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Rechtsprechung zu Art. 10 GwG

I. Leitentscheide

Zivilrechtlicher Haftungsausschluss der Bank bei GwG-Vermögenssperre und gesetzliche Vermutung des guten Glaubens

  • Entscheid: BGE 143 III 653 E. 4 (Urteil 4A_455/2016 vom 20. November 2017)
  • Sachverhalt: Ein syrischer Staatsangehöriger und Geschäftsmann (eingestuft als PEP) hielt Millionenguthaben bei einer Genfer Bank. Im April 2011 beauftragte er die Bank, alle Wertschriften zu veräussern und rund EUR 3 Mio. auf ein Konto im Ausland zu überweisen, um ein Grundstücksgeschäft abzuwickeln. Die Bank führte wegen der politischen Umbrüche in Syrien und negativer Presseberichte vertiefte Abklärungen durch und verzögerte den Transfer. In der Folge meldete die Bank den Vorgang der MROS. Wegen der Verzögerung forderte der Verkäufer der Liegenschaft eine Vertragsstrafe von EUR 250'000, welche der Kunde bezahlte. Anschliessend klagte er die Bank auf Ersatz dieses Betrags wegen Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) ein.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Klage ab. Wer in Erfüllung von Art. 9 und 10 GwG Meldung erstattet oder eine Vermögenssperre vornimmt, haftet nach Art. 11 GwG nicht wegen Vertragsverletzung, sofern er in gutem Glauben handelte. Der gute Glaube wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet. Der Kunde trägt die volle Beweislast dafür, dass die Bank bösgläubig handelte. Zudem bedingt die vorgängige Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG notwendigerweise einen temporären Transaktionsaufschub (sursis à l’exécution), der die Bank bei gutem Glauben ebenfalls nicht schadenersatzpflichtig macht.

Kein Schutznormcharakter der GwG-Sorgfalts- und Sperrpflichten zugunsten individueller Vermögensinteressen privater Geschädigter

  • Entscheid: BGE 134 III 529 E. 4 (Urteil 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008)
  • Sachverhalt: Eine geschädigte Anlegerin verlangte von einer Bank gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR Schadenersatz. Sie machte geltend, die Bank habe elementare Sorgfaltspflichten nach Art. 3–10 GwG verletzt, indem sie verdächtige Transaktionen auf dem Konto eines Anlagebetrügers geduldet und keine rechtzeitige Vermögenssperre nach Art. 10 GwG verhängt habe. Dadurch seien ihre investierten Gelder ins Ausland transferiert worden und unwiederbringlich verloren gegangen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht verneinte die Widerrechtlichkeit. Die Bestimmungen des GwG bezwecken den Schutz der Integrität des Finanzplatzes und die Unterstützung der Strafverfolgung, nicht jedoch den Schutz privater Individualvermögen. Eine Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten (einschliesslich der Pflicht zur Vermögenssperre gemäss Art. 10 GwG) stellt für sich allein keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR dar und begründet keine ausservertragliche Haftung der Bank gegenüber geschädigten Dritten.

Strikte Differenzierung zwischen der gesetzlichen GwG-Vermögenssperre und der strafprozessualen Kontosperre / Forderungsbeschlagnahme

  • Entscheid: BGer 1B_195/2018 vom 7.6.2018 E. 2
  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Geldwäschereiverfahrens wegen Überweisungen von EUR 3.5 Mio. von einer Offshore-Gesellschaft in Curaçao überwies der Beschuldigte EUR 500'000 an die GmbH seiner Lebenspartnerin, welche den Betrag auf ihr Privatkonto verschob. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ordnete gegenüber der Bank eine Kontosperre über EUR 500'000 an. Die Bank orientierte die Kontoinhaberin schriftlich über die Sperre, während eine direkte Eröffnung der Verfügung durch die Staatsanwaltschaft unterblieb. Die Kontoinhaberin rügte das Fehlen einer rechtswirksamen Beschlagnahmeverfügung.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht arbeitete die dogmatischen Unterschiede heraus: Die Vermögenssperre nach Art. 10 GwG ist eine gesetzliche Pflicht des Finanzinstituts im Vorfeld staatsanwaltschaftlichen Handelns. Davon zu unterscheiden ist die strafprozessuale Kontosperre, welche eine hoheitliche Forderungsbeschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft darstellt (Art. 266 Abs. 4 StPO). Wird eine strafprozessuale Kontosperre nicht geheim gehalten, muss sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet werden (Art. 199 StPO). Unterbleibt die Eröffnung, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Sperre; die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen.

