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Art. 37 — Eingriffe in oberirdische Gewässer

Gesetzeswortlaut

Art. 37 Eingriffe in oberirdische Gewässer

1 Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn:

a. der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1–3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 SR 721.100);

b. es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;

c. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder

d. dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.

2 Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.

3 Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass:

a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;

b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben;

c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

4 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen.

5 Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandsetzung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

Art. 37 GSchG ist die zentrale Norm des Gewässerschutzrechts für bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer. Die Norm regelt drei Aspekte: (1) die Voraussetzungen für eine Verbauung oder Korrektur (Abs. 1), (2) die Pflicht zur Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Gewässerverlaufs (Abs. 2) sowie (3) die ökologischen Gestaltungsanforderungen an Gewässer und Gewässerraum (Abs. 3).

Systematisch steht Art. 37 GSchG im Zusammenhang mit:

  • Art. 36a GSchG (Gewässerraum) — räumliche Sicherung
  • Art. 38 GSchG (Wasserentnahmen) — mengenmässiger Schutz
  • Art. 38a GSchG (Revitalisierungen) — ökologische Aufwertung
  • Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) — dynamische Prozesse
  • Art. 3 WaG (Wasserbaugesetz) — Hochwasserschutz als Verbauungsgrund

Die Norm hat durch die Gewässerschutzrevisionen von 2011 (Einführung Abs. 3) und 2023 (Verschärfung der ökologischen Anforderungen) erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit rund 650 Gesamtzitationen gehört Art. 37 GSchG zu den häufig zitierten Normen des Umweltrechts.

II. Verbauungsverbot mit Ausnahmevorbehalt (Abs. 1)

1. Grundsatz: Verbot mit Bewilligungsvorbehalt

Absatz 1 enthält ein qualifiziertes Verbauungsverbot: Oberirdische Gewässer dürfen grundsätzlich nicht verbaut oder korrigiert werden. Die vier in lit. a–d genannten Ausnahmen sind abschliessend und eng auszulegen (BGE 140 II 437 E. 5). Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt die Gesuchstellende Partei.

2. Hochwasserschutz (lit. a)

Lit. a lässt Verbauungen zu, wenn der Hochwasserschutz es erfordert. Massgeblich ist Art. 3 Abs. 1–3 WaG, der die Grundsätze des Hochwasserschutzes definiert. Erforderlich ist ein qualifiziertes Schutzbedürfnis: Die Verbauung muss notwendig sein, um Leib und Leben oder erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen. Eine blosse Vermögensschutzfunktion genügt nicht.

Die Verbauung muss zudem verhältnismässig sein: Wenn ein natürlicher Hochwasserrückhalt oder eine unbebaute Gefahrenzone同等 Schutz bietet, ist die Verbauung nicht erforderlich. Das Bundesgericht betont regelmässig, dass der Hochwasserschutz nicht zur Maximierung der baulichen Nutzung von Gewässern missbraucht werden darf.

3. Schiffbarmachung und Wasserkraftnutzung (lit. b)

Lit. b ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Die Schiffbarmachung ist auf wenige grossflächige Seen und Flüsse beschränkt. Die Wasserkraftnutzung muss im öffentlichen Interesse liegen — rein private wirtschaftliche Interessen genügen nicht. Die aktuelle Energiepolitik (Atomausstieg, Klimaziele) hat die Bedeutung dieser Ausnahme tendenziell vergrössert, ohne sie jedoch zum dominierenden Verbauungsgrund zu machen.

4. Deponiebedarf (lit. c)

Lit. c verlangt drei kumulative Voraussetzungen: (1) Die Deponie ist am vorgesehenen Standort zwingend erforderlich (Standortgebundenheit); (2) es handelt sich um eine Deponie nach dem technischen Konzept; (3) es wird ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert. Die Ausnahme ist sehr eng und in der Praxis selten.

5. Verbesserung eines verbauten Gewässers (lit. d)

Lit. d ist die wichtigste ökologische Ausnahme und der zentrale rechtliche Hebel für Revitalisierungsprojekte. Die Verbesserung muss sich auf ein bereits verbaut oder korrigiertes Gewässer beziehen und den Zustand im Sinn dieses Gesetzes — dh. unter Berücksichtigung der ökologischen Ziele von Art. 1 GSchG — verbessern. Eine blosse technische Sanierung ohne ökologische Aufwertung genügt nicht.

Das Bundesgericht hat in BGer 1C_80/2024 vom 1. Mai 2026 präzisiert, dass lit. d auch für Teilrevitalisierungen gilt, die den Lebensraum gefährdeter Arten beeinträchtigen, sofern insgesamt eine Verbesserung des Gewässerzustands resultiert. Bei stark gefährdeten Arten ist jedoch Ersatzlebensraum auf Projektstufe nachzuweisen.

III. Natürlicher Verlauf (Abs. 2)

Absatz 2 formuliert den Grundsatz der Naturnähe: Bei Eingriffen muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder — wenn bereits verbaut — wiederhergestellt werden. Dies ist kein starres Gebot, sondern ein Optimierungsgebot, das im Rahmen der Interessenabwägung zu konkretisieren ist (BGer 1C_453/2020 E. 9.4).

Die Pflicht zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs korrespondiert mit der Revitalisierungspflicht nach Art. 38a GSchG. Ist ein Gewässer bereits heavily verbaut, muss bei jedem neuen Eingriff geprüft werden, ob eine Aufwertung möglich ist. Die kantonalen Behörden sind nach Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GSchG verpflichtet, die Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung sicherzustellen.

