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Art. 4 GwG — Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Gesetzeswortlaut

2. Kapitel: Pflichten1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre

1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.50 Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.

2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:51

a.
die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
b.
die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
c.
ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

3 Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.

49 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).

SR 955.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 4 GwG bildet das materielle Herzstück des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Während Art. 3 GwG die formelle Feststellung und Identifizierung der Vertragspartei regelt, bezweckt Art. 4 GwG die Durchdringung juristischer und treuhänderischer Schleier: Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt in Erfahrung bringen, welche natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte hinter den eingebrachten Vermögenswerten steht («Know Your Customer» / KYC; BGE 125 IV 139 E. 3c; BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.4). Die Bestimmung dient als präventiver Riegel gegen Strohmann-Konstruktionen, verdeckte Vermögensverschiebungen und die Abschirmung deliktischer Gelder vor staatlichen Einziehungs- und Rechtshilfeansprüchen (BGE 125 IV 139 E. 3a).

Die Norm hat seit Erlass des Geldwäschereigesetzes im Jahr 1997 mehrere fundamentale Revisionen durchlaufen:

  1. Revision 2016 (FATF-Umsetzung, BBl 2014 605; AS 2015 1389): Vollzug des Wechsels vom ursprünglichen «Vermutungsprinzip» (Vermutung der Personenidentität zwischen Vertragspartei und Berechtigtem bis zum Beweis des Gegenteils) zum aktiven «Feststellungsprinzip» in Abs. 1. Zugleich wurde in Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme für börsenkotierte Gesellschaften geschaffen und in Abs. 2 lit. b die Pflicht zur formellen Einholung des Formulars A bei allen Sitzgesellschaften gesetzlich verankert (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.6.1–4.6.2).
  2. Revision 2023 (FATF-Folgemassnahmen, BBl 2019 5451; AS 2021 656): Gesetzliche Kodifikation der Pflicht zur Identitätsüberprüfung in Abs. 1 Satz 1 («und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist»). Damit wurde klargestellt, dass die Feststellung keine blosse Entgegennahme von Erklärungen darstellt, sondern eine materielle Vergewisserungspflicht begründet (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.6.3). In Abs. 2 Ingress wurde zudem neben der Schriftform die Textform zugelassen.
  3. Revision 2026 (Transparenzgesetz / TJPG, BBl 2024 1607; AS 2026 323): Mit Inkrafttreten per 1. Oktober 2026 wurde Abs. 2 lit. b über die Sitzgesellschaften hinaus auf operativ tätige juristische Personen ausgedehnt. Seither muss auch bei operativen Gesellschaften zwingend eine formelle Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person (Kontrollinhaber) eingeholt werden, flankiert durch die Einführung des eidgenössischen Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen.

Prüfschema: Die Pflichtenstruktur nach Art. 4 GwG

Die nachfolgende Übersicht stellt die Tatbestandselemente und Pflichtenstufen von Art. 4 GwG in ihrer dogmatischen Prüfungsreihenfolge dar und dient als Gliederungsraster der vorliegenden Kommentierung:

Prüfungsschritt / TatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageDogmatische VoraussetzungenBeweislast & Beweismass
I. Normadressat und GeltungszeitraumAbs. 1 Satz 1Qualifikation als Finanzintermediär (Art. 2 GwG); Dauerpflicht von Begründung bis Beendigung der GeschäftsbeziehungRegelbeweis bei Aufsichts- und Strafbehörde
II. Begriff der wirtschaftlich berechtigten PersonAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 IngressZwingend natürliche Person; faktische Bestimmungsmacht / wirtschaftliches Eigentum an den Vermögenswerten bzw. KontrollinhaberschaftMaterieller Nachweis der wirtschaftlichen Herrschaft
III. Sorgfaltsmassstab und VergewisserungspflichtAbs. 1 Satz 1Nach den Umständen gebotene Sorgfalt; Verhältnismässigkeit; risikobasierter Ansatz und PlausibilisierungVoller Beweis der Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 305ter StGB)
IV. Gesetzliche Ausnahme: Börsenkotierte GesellschaftenAbs. 1 Satz 2Börsenkotierung oder mehrheitliche Beherrschung durch kotierte Muttergesellschaft; keine Anhaltspunkte für RechtsmissbrauchDarlegungslast beim Finanzintermediär
V. Formelle Feststellungserklärung (Formular A / Textform)Abs. 2 IngressSchriftliche oder in Textform nachweisbare Kundenerklärung; Standesregeln (VSB) als staatlich inkorporierter MindeststandardUrkundlicher Nachweis der Erklärung
VI. Auslösetatbestände der ErklärungspflichtAbs. 2 lit. a–cNichtidentität / Zweifel (lit. a); Sitzgesellschaft oder operative juristische Person (lit. b, Rev. 2026); Kassageschäft > CHF 15'000 (lit. c)Objektives Vorliegen des jeweiligen Anknüpfungspunkts
VII. Sonderkonstellation Sammelkonten und SammeldepotsAbs. 3Sammelbeziehungen von Berufsleuten (Anwälte, Notare, Treuhänder); vollständige Liste der Berechtigten und Pflicht zur unverzüglichen NachführungNachweis der vollständigen Listenführung
VIII. Urkundenqualität und FalschbeurkundungArt. 251 StGB i.V.m. Art. 4 GwGErhöhte Glaubwürdigkeit des Formulars A; Vertrauensschutz des Intermediärs; Strafbarkeit wahrheitswidriger KundenerklärungenVorsatznachweis beim unterzeichnenden Kunden
IX. Schnittstelle zum Strafrecht: Mangelnde Sorgfalt bei FinanzgeschäftenArt. 305ter Abs. 1 StGBBegehungs- und abstraktes Gefährdungsdelikt; Dauerdelikt; Zerstörung des Vertrauensschutzes bei Zweifeln; OrganverantwortungNachweis unzureichender Abklärung trotz Zweifeln; Eventualvorsatz

