Rechtsprechung zu Art. 4 GwG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 125 IV 139
- Thema: Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung und Grenzen der Sorgfaltspflicht
- Kernaussage: Gegenstand der Sorgfaltspflicht nach Art. 4 GwG bzw. Art. 305ter Abs. 1 StGB ist die Feststellung der natürlichen Person, der die Vermögenswerte aus wirtschaftlicher Sicht tatsächlich gehören und die über sie faktisch verfügen kann; formaljuristische Gestaltungen sind unbeachtlich. Wer als Bankier die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht weiter abklärt, obwohl er vermutet, dass in Wahrheit nicht die im Formular A genannten Gesellschaften berechtigt sind, sondern eine Drittperson, verletzt die nach den Umständen gebotene Sorgfalt. Die blosse Vermutung einer Drittberechtigung genügt nicht zur Identifizierung; eine Delegation der Prüfungspflicht an ein ausländisches Mutterhaus befreit den Schweizer Finanzintermediär nicht von seiner strafrechtlichen Eigenverantwortung.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GwG, Art. 305ter Abs. 1 StGB
BGE 134 IV 307
- Thema: Dauerdeliktscharakter der unterlassenen Feststellung
- Kernaussage: Die Pflicht zur Feststellung und Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person entsteht mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert während deren gesamter Dauer fort. Tätigt der Finanzintermediär im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung Geschäftsführungshandlungen, ohne die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, handelt er andauernd rechtswidrig. Die Verjährung beginnt erst an dem Tag zu laufen, an dem die Geschäftsbeziehung beendet wird oder der Finanzintermediär den rechtswidrigen Zustand durch nachträgliche Feststellung beseitigt.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 GwG, Art. 305ter Abs. 1 StGB (zeitliche Dimension und Verjährung)
BGE 129 IV 329 E. 2.5
- Thema: Vorrang des Ergebnisses vor der Methode («Le résultat importe plus que la manière»)
- Kernaussage: Der Finanzintermediär, der zwar ungenügende oder fehlerhafte Abklärungen trifft, im Ergebnis aber die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person zutreffend erfasst, erfüllt den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften nicht. Da der Zweck der Norm darin besteht, der Rechtspflege den Zugriff auf den wahren Berechtigten zu ermöglichen, scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn die erfassten Daten materiell der Wahrheit entsprechen (später präzisiert durch BGer 6B_942/2024).
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 GwG, Art. 305ter Abs. 1 StGB
BGE 139 II 404 E. 9.9
- Thema: Urkundencharakter des Formulars A im internationalen Verhältnis
- Kernaussage: Dem Formular A, welches Banken zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 GwG von ihren Kunden verlangen, kommt hinsichtlich der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu. Das bewusste Einreichen eines wahrheitswidrig ausgefüllten Formulars A zur Verschleierung der tatsächlichen Berechtigung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) und kann im Abkommensrecht als Steuer- bzw. Abgabebetrug gewertet werden.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 2 GwG, Art. 251 StGB
BGE 134 III 529 E. 4.2
- Thema: Schutzzweck der GwG-Sorgfaltspflichten im Zivilhaftungsrecht
- Kernaussage: Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (Art. 3–10 GwG), einschliesslich der Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 GwG, bezwecken die Wahrung der Integrität des Finanzplatzes und die Verhinderung des Missbrauchs durch kriminelle Gelder, nicht aber den Schutz individueller Vermögensinteressen geschädigter Dritter. Ein Verstoss gegen Art. 4 GwG begründet daher für sich allein keine Widerrechtlichkeit für einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR.
- Einschlägig für: Art. 4 GwG i.V.m. Art. 41 OR (Zivilrechtliche Haftung)
BGE 143 II 162 E. 3.2.2
- Thema: Regulierte Selbstregulierung und Konkretisierungskompetenz der Aufsicht
- Kernaussage: Das GwG ist ein Rahmengesetz, das wesentlich auf dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung aufbaut. Die FINMA darf im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenzen die Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person anpassen und Mindeststandards durchsetzen, soweit es um technische Präzisierungen geht; grundlegend neue Pflichten bedürfen hingegen einer formell-gesetzlichen Verankerung.
