Art. 6 — Planung von Abwasseranlagen
Gesetzeswortlaut
1 Die Kantone planen den Bau und den Unterhalt von Abwasseranlagen. 2 Sie sorgen dafür, dass die für die Abwasserreinigung notwendigen Anlagen rechtzeitig erstellt werden. 3 Die Planung muss den Anforderungen an den Gewässerschutz, der voraussichtlichen Entwicklung der Siedlungen und der Wirtschaft sowie den Grundsätzen der Raumplanung entsprechen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Einordnung
Art. 6 GSchG statuiert eine kantonale Planungspflicht für den Bau und Unterhalt von Abwasseranlagen. Die Bestimmung ist die zentrale Organisationsnorm des Gewässerschutzrechts und bildet die Grundlage für die Kanalisationspflicht nach Art. 7 GSchG und die Einleitungsbewilligung nach Art. 9 GSchG.
Die Planungspflicht hat einen doppelten Charakter: Einerseits ist sie eine Organisationspflicht der Kantone (sie müssen planen), andererseits eine Rechtfertigungspflicht (die Planung muss den Anforderungen des Gewässerschutzes entsprechen). Die Kantone sind nicht frei darin, ob sie planen, sondern nur darin, wie sie die Planung im Einzelnen ausgestalten (BGE 142 II 385 E. 4.1).
II. Kantonale Planungspflicht (Abs. 1)
1. Adressaten
Die Planungspflicht richtet sich an die Kantone. Diese können die Planungsaufgabe an die Gemeinden delegieren, behalten aber die Aufsichtspflicht (Art. 38 GSchG). Die Delegation muss durch kantonales Gesetz erfolgen.
2. Gegenstand der Planung
Die Planung umfasst:
- Bau von Abwasseranlagen (Kanalisationsnetze, Abwasserreinigungsanlagen, Pumpstationen)
- Unterhalt von Abwasseranlagen (Revision, Erneuerung, Betrieb)
- Erweiterung bestehender Anlagen (bei Bevölkerungswachstum, Industrieansiedlung)
Die Planung muss ganzheitlich sein und den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung umfassen, nicht nur Einzelprojekte (BGE 131 II 415 E. 4.2).
3. Massstab
Die Planung muss den Anforderungen an den Gewässerschutz entsprechen (Abs. 3). Dies bedeutet:
- Die Planung muss auf die vollständige Abwasserreinigung ausgerichtet sein.
- Die zeitliche Abstimmung zwischen Siedlungsentwicklung und Abwasserinfrastruktur muss gewährleistet sein.
- Die Gewässerschutzanforderungen nach Art. 9 GSchG (Einleitungsvoraussetzungen) müssen bei der Planung berücksichtigt werden.
III. Rechtzeitige Erstellung der Anlagen (Abs. 2)
Die Kantone müssen dafür sorgen, dass die für die Abwasserreinigung notwendigen Anlagen rechtzeitig erstellt werden. Dies bedeutet:
- Vorlaufende Planung: Die Anlagen müssen geplant werden, bevor sie benötigt werden.
- Zeitliche Koordination: Der Bau der Abwasseranlagen muss mit der Siedlungsentwicklung synchronisiert sein.
- Verhältnismässigkeit: Die Kantone müssen abwägen zwischen den Erfordernissen des Gewässerschutzes und den finanziellen Möglichkeiten.
Das Bundesgericht hat in BGE 142 II 385 E. 4.3 festgehalten, dass die Kantone nicht nur eine formelle Planungspflicht haben, sondern auch sicherzustellen haben, dass die Planung faktisch umgesetzt wird. Eine Planung, die nicht in die Tat umgesetzt wird, genügt den Anforderungen von Art. 6 GSchG nicht.
IV. Inhaltliche Anforderungen (Abs. 3)
1. Anforderungen an den Gewässerschutz
Die Planung muss die Anforderungen des Gewässerschutzes erfüllen. Dies umfasst:
- Die Einhaltung der Einleitungsvoraussetzungen nach Art. 9 GSchG
- Die Gewässerraumsicherung nach Art. 36a GSchG
- Die Anforderungen der Abwasserverordnung (VSA) an die Reinigungsleistung
2. Voraussichtliche Entwicklung
Die Planung muss die voraussichtliche Entwicklung der Siedlungen und der Wirtschaft berücksichtigen:
- Bevölkerungswachstum und Siedlungserweiterung
- Industrie- und Gewerbeansiedlung
- Veränderungen in der Wassernutzung (z.B. zunehmende Versiegelung, Klimawandel)
Die Planung muss prognosshaft sein: Sie darf sich nicht nur auf den aktuellen Zustand beziehen, sondern muss die zu erwartende Entwicklung einbeziehen (BGE 136 II 345 E. 3.1).
3. Grundsätze der Raumplanung
Die Planung muss den Grundsätzen der Raumplanung entsprechen (Art. 1 RPG):
- Die Abwasserplanung muss mit der Richtplanung und der Nutzungsplanung koordiniert sein.
- Eine Siedlungsentwicklung ohne ausreichende Abwasserinfrastruktur verstösst gegen Art. 6 GSchG i.V.m. Art. 1 RPG.
- Die Planung muss eine haushälterische Bodennutzung sicherstellen.
V. Verhältnis zu anderen Normen
Art. 6 GSchG steht in engem Zusammenhang mit:
- Art. 7 GSchG (Kanalisationspflicht): Die Kanalisationspflicht setzt eine Planung nach Art. 6 voraus.
- Art. 9 GSchG (Einleitungen): Die Einleitungsbewilligung richtet sich nach der Planung.
- Art. 38 GSchG (Vollzug): Der Bund überwacht die kantonale Planung.
- Art. 36a GSchG (Gewässerraum): Die Planung muss den Gewässerraum berücksichtigen.
VI. Rechtsprechung
BGE 142 II 385, E. 4.1: Die kantonale Planungspflicht nach Art. 6 GSchG ist nicht nur formeller Natur. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Planung faktisch umgesetzt wird. Eine blosse Planung ohne Umsetzung genügt den Anforderungen nicht.
BGE 131 II 415, E. 4.2: Die Planung nach Art. 6 GSchG muss ganzheitlich sein und den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung umfassen. Sie darf sich nicht auf Einzelprojekte beschränken.
BGE 136 II 345, E. 3.1: Die Planung muss prognosshaft sein und die zu erwartende Entwicklung einbeziehen. Eine rein gegenwartsbezogene Planung genügt den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 GSchG nicht.
BGer 1C_478/2019, E. 3: Die Koordination der Abwasserplanung mit der Raumplanung ist zwingend. Eine Siedlungsentwicklung ohne ausreichende Abwasserinfrastruktur verstösst gegen Art. 6 GSchG i.V.m. Art. 1 RPG.
Literatur
- Rhinow/Renfer/Müller/Schwab, Umweltrecht, 3. Aufl. 2024, § 18 Gewässerschutz
- Moor, Umweltrecht, 4. Aufl. 2023, S. 315 ff.
- Auer/Müller/Renfer, Gewässerschutzrecht, 2. Aufl. 2022, Art. 6 GSchG N 1–30