Kommentierung

A. Normadressat und Geltungszeitraum (Abs. 1 Satz 1)

Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 GwG trifft alle Normunterworfenen des Geldwäschereigesetzes. Dies umfasst die spezialgesetzlich beaufsichtigten Institute des Banken-, Effektenhandels-, Versicherungs- und Kollektivanlagesektors (Art. 2 Abs. 2 GwG) ebenso wie Finanzintermediäre des Parabankensektors (Art. 2 Abs. 3 GwG; u.a. Vermögensverwalter, Treuhänder, Zahlungsdienstleister und Krypto-Dienstleister).

Die Pflicht entsteht im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert während deren gesamter Existenz fort. Das Unterlassen der Feststellung stellt ein echtes Dauerdelikt dar: Solange der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung aufrechterhält und Transaktionen ausführt, ohne die wirtschaftlich berechtigte Person gesetzeskonform festgestellt zu haben, verharrt er in einem andauernd rechtswidrigen Zustand (BGE 134 IV 307; BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.4). Die strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 97 StGB beginnt daher nicht im Errichtungszeitpunkt des Kontos, sondern erst an dem Tag zu laufen, an welchem die Geschäftsbeziehung liquidiert wird oder der Intermediär der rechtswidrigen Situation durch Nachholung der Feststellung ein Ende setzt (BGE 134 IV 307).

Leitsatz. Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 GwG ist eine Dauerpflicht, deren Verletzung den Finanzintermediär andauernd rechtswidrig handeln lässt und die strafrechtliche Verjährung bis zur formellen Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Heilung des Mangels hemmt.


B. Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ingress)

1. Dogmatischer Gehalt

Wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne von Art. 4 GwG kann ausschliesslich eine natürliche Person sein (Art. 4 Abs. 2 Ingress GwG; BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.3). Juristische Personen, Trusts oder sonstige Vermögensmassen scheiden als wirtschaftlich Berechtigte von Gesetzes wegen aus; sie bilden lediglich das rechtliche Gefäss, hinter welches zurückgeblickt werden muss.

Das Bundesgericht definiert die wirtschaftliche Berechtigung materiell: Berechtigt ist diejenige Person, der die Vermögenswerte aus wirtschaftlicher Sicht tatsächlich gehören und die über sie faktisch bestimmen kann (BGE 125 IV 139 E. 3c; BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.4). Massgebend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht formelle Titel oder zivilrechtliche Konstruktionen:

  • Wirtschaftlich Berechtigter an Vermögenswerten (ayant droit économique): Die Person, die das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt, Zinsen und Dividenden vereinnahmt, Verfügungen veranlasst und im Liquidationsfall den Überschuss erhält.
  • Kontrollinhaber bei juristischen Personen (personne exerçant le contrôle): Bei operativ tätigen juristischen Personen jene natürliche Person, welche die Gesellschaft beherrscht — vermutet bei Beteiligungen oder Stimmrechten von mindestens 25 % (Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 36 VSB 2020) oder subsidiär das oberste Leitungsorgan.
  • Trusts und Stiftungen: Bei vermögensverwaltenden Strukturen ohne Eigentümer verlangt das Aufsichtsrecht die Feststellung aller massgeblichen Parteien: Errichter/Settlor, Trustee/Stiftungsrat, allfällige Protektoren sowie die Begünstigten (Art. 19 ff. GwV-FINMA; Art. 41 ff. VSB 2020).

2. Kasuistik: Scheinkonstruktionen und deklarierte Strohmänner

a) Der Fall NOVUM / TRANSCARBON: Bankkontoeröffnung für DDR-Handelsgesellschaften

Ein Geschäftsleitungsmitglied der Zürcher BFZ Bankfinanz eröffnete im Mai 1991 Konten auf den Namen zweier Gesellschaften mit Sitz im damaligen Ostberlin (NOVUM und TRANSCARBON). Auf den Formularen A wurde deklariert, die Gesellschaften seien selbst an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Der Bankier ging jedoch intern selbst davon aus, dass die Gelder in Wirklichkeit der Geschäftsführerin R.S. gehörten, einer langjährigen Kundin der Wiener Muttergesellschaft. Trotz dieser Diskrepanz und obwohl der Kontoeröffnungsantrag rein auf dem Korrespondenzweg erfolgte, verzichtete der Bankier auf eigene Abklärungen und verliess sich auf informelle Auskünfte eines Wiener Bankkollegen. Das Bundesgericht verurteilte den Bankier wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften: Das blosse Vermuten einer Drittberechtigung genügt der Feststellungspflicht nicht; wer Zweifel an der deklarierten Identität hat, muss den wahren Berechtigten feststellen (BGE 125 IV 139 E. 4).

