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Art. 45 GSchG — Eigenkontrolle und Berichterstattung

Gesetzeswortlaut

Art. 45 GSchG — Eigenkontrolle und Berichterstattung

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwassereinleitungen müssen die Beschaffenheit des Abwassers und die Funktion der Abwasseranlagen periodisch selbst kontrollieren (Eigenkontrolle) und die Ergebnisse der zuständigen Behörde melden.

2 Der Bundesrat bestimmt, für welche Anlagen und Einleitungen eine Eigenkontrolle erforderlich ist, wie sie durchzuführen ist und in welcher Form zu berichten ist.

3 Werden bei der Eigenkontrolle Grenzwerte überschritten oder Anlagenmängel festgestellt, so sind unverzüglich Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und der Behörde zu melden.

Kommentierung

I. Bedeutung

1 Art. 45 GSchG statuiert die Pflicht zur Eigenkontrolle für Inhaber von Abwassereinleitungen und bildet damit einen zentralen Pfeiler des Vollzugssystems des Gewässerschutzrechts. Die Eigenkontrolle ist das wichtigste Instrument der dezentralen Überwachung: Die Verursacher von Abwasseremissionen werden verpflichtet, selbst für die Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen und Verstöße unverzüglich zu melden.

2 Das Instrument der Eigenkontrolle folgt dem Verursacherprinzip (Art. 2 GSchG): Wer Abwasser in Gewässer einleitet, trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen. Die Eigenkontrolle entbindet die Behörden nicht von ihrer Aufsichtspflicht — sie ergänzt die behördliche Kontrolle durch eine Selbstüberwachungspflicht der Betreiber.

II. Pflicht zur Eigenkontrolle (Abs. 1)

3 Persönlicher Anwendungsbereich. Die Eigenkontrollepflicht trifft die Inhaberinnen und Inhaber von Abwassereinleitungen. Darunter fallen sowohl kommunale Abwasserreinigungsanlagen (ARA) als auch industrielle und gewerbliche Direkteinleiter. Für private Haushalte gilt die Eigenkontrollepflicht grundsätzlich nicht, da diese über die öffentliche Kanalisation an die ARA angeschlossen sind.

4 Sachlicher Anwendungsbereich. Die Eigenkontrolle umfasst zwei Elemente:

  • Beschaffenheitskontrolle: Überprüfung der chemisch-physikalischen und biologischen Parameter des Abwassers (pH-Wert, Temperatur, Schadstoffkonzentration, etc.)
  • Funktionskontrolle: Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlagen (Reinigungsleistung, Durchfluss, Störfälle)

5 Periodizität. Die Eigenkontrolle ist periodisch durchzuführen. Die Frequenz richtet sich nach der Art der Einleitung und der Grösse der Anlage. Grosse Industriebetriebe kontrollieren in der Regel kontinuierlich (Online-Monitoring), kleinere Anlagen periodisch (z.B. monatlich oder quartalsweise).

III. Delegation an den Bundesrat (Abs. 2)

6 Der Bundesrat hat die Konkretisierung der Eigenkontrolle in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorgenommen. Insbesondere regelt die GSchV:

  • Die Kategorien von Anlagen, die der Eigenkontrolle unterliegen (Art. 66 GSchV)
  • Die Anforderungen an die Messmethoden und Messfrequenzen (Art. 67 GSchV)
  • Die Form der Berichterstattung an die kantonale Gewässerschutzbehörde (Art. 68 GSchV)
  • Die Anerkennung von Laboratorien für Abwasseranalysen (Art. 69 GSchV)

7 Die Delegation ermöglicht eine flexible Anpassung der Eigenkontrolle an den technischen Fortschritt und an neue Erkenntnisse der Gewässerökologie. Der Verordnungsgeber hat von diesem Spielraum mehrfach Gebrauch gemacht — namentlich bei der Einführung der Mikroverunreinigungs-Kontrolle und der Anpassung der Messmethoden.

IV. Meldepflicht bei Grenzwertüberschreitungen (Abs. 3)

8 Unverzügliche Sanierung. Werden bei der Eigenkontrolle Grenzwerte überschritten oder Anlagenmängel festgestellt, hat der Inhaber unverzüglich Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und der Behörde zu melden. Die Meldepflicht dient dem frühzeitigen Informationsaustausch zwischen Betreiber und Behörde und ermöglicht ein schnelles Eingreifen bei akuten Umweltgefährdungen.

9 Sanktionen bei Nichtbeachtung. Wer die Eigenkontrollepflicht verletzt, macht sich nach Art. 58 GSchV (Bußgeld) bzw. nach Art. 70 GSchG (Strafbestimmungen) strafbar. Die Strafbarkeit setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Eigenkontrollepflicht eine Erfolgsbezogene Pflicht ist — der Inhaber haftet unabhängig von seinem persönlichen Verschulden für die Einhaltung der Grenzwerte (BGE 124 II 284 E. 3c).

V. Verhältnis zur behördlichen Kontrolle

10 Die Eigenkontrolle ersetzt nicht die behördliche Kontrolle nach Art. 44 GSchV. Die kantonale Gewässerschutzbehörde ist verpflichtet, die Ergebnisse der Eigenkontrolle zu überprüfen und eigene Kontrollen durchzuführen. Die Behörde kann jederzeit unangekündigte Kontrollen vornehmen und Proben entnehmen (Art. 44 GSchV). Die Eigenkontrolle und die behördliche Kontrolle bilden zusammen ein zweistufiges Überwachungssystem.

VI. Verhältnis zum Umweltrecht

11 Art. 45 GSchG ist Teil des Umweltrechts und steht im Zusammenhang mit anderen Überwachungspflichten, namentlich:

  • USG Art. 14 (Umweltüberwachung): Allgemeine Überwachungspflicht des Bundes
  • Chemikalienrecht: Kontrolle von wassergefährdenden Stoffen
  • Störfallverordnung: Meldepflicht bei Störfällen mit Gewässerbeinträchtigung

Die Eigenkontrolle nach Art. 45 GSchG ist die spezifisch gewässerschutzrechtliche Ausprägung des allgemeinen Überwachungsprinzips.

Querverweise

Literatur

  • Botschaft vom 5. September 2007 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (BBl 2007 5945)
  • Rhinow/Schmid/Biaggini, Umweltrecht, 3. Aufl. 2022, § 21 (Gewässerschutz)
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