Rechtsprechung zu Art. 37 GSchG
Verbauungsverbot und Ausnahmebewilligung (Abs. 1)
BGE 140 II 437, E. 5–6
- Thema: Ausnahmebewilligung im Gewässerraum
- Kernaussage: Im Hauptsiedlungsgebiet am Zürichseeufer ist eine Ausnahmebewilligung für eine zonenkonforme, aber nicht standortgebundene Baute im Gewässerraum möglich. Die Ausnahme erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu; die Bewilligung darf die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht negativ präjudizieren.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d, Abs. 4
BGer 1C_80/2024 vom 1. Mai 2026, E. 5–8
- Thema: Ersatzlebensraum für gefährdete Arten bei Revitalisierung
- Kernaussage: Bei Revitalisierungsprojekten, die den Lebensraum stark gefährdeter Arten beeinträchtigen, muss Ersatzlebensraum zumindest in den Umrissen auf Projektstufe nachgewiesen sein. Die Anforderungen an Artenerhebung dürfen nach Eingriffsintensität differenziert werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. a
BGer 1C_821/2013 / 1C_825/2013 vom 30. März 2015, E. 6.5.4
- Thema: Ufergestaltung und Revitalisierungsplanung
- Kernaussage: Der Einbezug des Ufers in die Revitalisierungsplanung darf nicht durch bauliche Massnahmen vereitelt werden, die eine umfassende ökologische Aufwertung verhindern.
- Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 3 lit. a
Natürlicher Verlauf und Gewässerraum (Abs. 2–3)
BGer 1C_453/2020 / 1C_693/2020 vom 21. September 2021, E. 9.4
- Thema: Gewässerraum und Revitalisierungsplanung
- Kernaussage: Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG und Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GSchG sind der Kanton und seine Gemeinwesen verpflichtet, die Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung sicherzustellen.
- Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 3
BGer 1C_458/2023 vom 30. Oktober 2023
- Thema: Bachoffenlegung im Siedlungsgebiet
- Kernaussage: Interessenabwägung nach Art. 37 Abs. 2 GSchG bei einer Bachoffenlegung im Siedlungsgebiet. Die ökologischen Ziele müssen mit den baulichen Erfordernissen abgewogen werden.
- Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 4
Kantonale Entscheide
Kantonsgericht Luzern, 7H 15 308 vom 11. Januar 2017
- Kanton: Luzern
- Thema: Eindolung vs. offene Wasserführung
- Kernaussage: Es ist nur insoweit zulässig, die bestehende Eindolung eines Gewässers zu ersetzen oder dieses stattdessen einzudecken, als sich eine offene Wasserführung bei den jeweiligen räumlichen Verhältnissen im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Interessen als unzumutbar erweist.
- Einschlägig für: Abs. 2
Verwaltungsgericht Solothurn, VWBES.2003.100 vom 1. Juli 2003, E. 2
- Kanton: Solothurn
- Thema: Bauabstände zu eingedoltem Gewässer
- Kernaussage: Verbauung von Fliessgewässern. Bauabstände sind auch im Bereich eingedolter Fliessgewässer einzuhalten.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2
Verwaltungsgericht Graubünden, R 2021 94 vom 1. November 2022
- Kanton: Graubünden
- Thema: Projektgenehmigung Verbauung Ova d’Alvra
- Kernaussage: Beurteilung eines Wasserbauprojekts unter Berücksichtigung der Verbauungsvoraussetzungen nach Art. 37 GSchG.
- Einschlägig für: Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07