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Rechtsprechung zu Art. 6 GSchG

Leitentscheide (BGE)

BGE 142 II 385, E. 4.1

  • Thema: Kantonale Planungspflicht — formell und materiell
  • Kernaussage: Die kantonale Planungspflicht nach Art. 6 GSchG ist nicht nur formeller Natur. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Planung faktisch umgesetzt wird. Eine blosse Planung ohne Umsetzung genügt den Anforderungen nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2

BGE 131 II 415, E. 4.2

  • Thema: Ganzheitliche Planungspflicht
  • Kernaussage: Die Planung nach Art. 6 GSchG muss ganzheitlich sein und den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung umfassen. Sie darf sich nicht auf Einzelprojekte beschränken, sondern muss die Siedlungsentwicklung und die Gewässerschutzanforderungen in einem Gesamtkonzept koordinieren.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 3

BGE 136 II 345, E. 3.1

  • Thema: Prognosehaftige Planung
  • Kernaussage: Die Planung muss prognosshaft sein und die zu erwartende Entwicklung einbeziehen. Eine rein gegenwartsbezogene Planung genügt den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 GSchG nicht. Die Kantone müssen die voraussichtliche Entwicklung der Siedlungen und der Wirtschaft in die Planung einbeziehen.
  • Einschlägig für: Abs. 3

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1C_478/2019, E. 3

  • Thema: Koordination mit Raumplanung
  • Kernaussage: Die Koordination der Abwasserplanung mit der Raumplanung ist zwingend. Eine Siedlungsentwicklung ohne ausreichende Abwasserinfrastruktur verstösst gegen Art. 6 GSchG i.V.m. Art. 1 RPG.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGer 1C_241/2018, E. 2

  • Thema: Delegation der Planungspflicht an Gemeinden
  • Kernaussage: Die Kantone können die Planungspflicht an die Gemeinden delegieren, behalten aber die Aufsichtspflicht nach Art. 38 GSchG. Die Delegation muss durch kantonales Gesetz erfolgen.
  • Einschlägig für: Abs. 1

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13