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Art. 9 GwG — Meldepflicht

Gesetzeswortlaut

2. Kapitel: Pflichten2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
1.71
1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB72 stehen,
2.73
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.74
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.75
aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.76

1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:

a.77
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b.
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.78
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.79
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.80

1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er:

a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte:
1.
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen,
2.
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.
aufgrund der nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.81

1quater Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bis und 1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.82

1quinquies In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.83

1sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.84

2 Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus;
b.
die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB geschützt.85

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

72 SR 311.0

73 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

75 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

76 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

78 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

79 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

80 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

81 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).

82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).

83 Ursprünglich Abs. 1quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).

SR 955.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 9 GwG ist die funktionelle Kernbestimmung und das verfahrensrechtliche Scharnier des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Während die Sorgfaltspflichten der Art. 3–8 GwG darauf abzielen, Transparenz über die Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigten Personen zu schaffen sowie risikobehaftete Transaktionen zu identifizieren, regelt Art. 9 GwG den Übergang von der präventiven instituts- und berufsrechtlichen Überwachung zur staatlichen Repression (BGE 144 IV 391 E. 3.4; BGE 142 IV 276 E. 5.4.2).

Die Bestimmung verpflichtet die Normunterworfenen, bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Bundesamt für Polizei fedpol) Meldung zu erstatten. Die MROS fungiert dabei als administrative Filter- und Analyseinstanz (Financial Intelligence Unit, FIU), welche die eingehenden Meldungen auswertet und bei Erhärtung des Verdachts gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt.

Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision (Bundesgesetz über die Umsetzung der Empfehlungen der FATF, BBl 2019 5451; AS 2021 656) hat der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff des «begründeten Verdachts» in Abs. 1quinquies (ursprünglich Abs. 1quater) gesetzlich kodifiziert. Ein begründeter Verdacht liegt demnach vor, wenn ein konkreter Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte für eine Katalogtat sprechen und dieser Verdacht im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann. Damit wurde die langjährige bundesgerichtliche Praxis (BGE 147 IV 274 E. 2) gesetzlich nachvollzogen und das frühere Spannungsverhältnis zum Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB weitgehend entschärft.

Per 1. Oktober 2026 traten durch das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (BBl 2024 1607; AS 2026 322) weitreichende Neuerungen in Kraft:

  1. Erweiterung auf Beraterinnen und Berater (Abs. 1ter): Sogenannte Gatekeeper (Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Steuerberater), die bei der Gründung, Führung oder Verwaltung von Domizilgesellschaften, Trusts oder Immobilientransaktionen mitwirken, unterstehen nunmehr einer eigenständigen Meldepflicht, selbst wenn sie keine fremden Vermögenswerte verwalten.
  2. Präzisierung des Anwalts- und Notariatsgeheimnisses (Abs. 2): Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB wird im Rahmen der klassischen Monopoltätigkeit geschützt; die Meldepflicht greift nur, wenn Finanztransaktionen im Namen oder auf Rechnung von Klienten ausgeführt werden und kein Berufsgeheimnisschutz besteht.
  3. Anonymisierungsschutz für Meldepersonal (Abs. 1quater): Zum Schutz der Compliance-Angestellten vor Repressalien kann das bearbeitende Personal in der Meldung anonymisiert werden.

Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale der Meldepflicht

Die nachfolgende Tabelle bildet das verbindliche Raster für die rechtliche Prüfung von Art. 9 GwG und dient als Gliederungsplan der vorliegenden Kommentierung:

Prüfungsschritt / TatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageSubjektive & Objektive VoraussetzungenBeweislast & Beweismass
I. NormadressatAbs. 1, Abs. 1bis, Abs. 1ter, Abs. 2Qualifikation als Finanzintermediär (Art. 2 Abs. 2/3), Güterhändler (Art. 2 Abs. 1 lit. b), Berater (Art. 2 Abs. 1 lit. c) oder Anwalt/NotarRegelbeweis bei Aufsichts- und Strafbehörde (Art. 37 GwG)
II. BezugsobjektAbs. 1 lit. a Ingress, Abs. 1bis Ingress, Abs. 1ter IngressIn die Geschäftsbeziehung involvierte Vermögenswerte, Barzahlungsmittel (> Schwellenwert) oder Gegenstand der BeratungObjektive Feststellung der Vermögenswerte / Gelder
III. Verdachtsgrad (Wissen oder begründeter Verdacht)Abs. 1 lit. a, Abs. 1quinquies, Abs. 1sexiesPositives Wissen oder konkrete Anhaltspunkte, die nach Abklärungen gemäss Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden könnenVoller Beweis der Verdachtsumstände (Indizienkette); kein Tatbeweis der Vortat nötig
IV. Konnexität mit KatalogtatenAbs. 1 lit. a Ziff. 1–4, Abs. 1bis lit. a–d, Abs. 1ter lit. a Ziff. 1–4Zusammenhang mit Art. 260ter, 305bis StGB, Vortatverbrechen, qualifiziertem Steuervergehen, krimineller Organisation oder TerrorismusfinanzierungPlausibilität und Nicht-Ausräumbarkeit der deliktischen Herkunft
V. Sondertatbestand: VerhandlungsabbruchAbs. 1 lit. b, Abs. 1ter lit. bAbbruch der Verhandlungen zur Geschäftsbeziehung oder Beratungsleistung wegen begründeten VerdachtsNachweis der Verhandlungen und des Abbruchgrundes
VI. Sondertatbestand: Sanktions- und ListenabgleichAbs. 1 lit. c, Abs. 1ter lit. cÜbereinstimmung mit behördlich weitergeleiteten Namens- und Terrorlisten nach Art. 22a Abs. 2/3 GwGIdentitätsabgleich (Match) nach Art. 6 Abs. 2 lit. d GwG
VII. Zeitliche Modalität (Unverzüglichkeit & Dauer)Abs. 1 Ingress, Abs. 1bis Ingress, Abs. 1ter IngressErstattung der Meldung ohne schuldhaftes Zögern; Dauerdelikt bis zum Wegfall der EinziehungsmöglichkeitNachweis des Zeitpunkts der Verdachtserhärtung
VIII. Formale Anforderungen & AnonymisierungAbs. 1quaterInstitutskennzeichnung; Anonymisierung natürlicher Personen unter Vorbehalt der ErreichbarkeitFormelle Ordnungsmässigkeit bei MROS
IX. Anwalts- und NotariatsprivilegAbs. 2 lit. a und bSchutz durch Art. 321 StGB; Ausnahme nur bei akzessorischer Finanztransaktion ausserhalb der MonopoltätigkeitBeweislast für Ausnahme bei Berufsangehörigen
X. Rechtsfolgen, Vermögenssperre & HaftungsausschlussArt. 10, Art. 10a, Art. 11 GwGTransaktionsbehandlung, Tipping-off-Verbot, Ausschluss von Straf- und Zivilhaftung bei GutgläubigkeitGutgläubigkeit wird vermutet; Bösgläubigkeit ist vom Kläger zu beweisen
XI. Straf- und AufsichtssanktionenArt. 37 GwG, Art. 33 FINMAGVorsatz (Busse bis CHF 500'000) oder Fahrlässigkeit (Busse bis CHF 150'000); Aufsichtsrechtliches BerufsverbotStrafrechtlicher Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsnachweis (EFD/TPF)

Kommentierung

A. Normadressaten und persönlicher Anwendungsbereich (Abs. 1, Abs. 1bis, Abs. 1ter)

Die Meldepflicht nach Art. 9 GwG erfasst nicht jedermann, sondern richtet sich ausschliesslich an gesetzlich definierte Berufsgruppen, denen aufgrund ihrer Nahtstellenfunktion im Wirtschaftsverkehr eine besondere Wächterrolle (Gatekeeper) zukommt. Das Gesetz unterscheidet drei Adressatenkreise:

  1. Finanzintermediäre (Abs. 1): Sowohl spezialgesetzlich beaufsichtigte Institute nach Art. 2 Abs. 2 GwG (Banken, Effektenhändler/Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter, Versicherungen, Casinos) als auch Finanzintermediäre des Parabankensektors nach Art. 2 Abs. 3 GwG (Kreditgewährung, Zahlungsverkehr, Devisenhandel, Krypto-Dienstleister).
  2. Händlerinnen und Händler (Abs. 1bis): Natürliche oder juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeldzahlungen über dem Schwellenwert von CHF 100'000 entgegennehmen (Art. 8a GwG).
  3. Beraterinnen und Berater (Abs. 1ter): Mit der per 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzten Revision unterstehen Berater, die für Kundinnen und Kunden bestimmte Dienstleistungen wie die Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften, Trusts oder Stiftungen sowie den Kauf und Verkauf von Immobilien strukturieren oder durchführen (Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis GwG), einer eigenständigen Meldepflicht.

Leitsatz. Die Meldepflicht trifft den Normunterworfenen unabhängig davon, ob er als juristische Person (Institut) oder als Einzelfirma organisiert ist. Innerhalb von Instituten richtet sich die administrative und strafrechtliche Pflicht nach den internen Zuständigkeitsordnungen (Art. 8 GwG), begründet jedoch für Organe und Compliance-Verantwortliche eine persönliche Garantenstellung (BGE 136 IV 188 E. 6.2; BGer 2C_192/2019 vom 11.3.2020 E. 4.1).


