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Art. 38a — Revitalisierung

Gesetzeswortlaut

Art. 38a Revitalisierung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass beeinträchtigte Fliessgewässer revitalisiert werden, sodass sie:

a. ihre natürlichen Funktionen wieder erfüllen können;

b. die in Artikel 37 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllen.

2 Die Kantone planen die Revitalisierungen strategisch und legen dafür die Dringlichkeit fest.

3 Sie berücksichtigen dabei die ökologischen Zielsetzungen, die sozioökonomischen Auswirkungen und die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen.

Kommentierung

I. Bedeutung und historischer Kontext

Art. 38a GSchG ist die zentrale Norm der ökologischen Gewässeraufwertung. Die Bestimmung wurde durch die Gewässerschutzrevision von 2011 eingeführt und verpflichtet die Kantone erstmals ausdrücklich, beeinträchtigte Fliessgewässer aktiv zu revitalisieren — nicht nur, sie vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen.

Der Gesetzgeber hat mit Art. 38a GSchG einen Paradigmenwechsel vollzogen: vom reinen Schutz (Vermeidung von Beeinträchtigungen nach Art. 37) hin zur aktiven Aufwertung (Wiederherstellung natürlicher Funktionen). Dieser Wechsel entspricht dem modernen umweltrechtlichen Ansatz, der nicht nur Erhalt, sondern Verbesserung des ökologischen Zustands anstrebt.

Die praktische Bedeutung der Norm ist beträchtlich: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schätzt, dass rund 45 % der Schweizer Fliessgewässer morphologisch beeinträchtigt sind. Die kantonalen Revitalisierungspläne decken Tausende von Kilometern Fliessgewässer ab, die in den nächsten Jahrzehnten renaturiert werden sollen.

II. Revitalisierungspflicht (Abs. 1)

1. Beeinträchtigte Fliessgewässer

1 Begriffsbestimmung. «Beeinträchtigte Fliessgewässer» im Sinne von Art. 38a Abs. 1 sind solche, die ihre natürlichen Funktionen nicht oder nur teilweise erfüllen. Dazu gehören namentlich:

  • Verbaute Gewässer: Mit harten Uferverbauungen (Beton, Steinschlag) versehene Flüsse und Bäche
  • Eingedolte Gewässer: Unterirdisch geführte Bachläufe
  • Korrigierte Gewässer: Gerade gelegte, kanalisierte Fliessgewässer
  • Strukturarme Gewässer: Gewässer mit fehlender Dynamik, monotoner Sohlenstruktur und mangelnder Ufervegetation

2 Natürliche Funktionen (lit. a). Die natürlichen Funktionen umfassen:

  • Den natürlichen Geschiebehaushalt (Erosion, Transport, Ablagerung)
  • Die natürliche Flussdynamik (Mäanderbildung, Seitenerosion, Mündungsdynamik)
  • Den Lebensraum für aquatische und semiaquatische Organismen
  • Die Vernetzung zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser

3 Ökologische Anforderungen (lit. b). Lit. b verweist auf die Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 GSchG (vielfältige Tier- und Pflanzenwelt, Wechselwirkungen ober-/unterirdische Gewässer, standortgerechte Ufervegetation). Die Revitalisierung muss so konzipiert sein, dass diese Anforderungen erfüllbar werden — nicht dass sie sofort vollständig erfüllt sind. Massgebend ist das Potenzial, nicht der Ist-Zustand unmittelbar nach der Massnahme.

2. Umfang der Revitalisierungspflicht

4 Keine punktuelle Pflicht. Art. 38a Abs. 1 begründet keine punktuelle Pflicht zur Revitalisierung eines bestimmten Gewässerabschnitts auf Verlangen einer Privatperson. Die Pflicht richtet sich an die Kantone und wird durch die strategische Planung nach Abs. 2 konkretisiert (BGE 140 II 437 E. 8).

5 Verhältnis zu Art. 36a GSchG. Die Revitalisierungspflicht nach Art. 38a setzt voraus, dass der Gewässerraum nach Art. 36a gesichert ist. Eine Revitalisierung macht nur Sinn, wenn der Gewässerraum ausreichend dimensioniert ist, um die natürlichen Funktionen zu erfüllen. Die Festlegung des Gewässerraums ist daher die planerische Voraussetzung für die Revitalisierung (BGE 140 II 437 E. 8).

III. Strategische Planung (Abs. 2)

6 Strategie statt Ad-hoc-Massnahmen. Abs. 2 verpflichtet die Kantone, die Revitalisierungen strategisch zu planen und die Dringlichkeit festzulegen. Dies bedeutet, dass die Kantone ein Revitalisierungsprogramm erstellen müssen, das festlegt, welche Gewässerabschnitte wann und mit welcher Priorität revitalisiert werden.