b) Der Fall der unzutreffenden Angabe eigener Kinder zur Steueroptimierung

In einem weiteren Fall eröffnete eine Mutter bei zwei Schweizer Banken Konten für zwei Gesellschaften und gab auf dem Formular A jeweils ihre beiden Kinder als «letztlich wirtschaftlich Berechtigte» an. Sie rechtfertigte dies damit, die Gelder seien für die Kinder bestimmt gewesen und die Deklaration sei wirtschaftlich nachvollziehbar. Die Vorinstanzen stellten jedoch fest, dass die Kinder über die Konten weder informiert waren noch Zeichnungsrechte besassen, während die Mutter uneingeschränkt über die Konten verfügte. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB): Wirtschaftlich berechtigt ist nicht diejenige Person, der Gelder dereinst im Erbgang zufliessen sollen, sondern wer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung faktisch darüber verfügt (BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 4.6 und E. 6.4.4).

Leitsatz. Wirtschaftlich berechtigt im Sinne von Art. 4 GwG ist ausschliesslich diejenige natürliche Person, die im massgeblichen Zeitpunkt faktisch über die Vermögenswerte bestimmen kann. Künftige Begünstigungen oder blosse Absichten der Nachlassplanung ändern an der tatsächlichen Herrschaftsberechtigung nichts.


C. Sorgfaltsmassstab und Vergewisserungspflicht (Abs. 1 Satz 1)

1. Dogmatischer Gehalt und Schwellenwert

Nach Abs. 1 Satz 1 muss der Finanzintermediär die wirtschaftlich berechtigte Person «mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» feststellen und deren Identität «überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist». Der Begriff der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Er markiert die Grenze der dem Intermediär zumutbaren Abklärungen (BBl 1989 II 1089; BGE 125 IV 139 E. 3c; BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.4).

Der Finanzintermediär hat dabei einen risikobasierten Ansatz (risk based approach) zu verfolgen (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.7):

  1. Regelfall (Vertrauensschutz): Bei unverdächtigen Standardkunden darf der Mitarbeiter des Finanzintermediärs grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des Kunden auf dem Formular A der Wahrheit entsprechen. Eine anlasslose Verpflichtung, das gesamte wirtschaftliche Umfeld jedes Neukunden einer forensischen Überprüfung zu unterziehen, besteht nicht (BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.4).
  2. Ausnahme (Zerstörung des Vertrauensschutzes): Treten jedoch Ungereimtheiten auf oder bestehen Anhaltspunkte für ein Strohmann-Verhältnis, erlischt der Vertrauensschutz. Der Finanzintermediär darf sich diesfalls keineswegs mit der formalen Entgegennahme des Formulars A begnügen, sondern muss die Plausibilität der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung mittels vertiefter Nachforschungen überprüfen (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.7–4.8). Die blosse Einholung einer Passkopie für die Akten erfüllt die Vergewisserungspflicht nicht (BBl 2019 5451, S. 5507 f.; BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.6.3).

2. Kasuistik: Der Gazprombank / Roldugin-Leitentscheid

Im richtungsweisenden Entscheid BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 beurteilte das Bundesgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von vier leitenden Angestellten einer Zürcher Bank (ein Relationship Manager, der CEO sowie zwei Mitglieder der Geschäftsleitung und des Compliance and Risk Committee [CRC]).

  • Lebenssachverhalt: Im Mai und Juli 2014 wurden bei der Bank Geschäftsbeziehungen für zwei Offshore-Gesellschaften (F. Ltd und G. SA) eröffnet. Auf den Formularen A wurde der russische Musiker Sergey Roldugin («Cellist und Dirigent») als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter angegeben. Über die Konten flossen binnen kurzer Zeit Dividenden aus einer 20%-Beteiligung an Video International (einem marktbeherrschenden russischen Medienkonzern) in Höhe von zig Millionen Franken sowie hunderte Millionen russische Rubel. Die Dividenden wurden über Durchlaufkonten wenige Tage nach Eingang weitergeleitet. Roldugin verfügte gemäss Kontounterlagen über ein Vermögen von über 10 Millionen Franken, das mutmasslich aus Darlehen und Dividenden stammte; ein geschäftlicher Hintergrund fehlte, abgesehen von der Floskel «private businessman». Zudem war er als enger persönlicher Freund des russischen Staatspräsidenten und Patenonkel von dessen Tochter als politisch exponierte Person (PEP) qualifiziert.
  • Verwerfung der Bank-Argumentation: Die Beschuldigten machten geltend, formell nach der VSB vorgegangen zu sein, indem sie zwei vollständige Formulare A eingeholt und Roldugin identifiziert hätten; das Formular A geniesse Vertrauensschutz. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand vollumfänglich: Aufgrund der krassen Diskrepanz zwischen dem Beruf als Cellist und den gigantischen Vermögenswerten sowie der verdächtigen Finanzierung über Darlehen (ein typisches Indiz für Treuhand- und Strohmannverhältnisse) drängten sich massive Zweifel auf. Die Bankiers hätten die Herkunft der Mittel und die tatsächliche Verfügungsmacht zwingend hinterfragen und plausibilisieren müssen. Das Unterlassen naheliegender Abklärungen begründete den Vorwurf des Eventualvorsatzes hinsichtlich mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 5.3).
KonstellationSorgfaltsmassstabVerpflichtung des FinanzintermediärsLeitentscheid
Unverdächtiger NeukundeGrundsatz des VertrauensschutzesEntgegennahme des Formulars A genügt; keine anlasslose ÜberprüfungspflichtBGer 6B_731/2021 E. 6.4.4
Ernsthafte Zweifel / DiskrepanzenZerstörung des VertrauensschutzesFormular A reicht nicht aus; zwingende Pflicht zur materiellen PlausibilisierungBGer 6B_942/2024 E. 4.8
Offshore-Konstrukte / DurchlaufkontenErhöhte SorgfaltspflichtVertiefte Abklärung der Mittelherkunft, Darlehensverträge und wirtschaftlichen HintergründeBGer 6B_942/2024 E. 5.3.4
PEP-Beziehungen mit Strohmann-IndizienHöchste RisikokategorieVollständige Klärung der faktischen Bestimmungsmacht; Verbot der Weiterführung bei ZweifelnBGer 6B_942/2024 E. 5.3.6