B. Der Begriff des «begründeten Verdachts» (Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 1quinquies)

1. Dogmatischer Gehalt und Schwellenwert

Zentraler Auslöser der Meldepflicht ist das Vorliegen eines «begründeten Verdachts» (bzw. positiven Wissens). Nach der Legaldefinition von Abs. 1quinquies liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn:

  • der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte dafür hat, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und
  • dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann.

Die Meldepflicht verlangt weder Gewissheit noch einen strafprozessualen Vollbeweis der Vortat. Ein begründeter Verdacht ist bereits dann gegeben, wenn sich ein anfänglicher Zweifel nach pflichtgemässen Nachforschungen (Einholen von Verträgen, Plausibilisierung wirtschaftlicher Hintergründe) nicht schlüssig zerstreuen lässt (BGE 147 IV 274 E. 2.1.3).

2. Kasuistik: Abgrenzung begründeter Verdacht vs. unbegründeter Verdacht

a) Bejahter begründeter Verdacht (Meldepflicht ausgelöst)
  • Falcon Private Bank / 1MDB (BGer 2C_192/2019 vom 11.3.2020 E. 2.1.3–2.1.8): Im März 2013 gingen auf Konten zweier BVI-Sitzgesellschaften eines malaysischen Geschäftsmanns bei der Zürcher Privatbank insgesamt USD 1.265 Milliarden ein, wovon umgehend USD 1.068 Milliarden weiterüberwiesen wurden. Zur Begründung wurden private Darlehensverträge mit karibischen Offshore-Fonds vorgelegt. Compliance-Mitarbeitende in Singapur warnten, die Transaktion «stinke zum Himmel nach Geldwäscherei». Der CEO der Bank bezeichnete die Verträge intern als «Witz» und äusserte, bei einer Meldung durch eine andere Bank habe man «ein grosses Problem». Trotz fehlender Plausibilisierung und Drucks des Verwaltungsratspräsidenten erstattete die Bank keine MROS-Meldung. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines offensichtlich begründeten Verdachts nach Art. 9 Abs. 1 GwG und bestätigte ein zweijähriges Berufsverbot gegen den General Counsel.
  • Verzögerte Meldung nach Scheinabklärungen (BGE 147 IV 274 E. 2): Ein Kunde eröffnete bei einer Schweizer Bank ein Konto und transferierte Gelder unter Berufung auf angebliche Rohstoffgeschäfte. Trotz fehlender Handelsdokumente und widersprüchlicher Angaben des wirtschaftlich Berechtigten schob die Compliance-Stelle die Meldung über Wochen hinaus, um weitere interne Abklärungen vorzuschützen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Meldepflicht entstand, sobald die ersten Abklärungen erfolglos geblieben waren; das Zuwarten begründete eine strafbare Meldepflichtverletzung gemäss Art. 37 GwG.
b) Verneinter begründeter Verdacht (Keine Meldepflicht / Meldung abgewendet)
  • Vollständig plausibilisierte Transaktionen: Reicht ein Kunde unaufgefordert detaillierte Kaufverträge, notarielle Beurkundungen und lückenlose Steuerveranlagungen ein, die den Mittelzufluss stimmig erklären, liegt kein begründeter Verdacht vor; eine Meldung an die MROS darf nicht «auf Vorrat» erstattet werden (BGE 147 IV 274 E. 2.3.1).

3. Judikaturdivergenz: Das frühere Verhältnis von Art. 9 GwG zu Art. 305ter Abs. 2 StGB

In der früheren Doktrin und Praxis herrschte ein tiefgreifender Streit über die Abgrenzung zwischen Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) und Meldepflicht (Art. 9 GwG):

  • Eine gewichtige Lehrmeinung vertrat, Art. 9 GwG greife erst bei «qualifiziertem Verdacht», während verbleibende Zweifel nach Art. 6 GwG lediglich das Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB auslösten.
  • Das Bundesgericht stellte demgegenüber klar, dass Zweifel, die durch Abklärungen nicht ausgeräumt werden können, stets einen «begründeten Verdacht» im Sinne von Art. 9 GwG begründen (BGE 147 IV 274 E. 2.1.3).
  • Mit der Verankerung von Abs. 1quinquies per 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber den bundesgerichtlichen Massstab kodifiziert. Das Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB behält seither nur noch in atypischen Randbereichen (etwa bei blossen Vorfeld-Wahrnehmungen ohne Geschäftsbeziehungsbezug) eigenständige Bedeutung.
KriteriumMelderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB)Meldepflicht (Art. 9 GwG)
Verdachtsgrad«Wahrnehmung von Anhaltspunkten»«Begründeter Verdacht» (nicht ausgeräumter Verdacht nach Art. 6 GwG)
RechtsnaturBefugnis (Ermessen des Intermediärs)Zwingende Rechtspflicht
Sanktion bei UnterlassungKeine strafrechtliche SanktionBusse bis CHF 500'000 (Art. 37 GwG), Aufsichtssanktionen (Art. 33 FINMAG)
VermögenssperreKeine gesetzliche PflichtZwingende Beachtung von Art. 10 / 10a GwG
HaftungsausschlussGedeckt über Art. 305ter Abs. 2 Satz 2 StGBGedeckt über Art. 11 GwG

