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Rechtsprechung zu Art. 6 Anhang I FZA

I. Leitentscheide

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bei Arbeitslosigkeit, einjährige Verlängerung und Gesamtwürdigung

BGE 141 II 1 E. 2 & 3

  • Sachverhalt: Ein deutscher Handwerksmeister reiste 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung B-EG/EFTA. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung am Arbeitsplatz wurde ihm im Mai 2008 gekündigt. Er bezog zwei Jahre Arbeitslosentaggelder und war anschliessend ausgesteuert und sozialhilfeabhängig. Bei Ablauf der Fünfjahresfrist verlängerte das Migrationsamt die Bewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA um ein Jahr. Während dieses Verlängerungsjahres absolvierte er zwei Praktika (eines in Deutschland gegen Kost/Logis; eines in einer Gemeinschaft für Küchen-/Hausarbeiten). Das kantonale Verwaltungsgericht verweigerte eine weitere Verlängerung, weil er am Stichtag des Fristablaufs keine Stelle innehatte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht fasst die drei Kriterien für den Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus zusammen: (1) freiwillige Arbeitslosigkeit, (2) fehlende ernsthafte Aussichten auf eine Wiederbeschäftigung (unter Verweis auf EuGH Tsiotras), oder (3) Rechtsmissbrauch. Eine schematische Stichtagsbetrachtung der Vorinstanz verstösst gegen das FZA: Nimmt eine Person während der einjährigen Befristung eine echte Erwerbstätigkeit auf (auch befristet oder saisonal), lässt dies den Arbeitnehmerstatus wieder aufleben; massgebend ist eine Gesamtwürdigung. Vorliegend stellten die beiden Praktika jedoch blosse Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ohne echten wirtschaftlichen Wert dar. Da der Betroffene seit rund fünf Jahren dem Arbeitsmarkt ferngeblieben war und keine ernsthaften Aussichten auf eine Stelle bestanden, war der Statusverlust rechtmässig.

Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, Working Poor und Abgrenzung zu marginaler Beschäftigung

BGE 131 II 339 E. 3

  • Sachverhalt: Eine 1948 geborene französische Staatsangehörige reiste 1999 in die Schweiz ein. Sie übte in der Folge lediglich minimale, stundenweise Reinigungsarbeiten in Privathaushalten mit geringstem Ertrag aus und bezog ab der Einreise durchgehend Fürsorgeleistungen von insgesamt fast Fr. 50'000.-. Die kantonale Behörde verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
  • Kernaussage: Der Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 6 Anhang I FZA ist autonom nach Massgabe des Unionsrechts auszulegen: Erforderlich ist eine während einer bestimmten Zeit weisungsgebundene Leistung gegen Entgelt, die quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Zwar schliesst eine ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit (Working Poor) den Arbeitnehmerstatus nicht von vornherein aus. Allerdings setzt die Personenfreizügigkeit gerade in der Anfangsphase nach der Einreise voraus, dass die Person über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Tätigkeiten von völlig untergeordnetem, marginalem und symbolischem Charakter verleihen keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch.

Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft bei Berufslehre nach Langzeitarbeitslosigkeit

BGE 152 II 157 E. 7 / BGer 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025

  • Sachverhalt: Ein italienischer Staatsangehöriger verlor nach mehrjähriger Erwerbstätigkeit seine Anstellung, wurde ausgesteuert und bezog ab September 2019 über Fr. 107'000.- Fürsorgegelder, womit er seinen Arbeitnehmerstatus verlor. Im Mai 2020 schloss er einen vierjährigen Lehrvertrag als Elektroinstallateur mit einem Bruttolohn von Fr. 550.- (1. Lehrjahr) bis Fr. 1'200.- (4. Lehrjahr) ab. Daneben bezog er weiterhin monatlich über Fr. 1'500.- Sozialhilfe. Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hält fest, dass Lernende mit Lehrvertrag nach Art. 344 ff. OR und Art. 1a Abs. 2 VZAE nicht per se vom freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgeschlossen sind; auch bei ihnen greifen die allgemeinen Kriterien (weisungsgebundene Arbeitsleistung gegen Entgelt). In einer Gesamtwürdigung war der Lehrlingslohn jedoch derart niedrig und die Sozialhilfe derart dominant, dass die Tätigkeit als marginal und akzessorisch einzustufen war. Der verlorene Arbeitnehmerstatus wurde durch den Lehrantritt nicht wiedererlangt. Da dem Betroffenen als Auszubildendem nach Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA zudem die ausreichenden finanziellen Mittel fehlten, war der Bewilligungswiderruf rechtmässig.

