Art. 2 GwG — Geltungsbereich
Gesetzeswortlaut
1 Dieses Gesetz gilt:
- a.
- für Finanzintermediäre;
- b.
- für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler);
- c.8
- für Beraterinnen und Berater.9
2 Finanzintermediäre sind:
- a.10
- die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193411 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
- abis.12
- die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201813 (FINIG);
- b.14
- die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
- bbis.15
- die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200616 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
- c.17
- die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200418, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
- d.19
- die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
- dbis.20
- die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201521 (FinfraG);
- dter.22
- die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
- dquater.23
- die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
- e.24
- die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201725 (BGS);
- f.26
- die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
- g.27
- die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193328 (EMKG).
3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
- a.
- das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
- b.
- Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
- c.
- für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
- d.29
- …
- e.30
- …
- f.
- als Anlageberater Anlagen tätigen;
- g.
- Effekten aufbewahren oder verwalten.
3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
- a.
- Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- b.
- Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- c.
- Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- d.
- Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- e.
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.31
3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.32
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
- a.
- die Schweizerische Nationalbank;
- b.
- steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- c.
- Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
- d.
- Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
- e.33
- Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt;
- f.34
- Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
4bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.35
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
- a.
- Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen;
- b.
- Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
- c.
- Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199036 dienen;
- d.
- Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199137 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
- e.
- Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
- f.
- Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
- g.
- Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
- h.
- reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.38
5 Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter vorsehen.39
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
9 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
12 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
15 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
23 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
26 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).
29 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).
30 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
33 Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607).
Überblick und Bedeutung
Art. 2 GwG bildet den Dreh- und Angelpunkt des gesamten schweizerischen Geldwäschereidispositivs. Als zentrale Geltungsbereichsnorm determiniert die Bestimmung, welche natürlichen und juristischen Personen den präventiven Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten des 2. Kapitels des Gesetzes unterstehen.
Systematisch unterscheidet das Gesetz seit der per 1. Oktober 2026 in Kraft getretenen Revision (Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, BBl 2024 1607; AS 2026 322) drei Hauptkategorien von Normunterworfenen (Abs. 1):
- Finanzintermediäre (Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 und 3);
- Händlerinnen und Händler, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8a GwG);
- Beraterinnen und Berater (sogenannte Gatekeeper oder Enabler), die bei Immobilientransaktionen, Gesellschaftsgründungen oder Domizilgewährungen mitwirken (Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 3bis und 3ter).
Bei den Finanzintermediären beruht die schweizerische Regulierung auf einem dualen Aufsichtskonzept (BGE 143 II 162 E. 2.1):
- Spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzinstitute (Abs. 2): Banken, Effektenhändler/Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter, Trustees, kollektive Kapitalanlagen und Spielbanken unterstehen primär der direkten prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bzw. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK).
- Parabankensektor / Finanzintermediäre im weiteren Sinn (Abs. 3): Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dieser Sektor untersteht dem Modell der «regulierten Selbstregulierung» durch den obligatorischen Anschluss an eine staatlich anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO; Art. 14 Abs. 1 GwG) oder die FINMA (BGE 143 II 162 E. 2.3).
Die Generalklausel von Abs. 3 ist vom Gesetzgeber bewusst weit und abstrakt gefasst worden, um Funktions- und Wertungsgleichheit mit den internationalen Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF/GAFI) zu gewährleisten und Umgehungsgeschäfte sowie neuartige Technologien (wie Krypto-Assets und mobile Bezahlsysteme) lückenlos zu erfassen (BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020 E. 3.1).
Kommentierung
I. Geltungsbereich und Adressaten (Abs. 1)
Abs. 1 gliedert den personellen Geltungsbereich in drei Zielgruppen:
- Finanzintermediäre (Bst. a): Sie bilden das historische Kernstück des GwG und umfassen sowohl Institute mit finanzmarktrechtlicher Bewilligung (Abs. 2) als auch Akteure des Nichtbankensektors (Abs. 3).
- Händlerinnen und Händler (Bst. b): Gewerbliche Güterhändler (z.B. im Kunst-, Edelmetall-, Fahrzeug- oder Uhrenhandel) fallen dann unter das Gesetz, wenn sie Barzahlungen entgegennehmen. Seit der GAFI-Revision 2014 gilt hierfür der Schwellenwert von CHF 100'000 (vgl. Art. 8a GwG sowie Art. 136 Abs. 2 SchKG). Übersteigt der Barbetrag diesen Wert, muss die Abwicklung zwingend über einen unterstellten Finanzintermediär erfolgen oder der Händler hat die besonderen Sorgfaltspflichten nach Art. 8a GwG einzuhalten.