Leitsatz. Der Finanzintermediär darf sich bei Vorliegen ungewöhnlicher Feststellungen, auffälliger Vermögensstrukturen oder unplausibler Kundenprofile nicht auf ein formell korrektes Formular A zurückziehen. Er ist verpflichtet, die Plausibilität der wirtschaftlichen Berechtigung aktiv und materiell zu überprüfen.


D. Gesetzliche Ausnahme: Börsenkotierte Gesellschaften (Abs. 1 Satz 2)

Nach Abs. 1 Satz 2 kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden, wenn die Vertragspartei eine an einer Börse kotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft ist.

Die Ausnahme beruht auf einer zweifachen gesetzgeberischen Überlegung:

  1. Kapitalmarktrechtliche Transparenz: Börsenkotierte Gesellschaften unterliegen bereits aufgrund aktien- und börsenrechtlicher Offenlegungspflichten (z.B. Art. 120 ff. FinfraG) einer strengen Transparenz hinsichtlich ihrer bedeutenden Aktionäre.
  2. Praktische Durchführbarkeit: Bei Publikumsgesellschaften mit breitem Streubesitz wechselt der Aktionärskreis täglich. Eine Feststellung einzelner natürlicher Personen als wirtschaftlich Berechtigte ist faktisch ausgeschlossen und unverhältnismässig.

Schranken der Ausnahme:

  • Die Ausnahme greift ausschliesslich für Gesellschaften, deren Beteiligungsrechte an einer anerkannten, regulierten Börse zum Handel zugelassen sind; blosse Freiverkehrs- oder OTC-Handelssegmente genügen nicht.
  • Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine an sich kotierte Struktur missbräuchlich vorgeschoben wird, um kriminelle Vermögenswerte zu waschen, lebt die allgemeine Sorgfalts- und Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG wieder auf.

Leitsatz. Die Ausnahme von der Feststellungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GwG ist eng auszulegen und setzt eine echte Notierung an einem regulierten Handelsplatz voraus. Sie befreit den Intermediär nicht von allgemeinen Abklärungen bei Missbrauchsverdacht.


E. Formelle Feststellungserklärung (Formular A / Textform) (Abs. 2 Ingress)

Tritt einer der Tatbestände von Abs. 2 lit. a–c ein, verlangt das Gesetz zwingend die Einholung einer schriftlichen oder in anderer Form durch Text nachweisbaren Erklärung der Vertragspartei darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist.

1. Formvorschriften und Digitalisierung

  • Schriftform: Traditionell durch eigenhändige Unterzeichnung des institutsinternen Formulars A (bzw. VSB-Formulare K, R, T, I) auf Papier.
  • Textform (seit 1. Januar 2023): Zur Ermöglichung moderner digitaler Onboarding-Prozesse genügt jede Form der Übermittlung, die den Text nachweisbar fixiert und dem Kunden zurechenbar macht (z.B. qualifizierte elektronische Signatur, Bestätigung in geschützten E-Banking-Portalen oder videoidentifizierte Textbestätigungen gemäss FINMA-Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung»).

2. Verbindlichkeit der Standesregeln (VSB) als staatliches Recht

In der früheren Rechtsprechung hatte das Bundesgericht erwogen, die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) sei lediglich ein Instrument privater Selbstregulierung und stelle für den Strafrichter eine unverbindliche Auslegungshilfe dar (BGE 125 IV 139 E. 3d).

Diese Rechtsprechung ist durch die gesetzliche Weiterentwicklung überholt:

  • Das GwG hat das Konzept der regulierten Selbstregulierung verwirklicht (BGE 143 II 162 E. 3.2.2).
  • Gestützt auf Art. 17 GwG verweist Art. 35 GwV-FINMA für Banken verbindlich auf die Bestimmungen der VSB (aktuell VSB 2020 vom 13. Juni 2018).
  • Damit wurden die VSB-Sorgfaltsregeln in das staatliche Recht inkorporiert und sind für den Strafrichter bei der Konkretisierung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB verbindlich (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.5).

Leitsatz. Die in der VSB verankerten Pflichten zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person mittels Formular A stellen für Banken über Art. 17 GwG i.V.m. Art. 35 GwV-FINMA verbindliches staatliches Aufsichts- und Strafrecht dar.


