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Art. 36a — Gewässerraum

Gesetzeswortlaut

Art. 36a Gewässerraum

1 Die Kantone legen den Gewässerraum fest.

2 Der Gewässerraum umfasst:

a. den Raum, den das Gewässer benötigt, um seine natürliche Funktion zu erfüllen;

b. den Raum, den das Gewässer benötigt, um die in Artikel 37 Absatz 3 genannten Anforderungen zu erfüllen;

c. eine Uferzone, die als Puffer zwischen dem Gewässer und der angrenzenden Nutzung dient.

3 Der Gewässerraum ist so festzulegen, dass:

a. die natürliche Funktion des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird;

b. die in Artikel 37 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt werden können;

c. die Uferzone ihre Funktion als Puffer erfüllen kann.

4 Die Kantone erlassen Vorschriften über die Nutzung des Gewässerraums. Sie können Ausnahmen vorsehen für:

a. bestehende Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum nicht wesentlich beeinträchtigen;

b. die landwirtschaftliche Nutzung, wenn diese den Zielen des Gewässerschutzes nicht widerspricht.

5 Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Breite des Gewässerraums.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 36a GSchG ist die zentrale Planungsnorm des modernen Gewässerschutzes. Die 2011 eingeführte Bestimmung verpflichtet die Kantone, einen Gewässerraum festzulegen, der als planerische Grundlage für den Schutz, die Renaturierung und die nachhaltige Nutzung von Fliessgewässern dient. Der Gewässerraum ist kein reines Bauverbotsgebiet, sondern ein multifunktionales Planungsinstrument, das ökologische, hydrologische und hochwasserschutzbezogene Zwecke erfüllt.

Systematisch steht Art. 36a GSchG zwischen Art. 36 GSchG (Gewässerschutzbereiche, heute weitgehend durch Art. 36a ersetzt) und Art. 37 GSchG (Eingriffe in oberirdische Gewässer). Die drei Normen bilden einen Regelungszusammenhang: Art. 36a sichert den Raum, Art. 37 regelt die Eingriffe innerhalb dieses Raums, und Art. 38a GSchG (Revitalisierung) verpflichtet zur ökologischen Aufwertung.

Die praktische Bedeutung von Art. 36a GSchG ist enorm: Mit über 800 Zitationen gehört die Norm zu den meistzitierten Vorschriften des Umweltrechts. Die kantonalen Behörden haben den Gewässerraum für alle Fliessgewässer mit einem Einzugsgebiet von mehr als 2 km² festzulegen (vgl. Art. 21 Abs. 2 GSchV).

II. Festlegungspflicht der Kantone (Abs. 1)

1 Obligatorische Festlegung. Die Kantone sind verpflichtet, den Gewässerraum für alle massgebenden Fliessgewässer festzulegen. Die Festlegung erfolgt durch kantonale Gewässerraumkarten oder durch allgemeine Festlegung im Nutzungsplan. Die Pflicht zur Festlegung ergibt sich direkt aus Art. 36a Abs. 1 GSchG und wird durch Art. 21 GSchV konkretisiert.

2 Massgebende Gewässer. Der Gewässerraum ist für Fliessgewässer mit einem Einzugsgebiet von mehr als 2 km² festzulegen (Art. 21 Abs. 2 GSchV). Für kleinere Gewässer können die Kantone den Gewässerraum freiwillig festlegen.

3 Fristen. Die Kantone hatten den Gewässerraum bis zum 1. Januar 2018 festzulegen (Art. 71 GSchV). Diese Frist wurde von zahlreichen Kantonen nicht eingehalten, was zu kritischen Äusserungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) führte. Nach Ablauf der Frist greift die Ersatzregelung des Art. 21 Abs. 4 GSchV (Mindestbreiten).

III. Inhalt des Gewässerraums (Abs. 2)

1. Natürliche Funktion (lit. a)

Der Gewässerraum umfasst den Raum, den das Gewässer benötigt, um seine natürliche Funktion zu erfüllen. Dazu gehören:

  • Der Raum für die natürliche Flussdynamik (Mäanderbildung, Seitenerosion)
  • Der Raum für den Geschiebehaushalt (Geschiebetrieb, Ablagerung)
  • Der Raum für die Hochwasserabfuhr bei massgeblichen Hochwassern (HQ30 bis HQ300)

Massgebend ist der Gewässerraum bei massgeblichem Hochwasser. Das BAFU empfiehlt in seinen Richtlinien, mindestens den Raum bei HQ300 (Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von 300 Jahren) zu berücksichtigen (BGE 140 II 437 E. 4).

2. Ökologische Anforderungen (lit. b)

Lit. b verweist auf die ökologischen Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 GSchG (vielfältige Tier- und Pflanzenwelt, Wechselwirkungen ober-/unterirdische Gewässer, standortgerechte Ufervegetation). Der Gewässerraum muss gross genug sein, um diese Anforderungen erfüllen zu können. Dies bedeutet, dass der Raum nicht nur das Gewässerbett umfasst, sondern auch die Uferzone und den Puffer zur angrenzenden Nutzung.

3. Uferzone als Puffer (lit. c)

Lit. c verlangt eine Uferzone, die als Puffer zwischen dem Gewässer und der angrenzenden Nutzung dient. Die Uferzone hat drei Funktionen:

  • Filterfunktion: Rückhaltung von Nähr- und Schadstoffen aus angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • Biotopvernetzung: Schaffung eines durchgehenden Biotopverbunds entlang des Gewässers
  • Hochwasserschutz: Puffer bei Hochwasserereignissen, Rückhalt von Schwemmholz

IV. Festlegungskriterien (Abs. 3)

4 Natürliche Funktion erhalten oder wiederherstellen (lit. a). Der Gewässerraum muss so festgelegt werden, dass die natürliche Funktion des Gewässers erhalten oder — falls beeinträchtigt — wiederhergestellt wird. Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass die Festlegung des Gewässerraums nicht nur den Ist-Zustand sichern soll, sondern auch den Potenzialzustand eines naturnahen Gewässers berücksichtigen muss (BGE 140 II 437 E. 6.3).