- Beraterinnen und Berater (Bst. c): Mit Wirkung per 1. Oktober 2026 erfasst das GwG erstmals auch Personen, die ohne eigene Verfügungsmacht über Gelder beratend bei der Strukturierung von Gesellschaften und Immobilientransaktionen mitwirken (Abs. 3bis und 3ter). Damit wurde eine langjährige Lücke geschlossen, welche von der GAFI in den Länderexamina der Schweiz wiederholt gerügt worden war (BBl 2024 1607, S. 1625 ff.).
II. Spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzintermediäre (Abs. 2)
Abs. 2 zählt die finanzmarktrechtlich voll regulierten Institute abschliessend (numerus clausus) auf:
- Banken und Fintech-Institute (Bst. a): Banken nach Art. 1a BankG sowie Personen mit einer Bewilligung nach Art. 1b BankG (Institute mit Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. ohne Zinsdifferenzgeschäft).
- Vermögensverwalter und Trustees (Bst. abis): Seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) am 1. Januar 2020 unterstehen gewerbsmässige Vermögensverwalter und Trustees nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b FINIG der spezialgesetzlichen Aufsicht und wurden aus Abs. 3 in Abs. 2 überführt.
- Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen (Bst. b und bbis): Institute nach FINIG und Kollektivanlagengesetz (KAG).
- Versicherungseinrichtungen (Bst. c): Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die das direkte Lebensversicherungsgeschäft betreiben oder Anteile an kollektiven Kapitalanlagen anbieten/vertreiben. Reine Sach- und Schadensversicherungen sind nicht geldwäschereirelevant.
- Wertpapierhäuser (Bst. d): Effektenhändler nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e FINIG.
- Finanzmarktinfrastrukturen (Bst. dbis bis dquater): Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme (Art. 4 Abs. 2 FinfraG) sowie Handelssysteme für DLT-Effekten (Art. 73a FinfraG).
- Geldspielsektor (Bst. e und f): Spielbanken (Casinos mit Konzession A oder B) und Veranstalterinnen von Grossspielen (Lotterien und Sportwetten) gemäss Geldspielgesetz (BGS).
- Edelmetallhandel (Bst. g): Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Art. 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG).
III. Der Parabankensektor (Abs. 3)
1. Die Generalklausel
Abs. 3 Ingress erfasst alle Personen, die:
«berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen».
Massgebend sind kumulativ:
- Fremde Vermögenswerte: Vermögenswerte jedweder Art (Giralgeld, Bargeld, Wertrechte, Kryptowährungen, Edelmetalle), die wirtschaftlich nicht dem Vermittler selbst zustehen.
- Qualifizierte Vermittlungshandlung: Physische Inbesitznahme, Gutschrift auf eigenem Konto, Einräumung von Dispositionsbefugnissen (Vollmachten) oder tatsächliche Mitwirkung bei der Eigentums- bzw. Werteübertragung (BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020 E. 3.2.2).
- Berufsmässigkeit: Ausübung der Tätigkeit mit der Absicht, einen regelmässigen Erwerb zu erzielen. Die Konkretisierung erfolgt in Art. 7 der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01): Schwellenwerte sind u.a. ein Bruttoerlös von mehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr, Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr oder eine unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Millionen zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
2. Besondere Tatbestände (Regelbeispiele nach Bst. a–g)
Die Buchstaben a–g konkretisieren die Generalklausel nicht abschliessend:
- Kreditgeschäft (Bst. a): Gewährung von Konsum- und Hypothekarkrediten, Factoring, Forfaitierung, Handelsfinanzierungen und Finanzierungsleasing (BGer 2A.62/2007 vom 30.11.2007 E. 3.3). Das Gesetz erfasst dabei die gewerbsmässige Bereitstellung von Fremdmitteln.
- Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr (Bst. b):
- Elektronische Überweisungen und Geldübermittlung (Money Transmitters): Klassische Geldtransferdienste wie Western Union oder MoneyGram sowie informelle Transfersysteme wie das sogenannte Hawala-Banking (BStGer BE.2020.19 vom 10.5.2021).
- Zahlungsmittel: Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten, Reisechecks oder virtuellen Guthabenkarten.
- Mobile Payment und Mehrwertdienste (MVAS): Netzbetreiber, die Mehrwertdienste oder Dritttransaktionen abrechnen und den Diensten einen Mehrwert verleihen (z.B. Abrechnung von Ticketkäufen via SMS oder Telefonrechnung), erbringen Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG (BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020 E. 4.4).