Leitsatz. Ein Verdacht gilt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 1quinquies GwG als begründet, sobald konkrete Verdachtsmomente vorliegen und diese im Rahmen der Abklärungen nach Art. 6 GwG mangels Plausibilität nicht ausgeräumt werden können. Das Vorliegen eines Tatbeweises für die Vortat ist nicht erforderlich.


C. Die Katalogtaten der Geldwäscherei und Vortaten (Abs. 1 lit. a Ziff. 1–4)

Die Meldepflicht greift nicht bei beliebigen Gesetzesverstössen des Kunden, sondern verlangt Konnexität mit spezifischen Kernstraftatbeständen:

  1. Geldwäscherei und kriminelle Organisationen (Ziff. 1): Verweis auf Art. 260ter StGB (Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation) und Art. 305bis StGB (Geldwäscherei).
  2. Verbrechensvortaten und qualifizierte Steuervergehen (Ziff. 2):
    • Verbrechen: Vorsätzliche Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB; z.B. gewerbsmässiger Betrug, Bestechung, Veruntreuung, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte).
    • Qualifiziertes Steuervergehen: Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Steuern, bei der unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden pro Steuerperiode Steuern von mehr als CHF 300'000 hinterzogen wurden (Art. 305bis Ziff. 1bis StGB i.V.m. Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG).
  3. Verfügungsmacht krimineller Organisationen (Ziff. 3): Vermögenswerte, die faktisch unter der Herrschaft einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung stehen (Beweiserleichterung bei Organisationsvermögen).
  4. Terrorismusfinanzierung (Ziff. 4): Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten zur Begehung einer terroristischen Gewalttat nach Art. 260quinquies Abs. 1 StGB.

D. Abbruch von Verhandlungen (Abs. 1 lit. b, Abs. 1ter lit. b)

1. Zweck und Entstehungsgeschichte

Abs. 1 lit. b schliesst die Lücke für Sachverhalte, in denen es nicht zu einem formellen Vertragsschluss kommt. Bricht ein Finanzintermediär oder Berater die Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab, weil er begründeten Verdacht im Sinne von lit. a schöpft, ist er dennoch meldepflichtig. Die Bestimmung verhindert das Phänomen des «Verdacht-Shoppings», bei dem verdächtige Kunden nach einer Ablehnung ungehindert zum nächsten Dienstleister weiterziehen.

2. Praxissachverhalt: Die verweigerte Kontoeröffnung

Tritt ein potentieller Kunde an eine Bank heran, verlangt die Eröffnung von Unterkonten für offshore registrierte Gesellschaften und verweigert auf Nachfrage die Deklaration der wirtschaftlich berechtigten Person (Formular A) oder legt erkennbar gefälschte Ausweispapiere vor, muss der Intermediär die Verhandlungen abbrechen und diesen Vorgang unverzüglich der MROS melden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob bereits Gelder geflossen sind.

Leitsatz. Der Abbruch vorvertraglicher Verhandlungen wegen begründeten Geldwäschereiverdachts löst dieselbe unverzügliche Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG aus wie eine bestehende Geschäftsbeziehung.


E. Sanktionsabgleich und Listenidentität (Abs. 1 lit. c, Abs. 1ter lit. c)

Abs. 1 lit. c begründet eine strikte Meldepflicht bei formeller Personenidentität mit behördlichen Warn- und Sperrlisten. Voraussetzung ist:

  • Der Finanzintermediär stellt im Rahmen der Überprüfung nach Art. 6 Abs. 2 lit. d GwG fest,
  • dass die Identitätsdaten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder zeichnungsberechtigten Person
  • mit Daten übereinstimmen, welche die MROS gestützt auf Art. 22a Abs. 2 oder 3 GwG an die Finanzintermediäre weitergeleitet hat (z.B. internationale Terroristenlisten, Embargolisten).

In diesem Fall bedarf es keiner eigenständigen Plausibilisierung oder Wertung: Der Match indiziert von Gesetzes wegen den begründeten Verdacht und begründet die Meldepflicht.


F. Zeitliche Modalität: Unverzüglichkeit und Dauer der Meldepflicht

1. Begriff der «Unverzüglichkeit»

Die Meldung muss «unverzüglich» erfolgen. Dies bedeutet nicht sekundenschnell, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, sobald die notwendigen Abklärungen nach Art. 6 GwG abgeschlossen sind oder deren Fruchtlosigkeit feststeht.