5 Ökologische Anforderungen (lit. b). Der Gewässerraum muss gross genug sein, um die ökologischen Anforderungen von Art. 37 Abs. 3 GSchG erfüllen zu können. Die kantonale Festlegung hat einen ökologischen Mindeststandard zu gewährleisten.

6 Pufferfunktion (lit. c). Die Uferzone muss ihre Pufferfunktion erfüllen können. Dies setzt eine ausreichende Breite voraus, die in der Regel bei mindestens 10–15 Metern pro Uferseite liegt, je nach Gewässerbreite und Nutzungsintensität.

V. Nutzungsvorschriften (Abs. 4)

7 Kantonale Nutzungsregelung. Die Kantone erlassen Vorschriften über die Nutzung des Gewässerraums. Der Gewässerraum ist kein Bauverbot, sondern ein Nutzungsbeschränkungsgebiet. Die zulässigen Nutzungen werden durch kantonale Verordnung oder durch den Nutzungsplan geregelt.

8 Ausnahme für bestehende Bauten (lit. a). Bestehende Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum nicht wesentlich beeinträchtigen, können grundsätzlich beibehalten werden. Die Ausnahme setzt voraus, dass die bestehende Nutzung die Gewässerfunktion nicht substanziell stört. Das Bundesgericht hat in BGE 140 II 437 E. 6.3 klargestellt, dass die kantonale Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen muss, ob die bestehende Nutzung mit den Zielen des Gewässerschutzes vereinbar ist.

9 Landwirtschaftliche Nutzung (lit. b). Die landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum ist grundsätzlich zulässig, sofern sie den Zielen des Gewässerschutzes nicht widerspricht. Die landwirtschaftliche Nutzung muss sich nach den Grundsätzen der ökologischen Leistungsnachweise (ÖLN) und den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung richten. Insbesondere ist der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum beschränkt (Art. 27 GSchV).

VI. Richtlinien über die Breite (Abs. 5)

10 Bundesrätliche Richtlinien. Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Breite des Gewässerraums. Diese Richtlinien sind in Art. 21 GSchV und den Weisungen des BAFU konkretisiert:

  • Bei kleinen Gewässern (Einzugsgebiet 2–10 km²): mindestens 10 m pro Uferseite
  • Bei mittleren Gewässern (Einzugsgebiet 10–100 km²): mindestens 15 m pro Uferseite
  • Bei grossen Gewässern (Einzugsgebiet >100 km²): mindestens 20 m pro Uferseite

Diese Mindestbreiten sind untere Grenzwerte. Die kantonale Festlegung kann — und muss, wenn es die ökologischen Anforderungen von Abs. 3 verlangen — grössere Breiten vorsehen.

11 Ermessensspielraum der Kantone. Die kantonalen Behörden haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Gewässerraums. Dieser Spielraum ist aber durch die Richtlinien des Bundesrats und die ökologischen Mindestanforderungen von Abs. 3 begrenzt. Das Bundesgericht überprüft kantonale Festlegungen auf Willkürfreiheit: Eine Festlegung, die die Mindestanforderungen offensichtlich unterschreitet, ist rechtswidrig.

VII. Verhältnis zu anderen Normen

Art. 36a vs. Art. 37 GSchG: Art. 36a sichert den Raum, in dem das Gewässer natürlich funktionieren kann. Art. 37 regelt die baulichen Eingriffe innerhalb dieses Raums. Die beiden Normen greifen ineinander: Ein Eingriff nach Art. 37 innerhalb des Gewässerraums nach Art. 36a muss sowohl die Verbauungsvoraussetzungen von Art. 37 als auch die Nutzungsbeschränkungen von Art. 36a Abs. 4 erfüllen.

Art. 36a vs. Art. 38a GSchG: Art. 36a sichert den Raum; Art. 38a verpflichtet zur Revitalisierung von beeinträchtigten Gewässern. Die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 36a ist die planerische Voraussetzung für die Revitalisierung: Nur wenn der Raum gesichert ist, kann eine Revitalisierung nachhaltig sein.

Art. 36a vs. Art. 43a GSchG: Art. 43a konkretisiert die Anforderungen an den Geschiebehaushalt. Der Gewässerraum nach Art. 36a muss ausreichend dimensioniert sein, um den natürlichen Geschiebetransport zu ermöglichen.

VIII. Verfahren und Rechtsmittel

12 Festlegungsverfahren. Die Festlegung des Gewässerraums erfolgt durch kantonale Gewässerraumkarten oder durch Einarbeitung in den Nutzungsplan. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Planungsrecht. Die Kantone haben die Pflicht, den Gewässerraum für alle massgebenden Gewässer festzulegen.

13 Rechtsmittel. Gegen die kantonale Festlegung des Gewässerraums ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG zulässig. Umweltorganisationen sind nach Art. 89 Abs. 2 BGG beschwerdelegitimiert.

Literatur

  • Botschaft zur Änderung des GSchG vom 5. September 2007 (BBl 2007 6287)
  • BAFU, Weisungen Gewässerraum, 2015 (aktualisiert 2022)
  • Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Bd. VII, Umweltrecht, § 24
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