- Handel für eigene oder fremde Rechnung (Bst. c): Handel mit Devisen, Edelmetallen, Rohwaren, Banknoten, Effekten und Derivaten.
- Kryptowährungen und virtuelle Vermögenswerte: Der gewerbsmässige Umtausch von Fiat-Geld in Kryptowährungen (und umgekehrt), der Transfer virtueller Währungen für Dritte sowie der Betrieb von Krypto-Wechselautomaten (Bitcoin-ATMs) fallen unter Art. 2 Abs. 3 GwG (BVGE 2023 IV/4 vom 21.11.2023).
- Anlageberatung (Bst. f): Die blosse Empfehlung von Finanzinstrumenten ohne Ausführungskompetenz untersteht nicht dem GwG; schliesst die Anlageberatung jedoch die Ausführung von Transaktionen über Kontovollmachten ein, greift die Unterstellung (BVGer B-6225/2016 vom 17.4.2018).
- Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten (Bst. g): Depotgeschäfte und treuhänderische Verwahrung.
3. Teleologische Reduktion: Reines Inkasso
In ständiger Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht eine teleologische Reduktion des Wortlauts von Art. 2 Abs. 3 GwG für das reine Inkasso fälliger Forderungen vor: Zwar nimmt das Inkassounternehmen fremde Gelder auf eigenem Konto entgegen; da der Beauftragte jedoch im Auftrag des Gläubigers handelt und keine Vertragsbeziehung zum Schuldner unterhält, besteht von vornherein kein Geldwäschereirisiko. Zudem wäre die Erfüllung der Identifikationspflichten gegenüber dem Schuldner faktisch unmöglich (BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020 E. 5.1; BGer 2A.62/2007 vom 30.11.2007 E. 8).
IV. Beraterinnen und Berater (Abs. 3bis und 3ter; Revision 2026)
Mit den Absätzen 3bis und 3ter werden Berufsgruppen erfasst, die als Gatekeeper Dienstleistungen bei der Konzeption, Gründung und Verwaltung juristischer Strukturen erbringen:
1. Erfasste Transaktionen (Abs. 3bis)
Vorausgesetzt ist das berufsmässige Mitwirken für Dritte bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden Rechtsvorgängen:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken (Bst. a);
- Gründung und Errichtung nicht operativer Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland (Bst. b);
- Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten (Bst. c);
- Einlagen und Ausschüttungen bei solchen Einheiten (Bst. d);
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Erwerb durch eine nicht operative Einheit erfolgt (Bst. e).
Als nicht operative Rechtseinheiten gelten gemäss Art. 2a Abs. 6 GwG Sitzgesellschaften, Trusts, Stiftungen und Treuhandunternehmen, die keinen operativen Geschäftsbetrieb unterhalten.
2. Domizilgewährung (Abs. 3ter)
Erfasst ist zudem die berufsmässige Bereitstellung von Adressen, Geschäftsräumen oder einem statutarischen Sitz für Rechtseinheiten, sofern dies für eine Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgt.
V. Gesetzliche Ausnahmen vom Geltungsbereich (Abs. 4, 4bis und 4ter)
1. Institutionelle Ausnahmen (Abs. 4 Bst. a–e)
- Schweizerische Nationalbank (SNB) (Bst. a);
- Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule und Personen, die ausschliesslich für diese tätig sind (Bst. b und c);
- Konzern- und B2B-Privileg (Bst. d): Finanzintermediäre des Parabankensektors (Abs. 3), die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber beaufsichtigten Instituten nach Abs. 2 erbringen;
- L-QIF in Form von SICAV oder KmGK unter definierter Geschäftsführungsübernahme (Bst. e).
2. Anwalts- und Notariatsprivileg (Abs. 4 Bst. f)
Ausgenommen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit:
«Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.»
Diese Bestimmung kodifiziert die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der vom Berufsgeheimnis geschützten anwaltlichen Kerntätigkeit und der akzessorischen Finanzintermediation:
- Geschützte Kerntätigkeit: Klassische Rechtsberatung, Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie mandatsbezogene Sachverhaltsermittlungen unterstehen dem Anwaltsgeheimnis (Art. 321 StGB, Art. 171 und 264 StPO) und sind vom GwG freigestellt (BGE 150 IV 470 E. 3.1; BGE 132 II 103 E. 2.1).