  • In einfachen Fällen hat die Meldung innert weniger Arbeitstage zu erfolgen.
  • Bei komplexen internationalen Sachverhalten kann eine mehrwöchige vertiefte Abklärung zulässig sein, sofern sie zügig und dokumentiert vorangetrieben wird (BGE 147 IV 274 E. 2.3.1). Ein rein dilatorisches Zuwarten aus Angst vor Kundenverlust ist tatbestandsmässig nach Art. 37 GwG.

2. Das Dauerdelikt und die Reichweite der Meldepflicht

Ein fundamentaler Grundsatz der Rechtsprechung betrifft die Fortdauer der Meldepflicht:

  • Meldepflicht nach Beendigung der Kundenbeziehung (BGE 142 IV 276 E. 5.4): Die Meldepflicht erlischt nicht mit der Saldierung des Kontos oder dem Abbruch der Beziehung. Sie dauert fort, solange die Vermögenswerte noch aufgespürt und gerichtlich eingezogen werden können.
  • Wirkung von Drittanzeigen (BGE 144 IV 391 E. 3.4): Erstatten Dritte (z.B. Geschädigte oder Mitbeteiligte) Strafanzeige bei den Behörden, entbindet dies die Bank nicht von ihrer Meldepflicht. Da der Bank oft detailliertere Transaktionsdaten vorliegen als den Drittanzeigern, erlischt die Pflicht erst dann, wenn die Strafbehörde durch formelle Editionsverfügungen oder Sperren die konkrete Kontrolle über die Werte übernommen hat.
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Urteil / InstanzSachverhalt & GegenstandTragende Begründung des Gerichts
BGE 144 IV 391Bank erfuhr von Strafanzeige eines Dritten gegen ihren Kunden; meldete erst Monate später.Meldepflicht besteht fort, solange Vermögenswerte eingezogen werden können; Drittanzeige beendet Pflicht nicht.
BGE 142 IV 276Geschäftsbeziehung wurde beendet und Gelder transferiert; keine Meldung erstattet.Beendigung der Kontobeziehung lässt Meldepflicht nicht entfallen; Dauerdelikt bis zur behördlichen Verfahrenseröffnung.
BGer 2C_192/2019Milliarden-März-Transaktionen 2013 bei Falcon Private Bank; MROS-Meldung unterdrückt.Schwere Aufsichtsrechtsverletzung; Compliance-Chef haftet persönlich via Berufsverbot trotz Druck der Geschäftsleitung.
BGE 147 IV 274Zögern der Compliance bei unplausiblen Rohstoffdeals; Strafbefehl des EFD nach 7 Jahren.Legaldefinition bestätigt: Nicht ausgeräumte Zweifel nach Art. 6 GwG sind meldepflichtig; kein Rückwirkungsverstoss.

Leitsatz. Die Meldepflicht nach Art. 9 GwG ist ein Dauerdelikt. Sie endet weder mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung noch mit der Kenntnisnahme von einer Drittanzeige, sondern dauert an, solange die deliktischen Werte ermittelt und eingezogen werden können (BGE 144 IV 391 E. 3.4).


G. Form und Anonymisierung des Meldepersonals (Abs. 1quater)

Aus der MROS-Meldung muss die meldende Organisation zwingend hervorgehen (Name und Anschrift des Finanzintermediärs, Händlers oder Beraters).

Zum Schutz des Personals vor physischen Drohungen, Nötigungen oder Racheakten organisierter Tätergruppierungen sieht Abs. 1quater Satz 2 ein Anonymisierungsprivileg vor: Die Namen der mit dem Fall befassten Angestellten (Kundenberater, Compliance-Officers, Analysten) können gegenüber der MROS und in den Akten geschwärzt werden, sofern gewährleistet ist, dass MROS und Strafverfolgungsbehörden bei Rückfragen jederzeit unverzüglich über eine zentrale Stelle mit der zuständigen Fachperson Kontakt aufnehmen können.


H. Sonderstatus von Rechtsanwälten und Notaren (Abs. 2)

1. Spannungsfeld zwischen Geldwäschereibekämpfung und Berufsgeheimnis

Die Unterstellung von Rechtsanwälten und Notaren unter das GwG war historisch eines der politisch umstrittensten Themen des schweizerischen Wirtschaftsrechts. Art. 9 Abs. 2 statuiert eine strenge Ausnahme: Wer als Anwältin/Anwalt oder Notarin/Notar handelt, ist nur dann meldepflichtig, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Finanztransaktion (lit. a): Ausführung einer Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin / eines Kunden (z.B. Abwicklung von Zahlungsflüssen über ein Klientenanderkonto).
  2. Kein Schutz durch das Berufsgeheimnis (lit. b): Die massgebenden Informationen dürfen nicht durch das strafrechtlich sanktionierte Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt sein.