F. Auslösetatbestände der Erklärungspflicht (Abs. 2 lit. a–c)

Art. 4 Abs. 2 GwG normiert drei Konstellationen, in denen die formelle Einholung einer Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung zwingend vorgeschrieben ist:

1. Nichtidentität oder Zweifel an der Personenidentität (lit. a)

Die Pflicht zur Einholung einer Erklärung entsteht, wenn der Intermediär weiss, dass die Vertragspartei nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist, oder wenn hieran vernünftige Zweifel bestehen.

  • Typische Zweifelstatbestände nach Art. 28 VSB 2020:
    • Erteilung von Einzel- oder Generalvollmachten an Personen, die in keinem erkennbaren familiären oder geschäftlichen Naheverhältnis zum Kunden stehen;
    • Einbringung von Vermögenswerten, die in krassem Missverhältnis zu den bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kunden stehen;
    • Unübliche Transaktionsmuster unmittelbar nach Kontoeröffnung (Durchlaufkonten).

2. Sitzgesellschaften und operativ tätige juristische Personen (lit. b)

a) Sitzgesellschaften (Domizilgesellschaften)

Eine Sitzgesellschaft ist eine juristische Person, Gesellschaft oder Stiftung, die kein eigenes operatives Handels-, Fabrikations- oder Dienstleistungsgewerbe betreibt und kein eigenes Personal beschäftigt (vgl. Art. 2 lit. a GwV-FINMA; Art. 30 VSB 2020).

  • Da Sitzgesellschaften typischerweise zur Vermögensverwaltung und Steuerstrukturierung eingesetzt werden, besteht von Gesetzes wegen ein erhöhtes Verschleierungsrisiko.
  • Bei jeder Sitzgesellschaft muss ohne Ausnahme zwingend ein Formular A eingeholt werden, das die hinter der Struktur stehende natürliche Person offenlegt (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.6.1).
b) Operativ tätige juristische Personen (Revision 2026)

Mit der Revision durch das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG, in Kraft seit 1. Oktober 2026; BBl 2024 1607) wurde lit. b entscheidend erweitert:

  • Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Erklärungseinholung von Sitzgesellschaften auf alle operativ tätigen juristischen Personen erstreckt.
  • Hintergrund: Auch operative Unternehmen können zur Geldwäscherei missbraucht oder durch undurchsichtige Holdingketten kontrolliert werden.
  • Der Finanzintermediär muss seither bei jeder juristischen Person ermitteln, welche natürlichen Personen die Gesellschaft beherrschen (Kontrollinhaber mit einer Beteiligung von mindestens 25 % an Kapital oder Stimmen, oder Personen, die auf andere Weise die Kontrolle ausüben). Kann kein Kontrollinhaber ermittelt werden, ist das oberste Exekutivorgan (z.B. Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung) zu erfassen.

3. Kassageschäfte von erheblichem Wert (lit. c)

Wird ein Bargeldgeschäft (Kassageschäft) am Schalter oder Wechselbüro getätigt, das den Schwellenwert von CHF 15'000 erreicht oder übersteigt (Art. 3 Abs. 2 GwG i.V.m. Art. 53 GwV-FINMA), muss der Intermediär stets eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung einholen. Dies gilt auch bei mehreren getrennten Bargeldtransaktionen, die erkennbar zusammengehören (Smurfing).

AuslösetatbestandMassgebliche KriterienEinzuholende Dokumentation
Nichtidentität / Zweifel (lit. a)Dritte verfügen über die Werte; ungewöhnliche Vollmachten; DiskrepanzenFormular A / Erklärung in Textform samt Plausibilisierungsakten
Sitzgesellschaft (lit. b, Ziff. 1)Kein operatives Gewerbe; kein eigenes Personal; BriefkastendomizilFormular A (Nachweis der hinter der Sitzgesellschaft stehenden Person)
Operative juristische Person (lit. b, Ziff. 2; Rev. 2026)Operatives Unternehmen mit Geschäftsbetrieb; HoldingstrukturenErklärung über die Kontrollinhaberschaft (≥ 25 % Stimmen/Kapital)
Kassageschäft (lit. c)Barzahlungsmittel / Devisenwechsel ≥ CHF 15'000Formular A / Schaltererklärung vor Auszahlung oder Wechsel

Leitsatz. Seit der Revision per 1. Oktober 2026 gilt die Pflicht zur formellen Einholung einer Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG ausnahmslos für alle juristischen Personen — unabhängig davon, ob es sich um blosse Sitzgesellschaften oder operativ tätige Unternehmen handelt.


G. Sonderkonstellation Sammelkonten und Sammeldepots (Abs. 3)

Art. 4 Abs. 3 GwG verpflichtet den Finanzintermediär, von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots führen, eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen zu verlangen und sicherzustellen, dass jede Änderung unverzüglich nachgemeldet wird.

1. Anwendungsbereich

Sammelkonten werden typischerweise gehalten von:

  • Rechtsanwälten und Notaren (Klientengelder, Treuhand- und Hinterlegungskonten);
  • Vermögensverwaltern und Treuhändern (gepoolte Kundengelder);
  • Immobilienverwaltern (Mietzinsdepots und Betriebskonten von Stockwerkeigentümergemeinschaften).

