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Rechtsprechung zu Art. 43a GSchG

Wesentliche Beeinträchtigung — Begriffsbestimmung

BGer 1C_64/2024 vom 1. Mai 2026, E. 5–6

  • Thema: Begriff der «wesentlichen Beeinträchtigung» nach Art. 43a Abs. 1 GSchG
  • Kernaussage: Nicht jede geringfügige Änderung des Geschiebehaushalts genügt, aber es sind auch keine schwerwiegenden Schäden erforderlich. Vielmehr genügen spürbare bzw. nennenswerte Auswirkungen («atteintes notables»). Die Schwelle der Massnahmenpflicht darf nicht zu hoch angesetzt werden, da die Interessenabwägung erst bei der Bestimmung der Massnahmen stattfindet. Der Verweis auf die Materialien (Bericht UREK-S, BBl 2008 7307) und den dreisprachigen Wortlaut ist eine dogmatische Klärung von Bedeutung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Begriffsbestimmung), Abs. 3 (Delegation)

BGer 1C_693/2017 vom 26. Februar 2020

  • Thema: Geschiebehaushalt und UVP
  • Kernaussage: Im damaligen Entscheid wurde lediglich der französische Gesetzestext wiedergegeben, ohne eigene dogmatische Klärung zum Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung. In BGer 1C_64/2024 wurde dies nachgeholt.

Revitalisierung und Geschiebehaushalt

BGer 1C_410/2012 vom 11. Juni 2013

  • Thema: Revitalisierung einer Auenlandschaft vs. Trinkwasserversorgung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht wog das Interesse an der Revitalisierung einer Auenlandschaft gegen das Interesse am Erhalt bestehender Trinkwasserfassungen ab. Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Revitalisierung aus, weil keine gleichwertige Alternative bestand und die bestehenden Pumpwerke nicht absolut standortgebunden waren. In BGer 1C_64/2024 wurde diese Rechtsprechung auf den Konflikt zwischen Revitalisierung und Trinkwasserversorgung ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgedehnt.

BGer 1C_458/2023 vom 30. Oktober 2023

  • Thema: Bachoffenlegung im Siedlungsgebiet — Interessenabwägung nach Art. 37 Abs. 2 GSchG
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte die Interessenabwägung nach Art. 37 Abs. 2 GSchG bei einer Bachoffenlegung im Siedlungsgebiet. BGer 1C_64/2024 dehnt diese Rechtsprechung auf den Konflikt zwischen Revitalisierung und Trinkwasserversorgung ausserhalb des Siedlungsgebiets aus.

Artenschutz und Ersatzlebensraum

BGer 1C_80/2024 vom 1. Mai 2026, E. 8

  • Thema: Ersatzlebensraum für stark gefährdete Arten muss auf Projektstufe nachgewiesen sein
  • Kernaussage: Bei Revitalisierungsprojekten, die den Lebensraum stark gefährdeter Arten beeinträchtigen, muss Ersatzlebensraum zumindest in den Umrissen bereits auf Projektstufe nachgewiesen und gesichert sein. Die Zerstörung des Lebensraums darf erst dann verbindlich beschlossen werden, wenn gleichwertiger Ersatz gesichert ist. Das Bundesgericht differenziert nach der Eingriffsintensität: Bei Lebensraumverbesserungen (typisch für Revitalisierungen) sind die Anforderungen an die Artenerhebung geringer; bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind sie höher.
  • Einschlägig für: Art. 43a Abs. 1 GSchG, Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 10b USG

BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4

  • Thema: Koordinationsgebot — Sicherstellungsgebot bei Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Die erforderlichen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG müssen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses rechtlich und räumlich sichergestellt sein. Die Qualität der verfügbaren Massnahmen beeinflusst die Interessenabwägung. Bestätigt in BGer 1C_80/2024, E. 8.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07