Rechtsprechung zu Art. 38a GSchG — Revitalisierung
Revitalisierungspflicht und strategische Planung
BGE 140 II 437, E. 5–8
- Thema: Gewässerraum und Revitalisierungspflicht
- Kernaussage: Die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 36a ist die planerische Voraussetzung für die Revitalisierung nach Art. 38a. Nur wenn der Raum gesichert ist, kann eine Revitalisierung nachhaltig sein. Die Kantone müssen bei der Gewässerraumfestlegung die Revitalisierungsplanung nach Art. 38a bereits berücksichtigen. Eine punktuelle Pflicht zur Revitalisierung auf Verlangen einer Privatperson besteht nicht.
- Einschlägig für: Art. 38a Abs. 1 und 2 (Revitalisierungspflicht, strategische Planung)
BGer 1C_410/2012 vom 11. Juni 2013, E. 4–5
- Thema: Revitalisierung vs. Trinkwasserversorgung — Interessenabwägung
- Kernaussage: Das Bundesgericht wog das Interesse an der Revitalisierung einer Auenlandschaft gegen das Interesse am Erhalt bestehender Trinkwasserfassungen ab. Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Revitalisierung aus, weil keine gleichwertige Alternative bestand und die bestehenden Pumpwerke nicht absolut standortgebunden waren.
- Einschlägig für: Art. 38a Abs. 3 (sozioökonomische Auswirkungen)
Verbauung und Revitalisierung
BGer 1C_80/2024 vom 1. Mai 2026, E. 5–6
- Thema: Teilrevitalisierung und Artenschutz
- Kernaussage: Eine Teilrevitalisierung kann den Anforderungen von Art. 37 Abs. 1 lit. d GSchG genügen, wenn insgesamt eine Verbesserung des Gewässerzustands resultiert. Bei stark gefährdeten Arten ist jedoch Ersatzlebensraum auf Projektstufe nachzuweisen. Die ökologischen Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 und die planerischen Vorgaben von Art. 36a Abs. 3 sind kumulativ zu erfüllen.
- Einschlägig für: Art. 38a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. d
Dringlichkeit und Priorisierung
BGer 1C_453/2020, E. 9
- Thema: Ermessensspielraum bei der Dringlichkeitsfestlegung
- Kernaussage: Die Kantone haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Dringlichkeit von Revitalisierungsprojekten. Das Bundesgericht überprüft die kantonale Dringlichkeitsfestlegung auf Willkürfreiheit. Eine offensichtlich unzureichende Priorisierung ökologisch wertvoller Abschnitte kann rechtswidrig sein.
- Einschlägig für: Art. 38a Abs. 2 (Dringlichkeitsfestlegung)
Abwägung nach Abs. 3
BGE 140 II 437, E. 7
- Thema: Sozioökonomische Auswirkungen der Revitalisierung
- Kernaussage: Die sozioökonomischen Auswirkungen und die Flächenverfügbarkeit sind Abwägungskriterien, nicht Veto-Positionen. Die Kantone können die Revitalisierung nicht allein deshalb ablehnen, weil Landwirtschaftsflächen benötigt werden. Die Abwägung muss im Rahmen der strategischen Planung erfolgen und ist gerichtlich überprüfbar.
- Einschlägig für: Art. 38a Abs. 3 lit. b und c
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12