen die juristische Person erledigt werden. Für Mitarbeitende entfällt damit das Risiko eines persönlichen Strafregistereintrags und aufsichtsrechtlicher Folgeverfahren.
Leitsatz. Erscheint die Zurechnung einer fahrlässigen Meldepflichtverletzung an eine bestimmte natürliche Person aufgrund diffuser interner Zuständigkeiten unverhältnismässig aufwendig, kann das EFD das Strafverfahren gestützt auf Art. 49 FINMAG direkt gegen das Institut führen, sofern die Busse CHF 50'000 nicht übersteigt.
F. Dauerdelikt, Verjährungsregime und der Judikaturwiderspruch zur Verjährungsunterbrechung
1. Dauerdelikt und Verjährungsfrist
Die Übertretung nach Art. 37 GwG verjährt gemäss der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 52 FINMAG nach sieben Jahren (anstelle der ordentlichen dreijährigen Übertretungsverjährung nach Art. 109 StGB; BStGer SK.2019.55 E. 1.4).
Nach der Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verletzung der Meldepflicht ein Dauerdelikt (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2; BGE 144 IV 391 E. 3.1):
- Beginn der Tat: Sobald der begründete Verdacht vorliegt und die Meldung unterbleibt.
- Ende der Tat: Die Pflicht dauert fort, solange die Vermögenswerte von den Behörden aufgespürt und eingezogen werden können. Sie endet erst, wenn die Gelder unwiederbringlich abgeflossen sind (BStGer SK.2025.23 vom 18. Mai 2026), wenn die Strafbehörden die Gelder beschlagnahmen (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2) oder wenn die beschuldigte Person aus dem Institut ausscheidet (BStGer SK.2019.55 E. 1.1.2).
- Beginn der 7-jährigen Verjährung: Die Frist läuft erst ab dem Tag, an dem die Dauerstraftat beendet ist.
2. Echter Judikaturwiderspruch: Verjährungsstopp ohne mündliche Einvernahme
In der Praxis des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts besteht ein unauflösbarer Bruch über die Reichweite von Art. 97 Abs. 3 StGB im EFD-Verwaltungsstrafverfahren:
- Die Linie des Bundesgerichts (BGE 142 IV 276 E. 5.2; BGE 139 IV 62 E. 1.2): Das Bundesgericht vertritt eine formale, kategorische Betrachtungsweise. Eine Strafverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR beendet den Lauf der Verjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB unwiderlegbar wie ein erstinstanzliches Gerichtsurteil, da das Verwaltungsverfahren nach Einsprache abstrakt als kontradiktorisch konzipiert sei. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Zeugen befragt oder der Beschuldigte persönlich einvernommen wurde, ist nach dem Bundesgericht unerheblich.
- Die Gegenlinie der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (BStGer SK.2022.54 vom 20. März 2024; BStGer SK.2020.48 vom 2. März 2021): Die Strafkammer stellte Verfahren wegen Verjährung ein, weil das EFD Strafverfügungen rein schriftlich am Schreibtisch erlassen hatte, ohne dem Beschuldigten trotz Antrags eine mündliche Einvernahme oder Konfrontation mit Belastungspersonen zu gewähren. Ein solches Verfahren verletze Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV derart gravierend, dass der Verfügung die Qualität eines «erstinstanzlichen Urteils» abzusprechen sei; die Verjährung laufe ungehindert weiter.
- Die Wende der Beschwerdekammer (BStGer BB.2024.51 vom 10. Februar 2025): Die Beschwerdekammer hob die erstinstanzliche Einstellung auf. Sie räumte zwar ausdrücklich ein, dass die rein schriftliche Praxis des EFD verfassungs- und konventionsrechtlich hochgradig bedenklich ist; dennoch sei das Bundesstrafgericht an die strikte bundesgerichtliche Doktrin gebunden, um divergierende Rechtsprechungen zwischen kantonalen Gerichten und dem Bund zu verhindern.