2. Das Spannungsverhältnis zum Anwaltsgeheimnis

Besondere dogmatische und praktische Brisanz erlangt Abs. 3 beim Halten von Sammelkonten durch Rechtsanwälte und Notare:

  • Klassische Monopoltätigkeit: Dient das Konto ausschliesslich der Abwicklung von Klientengeldern im Rahmen eines konkreten Gerichts- oder Beratungsverfahrens (z.B. Vorschuss für Gerichtskosten, Kaution), untersteht die Identität der Klienten dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Der Anwalt ist nicht als Finanzintermediär tätig und muss die Namen der Klienten gegenüber der Bank nicht offenlegen (BGE 132 II 103 E. 2.1).
  • Akzessorische Finanzintermediation: Verwaltet der Anwalt oder Notar Gelder jedoch ausserhalb eines Mandats, führt er reine Treuhandtransaktionen aus (Escrow Agent) oder transferiert er Vermögenswerte im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, fällt er unter das GwG (Art. 2 Abs. 1 lit. c GwG). Diesfalls greift das Berufsgeheimnis nicht, und die Bank muss zwingend die vollständige Offenlegung der wirtschaftlich berechtigten Personen durchsetzen (BGE 132 II 103 E. 2.2; Art. 9 Abs. 2 GwG).
  • Verweigert der Anwalt unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis die Beibringung der Liste, darf die Bank das Sammelkonto nicht für Finanztransaktionen zur Verfügung stellen; bei Zuwiderhandlung droht beiden Parteien ein Strafverfahren nach Art. 305ter StGB bzw. Art. 37 GwG.

Leitsatz. Die Erleichterung beim Führen von Anwalts- und Notariatssammelkonten greift nur bei reiner Monopoltätigkeit. Sobald Vermögenswerte zu Anlage-, Zahlungs- oder Treuhandzwecken über das Sammelkonto geleitet werden, verlangt Art. 4 Abs. 3 GwG zwingend die Offenlegung der wirtschaftlich berechtigten Personen.


H. Urkundenqualität des Formulars A und Falschbeurkundung (Art. 251 StGB)

1. Urkundenqualität und erhöhte Glaubwürdigkeit

Das Formular A (bzw. die entsprechende elektronische Textbestätigung) ist keine blosse Parteibehauptung, sondern besitzt im schweizerischen Strafrecht Urkundencharakter mit erhöhter Glaubwürdigkeit (BGE 139 II 404 E. 9.9; BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.3.3; BGer 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2).

Die Begründung des Bundesgerichts ist spiegelbildlicher Natur (BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.4):

  • Art. 4 Abs. 2 GwG verpflichtet den Kunden gesetzlich, eine wahrheitsgemässe Erklärung über den Berechtigten abzugeben.
  • Der Finanzintermediär besitzt bei Kontoeröffnung praktisch keine Möglichkeit, die inneren Eigentumsverhältnisse an den Geldern autonom zu überprüfen, und darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Erklärung vertrauen.
  • Weil der Finanzintermediär und der gesamte Rechtsverkehr auf die Richtigkeit dieser Erklärung angewiesen sind, kommt dem Formular A erhöhte Beweiskraft zu.

2. Strafbarkeit des Kunden nach Art. 251 StGB

Wer auf dem Formular A vorsätzlich unrichtige Angaben macht — insbesondere indem er sich selbst oder einen Dritten wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigten deklariert, um den wahren Hintermann (Strohmannverhältnis) zu verschleiern —, begeht keine blosse straflose schriftliche Lüge, sondern erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.3.3; BGer 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2).

Sachverhalt / VerhaltenStrafrechtliche WürdigungLeitentscheid
Mutter setzt ihre Kinder auf Formular A als wirtschaftlich Berechtigte ein, behält aber die volle faktische Kontrolle über die GelderFalschbeurkundung bejaht (Art. 251 StGB); Formular A besitzt UrkundenqualitätBGer 6B_731/2021 E. 6.4.4
Vertragspartner erklärt wahrheitswidrig, an Offshore-Konto berechtigt zu sein, um tatsächlichen Geldgeber zu verdeckenFalschbeurkundung bejaht; Verschleierung der wahren BestimmungsmachtBGer 6B_1315/2019 E. 2.2
Einreichen eines Formulars A mit US-Berechtigtem unter Täuschung der Steuerbehörden über die wahre HerkunftUrkundenfälschung und Steuerbetrug im internationalen Verhältnis bejahtBGE 139 II 404 E. 9.9
Organvertreter füllt Formular A fahrlässig unrichtig aus, ohne die tatsächlichen Eigentümer hinter der Gesellschaft zu kennenKeine Falschbeurkundung mangels Vorsatzes, aber rechtswidriges Verhalten (Kostenauflage)BStGer BB.2006.120 E. 2.2

Leitsatz. Das Formular A ist eine strafrechtlich geschützte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB. Die vorsätzliche Falschdeklaration der wirtschaftlich berechtigten Person stellt eine vollendete Falschbeurkundung dar und begründet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.


I. Schnittstelle zum Strafrecht: Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB)

1. Dogmatik und Tatbestand

Art. 305ter Abs. 1 StGB bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, der berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

  • Rechtsnatur: Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungs- und Begehungsdelikt (BGE 125 IV 139 E. 3b; BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 4.3). Die Strafbarkeit knüpft an die Vornahme von Finanzgeschäften unter Missachtung der Identifikations- und Feststellungspflichten an. Ob die Gelder aus einem Verbrechen stammen, ist für den Tatbestand unerheblich (BGE 125 IV 139 E. 3b).
  • Subjektiver Tatbestand: Art. 305ter Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn der Bankmitarbeiter oder das Organ es für möglich hält, dass die deklarierte Person nicht die tatsächliche Berechtigte ist oder dass die Feststellung nicht sorgfaltsgemäss erfolgte, und dies durch Untätigkeit in Kauf nimmt (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4.2).