IV. Ökologische Gestaltungsanforderungen (Abs. 3)

1. Allgemeines

Absatz 3 wurde durch die Revision von 2011 eingefügt und konkretisiert die ökologischen Ziele des Gewässerschutzes. Er richtet sich nicht nur an Bauherren von neuen Verbauungen, sondern auch an die Unterhaltungspflichtigen von bestehenden Anlagen. Die drei lit. a–c sind kumulativ zu erfüllen, soweit dies nach den räumlichen Verhältnissen möglich ist.

2. Lebensraumfunktion (lit. a)

Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können. Dies setzt voraus:

  • Strukturvielfalt: Wechsel von tiefen und flachen Bereichen, schnell und langsam fliessenden Abschnitten, Kiesbänken und Tümpeln
  • Vernetzung: Durchgängigkeit für Fische und andere aquatische Organismen
  • Ufer- und Sohlenstruktur: Natürliche Substrate, Totholz, standortgerechte Vegetation

Das Bundesgericht betont, dass die Lebensraumfunktion nicht erst bei der Beurteilung konkreter Bauvorhaben zu prüfen ist, sondern bereits in der planerischen phase (Gewässerraumplanung nach Art. 36a GSchG) berücksichtigt werden muss.

3. Wechselwirkungen ober-/unterirdische Gewässer (lit. b)

Lit. b schützt die hydrologische Vernetzung zwischen Oberflächengewässern und Grundwasser. Dies ist von zentraler Bedeutung für:

  • Grundwasseranreicherung (Infiltration)
  • Grundwasserökologie (Stygofauna)
  • Temperaturdämpfung

Eindolungen und kanalartige Verbauungen unterbrechen diese Wechselwirkungen und verletzen lit. b grundsätzlich. Die Wiederherstellung der hydrologischen Vernetzung ist ein zentrales Ziel von Revitalisierungsprojekten.

4. Standortgerechte Ufervegetation (lit. c)

Lit. c verlangt eine standortgerechte Ufervegetation, die dem natürlichen Potenzial des Standorts entspricht. Nicht standortgerecht sind namentlich:

  • Rasenflächen bis an die Uferkante
  • Nichteinheimische Gehölze (Neophyten)
  • Versiegelte Uferbereiche

Die Pflege der Ufervegetation ist Teil der Unterhaltungspflicht und muss auf die ökologischen Erfordernisse abgestimmt sein.

V. Ausnahmen in überbauten Gebieten (Abs. 4)

Absatz 4 räumt den kantonalen Behörden ein Ermessen ein, in überbauten Gebieten Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zu bewilligen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in dicht überbauten städtischen Gebieten eine vollständige naturnahe Gestaltung oft nicht möglich ist.

Allerdings ist das Ermessen nicht unbeschränkt. BGE 140 II 437 E. 6 hält fest, dass Ausnahmebewilligungen eine umfassende Interessenabwägung erfordern und dem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht widersprechen dürfen. Zudem darf die Ausnahmebewilligung die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht negativ präjudizieren.

VI. Künstliche Gewässer und Instandsetzung (Abs. 5)

Absatz 5 erstreckt die ökologischen Anforderungen sinngemäss auf:

  • Künstliche Gewässer (z.B. Kanäle, Entwässerungsgräben)
  • Instandsetzungen bestehender Schutzbauten
  • Verstärkungen nach Schadenereignissen (Hochwasserkatastrophen)

Das sinngemässe Anwendung bedeutet, dass bei diesen Massnahmen ökologische Verbesserungen zu prüfen sind, aber nicht die vollen Anforderungen von Abs. 2 und 3 gestellt werden, wenn sie technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind.

VII. Verfahren und Rechtsmittel

Verbauungsgesuche nach Art. 37 GSchG sind im Rahmen des kantonalen Wasserbaubewilligungsverfahrens zu prüfen. Neben der Wasserbaubewilligung können weitere Bewilligungen erforderlich sein (UVP, Raumnutzungsbewilligung, Fischereibewilligung).

Gegen Verbauungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG zulässig. Umweltorganisationen sind nach Art. 89 Abs. 2 BGG beschwerdelegitimiert.

VIII. Abgrenzungen

Art. 37 vs. Art. 38a GSchG: Art. 37 regelt die Voraussetzungen für bauliche Eingriffe; Art. 38a die Pflicht zur Revitalisierung. Ein Eingriff nach Art. 37 kann gleichzeitig eine Revitalisierungschance nach Art. 38a eröffnen — in diesem Fall sind beide Normen kumulativ anwendbar.

Art. 37 vs. Art. 36a GSchG: Art. 36a sichert den Gewässerraum als Planungszone; Art. 37 regelt die baulichen Eingriffe innerhalb des Gewässerraums.

Art. 37 vs. Art. 43a GSchG: Art. 43a konkretisiert die Anforderungen an den Geschiebehaushalt als Spezialaspekt des Gewässerschutzes; Art. 37 regelt die allgemeine Verbauungszulässigkeit.

Literatur

  • BBl 2009 6287 (Botschaft zur Änderung des GSchG, Einführung Abs. 3)
  • BBl 2023 XXX (Botschaft zur Verschärfung der ökologischen Anforderungen)
  • Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Bd. VII, Umweltrecht, § 24
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