| Kriterium | Auffassung Bundesgericht & BStGer Beschwerdekammer (BGE 142 IV 276; BB.2024.51) | Auffassung BStGer Strafkammer (SK.2022.54; SK.2020.48) |
|---|---|---|
| Wirkung der Strafverfügung | Beendet die Verjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB absolut | Beendet die Verjährung nur bei echtem kontradiktorischem Vorverfahren |
| Erfordernis mündlicher Einvernahme | Nicht erforderlich; Fiktion des kontradiktorischen Verfahrens | Zwingend gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV |
| Rechtsfolge bei Gehörsverletzung | Heilung im gerichtlichen Verfahren vor BStGer möglich | Nichtigkeit der Verjährungsbeendigung; Verfahrenseinstellung |
| Prozessuale Konsequenz | Keine Verjährung; Urteil in der Sache | Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO |
Leitsatz. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beendet der Erlass einer Strafverfügung durch das EFD nach Art. 70 VStrR den Lauf der Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB unwiderlegbar, selbst wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren nie persönlich einvernommen wurde.
Kantonale Praxisfragen
1. Gerichtsstandsvereinigung nach Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 34 StPO bei kantonalen Geldwäschereiverfahren
Ein zentraler Streitpunkt in der kantonalen Gerichtspraxis betrifft Konstellationen, in denen die kantonale Staatsanwaltschaft (z.B. Zürich, Genf, Tessin) gegen dieselben Bankangestellten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) führt, während das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Art. 37 GwG eröffnet:
- Gesetzliche Koordination: Gemäss Art. 50 Abs. 2 Satz 2 FINMAG kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung bei der bereits mit der Sache befassten kantonalen Behörde beantragen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 34 StPO erfüllt sind.
- Kantonale Praxis: Kantonale Staatsanwaltschaften und Gerichte zeigen sich bei der Übernahme von Art. 37 GwG zurückhaltend. Da die Bundesübertretung nach Art. 37 GwG im Vergleich zu den Verbrechenstatbeständen von Art. 305bis StGB oft subsidiär ist, stellen kantonale Behörden die Verfolgung von Art. 37 GwG häufig gestützt auf Art. 319 StPO oder Opportunitätsüberlegungen ein, um den Prozessstoff nicht mit verwaltungsstrafrechtlichen Sonderfragen zu überfrachten (Cour de justice de Genève P/22200/2016 vom 4. Juli 2019; Kantonsgericht Graubünden SB 2003 36 vom 2. Juli 2003).
- Prozessuale Taktik: Für die Verteidigung empfiehlt es sich, frühzeitig auf eine Verfahrensvereinigung beim Kanton hinzuwirken, da kantonale Gerichte der Verjährungseinrede oft grösseres Gewicht beimessen und die Vorwürfe aus Art. 37 GwG im Schatten der Hauptanklage abgewiesen oder eingestellt werden können.
2. Aktenedition aus kantonalen Strafakten und das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Nemo tenetur)
In der Praxis fordert das EFD regelmässig Akten aus hängigen kantonalen Strafverfahren gegen Kunden oder Mittäter an (Art. 50 VStrR):
- Verwertbarkeit aufsichtsrechtlich erlangter Auskünfte: In aufsichtsrechtlichen FINMA-Verfahren unterliegen Banken und Mitarbeitende einer umfassenden Auskunftspflicht (Art. 29 FINMAG). Im nachgelagerten Strafverfahren des EFD nach Art. 37 GwG gilt demgegenüber der volle nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR; Art. 6 EMRK).
- Kantonale und bundesgerichtliche Abgrenzung: Das Bundesgericht schützt die Übermittlung von Dokumenten zwischen Behörden, verlangt jedoch, dass erzwungene Aussagen aus dem Aufsichtsverfahren nicht direkt als Schuldbeweis im Strafverfahren nach Art. 37 GwG verwendet werden dürfen (BGer 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021; BGer 1B_433/2017 vom 21. März 2018). Interne Banknotizen, Transaktionsauszüge und Schriftverkehr unterliegen hingegen keinem Selbstbelastungsschutz und sind voll verwertbar.
Praxishinweise
Für Compliance-Mitarbeitende und MLROs:
- Bei auftretenden Verdachtsmomenten Abklärungen nach Art. 6 GwG unverzüglich dokumentieren und Fristen setzen; verweigert der Kunde Nachweise oder reichen die Belege nicht aus, unverzüglich MROS-Meldung erstatten (BGE 147 IV 274 E. 2).
