Rechtsprechung zu Art. 9 GwG
I. Leitentscheide
1. Definition des «begründeten Verdachts» und Abgrenzung zum Melderecht
BGE 147 IV 274 E. 2
Art. 9 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GwG; Art. 37 Abs. 2 GwG; Legalitätsprinzip und Rückwirkungsverbot.
Das Bundesgericht präzisiert den unbestimmten Rechtsbegriff des «begründeten Verdachts». Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn ein Verdacht im Rahmen der gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG vorzunehmenden Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann, er sich mithin nicht als unbegründet erweist und der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) mitgeteilt werden muss. Die Pflicht verlangt keinen strafprozessualen Vollbeweis der Vortat; das Fortbestehen von Zweifeln nach Durchführung der Abklärungen genügt zur Auslösung der Meldepflicht. Diese Auslegung verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen das Rückwirkungsverbot.
2. Dauer der Meldepflicht als Dauerdelikt und Wirkung von Drittanzeigen
BGE 144 IV 391 E. 3
Art. 9 und 37 GwG; zeitliche Dauer der Meldepflicht; Einziehungsmöglichkeit.
Die in Art. 9 GwG vorgesehene Meldepflicht für Finanzintermediäre besteht solange, als die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können. Sie endet nicht notwendigerweise schon bei Anzeigeerstattung oder Verfahrenseröffnung durch die Strafbehörden. Waren die Strafbehörden bereits mit der Anzeige eines Dritten betreffend Geldwäschereiverdacht befasst, beinhaltet diese Drittanzeige regelmässig nicht alle institutsinternen Transaktionsdaten. Der blosse Empfang der Drittanzeige beendet die Meldepflicht der Bank nicht, solange die Möglichkeit besteht, die Vermögenswerte aufzuspüren und einzuziehen.
3. Fortbestand der Meldepflicht nach Kündigung der Geschäftsbeziehung
BGE 142 IV 276 E. 5.4
Art. 9 und 37 GwG i.V.m. Art. 98 StGB; Verjährungsbeginn bei Meldepflichtverletzungen.
Die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG hört nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder der Saldierung des Kontos auf, sondern hält an, solange Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Im konkreten Fall endete sie an dem Tag, an dem die Bundesanwaltschaft aufgrund der Meldung eines anderen Finanzintermediärs eine formelle Untersuchung eröffnete. Die Verjährung der strafbaren Meldepflichtverletzung (Art. 37 GwG) begann erst mit diesem Tag zu laufen.
4. Garantenstellung des Finanzintermediärs und Geldwäscherei durch Unterlassen
BGE 136 IV 188 E. 6
Art. 11, Art. 305bis StGB und Art. 9 GwG; Unterlassungshaftung von Bankmitarbeitenden.
Finanzintermediären und den intern zuständigen Compliance- und Geschäftsleitungsorganen kommt hinsichtlich der Meldepflicht nach Art. 9 GwG i.V.m. Art. 6 GwG eine gesetzliche Garantenstellung zu. Ein Finanzintermediär kann sich der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB durch Unterlassen schuldig machen, wenn er trotz Kenntnis verdächtiger Transaktionen keine MROS-Meldung erstattet und die Gelder pflichtwidrig weiterleitet.
5. Anwälte und Notare im GwG-System und Tragweite des Berufsgeheimnisses
BGE 132 II 103 E. 2
Art. 9 Abs. 2 GwG; Art. 321 StGB; anwaltliche Monopoltätigkeit vs. Finanzintermediation.
Das Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten und Notaren gemäss Art. 321 StGB deckt ausschliesslich deren berufsspezifische Monopoltätigkeit (Rechtsberatung, Prozessvertretung, Verhandlungsführung) ab. Reine wirtschaftliche und finanztechnische Tätigkeiten (z.B. Zahlungsabwicklungen und treuhänderische Vermögensverwaltung über Klientenanderkonten) stellen akzessorische Finanzintermediation dar und unterliegen uneingeschränkt den Sorgfalts- und Meldepflichten des GwG.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Praxis)
1. Falcon Private Bank / 1MDB: Berufsverbot bei unterlassener MROS-Meldung
BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5
Art. 9 Abs. 1 GwG; Art. 33 FINMAG; persönliche Haftung des General Counsel / Head Compliance.
