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Rechtsprechung zu Art. 2 GwG

Leitentscheide

BGE 143 II 162

  • Thema: Duales Aufsichtssystem und Parabankensektor
  • Kernaussage: Das schweizerische Geldwäschereigesetz unterscheidet systematisch zwischen spezialgesetzlich durch die FINMA beaufsichtigten Instituten (Art. 2 Abs. 2 GwG) und dem Parabankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG). Für den Parabankensektor gilt das Prinzip der regulierten Selbstregulierung, in welchem Selbstregulierungsorganisationen (SRO) die geldwäschereirechtlichen Pflichten ihrer Mitglieder konkretisieren und überwachen. Die FINMA darf gegenüber SROs Anpassungen ihrer Reglemente zur Durchsetzung technischer Mindeststandards verlangen, für grundlegend neue Pflichten bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage im GwG.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 GwG

BGE 132 II 103

  • Thema: Anwalts- und Notariatsprivileg vs. akzessorische Finanzintermediation
  • Kernaussage: Das gesetzliche Berufsgeheimnis von Anwältinnen, Anwälten und Notaren schützt ausschliesslich deren berufsspezifische Kerntätigkeit (Rechtsberatung, Prozessvertretung, Streitverhütung). Üben Anwälte oder Notare dagegen allgemeine wirtschaftliche oder akzessorische Aktivitäten aus — etwa die treuhänderische Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern auf Anderkonten bei Transaktionen oder Organfunktionen in Sitzgesellschaften —, unterstehen sie als Finanzintermediäre dem GwG und sind insoweit nicht vom Berufsgeheimnis geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. f GwG

BGE 129 II 438

  • Thema: Unterstellungspflicht und Liquidation bei bewilligungsloser Tätigkeit
  • Kernaussage: Wer im Parabankensektor berufsmässig fremde Vermögenswerte verwaltet oder Finanzgeschäfte abwickelt (Art. 2 Abs. 3 GwG), muss sich zwingend einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder über eine aufsichtsrechtliche Bewilligung verfügen. Die unbewilligte Ausübung einer unterstellten Tätigkeit führt bei fehlender Bewilligungsfähigkeit zwingend zur behördlichen Auflösung und Zwangsliquidation des Finanzintermediärs.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 GwG

BGE 136 IV 188

  • Thema: Garantenstellung des Finanzintermediärs bei Geldwäscherei durch Unterlassen
  • Kernaussage: Aus den gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten des Geldwäschereigesetzes (Art. 3 ff. GwG) erwächst für unterstellte Finanzintermediäre und deren Organe eine strafrechtliche Rechtspflicht (Garantenstellung) zur Verhinderung von Geldwäschereihandlungen. Ein Finanzintermediär, der bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente vorsätzlich pflichtwidrig keine Abklärungen trifft oder die Meldung an die MROS unterlässt und dadurch den Transfer deliktischer Vermögenswerte ermöglicht, macht sich der Geldwäscherei durch Unterlassen (Art. 305bis StGB i.V.m. Art. 11 StGB) strafbar.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1–3 GwG i.V.m. Art. 305bis StGB

BGE 134 IV 307

  • Thema: Dauercharakter der Sorgfaltspflichten des Finanzintermediärs
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person entsteht für den Finanzintermediär mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert während der gesamten Geschäftsbeziehung fort. Das Unterlassen der Feststellung bei andauernden Geschäftsführungshandlungen stellt ein Dauerdelikt dar, weshalb die Verjährung der Strafbarkeit wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) erst mit Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Vornahme der gebotenen Feststellung zu laufen beginnt.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1–3 GwG i.V.m. Art. 305ter StGB

BGE 150 IV 470

  • Thema: Tragweite des Anwaltsgeheimnisses bei vorprozessualer Sachverhaltsabklärung
  • Kernaussage: Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses (Art. 171 und 264 StPO) beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der gerichtlichen Vertretung, sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten. Dazu gehört unabdingbar auch die Ermittlung und Dokumentation des rechtserheblichen Sachverhalts im Vorfeld drohender oder bereits eingeleiteter Streitigkeiten. Diese Dokumente dürfen in Strafverfahren nicht beschlagnahmt werden und fallen unter die Bereichsausnahme des GwG.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG

Weitere Entscheide

BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020

  • Thema: Zahlungsverkehrsdienstleistungen, Mobile Payment und Ausnahme des reinen Inkassos
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die weite Auslegung von Art. 2 Abs. 3 GwG zur Erfassung neuartiger Geschäftsmodelle. Netzbetreiber, die Mehrwertdienste (MVAS) für Dritte anbieten und über das Mobilfunknetz abrechnen (z.B. SMS-Tickets), erbringen Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG. Demgegenüber wird das reine Inkasso fälliger Forderungen im Wege teleologischer Reduktion vom Geltungsbereich des GwG ausgenommen, da mangels Rechtsbeziehung zum Schuldner kein Geldwäschereirisiko vorliegt und gesetzliche Identifikationspflichten unerfüllbar wären.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 Ingress und Bst. b GwG

BGer 2A.62/2007 vom 30.11.2007

  • Thema: Kreditgeschäft im Parabankensektor
  • Kernaussage: Das Urteil definiert die Reichweite von Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG. Ein Kreditgeschäft im Sinne des GwG liegt vor, wenn jemand gewerbsmässig Kredite vergibt, vermittelt oder vorfinanziert. Das Merkmal des Annehmens oder Aufbewahrens fremder Vermögenswerte ist in den Regelbeispielen von Abs. 3 nicht zwingend kumulativ zu verstehen; bereits die gewerbsmässige Bereitstellung von Darlehensmitteln untersteht den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG

BGer 2C_303/2016 vom 24.11.2016

  • Thema: Verwaltung von Sitzgesellschaften und Liquidation bei SRO-Ausschluss
  • Kernaussage: Wer On- und Offshore-Konstrukte für Privatkunden verwaltet, Organstellungen in Sitzgesellschaften einnimmt, Wertschriften aufbewahrt und Zahlungsverkehrsdienstleistungen erbringt, ist Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG. Nach einem Ausschluss aus einer Selbstregulierungsorganisation ist unverzüglich ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einzureichen; Rechtsmittel gegen den SRO-Ausschluss haben keine aufschiebende Wirkung bezüglich der finanzmarktrechtlichen Unterstellungspflicht. Die fortgesetzte bewilligungslose Tätigkeit führt zur Zwangsliquidation.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 GwG

BVGE 2023 IV/4 vom 21.11.2023

  • Thema: Krypto-Wechselautomaten (Bitcoin-ATMs) und SRO-Anschluss
  • Kernaussage: Betreiber von Krypto-Wechselautomaten, über welche Nutzer Fiat-Geld in Kryptowährungen wie Bitcoin wechseln können, sind Finanzintermediäre des Parabankensektors nach Art. 2 Abs. 3 GwG. Sie unterstehen der Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (Art. 14 Abs. 1 GwG). Der Entscheid einer SRO über die Aufnahme oder Ablehnung eines solchen Finanzintermediärs erfüllt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe und stellt eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 Bst. b und c GwG

BVGer B-6225/2016 vom 17.4.2018

  • Thema: Abgrenzung von blosser Anlageberatung zur unterstellten Vermögensverwaltung
  • Kernaussage: Die reine, beratende Empfehlung von Anlageentscheidungen begründet für sich allein noch keine Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG. Lässt sich der Berater jedoch Kontovollmachten der Kunden einräumen oder führt er die Transaktionen im Namen oder Auftrag der Kunden selbstständig durch, leistet er unterstellungspflichtige Hilfestellung beim Anlegen fremder Vermögenswerte nach Art. 2 Abs. 3 Bst. f GwG.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 Bst. f GwG

BStGer BE.2020.19 vom 10.5.2021

  • Thema: Hawala-Banking als gewerbsmässige Zahlungsverkehrsdienstleistung
  • Kernaussage: Das Betreiben eines informellen Geldtransfersystems (Hawala-Banking), bei welchem Gelder von Kunden in der Schweiz entgegengenommen und durch ausländische Kontaktpersonen im Bestimmungsland bar an Empfänger ausgezahlt werden, erfüllt den Tatbestand der Dienstleistung für den Zahlungsverkehr (Geld- und Wertübertragung) gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG. Die gewerbsmässige Ausübung ohne SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung ist nach Art. 44 FINMAG strafbar.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG

Handelsgericht Zürich HG210122 vom 3.7.2023

  • Thema: Zivilrechtliche Relevanz der GwG-Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre
  • Kernaussage: Das Zürcher Handelsgericht befasst sich mit den Pflichten einer Bank als Finanzintermediärin nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG. Zwar begründen die Bestimmungen des GwG nach bundesgerichtlicher Praxis keine direkten individualschützenden Schutznormen im Sinne von Art. 41 OR; sie konkretisieren jedoch den zivilrechtlichen Sorgfaltsmassstab im Rahmen von Auftrags- und Bankverträgen (Art. 398 OR) bei Verdacht auf unberechtigte Dritttransaktionen.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG

Letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2026