Verhältnis von Art. 61a AIG zum Freizügigkeitsabkommen bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen

BGE 147 II 1 E. 2

  • Sachverhalt: Ein spanischer Staatsangehöriger trat eine Anstellung in der Schweiz an, die nach rund 7,5 Monaten unverschuldet aufgelöst wurde. Das kantonale Migrationsamt stellte fest, dass sein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 61a Abs. 1 AIG sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Der Betroffene rügte eine Verletzung des Kündigungsschutzes von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Vereinbarkeit der sechsmonatigen Erlöschensfrist nach Art. 61a Abs. 1 AIG mit dem Freizügigkeitsabkommen. Der Kündigungsschutz von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA erfasst nur Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr gearbeitet haben. Bei unterjährigen Dienstverhältnissen greift stattdessen Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA, wonach Stellensuchenden eine angemessene Frist von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche zusteht. Nach Ablauf dieser sechs Monate erlischt das Aufenthaltsrecht ohne Weiteres.

Deklaratorische Natur der Bewilligung und Zulässigkeit nationaler Verfahrensvorschriften (Verfallsanzeige)

BGE 136 II 329 E. 2 & 3

  • Sachverhalt: Ein deutscher Staatsbürger weigerte sich, zwei Wochen vor Ablauf seiner EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung die kantonale Verfallsanzeige einzureichen, und machte geltend, die Bewilligungsverlängerung erfolge nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA strikt automatisch, weshalb jede kantonale Meldepflicht staatsvertragswidrig sei.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellt klar, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rein deklaratorische Bedeutung besitzt und das Recht unmittelbar aus dem FZA fliesst. Dies hindert die Vertragsstaaten jedoch nicht daran, flankierende administrative Kontroll- und Meldevorschriften zu erlassen. Die kantonale Verpflichtung, vor Ablauf der Bewilligung ein Formular (Verfallsanzeige) einzureichen, ist verhältnismässig, nicht diskriminierend und mit dem FZA vereinbar.

II. Weitere Entscheide

Plattformökonomie: Unselbständige Arbeitnehmereigenschaft von Uber-Fahrern

ZH VGer VB.2025.00221 vom 25. September 2025

  • Sachverhalt: Ein italienischer Staatsangehöriger bestritt seinen Lebensunterhalt in Zürich als Uber-Fahrer. Das Migrationsamt widerrief seine Bewilligung EU/EFTA mit der Begründung, die Vertragspartnerin (Uber B.V.) habe ihren statutarischen Sitz in den Niederlanden, weshalb kein inländischer Arbeitgeber vorliege und die Tätigkeit als selbständige Dienstleistung zu qualifizieren sei.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht Zürich qualifiziert Fahrdienste über Plattformen als unselbständige Erwerbstätigkeit. Da Uber in der Schweiz über eine Betriebsstätte verfügt und AHV-beitragspflichtig ist, liegt ein Arbeitgeber des Aufnahmestaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA vor. Der Fahrer erbrachte eine echte wirtschaftliche Leistung und erfüllte die Arbeitnehmereigenschaft; der Widerruf wurde aufgehoben.