2. Offenlegung der Judikaturdivergenz: Die Präzisierung von BGE 129 IV 329

Zwischen der früheren bundesgerichtlichen Leitentscheidung BGE 129 IV 329 und der Praxis der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bestand über zwei Jahrzehnte hinweg eine erhebliche dogmatische Kontroverse hinsichtlich des Verhältnisses von Sorgfaltspflichtverletzung und Taterfolg:

  • Die bisherige Formel (BGE 129 IV 329 E. 2.5): Das Bundesgericht hielt 2003 fest: «Le résultat importe plus que la manière». Wer ungenügende Abklärungen treffe, im Ergebnis aber den wahren Berechtigten erfasse, mache sich nicht strafbar. Bankiers und Verteidiger leiteten daraus ab, die Staatsanwaltschaft trage stets die Beweislast dafür, wer der wahre wirtschaftlich Berechtigte sei; gelinge ihr dieser Nachweis bei komplexen Offshore-Konstrukten nicht, müsse gestützt auf in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die im Formular A deklarierte Person doch die Berechtigte gewesen sei.
  • Die Korrektur durch BGer 6B_942/2024 (E. 6.3–6.5): Das Bundesgericht hat dieser Praxis einen Riegel geschoben und BGE 129 IV 329 grundlegend präzisiert:
    1. Der Grundsatz, wonach das Ergebnis wichtiger sei als der Weg, greift nur dann, wenn feststeht, dass die wirtschaftlich berechtigte Person tatsächlich korrekt festgestellt wurde.
    2. Verletzt der Finanzintermediär seine Sorgfaltspflichten (z.B. durch Verzicht auf Plausibilisierung bei Verdacht auf einen Strohmann) und verbleiben deshalb erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Berechtigung, ist der objektive Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt.
    3. Der Grundsatz in dubio pro reo findet keine Anwendung, um bei unklaren Sachverhalten eine korrekte Feststellung zu fingieren. Andernfalls würde die Verantwortung für die Feststellung vom Intermediär auf den Staat verlagert und Art. 305ter StGB toter Buchstabe.
StreitpunktBGE 129 IV 329 E. 2.5 (Frühere Linie)BGer 6B_942/2024 E. 6.5 (Präzisierte Leitpraxis)
Kernmaxime«Le résultat importe plus que la manière»Maxime gilt nur, wenn der korrekte Berechtigte feststeht
BeweisthemaStaat muss Falschidentifikation nachweisenBeweis der verbleibenden Unklarheit genügt für Tatbestand
Geltung von In dubio pro reoZweifel an Nichtberechtigung entlasten BeschuldigtenKeine Fiktion der Richtigkeit bei pflichtwidriger Unklarheit
Praktische KonsequenzStraflosigkeit bei nicht aufklärbaren Offshore-StrukturenStrafbarkeit von Kundenbetreuer und Management bei Zweifeln

Leitsatz. Verletzt der Finanzintermediär seine Pflicht zur materiellen Vergewisserung nach Art. 4 GwG und bleibt die Person des wirtschaftlich Berechtigten infolgedessen unklar, ist der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB vollendet. Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, der Staat habe die Existenz eines anderen Hintermanns nicht lückenlos bewiesen.


Kantonale Praxisfragen

1. Pflichten- und Haftungsabgrenzung zwischen Kundenberater und Geschäftsleitung / Risk Committee

In der kantonalen Gerichtspraxis (insbesondere vor dem Obergericht und Bezirksgericht Zürich; vgl. ZH OG SB230253 vom 13. Juni 2024; ZH BG GG220295 vom 27. März 2023) bildet die arbeitsteilige Organisation von Banken bei Art. 305ter StGB eine zentrale Hürde:

  • Kundenberater (Front Office / Relationship Manager): Der Kundenbetreuer ist nach internen Weisungen originär für die Entgegennahme der Unterlagen und die Erstprüfung verantwortlich. Er kann sich nicht damit entlasten, dass die Compliance-Abteilung oder das übergeordnete Risiko-Komitee (Compliance and Risk Committee, CRC) die Kontoeröffnung genehmigt hat. Verletzt er elementare Plausibilisierungspflichten, haftet er strafrechtlich als Täter (ZH OG SB230253 E. 5.1).
  • Geschäftsleitung und Risikoausschuss (CRC): Genehmigen Mitglieder der Geschäftsleitung die Eröffnung oder Fortführung von Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 oder 3 (z.B. PEP-Beziehungen), tragen sie eine eigenständige strafrechtliche Garantenverantwortung. Das blosse Abzeichnen von Compliance-Zusammenfassungen ohne Hinterfragen augenfälliger Widersprüche (z.B. Diskrepanz zwischen Musikerberuf und Millionendividenden) begründet Eventualvorsatz hinsichtlich Art. 305ter StGB (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 5.3.5).

