Rechtsprechung zu Art. 9 GSchG
Leitentscheide (BGE)
BGE 142 II 385, E. 5.2
- Thema: Bewilligungspflicht für Abwassereinleitungen
- Kernaussage: Die Bewilligungspflicht nach Art. 9 GSchG gilt uneingeschränkt und kennt keine Ausnahme für «unschädliche» Einleitungen. Alle drei Voraussetzungen nach Abs. 2 müssen kumulativ erfüllt sein.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2
BGE 144 II 457, E. 6.2
- Thema: Anforderungen an die Abwasservorbehandlung
- Kernaussage: Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Industrieabwasser müssen vor der Einleitung erfüllt sein. Eine nachträgliche Anpassung reicht für die Bewilligungserteilung nicht aus.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. a
BGE 136 II 345, E. 4.1
- Thema: Indirekte Einleitung über Grundwasser
- Kernaussage: Auch die indirekte Einleitung von Abwasser über das Grundwasser fällt unter den Bewilligungsvorbehalt des Art. 9 GSchG, sofern eine Gewässergefährdung vorliegt.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGE 131 II 415, E. 3.2
- Thema: Niederschlagsabflüsse und Abwasserbegriff
- Kernaussage: Reine Niederschlagsabflüsse, die nicht über eine Kanalisation geleitet werden, fallen nicht unter den Abwasserbegriff von Art. 9 GSchG.
- Einschlägig für: Abs. 1
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_478/2019, E. 4
- Thema: Verhältnismässigkeit von Einleitungsauflagen
- Kernaussage: Die Wasserführungsverhältnisse des aufnehmenden Gewässers sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Abs. 2 lit. b von entscheidender Bedeutung. Bei Niedrigwasserlagen können Einleitungsbeschränkungen verhältnismässig sein.
BGer 1C_241/2018, E. 3
- Thema: Bundeszustimmung für Einleitungen in sensible Gewässer
- Kernaussage: Die Bundeszustimmung nach Abs. 3 ist eine zusätzliche Voraussetzung neben der kantonalen Bewilligung. Fehlt sie, darf die kantonale Bewilligung nicht erteilt werden.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13