2. Grenzziehung: Monopoltätigkeit vs. akzessorische Finanzintermediation

Die Abgrenzung richtet sich nach der materiellen Natur der anwaltlichen Tätigkeit (BGE 132 II 103 E. 2.1):

  • Geschützte Kern- und Monopoltätigkeit: Die klassische Rechtsberatung, Prozessführung, Gutachtenerstellung und Vertragsredaktion unterstehen ausnahmslos dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB. Erlangt die Anwältin hierbei Kenntnis von Geldwäschereihintergründen, ist eine Meldung an die MROS absolut untersagt. Eine Meldung wäre eine strafbare Geheimnisverletzung nach Art. 321 StGB.
  • Geldwäschereirelevante Finanzintermediation: Betätigt sich der Anwalt als Vermögensverwalter, Zahlstelle oder Treuhänder und nimmt er fremde Gelder auf Klientenanderkonten entgegen, um sie kaufmännisch weiterzuleiten, greift Art. 321 StGB nicht. Diese rein finanztechnischen Handlungen fallen unter Art. 9 Abs. 2 GwG.

Leitsatz. Informationen aus der klassischen anwaltlichen Rechtsberatung und Prozessführung unterliegen dem absoluten Schutz von Art. 321 StGB und begründen ein striktes Meldestopp; die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 GwG greift ausschliesslich bei gewerblicher Zahlungsabwicklung und Vermögensverwaltung ausserhalb der anwaltlichen Monopoltätigkeit (BGE 132 II 103 E. 2.2).


I. Flankierende Pflichten: Transaktionsmonitoring, Tipping-off-Verbot und Haftungsausschluss

1. Transaktionsausführung und Vermögenssperre (Art. 10 GwG)

Mit der Meldung an die MROS ist nicht automatisch ein sofortiger Zahlungsstopp verbunden. Um zu verhindern, dass verdächtige Kunden durch abrupte Kontenblockaden gewarnt werden (Alerting), darf der Finanzintermediär Kundenaufträge während der MROS-Analyse grundsätzlich weiter ausführen, es sei denn, MROS oder die Staatsanwaltschaft verfügen eine förmliche Kontosperre nach Art. 10 Abs. 1bis GwG.

2. Informationsverbot / Tipping-off-Verbot (Art. 10a GwG)

Der Finanzintermediär darf weder den betroffenen Kunden noch unbeteiligte Dritte darüber informieren, dass eine MROS-Meldung erstattet wurde (Art. 10a Abs. 1 GwG). Verstösse gegen das Tipping-off-Verbot vereiteln behördliche Beschlagnahmen und sind gemäss Art. 37 GwG und Art. 305bis StGB strafrechtlich sanktionierbar.

3. Zivil- und strafrechtlicher Haftungsausschluss (Art. 11 GwG)

Die Erstattung einer MROS-Meldung greift massiv in die Privatsphäre des Kunden ein und tangiert vertragliche Leistungspflichten der Bank. Um Intermediäre vor Regressforderungen zu schützen, gewährt Art. 11 Abs. 1 GwG einen vollständigen Haftungsausschluss:

  • Wer in gutem Glauben Meldung nach Art. 9 GwG erstattet oder Vermögenswerte blockiert, kann weder wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Bankgeheimnisses belangt noch wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
  • Die Gutgläubigkeit wird vermutet. Sie entfällt nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Denunziation wider besseres Wissen.

J. Straf- und Aufsichtssanktionen bei Pflichtverletzung

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG zieht schwere Konsequenzen auf zwei Ebenen nach sich:

  1. Verwaltungsstrafrecht (Art. 37 GwG):
    • Vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht: Busse bis zu CHF 500'000 (Abs. 1).
    • Fahrlässige Verletzung: Busse bis zu CHF 150'000 (Abs. 2).
    • Zuständig für die Verfolgung ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), erstinstanzliches Gericht ist das Bundesstrafgericht (BGE 147 IV 274 E. 1; BStGer SK.2018.47).
    • Verjährungsfrist: 7 Jahre (Art. 52 FINMAG i.V.m. Art. 98 StGB; BGE 142 IV 276 E. 5.4).
  2. Aufsichtsrechtliche Sanktionen der FINMA:
    • Feststellung schwerer Aufsichtsrechtsverletzung (Art. 32 FINMAG).
    • Berufsverbot von bis zu 5 Jahren gegen Organe und leitende Angestellte (Art. 33 FINMAG; BGer 2C_192/2019 E. 5.4).
    • Gewinneinziehung unrechtmässig erwirtschafteter Gebühren (Art. 35 FINMAG).
    • Im Extremfall: Bewilligungsentzug und Liquidation des Instituts (Art. 37 FINMAG).