- Unterstellte Finanzintermediation: Betätigt sich der Rechtsanwalt oder Notar dagegen als Organ einer Sitzgesellschaft, verwaltet er fremde Gelder auf Anderkonten für transaktionale Zwecke ausserhalb eines konkreten Rechtsstreits oder leistet er reine Zahlungsvermittlung, untersteht er vollumfänglich Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis GwG (BGE 132 II 103 E. 2.2).
3. Revisionstätigkeit (Abs. 4bis)
Von der RAB zugelassene oder beaufsichtigte Revisorinnen und Prüfgesellschaften sind für ihre eigentliche gesetzliche Prüf- und Revisionstätigkeit vom Beraterbegriff ausgenommen.
4. Risikobasierte Bereichsausnahmen (Abs. 4ter)
Aufgrund geringer Geldwäschereirisiken sind vom Geltungsbereich freigestellt:
- Familien-, Erb- und Schenkungstransaktionen sowie Übertragungen zwischen verbundenen Personen (Bst. a);
- Grundstücks- und Unternehmensübertragungen unter CHF 5 Millionen, sofern der Kaufpreis lückenlos über dem GwG unterstellte Banken oder Finanzintermediäre abgewickelt wird (Bst. b);
- Erwerb selbst bewohnten Wohneigentums oder von Ersatzliegenschaften (Bst. c);
- Übertragungen landwirtschaftlicher Gewerbe nach BGBB an Selbstbewirtschafter (Bst. d);
- Organtätigkeiten für operative Gesellschaften, gemeinnützige Stiftungen und Vereine mit Sitz in der Schweiz (Bst. f);
- Errichtung von Stiftungen von Todes wegen (Bst. g);
- Reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit (Bst. h).
Praxisfragen
Praxisfrage 1: Anwaltsnotariat und Abgrenzung von amtlicher Beurkundung vs. akzessorischer Finanzintermediation bei Immobilientransaktionen
In Kantonen mit freiem oder kombiniertem Notariat (z.B. Bern, Aargau, Basel-Stadt, St. Gallen) stellt sich in der Praxis regelmässig die Frage, wie weit die Befreiung der «reinen Beurkundung» gemäss Art. 2 Abs. 4ter Bst. h GwG reicht, wenn der Notar zugleich als Rechtsanwalt berät oder Kaufpreiszahlungen über Notariatsanderkonten abwickelt.
- Rechtslage: Die reine öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen oder Gründungsakten ist eine hoheitliche bzw. kantonalrechtlich geregelte Amtspflicht, die nach Abs. 4ter Bst. h vom GwG ausgenommen ist.
- Gefahr der Unterstellung: Übernimmt das Notariat im Rahmen des Vollzugs zusätzlich die Entgegennahme und Weiterleitung des Kaufpreises auf einem Notariatsanderkonto (Treuhandfunktion / Escrow Agent), verlässt es den Bereich der reinen Beurkundung. Da hierbei fremde Vermögenswerte angenommen und übertragen werden, greift Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG (Zahlungsverkehrsdienstleistung) bzw. Abs. 3bis Bst. a GwG.
- Klärender Entscheid: BGE 132 II 103 E. 2.1 und 2.2. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Entgegennahme von Kundengeldern zur treuhänderischen Weiterleitung an Verkäufer nicht durch das anwaltliche oder notarielle Berufsgeheimnis gedeckt ist, sondern als akzessorische Finanzintermediation der GwG-Unterstellung und den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten unterliegt. Zur Vermeidung der GwG-Unterstellung empfiehlt sich in der Notariatspraxis, Kaufpreisabwicklungen über CHF 5 Mio. oder Barbestandteile direkt über Bankzahlungsversprechen der beteiligten Banken abzuwickeln (Abs. 4ter Bst. b).
Praxisfrage 2: Siegelung und Beschlagnahme von Kanzleiunterlagen bei gemischter Tätigkeit (Art. 248 StPO i.V.m. Art. 2 GwG)
Wird gegen eine Parteivertretung oder ein Beratungsunternehmen ein Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei oder unbewilligter Finanzintermediation geführt, beschlagnahmen die Strafbehörden häufig physische und elektronische Datenträger in den Kanzleiräumen.
- Konflikt: Der Betroffene beruft sich auf das Anwaltsgeheimnis (Art. 321 StGB, Art. 264 StPO) und verlangt die Siegelung (Art. 248 StPO). Die Untersuchungsbehörde macht geltend, es handle sich um Unterlagen einer nach Art. 2 Abs. 3 GwG unterstellten Finanzintermediation oder einer Beratung nach Abs. 3bis, für die eine gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht besteht (Art. 7 GwG).
