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Art. 9 — Einleitungen in Gewässer

Gesetzeswortlaut

1 Einleitungen von Abwasser in Gewässer bedürfen der Bewilligung der zuständigen Vollzugsbehörde. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das Abwasser den Anforderungen an die Abwasserreinigung entspricht; b. die Menge des eingeleiteten Abwassers für das aufnehmende Gewässer zumutbar ist; und c. keine anderen Massnahmen zum Schutz der Gewässer erforderlich sind. 3 Der Bundesrat bezeichnet Gewässer oder Gewässerteile, in welche Einleitungen nur mit Zustimmung des Bundes erfolgen dürfen. 4 Er kann weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 vorsehen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Einordnung

Art. 9 GSchG ist die zentrale Bewilligungsnorm des Gewässerschutzrechts. Die Bestimmung statuiert für alle Einleitungen von Abwasser in Gewässer eine Bewilligungspflicht und umschreibt die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung. Die Norm hat eine Sperrwirkung: Ohne Bewilligung ist jede Einleitung unzulässig, unabhängig von der Schädlichkeit des Abwassers.

Die Bewilligungspflicht gilt uneingeschränkt — auch für kleine Einleitungen und solche, die nur reinigtes Abwasser betreffen. Die Ausnahmen nach Abs. 4 sind eng auszulegen (BGE 142 II 385 E. 5.2).

II. Abwasserbegriff (Abs. 1)

1. Abwasser

Abwasser im Sinne von Art. 9 GSchG umfasst:

  • Haushaltabwasser (Sanitäranlagen, Küchen, Duschen etc.)
  • Industrieabwasser (Produktionsabwasser, Kühlwasser, Reinigungswasser)
  • Sicker- und Drainagewasser aus Deponien und Altlasten
  • Mischwasser aus Mischkanalisationen

Nicht als Abwasser im Sinne von Art. 9 GSchG gelten reine Niederschlagsabflüsse, die nicht über eine Kanalisation geleitet werden (BGE 131 II 415 E. 3.2).

2. Einleitung

Einleitung bedeutet jedes bewusste Einbringen von Abwasser in ein Gewässer, sei es direkt (Einleitungsrohr) oder indirekt (Versickerung, Verrieselung). Auch die indirekte Einleitung über das Grundwasser fällt unter den Bewilligungsvorbehalt, soweit sie eine Gewässergefährdung darstellt (BGE 136 II 345 E. 4.1).

Die unbeabsichtigte Versickerung von Abwasser stellt keine Einleitung dar, kann aber nach Art. 45 GSchG (Eigenkontrolle) oder nach kantonalem Recht sanktioniert werden.

III. Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2)

1. Anforderungen an die Abwasserreinigung (lit. a)

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen der Abwasserverordnung (VSA, SR 814.201) entspricht. Die massgeblichen Parameter und Grenzwerte ergeben sich aus den Anhängen der Abwasserverordnung.

Die Anforderungen richten sich nach der Art des Abwassers:

  • Kommunales Abwasser: Die Anforderungen der VSA an die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage (ARA) müssen eingehalten werden.
  • Industrieabwasser: Branchenspezifische Anforderungen gemäss VSA-Anhang; bei fehlender Branchenspezifikation gelten die allgemeinen Anforderungen.
  • Deponiesickerwasser: Spezielle Anforderungen an die Vorbehandlung vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation.

BGE 144 II 457 E. 6.2 hält fest, dass die Anforderungen der Abwasservorbehandlung durch den Einleiter vor der Einleitung erfüllt sein müssen. Eine nachträgliche Anpassung reicht nicht für die Bewilligungserteilung.

2. Zumutbarkeit für das aufnehmende Gewässer (lit. b)

Die Menge des eingeleiteten Abwassers muss für das aufnehmende Gewässer zumutbar sein. Dies bedeutet eine Einzelfallprüfung:

  • Grössenordnung des Gewässers: Je kleiner das Gewässer, desto eher ist die Menge unzumutbar.
  • Verhältnis Abwassermenge zu Wasserführung: Das Bundesgericht verlangt in der Regel, dass das Verhältnis von Abwasser zu Wasserführung im Gewässer nicht zu einer spürbaren Verschlechterung der Wasserqualität führt (BGE 142 II 385 E. 6.3).
  • Jahreszeitliche Schwankungen: Bei Niedrigwasserlagen kann eine Einleitung unzumutbar werden, die bei mittlerer Wasserführung noch vertretbar ist.