- Warnsignale niemals aus Rücksicht auf Kundenbeziehungen oder interne Vertriebsinteressen übergehen; monetäre Anreize oder Bonusaussichten wirken bei Art. 37 GwG direkt strafschärfend (BStGer SK.2019.55 E. 3.2.2.1).
- Bei Vorliegen einer geringfügigen Verzögerung infolge IT-Ausfalls oder akuter Arbeitsüberlastung sofort den Strafausschliessungsgrund des «leichten Falles» gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GwG gegenüber dem EFD substanziieren (BBl 2024 1607, S. 52).
Für Bankorgane, Geschäftsleitung und Verwaltungsrat:
- Interventionen gegen Bedenken der Compliance-Abteilung unterlassen; die Übersteuerung von Warnsignalen begründet eine persönliche strafrechtliche Garantenstellung für Art. 37 GwG und führt zu Berufsverboten nach Art. 33 FINMAG (BGer 2C_192/2019 E. 4.1).
- Nach Kündigung oder Saldierung einer verdächtigen Kundenbeziehung prüfen, ob noch Gelder einziehbar sind; die Meldepflicht erlischt nicht durch die Kontoschliessung (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2).
- Im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen im Institut die Anwendung von Art. 49 FINMAG prüfen, um das Verfahren durch Übernahme der Busse (bis CHF 50'000) durch die juristische Person zu erledigen und Mitarbeitende zu schützen.
Für die Verteidigung im EFD-Verwaltungsstrafverfahren:
- Bei rein schriftlich geführten EFD-Verfahren stets frühzeitig und wiederholt die persönliche Einvernahme des Beschuldigten sowie Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen beantragen; dies schafft die Rügebasis für Art. 6 EMRK vor Gericht (BStGer BB.2024.51 E. 8.1).
- Die Verjährungsfrage minutiös prüfen: Endzeitpunkt des Dauerdelikts bestimmen (Datum des vollständigen Vermögensabflusses oder Ausscheiden des Klienten); nach 7 Jahren tritt Verjährung ein (BStGer SK.2025.23).
- Ein aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA gegen Organe bewirkt kein Ruhen der Verjährung im Strafverfahren nach Art. 11 Abs. 3 VStrR; die Verjährungseinrede bleibt wirksam (BStGer SK.2020.48 E. 3.2.4).
Für Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden (EFD, FINMA, Staatsanwaltschaften):
- Im EFD-Verfahren bei komplexen Sachverhalten nicht auf eine persönliche Einvernahme verzichten, um das Risiko von Beweisverwertungsverboten und EMRK-Verletzungen zu minimieren (BStGer BB.2024.51 E. 8.2).
- Die Koordination zwischen kantonalen Geldwäschereiverfahren und dem EFD über Art. 50 Abs. 2 FINMAG aktiv nutzen, um Doppelspurigkeiten und widersprüchliche Beurteilungen zu vermeiden (Cour de justice de Genève P/22200/2016).
- Einstellungsverfügungen der FINMA binden das Strafverfahren nicht; ein fehlender schwerer Aufsichtsrechtsverstoss schliesst den strafrechtlichen Vorsatz nach Art. 37 Abs. 1 GwG nicht aus (BStGer SK.2019.55 E. 2.4.3.5).
Rechtsprechung und Literatur
- Rechtsprechungsübersicht: Ausführliche Dokumentation und Urteilsanalysen zu Art. 37 GwG finden sich im separaten Dokument Rechtsprechung zu Art. 37 GwG.
- Literatur:
- Basler Kommentar Geldwäschereigesetz (GwG), hrsg. von David Zollinger und Ralph Wyss, 4. Aufl., Basel 2023, Art. 37 N 1–45.
- Daniel Thelesklaf / Ralph Wyss / Dave Zollinger / Goran Studen, GwG Geldwäschereigesetz, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 37 N 1–28.
- Werner de Capitani, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, Zürich 2002, Art. 37 GwG N 1–35.
- Michael Reinle, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, Diss. Zürich 2007.