Haftungsausschluss der Bank gegenüber Betrugsopfern bei Aufhebung einer Kontensperre

  • Entscheid: BGer 4A_21/2008 vom 13.6.2008 E. 3
  • Sachverhalt: Ein betrügerischer Vermögensverwalter veranlasste Kundengelder auf ein Konto bei der beklagten Bank. Die Bank hatte das Konto nach Zweifeln zunächst gesperrt, hob die Sperre jedoch nach Eingang von Erklärungen wieder auf und führte Überweisungsaufträge des Betrügers aus. Ein geschädigter Investor forderte Schadenersatz von der Bank mit dem Argument, die Aufhebung der Sperre nach Art. 10 GwG sei grobfahrlässig gewesen.
  • Kernaussage: Bestätigung von BGE 134 III 529. Die Pflichten zur Vermögenssperre nach Art. 10 GwG sind rein öffentlich-rechtlicher Natur. Der Finanzintermediär haftet Dritten nicht dafür, dass er eine Sperre nicht anordnet oder wieder aufhebt. Ausservertragliche Ansprüche scheitern mangels Verletzung einer Schutznorm.

Verhältnismässigkeit und Betragssicherung beim Übergang von der MROS-Vermögenssperre zur staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme

  • Entscheid: BStGer BB.2020.285 vom 24.3.2021 E. 4
  • Sachverhalt: Eine Bank erstattete der MROS eine Geldwäschereiverdachtsmeldung bezüglich mehrerer Transaktionen einer Gesellschaft. Die MROS leitete das Dossier an die Bundesanwaltschaft weiter, worauf die Bank die Gelder blockierte. Die Bundesanwaltschaft erliess innert der Fünftagefrist eine Beschlagnahmeverfügung nach Art. 263 StPO. Die Kontoinhaberin focht die Beschlagnahme an und machte geltend, die Sperre sei übersetzt und unverhältnismässig.
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht bestätigte die Beschlagnahme. Liegen nach einer MROS-Meldung hinreichende Anhaltspunkte für deliktische Vortaten vor, ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Ersatzforderung gerechtfertigt. Die Verhältnismässigkeit in betragsmässiger Hinsicht ist gewahrt, solange der gesperrte Betrag die mutmassliche Deliktssumme nicht offensichtlich übersteigt.

II. Weitere Entscheide

Dahinfallen der GwG-Vermögenssperre nach Ablauf von fünf Werktagen und Ausschluss des Nötigungstatbestands bei AGB-Sperren

  • Entscheid: OGer ZH UE140091 vom 2.2.2015 E. 5 f.
  • Sachverhalt: Ein Bankkunde mit früherem US-Wohnsitz verlangte die Überweisung seines gesamten Kontoguthabens auf eine russische Bank. Die Bank stellte fest, dass in den USA ein Steuer-Indictment gegen den Kunden vorlag und er falsche Angaben bei der Kontoeröffnung gemacht hatte. Die Bank weigerte sich, das Geld zu überweisen, solange er keine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines US-Steueranwalts einreichte. Der Kunde erstattete Strafanzeige wegen Nötigung (Art. 181 StGB) gegen die Bankmitarbeiter. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
  • Kernaussage: Das Zürcher Obergericht wies die Beschwerde des Kunden ab. Eine öffentlich-rechtliche Vermögenssperre nach Art. 10 GwG dauert längstens fünf Werktage; danach hat der Finanzintermediär gestützt auf das GwG weder die Pflicht noch das Recht, Gelder zurückzuhalten. Allerdings schliesst das in den AGB stipulierte private Pfand- und Verrechnungsrecht der Bank für allfällige Schadenersatzforderungen (hier wegen drohender US-Bussen) die Rechtswidrigkeit einer Nötigung aus. Ob die Pfandforderung tatsächlich besteht, ist ausschliesslich auf dem Zivilrechtsweg zu klären.

Rechtmässigkeit von AGB-Compliance-Sperren auf Privatkonten bei Verdacht auf Covid-19-Kreditbetrug

  • Entscheid: OGer BE BK 2021 210 vom 12.10.2021 E. 5 f.
  • Sachverhalt: Eine Bank kündigte einer GmbH einen Covid-19-Kredit über CHF 200'000 wegen massiver Umsatzdiskrepanzen. Gleichzeitig sperrte sie das Privatkonto des alleinigen Geschäftsführers, auf welches zuvor monatliche Salärzahlungen geflossen waren. Der Geschäftsführer reichte Strafanzeige wegen Nötigung gegen die Compliance-Mitarbeiter ein, da sein Privatkonto suspendiert worden sei, um Druck auf die Einreichung von Firmenunterlagen auszuüben.
  • Kernaussage: Das Berner Obergericht schützte die Nichtanhandnahme. Bankguthaben stehen im Eigentum der Bank; der Kunde hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Verweigerung der Transaktionsausführung stellt mangels physischen Zwangs oder unerlaubter Drohung keine Nötigung dar. Aufgrund von Art. 14 der Bank-AGB durfte das Institut das Privatkonto sperren, weil deliktische Gelder aus dem Kredit auf das Privatkonto abgeflossen waren und die Bank nach GwG zur lückenlosen Dokumentation verpflichtet ist.