Kantonale Praxisfragen

1. Zivilrechtliche Schadenersatzklagen und Rechenschaftsbegehren von Bankkunden

Streitpunkt: Blockiert eine Bank im Rahmen von Art. 9 GwG Zahlungsaufträge oder erstattet sie Verdachtsmeldung an die MROS, verklagen geschädigte Kunden das Institut regelmässig vor kantonalen Handels- und Zivilgerichten auf Schadenersatz (Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 OR) wegen entgangenen Gewinns sowie auf Edition interner Compliance-Akten gestützt auf den auftragsrechtlichen Rechenschaftsanspruch (Art. 400 Abs. 1 OR).

Kantonale Praxis:

  • Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies im Leitentscheid ZH HG HG200256 vom 29. Juni 2023 eine Klage auf Schadenersatz von rund CHF 17 Millionen sowie auf Herausgabe interner Bankakten ab. Die Klägerin hatte im April 2020 eine Vorauszahlung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) von EUR 7.5 Millionen für medizinische Masken erhalten. Die Bank verweigerte die Weiterüberweisung nach China mangels Plausibilisierung der Lieferkette und erstattete MROS-Meldung.
  • Das Handelsgericht stellte klar:
    1. Kein Herausgabeanspruch für Compliance-Akten: Interne Abklärungen nach GwG und Standesregeln dienen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufsichtspflichten und bilden Geschäftsgeheimnisse der Bank; sie unterliegen nicht dem auftragsrechtlichen Rechenschaftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR (E. II/3.4.6).
    2. Haftungsausschluss nach Art. 11 GwG: Bei Vorliegen verdächtiger Transaktionsmuster handelt die Bank rechtmässig; vertragliche Schadenersatzansprüche sind kraft Gesetzes ausgeschlossen (E. II/4.3.1.3).

2. Strafrechtliche Anzeigen von Kunden gegen meldende Institute wegen Ehrverletzung

Streitpunkt: Bringen Kunden nach Kenntnisnahme einer MROS-Meldung Strafanzeigen wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) oder falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) gegen die Bank und deren handelnde Organe ein, stellt sich für die kantonalen Staatsanwaltschaften und Obergerichte die Frage der Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO).

Kantonale Praxis:

  • Das Obergericht des Kantons Bern hielt in BE OG BK 2020 407 vom 18. Januar 2021 E. 4.9 fest, dass eine Strafanzeige gegen eine Bank, die im Rahmen eines COVID-19-Kredits wegen unplausibler Angaben Meldung nach Art. 9 GwG erstattet hatte, zwingend nicht an die Hand zu nehmen ist.
  • Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, verhält sich rechtmässig. Die Meldung an die MROS stellt eine zwingende gesetzliche Amtspflicht dar. Selbst wenn die Vorwürfe den Ruf des Kunden tangieren, entfällt jede Strafbarkeit der meldenden Mitarbeitenden, solange keine wider besseres Wissen erfundenen Tatsachen behauptet wurden (E. 4.9–4.10).

3. Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz für Compliance-Mitarbeitende bei Meldungskonflikten

Streitpunkt: Kommt es innerhalb von Banken zum Konflikt zwischen Linienmanagement (CEO/Kundenberatung) und Compliance über die Notwendigkeit einer MROS-Meldung und wird dem meldewilligen Compliance-Officer daraufhin gekündigt, stellen sich arbeitsrechtliche und strafprozessuale Fragen.

Kantonale Praxis:

  • Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte in ZH OG UE250137 vom 21. August 2025 E. III/5–6, dass ein vormaliger Angestellter im Arbeitsstreit um eine missbräuchliche Kündigung straflos geltend machen darf, die Kündigung sei erfolgt, weil der CEO eine zwingende MROS-Meldung aus geschäftlichen Motiven blockieren wollte. Ein solcher Vorwurf begründet keine strafbare Ehrverletzung nach Art. 173 f. StGB, wenn er zur Wahrung berechtigter Interessen im Arbeitskonflikt sachbezogen vorgebracht wird.

Praxishinweise

Für Finanzintermediäre und Compliance-Beauftragte:

  1. Abklärungen unverzüglich dokumentieren: Sobald ein ungewöhnliches Transaktionsmuster auffällt, sind die vertieften Abklärungen gemäss Art. 6 GwG umgehend einzuleiten und lückenlos zu protokollieren. Können die Zweifel nicht innert nützlicher Frist durch substantiierte Drittbelege ausgeräumt werden, ist zwingend unverzüglich MROS-Meldung nach Art. 9 GwG zu erstatten (BGE 147 IV 274 E. 2.1.3).
  2. Keine Scheinklärungen vorschützen: Reine Fristerstreckungen oder das wiederholte Einholen unzureichender Erklärungen des Kunden schützen nicht vor einer Strafbarkeit nach Art. 37 GwG. Sobald erkennbar ist, dass der Kunde unplausible Angaben macht, ist die Meldung einzureichen.
  3. Meldepflicht auch nach Kündigung beachten: Vor oder während der Kündigung einer Kundenbeziehung entstandene Verdachtsmomente müssen auch nach Auszahlung der Gelder oder Schliessung des Kontos gemeldet werden. Die Pflicht besteht als Dauerdelikt fort (BGE 142 IV 276 E. 5.4).
  4. Anonymisierungsschutz nutzen: Machen Sie bei heiklen Fällen organisierten Verbrechens oder politisch exponierter Personen (PEP) konsequent von der Anonymisierungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 1quater Satz 2 GwG Gebrauch, um Analysten und Sachbearbeiter vor Einschüchterungsversuchen zu schützen.
  5. Tipping-off-Verbot strikt einhalten: Nach erfolgter Meldung darf dem Kunden unter keinen Umständen mitgeteilt werden, dass eine MROS-Meldung vorliegt (Art. 10a GwG). Bei Nachfragen zu Transaktionsverzögerungen ist neutral auf bankinterne Prüfprozesse zu verweisen.

Für Organe und Geschäftsleitungsmitglieder (CEO / Verwaltungsrat):

  1. Kein Überstimmen der Compliance bei Verdachtsmomenten: Die Geschäftsleitung darf begründete Verdachtsmeldungen der Geldwäschereifachstelle nicht aus Reputations- oder Ertragsgründen unterdrücken. Ein solches Verhalten führt zur persönlichen Strafbarkeit nach Art. 37 GwG und zu mehrjährigen aufsichtsrechtlichen Berufsverboten nach Art. 33 FINMAG (BGer 2C_192/2019 vom 11.3.2020 E. 5.4).
  2. Klare Eskalations- und Weisungsordnung erlassen: Etablieren Sie eine eindeutige schriftliche Weisung (Art. 8 GwG), welche festlegt, wer im Haus abschliessend über Meldungen entscheidet und wie im Dissensfall zwischen Kundenberater und Compliance verfahren wird.

Für Beraterinnen und Berater (Gatekeeper), Rechtsanwälte und Notare:

  1. Berufsgeheimnis schützt Monopoltätigkeit: Vor MROS-Meldungen ist zwingend zu prüfen, ob die Wahrnehmungen der anwaltlichen Beratung unterstehen. Erkenntnisse aus reiner Rechtsberatung oder Prozessvertretung unterliegen Art. 321 StGB und dürfen nicht gemeldet werden (BGE 132 II 103 E. 2.1).
  2. Vorsicht bei Zahlungsweiterleitungen: Werden Klientenanderkonten als Durchlaufkonten für Immobilientransaktionen oder Gesellschaftsübernahmen genutzt, entfällt der Schutz von Art. 321 StGB; die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 GwG greift vollumfänglich.
  3. Meldepflicht bei Verhandlungsabbruch (Abs. 1ter lit. b): Bricht ein Berater Verhandlungen über gesellschaftsrechtliche Strukturierungen ab, weil der Klient verdächtige Konstrukte fordert, löst dieser Abbruch eine sofortige Meldepflicht an die MROS aus.

Für Bankkunden und Vertragspartner:

  1. Auskunftspflicht bei Compliance-Fragen: Verweigert ein Kunde bei risikobehafteten Transaktionen Nachweise über Herkunft und Verwendungszweck, zwingt er die Bank gesetzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung an die MROS.
  2. Keine Klagechancen bei gutgläubiger Meldung: Schadenersatzklagen gegen Banken wegen blockierter Gelder oder MROS-Meldungen scheitern regelmässig an Art. 11 GwG; die Bank haftet für Verzögerungen durch GwG-Abklärungen nicht (ZH HG HG200256 E. II/4.3).
  3. Kein Einsichtsrecht in interne GwG-Akten: Auf die internen Abklärungs- und Compliance-Dossiers der Bank besteht kein auftragsrechtlicher Herausgabeanspruch nach Art. 400 OR.

Für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:

  1. Meldepflicht als Dauerdelikt behandeln: Bei Verjährungsprüfungen nach Art. 37 GwG i.V.m. Art. 98 StGB beginnt die Verjährung nicht am Tag der Entstehung des Verdachts, sondern erst mit dem Wegfall der Einziehungsmöglichkeit oder der Eröffnung der Strafuntersuchung (BGE 144 IV 391 E. 3.4).
  2. Strafanzeigen wegen Ehrverletzung abweisen: Erstatten Kunden Anzeigen gegen meldende Banken wegen Verleumdung, ist in Anwendung von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 9 GwG eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO zu erlassen (BE OG BK 2020 407 E. 4.9).
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