3. Keine weiteren Schutzmassnahmen erforderlich (lit. c)

Die Bewilligungsbehörde muss prüfen, ob über die Abwasserreinigung hinaus weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer erforderlich sind. Dies kann umfassen:

  • Bau- und Betriebsauflagen (z.B. Stauräume, Notbecken)
  • Überwachungspflichten (z.B. Kontrollmessstellen)
  • Einschränkungen der Einleitung (z.B. nur bei ausreichender Wasserführung)

Die Formulierung «keine anderen Massnahmen erforderlich» bedeutet nicht, dass die Einleitung schrankenlos erlaubt ist — vielmehr müssen allfällige zusätzliche Schutzmassnahmen bereits in die Bewilligung integriert sein.

IV. Bundeszustimmung für besondere Gewässer (Abs. 3)

Der Bundesrat kann besonders schützenswerte Gewässer bezeichnen, in die Einleitungen nur mit Zustimmung des Bundes erfolgen dürfen. Dies betrifft:

  • Trinkwasserfassungsgebiete
  • Besonders empfindliche Gewässerökosysteme (z.B. Hochmooren, Seen von nationaler Bedeutung)
  • Gewässer in Naturschutzgebieten

Die Zustimmung des Bundes ist eine zusätzliche Voraussetzung neben der kantonalen Bewilligung. Fehlt die Bundeszustimmung, darf die kantonale Bewilligung nicht erteilt werden.

V. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Abs. 4)

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Die bestehenden Ausnahmen ergeben sich aus der Abwasserverordnung:

  • Einleitungen von reinem Niederschlagswasser in begründeten Ausnahmefällen
  • Kleine Sickeranlagen unter bestimmten Voraussetzungen

Die Ausnahmen sind eng auszulegen und unterliegen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die bundesrätliche Ausnahmekompetenz ist keine generelle Freistellung von der Bewilligungspflicht (BGE 142 II 385 E. 5.2).

VI. Verhältnis zu anderen Normen

Art. 9 GSchG steht in engem Zusammenhang mit:

  • Art. 6 GSchG (Planung von Abwasseranlagen): Die Bewilligung nach Art. 9 setzt eine entsprechende Planung voraus.
  • Art. 10 GSchG (Eigenkontrolle und Berichterstattung): Nach der Bewilligungserteilung untersteht der Einleiter der Eigenkontrolle.
  • Art. 7 GSchG (Kanalisationspflicht): In Gebieten mit Kanalisationspflicht muss das Abwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.
  • Art. 36a GSchG (Gewässerraum): Einleitungen dürfen den Gewässerraum nicht beeinträchtigen.

VII. Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat Art. 9 GSchG in mehreren Leitentscheiden präzisiert:

BGE 142 II 385 (Gewässerschutz, Einleitungsvoraussetzungen): Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bewilligungspflicht nach Art. 9 GSchG uneingeschränkt gilt und keine Ausnahme für «unschädliche» Einleitungen besteht. Die Bewilligungsbehörde muss alle drei Voraussetzungen nach Abs. 2 kumulativ prüfen.

BGE 136 II 345 (Indirekte Einleitung): Auch die indirekte Einleitung von Abwasser über das Grundwasser fällt unter den Bewilligungsvorbehalt des Art. 9 GSchG, sofern eine Gewässergefährdung vorliegt.

BGE 131 II 415 (Niederschlagsabflüsse): Reine Niederschlagsabflüsse, die nicht über eine Kanalisation geleitet werden, fallen nicht unter den Abwasserbegriff von Art. 9 GSchG.

BGE 144 II 457 (Industrieabwasser): Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Industrieabwasser müssen vor der Einleitung erfüllt sein. Eine nachträgliche Anpassung reicht für die Bewilligungserteilung nicht aus.

Literatur

  • Rhinow/Renfer/Müller/Schwab, Umweltrecht, 3. Aufl. 2024, § 18 Gewässerschutz
  • Moor, Umweltrecht, 4. Aufl. 2023, S. 320 ff.
  • Auer/Müller/Renfer, Gewässerschutzrecht, 2. Aufl. 2022, Art. 9 GSchG N 1–45
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