Fristenberechnung der Fünftagefrist nach Art. 10 Abs. 2 GwG: Ausschluss von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

  • Entscheid: KG GR SB 2003 63 vom 9.6.2004 E. 3
  • Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Verstosses gegen Sorgfaltspflichten war strittig, ob ein Finanzintermediär die Vermögenssperre fristgerecht aufrechterhalten und abgewickelt hatte, nachdem zwischen Meldung und Transaktionen ein Wochenende und kantonale Feiertage lagen.
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht Graubünden stellte klar, dass sich die fünftägige Frist von Art. 10 Abs. 2 GwG nach «Werktagen» berechnet. Samstage, Sonntage sowie am Ort der Geschäftsstelle staatlich anerkannte Feiertage zählen bei der Fristberechnung nicht mit.

Aufsichtsrechtliche Garantenstellung für rechtzeitige Meldung und Vermögenssperre vor unmittelbar drohenden Geldabflüssen

  • Entscheid: BVGer B-3626/2017 vom 27.11.2019 E. 5
  • Sachverhalt: Die FINMA verhängte gegen einen Kundenbetreuer einer Privatbank ein mehrjähriges Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG. Der Betreuer hatte verdächtige Transaktionsmuster auf PEP-Konten festgestellt, die Meldung an die MROS jedoch verzögert und keine Sperre gemäss Art. 10 GwG initiiert, obschon er wusste, dass signifikante Vermögenstransfers unmittelbar bevorstanden.
  • Kernaussage: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Sanktion. Finanzintermediäre und deren verantwortliche Mitarbeiter tragen eine gesetzliche Garantenpflicht, durch rechtzeitige Meldung und Vornahme der Vermögenssperre zu verhindern, dass mutmassliche Deliktserlöse dem Zugriff der Justiz entzogen werden.

Teilweise Aufhebung der Vermögenssperre für fällige Steuerforderungen und existentielle Lebenshaltungsaufwände

  • Entscheid: BStGer BB.2010.17 vom 18.5.2010 E. 2
  • Sachverhalt: Nach einer MROS-Verdachtsmeldung wurde über das Bankkonto eines Beschuldigten eine Kontosperre verhängt. Der Kontoinhaber beantragte die Freigabe eines Teilbetrags, um dringende Steuerverbindlichkeiten zu begleichen und den laufenden Lebensunterhalt zu sichern.
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass Kontosperren dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterliegen. Bei Vorliegen berechtigter Zahlungsbedürfnisse (insbesondere Steuern, Unterhaltsbeiträge oder notwendige Verteidigungskosten) ist eine teilweise Freigabe anzuordnen, sofern der verbleibende Betrag zur Sicherung der mutmasslichen Einziehungsansprüche ausreicht.

Vorrang von Geldwäscherei- und Sanktionssperren gegenüber dem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr

  • Entscheid: HG Bern HG 2024 108 vom 5.11.2025 E. 18 f.
  • Sachverhalt: Eine inländische Rohstoffhandelsgesellschaft, deren Eigentümerstruktur Verbindungen zu sanktionierten russischen Personen aufwies, klagte gegen PostFinance auf Eröffnung eines Zahlungsverkehrskontos gestützt auf den gesetzlichen Grundversorgungsauftrag (Art. 32 PG, Art. 43 VPG). PostFinance lehnte dies unter Verweis auf Art. 45 VPG ab.
  • Kernaussage: Das Berner Handelsgericht wies die Klage ab. Drohen der Bank durch die Kontoführung erhebliche rechtliche Risiken (wie Verstösse gegen Embargo- und Geldwäschereibestimmungen) oder ein unverhältnismässig hoher Compliance-Aufwand, greift der Ausnahmetatbestand von Art. 45 Abs. 1 VPG. Die Einhaltung der finanzmarktrechtlichen Sicherungs- und Sperrvorschriften geht dem zivilrechtlichen Kontrahierungszwang vor.