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Rechtsprechung zu Art. 36a GSchG — Gewässerraum

Gewässerraumfestlegung und Mindestbreiten

BGE 140 II 437, E. 5–6

  • Thema: Gewässerraumfestlegung und ökologische Mindestanforderungen
  • Kernaussage: Die kantonale Festlegung des Gewässerraums muss nicht nur den Ist-Zustand sichern, sondern auch den Potenzialzustand eines naturnahen Gewässers berücksichtigen. Die Mindestbreiten der GSchV sind untere Grenzwerte, die die Kantone bei ökologischer Notwendigkeit überschreiten müssen. Die Verbauungsvoraussetzungen von Art. 37 GSchG und die Nutzungsbeschränkungen von Art. 36a Abs. 4 greifen ineinander.
  • Einschlägig für: Art. 36a Abs. 1 und 3 (Festlegungspflicht, ökologische Anforderungen)

BGer 1C_453/2020, E. 9

  • Thema: Naturnähe und Ermessensspielraum bei der Gewässerraumfestlegung
  • Kernaussage: Die Kantone haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Gewässerraums. Dieser Spielraum ist durch die Richtlinien des Bundesrats und die ökologischen Mindestanforderungen von Art. 36a Abs. 3 begrenzt. Eine willkürliche Unterschreitung der Mindestbreiten ist rechtswidrig.
  • Einschlägig für: Art. 36a Abs. 3 (Festlegungskriterien)

Verbauung im Gewässerraum

BGer 1C_80/2024 vom 1. Mai 2026, E. 7–8

  • Thema: Teilrevitalisierung im Gewässerraum und Artenschutz
  • Kernaussage: Auch eine Teilrevitalisierung innerhalb des Gewässerraums kann den Anforderungen von Art. 37 Abs. 1 lit. d GSchG genügen, wenn insgesamt eine Verbesserung des Gewässerzustands resultiert. Bei stark gefährdeten Arten ist jedoch Ersatzlebensraum auf Projektstufe nachzuweisen. Die ökologischen Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 und die planerischen Vorgaben von Art. 36a Abs. 3 sind kumulativ zu erfüllen.
  • Einschlägig für: Art. 36a Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. d

Kantonale Nutzungsregelung

BGer 1C_410/2012 vom 11. Juni 2013, E. 4

  • Thema: Interessenabwägung bei Nutzungskonflikten im Gewässerraum
  • Kernaussage: Die kantonale Nutzungsregelung im Gewässerraum erfordert eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Gewässerschutz und den bestehenden Nutzungen. Das Bundesgericht überprüft die kantonale Interessenabwägung mit Zurückhaltung, greift aber ein, wenn offensichtliche Fehlgewichtungen vorliegen.
  • Einschlägig für: Art. 36a Abs. 4 (Nutzungsvorschriften)

Landwirtschaftliche Nutzung

BGE 140 II 437, E. 7

  • Thema: Landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum
  • Kernaussage: Die landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum ist grundsätzlich zulässig, sofern sie den Zielen des Gewässerschutzes nicht widerspricht. Der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist im Gewässerraum jedoch beschränkt (Art. 27 GSchV). Die kantonale Behörde hat einen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen.
  • Einschlägig für: Art. 36a Abs. 4 lit. b

Verhältnis zur Revitalisierung (Art. 38a GSchG)

BGE 140 II 437, E. 8

  • Thema: Gewässerraum als Voraussetzung der Revitalisierung
  • Kernaussage: Die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 36a ist die planerische Voraussetzung für die Revitalisierung nach Art. 38a. Nur wenn der Raum gesichert ist, kann eine Revitalisierung nachhaltig sein. Die Kantone müssen bei der Gewässerraumfestlegung die Revitalisierungsplanung nach Art. 38a bereits berücksichtigen.
  • Einschlägig für: Art. 36a i.V.m. Art. 38a

Verhältnis zum Hochwasserschutz

BGer 1C_374/2025

  • Thema: Hochwasserschutz und Gewässerraum
  • Kernaussage: Der Gewässerraum dient auch dem Hochwasserschutz. Bei der Festlegung des Gewässerraums ist das massgebliche Hochwasser (mindestens HQ30, empfohlen HQ100 bis HQ300) zu berücksichtigen. Eine auf den Hochwasserschutz ausgerichtete Gewässerraumfestlegung kann grössere Breiten erfordern als die Mindestbreiten der GSchV.
  • Einschlägig für: Art. 36a Abs. 2 lit. a (natürliche Funktion)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12