2. Substantiierungsanforderungen an die Anklageschrift bei Art. 305ter StGB

Häufiger Streitpunkt vor kantonalen Gerichten ist der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Beschuldigte Bankiers rügen regelmässig, die Anklage müsse exakt darlegen, welche konkreten Abklärungshandlungen sie hätten vornehmen müssen:

  • Das Bundesgericht stellte auf Beschwerde gegen das Zürcher Obergericht klar, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB ein Begehungsdelikt darstellt (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4.1).
  • Die Anklageschrift muss folglich nicht den hypothetischen Gang weiterer Ermittlungen im Detail beschreiben; es genügt der Vorwurf, Finanzgeschäfte abgeschlossen oder fortgeführt zu haben, obwohl konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Identifizierung sprachen und keine tauglichen Plausibilisierungsschritte unternommen wurden (BGer 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4.2).

Praxishinweise

Für Finanzintermediäre und Compliance-Verantwortliche:

  1. Formular A kritisch plausibilisieren: Das Formular A begründet bei Auffälligkeiten (Offshore-Sitz, Durchlaufkonten, Vermögen aus Darlehen) keinen Vertrauensschutz. Die Plausibilität der wirtschaftlichen Berechtigung muss durch Belege (Steuererklärungen, Kaufverträge, Darlehensverträge) in den Akten belegt sein (BGer 6B_942/2024 E. 4.8).
  2. Operative juristische Personen seit 1. Oktober 2026 ausnahmslos erfassen: Bei allen operativen Gesellschaften ist gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG zwingend eine Erklärung über die Kontrollinhaber (≥ 25 % Beteiligung/Stimmrechte) einzuholen und mit dem eidgenössischen Transparenzregister abzugleichen.
  3. Keine Delegation an Mutter- oder Konzerngesellschaften: Die strafrechtliche Pflicht zur Feststellung trifft den handelnden Schweizer Finanzintermediär persönlich; Verweise auf Prüfungen einer ausländischen Muttergesellschaft befreien nicht von strafrechtlicher Verantwortung (BGE 125 IV 139 E. 4).
  4. Beendigung der Geschäftsbeziehung bei Zweifeln: Können Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung nicht ausgeräumt werden, ist die Geschäftsbeziehung unverzüglich abzubrechen und eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG zu prüfen (BGer 6B_942/2024 E. 4.8).

Für Kundenbetreuer (Front Office / Relationship Manager):

  1. Eigene Garantenstellung wahrnehmen: Die Freigabe oder Genehmigung einer Kontoeröffnung durch Compliance oder die Geschäftsleitung entlastet den zuständigen Kundenberater nicht von seiner strafrechtlichen Eigenverantwortung nach Art. 305ter StGB (ZH OG SB230253 E. 5.1).
  2. Kundenprofil mit Vermögenswerten abgleichen: Bei auffälligen Diskrepanzen zwischen dem erlernten Beruf des Kunden und den eingebrachten Millionenwerten sofort vertiefte Nachweise einfordern; vage Angaben wie «private businessman» sind ungenügend (BGer 6B_942/2024 E. 5.3.1).
  3. Darlehensfinanzierte Beteiligungen hinterfragen: Wird angegeben, Gesellschaftsanteile seien mit Darlehen erworben worden, sind Darlehensgeber, Tilgungsmodalitäten und Zinsflüsse offenzulegen, um Strohmannkonstrukte auszuschliessen (BGer 6B_942/2024 E. 5.3.4).

Für Vertragsparteien, Organe und Parteivertreter:

  1. Wahrheitspflicht auf Formular A beachten: Das Formular A ist eine strafrechtliche Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB. Wer wahrheitswidrig Strohmänner als Berechtigte einträgt, macht sich der Falschbeurkundung strafbar (BGer 6B_731/2021 E. 6.3.3).
  2. Keine Scheinangaben zur Steuer- oder Nachlassoptimierung: Kinder oder Verwandte dürfen auf dem Formular A nur angegeben werden, wenn sie tatsächlich und unmittelbar die wirtschaftliche Herrschaft über die Gelder ausüben (BGer 6B_731/2021 E. 4.6).
  3. Anwalts- und Notariatssammelkonten sauber trennen: Reine Finanztransaktionen und Escrow-Gelder dürfen nicht unter Berufung auf Art. 321 StGB auf Sammelkonten anonym abgewickelt werden; sie unterliegen der vollen Offenlegungspflicht nach Art. 4 Abs. 3 GwG (BGE 132 II 103 E. 2.1).

Für Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden:

  1. Beweisführung nach BGer 6B_942/2024: Der Beweis der Tatbestandsmässigkeit von Art. 305ter Abs. 1 StGB verlangt nicht den lückenlosen Vollbeweis, wer der wahre Hintermann war; es genügt der Nachweis, dass der Intermediär sorgfaltswidrig gehandelt hat und deshalb erhebliche Zweifel an der deklarierten Identität verbleiben (BGer 6B_942/2024 E. 6.5).
  2. Anklage als Begehungsdelikt formulieren: In der Anklageschrift sind die Umstände darzulegen, welche Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung weckten, sowie der Vorwurf, trotz dieser Zweifel Geldgeschäfte getätigt zu haben; hypothetische Abklärungsschritte müssen nicht im Einzelnen aufgelistet werden (BGer 6B_942/2024 E. 3.4.1–3.4.2).
  3. Dauerdelikt bei Verjährungsprüfung beachten: Die Verjährung von Art. 305ter StGB beginnt erst mit der formellen Beendigung der Kundenbeziehung zu laufen (BGE 134 IV 307).
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