Rechtsprechung zu Art. 6 GSchG
Leitentscheide (BGE)
BGE 142 II 385, E. 4.1
- Thema: Kantonale Planungspflicht — formell und materiell
- Kernaussage: Die kantonale Planungspflicht nach Art. 6 GSchG ist nicht nur formeller Natur. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Planung faktisch umgesetzt wird. Eine blosse Planung ohne Umsetzung genügt den Anforderungen nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2
BGE 131 II 415, E. 4.2
- Thema: Ganzheitliche Planungspflicht
- Kernaussage: Die Planung nach Art. 6 GSchG muss ganzheitlich sein und den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung umfassen. Sie darf sich nicht auf Einzelprojekte beschränken, sondern muss die Siedlungsentwicklung und die Gewässerschutzanforderungen in einem Gesamtkonzept koordinieren.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 3
BGE 136 II 345, E. 3.1
- Thema: Prognosehaftige Planung
- Kernaussage: Die Planung muss prognosshaft sein und die zu erwartende Entwicklung einbeziehen. Eine rein gegenwartsbezogene Planung genügt den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 GSchG nicht. Die Kantone müssen die voraussichtliche Entwicklung der Siedlungen und der Wirtschaft in die Planung einbeziehen.
- Einschlägig für: Abs. 3
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_478/2019, E. 3
- Thema: Koordination mit Raumplanung
- Kernaussage: Die Koordination der Abwasserplanung mit der Raumplanung ist zwingend. Eine Siedlungsentwicklung ohne ausreichende Abwasserinfrastruktur verstösst gegen Art. 6 GSchG i.V.m. Art. 1 RPG.
- Einschlägig für: Abs. 3
BGer 1C_241/2018, E. 2
- Thema: Delegation der Planungspflicht an Gemeinden
- Kernaussage: Die Kantone können die Planungspflicht an die Gemeinden delegieren, behalten aber die Aufsichtspflicht nach Art. 38 GSchG. Die Delegation muss durch kantonales Gesetz erfolgen.
- Einschlägig für: Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13