Rechtsprechung zu Art. 45 GSchG
Bundesgerichtsentscheide
BGE 124 II 284, E. 3c
- Thema: Eigenkontrollepflicht und Verschulden; Sanktionen
- Kernaussage: Die Eigenkontrollepflicht nach Art. 45 GSchG ist eine erfolgsbezogene Pflicht. Der Inhaber der Abwassereinleitung haftet für die Einhaltung der Grenzwerte unabhängig von seinem persönlichen Verschulden. Bei Nichtbeachtung der Eigenkontrollepflicht drohen verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach Art. 70 GSchG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Eigenkontrolle), Abs. 3 (Meldepflicht)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12