Wiedererlangung des Arbeitnehmerstatus durch Teilzeitarbeit bei ergänzendem Fürsorgebezug

ZH VGer VB.2023.00703 vom 27. März 2024

  • Sachverhalt: Ein nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit ausgesteuerter EU-Bürger nahm eine Teilzeitstelle im Niedriglohnsektor an. Da der Lohn zur Deckung des Lebensbedarfs nicht vollständig ausreichte, bezog er ergänzend Sozialhilfe (Working Poor). Die Migrationsbehörde verweigerte die Bewilligungsverlängerung wegen Fürsorgeabhängigkeit.
  • Kernaussage: Allein die Tatsache eines beschränkten Pensums und ergänzender Fürsorgeunterstützung schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Entscheidend ist, dass die ausgeübte Tätigkeit real und marktüblich vergütet ist. Der Betroffene hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA wiedererlangt; die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Marginale Erwerbstätigkeit bei massivem und jahrelangem Fürsorgebezug

BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024

  • Sachverhalt: Ein EU-Bürger erzielte aus einer Anstellung mit einem Pensum von 12 Wochenstunden einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 950.-, während das Ehepaar zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich über Fr. 3'000.- an Fürsorgeleistungen bezog.
  • Kernaussage: Ein Arbeitsverhältnis mit 12 Stunden pro Woche und Fr. 950.- Lohn ist in einer Gesamtbetrachtung, in der die Fürsorgeleistungen rund 75 % der Einkünfte ausmachen, als rein marginal und akzessorisch zu qualifizieren. Die Arbeitnehmereigenschaft entfällt, und die Bewilligung darf widerrufen werden.

Dahinfallen des Status mangels ernsthafter Beschäftigungsaussichten nach Aussteuerung

BGer 2C_120/2017 vom 18. Juli 2017

  • Sachverhalt: Eine EU-Bürgerin war nach langjähriger unselbständiger Arbeit ausgesteuert worden und bezog über Jahre ausschliesslich Sozialhilfe. Sie wies vor den Behörden keine qualifizierten Stellenbewerbungen nach und machte gesundheitliche Beschwerden geltend, ohne jedoch invalid zu sein.
  • Kernaussage: Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus erlischt, wenn nach der Aussteuerung aufgrund der Gesamtsituation und des passiven Verhaltens der Person keine ernsthaften Aussichten auf eine Wiederbeschäftigung mehr bestehen. Die Betroffene trifft eine Substanziierungsobliegenheit, kontinuierliche und zielgerichtete Suchbemühungen lückenlos zu belegen.

Ausschluss der Arbeitnehmereigenschaft bei Massnahmen der Arbeitslosenversicherung

BGer 2C_390/2013 vom 10. April 2014

  • Sachverhalt: Ein ausgesteuerter EU-Staatsangehöriger leistete Einsätze im Rahmen eines kantonalen Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung und beanspruchte gestützt darauf die Fortdauer seines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach Art. 6 Anhang I FZA.
  • Kernaussage: Arbeitsmarktliche Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 59 ff. AVIG begründen kein freizügigkeitsrechtliches Arbeitsverhältnis: Es fehlt an einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, das Entgelt besteht in Versicherungsleistungen statt Lohn, und der Einsatz erfolgt zwangsweise unter Androhung von Taggeldeinstellungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit.

Freizügigkeitsrechtlicher Schutz von Niedriglohnempfängern trotz Fürsorgeabhängigkeit

BL KG 810 23 21 vom 20. September 2023

  • Sachverhalt: Ein im Kanton Basel-Landschaft wohnhafter EU-Bürger arbeitete kontinuierlich im Niedriglohnsektor, bezog jedoch zur Deckung des familiären Existenzminimums ergänzende Sozialhilfe. Die Behörde ordnete den Widerruf der Bewilligung an.
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellt klar, dass ein Bewilligungswiderruf gestützt auf das FZA unzulässig ist, solange die unselbständige Erwerbstätigkeit real und tatsächlich ausgeübt wird. Working Poor geniessen den vollen Schutz von Art. 6 Anhang I FZA; die Fürsorgeabhängigkeit allein rechtfertigt keinen Statusentzug.