- Klärender Entscheid: BGE 150 IV 470 E. 3.1 i.V.m. BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.3. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren eine strikte Triage vorzunehmen:
- Dokumente, die die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder die anwaltliche Rechtsberatung betreffen (Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG), sind absolut beschlagnahmefrei und bleiben versiegelt.
- Unterlagen, die das Halten von Organstellungen in Sitzgesellschaften, Zahlungsabwicklungen oder die Führung von Bankkonten betreffen (Art. 2 Abs. 3 GwG), geniessen keinen Geheimnisschutz nach Art. 321 StGB und sind zu entsiegeln.
Kasuistik
Die gerichtliche Praxis hat den Begriff der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG in zahlreichen Fallkonstellationen präzisiert:
| Lebenssachverhalt | Qualifikation | Massgebliche Erwägung / Fundstelle |
|---|---|---|
| Betrieb von Krypto-Wechselautomaten (Bitcoin-ATMs) | Unterstellung bejaht (Art. 2 Abs. 3 GwG) | Der automatisierte Umtausch von Bargeld in virtuelle Währungen ist Devisenhandel bzw. Zahlungsverkehrsdienstleistung (BVGE 2023 IV/4 vom 21.11.2023). |
| Mobile-Payment und Mehrwertdienste (MVAS) | Unterstellung bejaht (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) | Das Abrechnen von Drittleistungen über Telekommunikationsgeräte (z.B. SMS-Tickets) mit eigener Marge ist Dienstleistung für den Zahlungsverkehr (BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020 E. 4.4). |
| Reines Inkasso fälliger Forderungen | Unterstellung verneint (teleologische Reduktion) | Kein Geldwäschereirisiko bei Einzug fälliger Forderungen im Gläubigerauftrag; fehlende Vertragsbeziehung zum Schuldner verunmöglicht Identifikation (BGer 2C_488/2018 vom 12.3.2020 E. 5.1; BGer 2A.62/2007 vom 30.11.2007 E. 8). |
| Hawala-Banking (Geldübermittlung) | Unterstellung bejaht (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) | Gewerbsmässige Entgegennahme von Bargeld zwecks bargeldloser Auszahlung über Mittelsmänner im Ausland ist bewilligungspflichtige Geldübermittlung (BStGer BE.2020.19 vom 10.5.2021). |
| Anlageberatung mit Kontovollmacht | Unterstellung bejaht (Art. 2 Abs. 3 Bst. f GwG) | Werden Anlageempfehlungen direkt über eingeräumte Kontovollmachten am Kundenkonto umgesetzt, liegt unterstellte Hilfestellung beim Anlegen vor (BVGer B-6225/2016 vom 17.4.2018). |
| Verwaltung von Offshore- und Sitzgesellschaften | Unterstellung bejaht (Art. 2 Abs. 3 GwG) | Einnahme von Organstellungen, Aufbewahrung von Wertpapieren und Abwicklung von Zahlungen für Sitzgesellschaften unterliegt dem GwG (BGer 2C_303/2016 vom 24.11.2016 E. 3.1). |
| Anwaltliche Prozessführung und Sachverhaltsabklärung | Unterstellung verneint (Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG) | Monopoltätigkeit und berufstypische Vertretung vor Gerichten samt Sachverhaltsermittlung geniessen Geheimnisschutz und sind vom GwG befreit (BGE 150 IV 470 E. 3.1; BGE 132 II 103 E. 2.1). |
| Kaufpreisabwicklung auf Notariatsanderkonten | Unterstellung bejaht (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) | Das treuhänderische Halten und Weiterleiten von Kaufpreisgeldern bei Immobilientransaktionen ist akzessorische Finanzintermediation (BGE 132 II 103 E. 2.2). |
Literatur
- Christoph K. Graber / Dominik Oberholzer, Das neue Geldwäschereigesetz (GwG), 3. Aufl., Bern 2009.
- Simon Schären, Kommentar zum Geldwäschereigesetz (GwG), Zürich/St. Gallen 2017, N. 1 ff. zu Art. 2 GwG.
- Mark Pieth, Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 305bis und 305ter StGB.
- Cornelia Stengel / Thomas Weber, Digitale und mobile Zahlungssysteme – Technologie, Verträge und Regulation von Kreditkarten, Wallets und E-Geld, Zürich 2016.
- Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, BBl 2024 1607.