Über Konten malaysischer Sitzgesellschaften flossen im März 2013 rund USD 1.265 Milliarden ab. Trotz offener Warnungen aus der Niederlassung Singapur («stinkt nach Geldwäscherei») und Zweifeln an vorgelegten Offshore-Darlehensverträgen unterblieb eine MROS-Meldung, weil Geschäftsleitung und Verwaltungsrat Druck ausübten. Das Bundesgericht bejahte eine schwere Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG. Der General Counsel und Leiter Legal & Compliance haftet persönlich mit einem zweijährigen Berufsverbot; Druck der Vorgesetzten vermag den Compliance-Officer nicht zu exkulpieren.
2. Zivilrechtliche Schadenersatzklagen und Haftungsausschluss nach Art. 11 GwG
BGer 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2
Art. 9 und 11 GwG; Bankkundengeheimnis; Zivilklage auf Schadenersatz.
Klagt ein Bankkunde gegen die Bank wegen Verletzung des Bankgeheimnisses oder verspäteter Ausführung von Zahlungsaufträgen infolge einer MROS-Meldung, schützt Art. 11 GwG den gutgläubigen Finanzintermediär vollumfänglich vor vertraglicher und deliktischer Haftung. Gutgläubigkeit liegt bereits vor, wenn die Bank sachliche Anhaltspunkte für Ungereimtheiten hatte und nicht vorsätzlich falsch handelte.
3. Strafbarkeit von Bankorganen bei pflichtwidrig unterlassener Meldung
BStGer SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 5.5
Art. 37 GwG; Verwaltungsstrafverfahren des EFD; Verurteilung wegen Meldepflichtverletzung.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte verantwortliche Bankorgane wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG zu empfindlichen Bussen. Das Gericht bekräftigte, dass das Institut bei unplausiblen Vermögenszuflüssen nicht monatelang Scheinabklärungen vorschützen darf, um die Meldepflicht hinauszuschieben.
4. Handelsgericht Zürich: Kein Rechenschaftsanspruch für interne Compliance-Akten
ZH HG HG200256 vom 29. Juni 2023 E. II/3.4
Art. 9 GwG; Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 11 GwG; COVID-19-Maskenbeschaffung EUR 7.5 Mio.
Eine Grossbank verweigerte nach Eingang einer Anzahlung des VBS von EUR 7.5 Millionen für Schutzmasken die Weiterüberweisung nach China mangels Plausibilisierung der Verträge und erstattete MROS-Meldung. Der Kunde klagte auf CHF 17 Millionen Schadenersatz und Edition der internen Compliance-Dossiers. Das Handelsgericht wies die Klage vollumfänglich ab: Interne Notizen, Risikoanalysen und Korrespondenzen der Compliance-Abteilung unterliegen nicht dem auftragsrechtlichen Rechenschaftsanspruch nach Art. 400 OR, und Schadenersatzansprüche sind gestützt auf Art. 11 GwG ausgeschlossen.
5. Obergericht Bern: Strafanzeigen von Kunden wegen Ehrverletzung
BE OG BK 2020 407 vom 18. Januar 2021 E. 4.9
Art. 9 GwG; Art. 14 StGB; Art. 173 f. StGB; Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO.
Ein Kunde erstattete nach Kündigung eines COVID-19-Kredits und erfolgter MROS-Meldung Strafanzeige gegen die Bank und deren Sachbearbeiter wegen übler Nachrede und Verleumdung. Das Obergericht Bern bestätigte die Nichtanhandnahme: Die Meldung an die MROS ist eine gesetzliche Pflicht, weshalb das Handeln der Bankmitarbeitenden durch Art. 14 StGB (gesetzliche Pflicht) gerechtfertigt und jede Strafbarkeit ausgeschlossen ist.
6. Obergericht Zürich: Arbeitsrechtlicher Schutz bei internen Meldungskonflikten
ZH OG UE250137 vom 21. August 2025 E. III/5–6
Art. 9 GwG i.V.m. Art. 37 GwG; Kündigungsschutz von Compliance-Angestellten; Ehrverletzung.
Ein entlassener Compliance-Officer machte in einem Arbeitsstreit geltend, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt, weil der CEO eine zwingende MROS-Meldung blockieren wollte. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung gegen den Mitarbeiter zu Recht nicht an die Hand: Der sachbezogene Hinweis auf Pflichtverletzungen von Organen im Zusammenhang mit Art. 9 GwG überschreitet die Schwelle zur strafbaren Ehrverletzung im Rahmen berechtigter Interessenwahrung nicht.