- Einschlägig für: Art. 4 GwG i.V.m. Art. 17 GwG, VSB
BGE 132 II 103 E. 2.1
- Thema: Anwalts- und Notariatsgeheimnis bei der Feststellung wirtschaftlicher Berechtigung
- Kernaussage: Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte und Notare (Art. 321 StGB) schützt ausschliesslich die berufsspezifische Monopoltätigkeit (Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht). Tätigt der Anwalt oder Notar darüber hinausgehende akzessorische Vermögensverwaltungs- oder Finanztransaktionen, unterliegt er den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten nach Art. 4 GwG und ist verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 3 GwG, Art. 9 Abs. 2 GwG, Art. 321 StGB
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026
- Thema: Plausibilisierungspflicht trotz Formular A, Strohmann-Kasuistik (Roldugin/Gazprombank) und Präzisierung von BGE 129 IV 329
- Kernaussage: Das Formular A verschafft dem Finanzintermediär zwar im Grundsatz Vertrauensschutz, dieser erlischt jedoch bei Vorliegen ernsthafter Zweifel oder ungewöhnlicher Feststellungen. Bei Geschäftsbeziehungen mit Offshore-Konstrukten, Durchlaufkonten und Millionenwerten muss der Intermediär die wirtschaftliche Berechtigung kritisch hinterfragen und plausibilisieren; die Einholung blosser Standarddokumente reicht nicht aus, wenn ein krasser Widerspruch zwischen der beruflichen Tätigkeit des deklarierten Berechtigten (Cellist/Musiker) und den einbezahlten Vermögenswerten aus Unternehmensbeteiligungen und Darlehen besteht. Das Bundesgericht präzisiert BGE 129 IV 329: Der Satz «le résultat importe plus que la manière» gilt nur, wenn erwiesen ist, dass der tatsächliche Berechtigte zutreffend festgestellt wurde; bleibt die Identität infolge mangelnder Sorgfalt unklar, greift der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Fiktion einer ordnungsgemässen Feststellung.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 und 2 GwG, Art. 305ter Abs. 1 StGB
BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022
- Thema: Gesetzliche Pflicht zur Abgabe des Formulars A, Vertrauensgrenzen und Urkundenfälschung
- Kernaussage: Art. 4 Abs. 2 GwG verpflichtet den Kunden gesetzlich zur wahrheitsgemässen schriftlichen Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person. Der Bankmitarbeiter darf grundsätzlich auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung vertrauen; anlasslose vertiefte Nachforschungen würden das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Weil die Banken jedoch auf die Richtigkeit der Erklärung angewiesen sind, besitzt das Formular A erhöhte Glaubwürdigkeit; wer absichtlich unwahre Angaben macht (z.B. Strohmänner als Berechtigte einträgt), macht sich der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB schuldig.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 und 2 GwG, Art. 251 StGB
BGer 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020
- Thema: Falschbeurkundung durch unwahre Erklärung der wirtschaftlichen Berechtigung
- Kernaussage: Wer in einem Kontoeröffnungsformular A wahrheitswidrig erklärt, wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten einer Offshore-Gesellschaft zu sein, erfüllt objektiv und subjektiv den Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Nachweis der Falschheit kann aus den tatsächlichen Verfügungsrechten und Geldflüssen abgeleitet werden.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 2 GwG, Art. 251 StGB
BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021
- Thema: Schwere Aufsichtsrechtsverletzung bei Unterlassung der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
- Kernaussage: Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 GwG gehört zu den elementaren aufsichtsrechtlichen Kernpflichten im Finanzsektor. Das systematische Unterlassen von Abklärungen über die hinter Sitzgesellschaften stehenden natürlichen Personen bei Millionentransaktionen begründet eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht nach Art. 31 FINMAG und rechtfertigt aufsichtsrechtliche Massnahmen wie Berufsverbote (Art. 33 FINMAG) und Gewinneinziehungen (Art. 35 FINMAG).
- Einschlägig für: Art. 4 GwG, Art. 31/33/35 FINMAG
ZH OG SB230253 vom 13. Juni 2024
- Thema: Pflichtenverteilung zwischen Kundenberater und Geschäftsleitung bei PEP-Beziehungen
- Kernaussage: Bei der Eröffnung von Bankkonten für Gesellschaften, bei denen eine PEP-nahe Person als wirtschaftlich Berechtigte angegeben wird, trifft den zuständigen Relationship Manager die Pflicht zur sorgfältigen Erfassung und Plausibilisierung. Werden die Kontounterlagen anschliessend dem Risikoausschuss (Compliance and Risk Committee, CRC) zur Genehmigung vorgelegt, entlastet die Genehmigung durch die Geschäftsleitung den Kundenberater nicht von seiner Eigenverantwortung. Gleichzeitig begründet das Unterzeichnen des Verlängerungsreports durch die Geschäftsleitungsmitglieder eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 305ter Abs. 1 StGB, wenn offenkundige Ungereimtheiten nicht hinterfragt wurden.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 und 2 GwG, Art. 305ter Abs. 1 StGB
ZH BG GG220295 vom 27. März 2023
- Thema: Erstinstanzliche Verurteilung wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften
- Kernaussage: Ein Bankangestellter darf sich nicht auf die blosse formelle Vollständigkeit eines Formulars A berufen, wenn die deklarierten Vermögensverhältnisse mit der bekannten Lebenssituation des Kunden nicht in Einklang gebracht werden können. Das Unterlassen naheliegender Abklärungen begründet Eventualvorsatz hinsichtlich der Verletzung von Art. 305ter StGB.
- Einschlägig für: Art. 4 GwG, Art. 305ter Abs. 1 StGB
BStGer BB.2006.120 vom 9. März 2007
- Thema: Sorgfaltspflicht von Organen beim Ausfüllen des Formulars A
- Kernaussage: Wer als Vertreter oder Organ einer Gesellschaft bei einer Bank ein Konto eröffnet und auf dem Formular A fahrlässig unrichtige Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung macht, handelt rechtswidrig. Dieses sorgfaltswidrige Vorverhalten schliesst eine volle Entschädigung der Verteidigungskosten bei einer Verfahrenseinstellung aus.
- Einschlägig für: Art. 4 Abs. 2 GwG, Art. 429/430 StPO
Letzte Aktualisierung: 2026-10-16