7 Revitalisierungspläne. Die Kantone haben kantonale Revitalisierungspläne zu erstellen, die folgende Elemente enthalten:

  • Inventar der beeinträchtigten Fliessgewässer: Welche Gewässer sind morphologisch beeinträchtigt?
  • Priorisierung: Welche Abschnitte werden als erstes revitalisiert?
  • Zeithorizont: Wann sind die Massnahmen umzusetzen?
  • Kostenschätzung: Welche Ressourcen sind erforderlich?

8 Dringlichkeit. Die Dringlichkeit richtet sich nach:

  • Dem ökologischen Verbesserungspotenzial: Abschnitte mit hohem Potenzial werden prioritär behandelt
  • Der Vernetzung: Abschnitte, die eine Vernetzung mit bestehenden naturnahen Abschnitten ermöglichen
  • Dem Gefährdungsgrad: Abschnitte mit stark gefährdeten Arten oder Lebensräumen
  • Den sozioökonomischen Auswirkungen: Abschnitte mit geringen Konflikten werden bevorzugt

IV. Abwägungskriterien (Abs. 3)

9 Dreifache Abwägung. Abs. 3 nennt drei Kriterien, die die Kantone bei der strategischen Planung berücksichtigen müssen:

a) Ökologische Zielsetzungen: Welchen ökologischen Nutzen bringt die Revitalisierung? Massgebend sind die Kriterien von Art. 37 Abs. 3 GSchG (Lebensraumfunktion, Wechselwirkungen, Ufervegetation) sowie die Zielsetzungen der Gewässerschutzverordnung.

b) Sozioökonomische Auswirkungen: Welche Auswirkungen hat die Revitalisierung auf die angrenzenden Nutzungen (Landwirtschaft, Siedlung, Infrastruktur)? Die Kantone müssen die Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigen, dürfen aber die ökologischen Zielsetzungen nicht rein wirtschaftlich übersteuern.

c) Verfügbarkeit geeigneter Flächen: Stehen ausreichend Flächen zur Verfügung, um die Revitalisierung erfolgreich umzusetzen? Die Verfügbarkeit von Flächen ist eine tatsächliche Einschränkung, die bei der Priorisierung berücksichtigt werden darf.

10 Kein Veto-Recht der Landwirtschaft. Die sozioökonomischen Auswirkungen und die Flächenverfügbarkeit sind Abwägungskriterien, nicht Veto-Positionen. Die Kantone können die Revitalisierung nicht allein deshalb ablehnen, weil Landwirtschaftsflächen benötigt werden. Die Abwägung muss im Rahmen der strategischen Planung erfolgen und ist gerichtlich überprüfbar.

V. Verhältnis zu anderen Normen

Art. 38a vs. Art. 36a GSchG: Art. 36a sichert den Raum, Art. 38a verpflichtet zur Aufwertung. Die Festlegung des Gewässerraums ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Revitalisierung. Beide Normen greifen ineinander: Der Gewässerraum muss so dimensioniert sein, dass eine Revitalisierung überhaupt möglich ist.

Art. 38a vs. Art. 37 GSchG: Art. 37 regelt die Voraussetzungen für bauliche Eingriffe. Eine Revitalisierung nach Art. 38a ist ein solcher Eingriff, der die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 lit. d (Verbesserung eines verbauten Gewässers) erfüllen muss. Die Revitalisierung ist also zugleich Pflicht (Art. 38a) und Eingriff (Art. 37).

Art. 38a vs. Art. 43a GSchG: Art. 43a konkretisiert die Anforderungen an den Geschiebehaushalt. Die Revitalisierung muss auch den Geschiebehaushalt berücksichtigen — ein revitalisiertes Gewässer ohne natürlichen Geschiebetransport erfüllt die Anforderungen nicht.

VI. Verfahren und Rechtsmittel

11 Kantonales Verfahren. Die strategische Planung nach Art. 38a Abs. 2 erfolgt im Rahmen des kantonalen Nutzungsplanungsverfahrens. Die Revitalisierungspläne sind Teil der kantonalen Richtplanung und müssen in den Richtplan integriert werden.

12 Rechtsmittel. Gegen kantonale Revitalisierungspläne und konkrete Revitalisierungsprojekte ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG zulässig. Umweltorganisationen sind nach Art. 89 Abs. 2 BGG beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die beschwerdeführende Organisation in ihrem Tätigkeitsgebiet berührt ist.

Literatur

  • Botschaft zur Änderung des GSchG vom 5. September 2007 (BBl 2007 6287)
  • BAFU, Wegleitung Revitalisierung von Fliessgewässern, 2019
  • Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Bd. VII, Umweltrecht, § 24
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