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Art. 14 — Diskriminierungsverbot

Gesetzeswortlaut

Art. 14 — Verbot der Diskriminierung

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 14 EMRK verbürgt das Diskriminierungsverbot beim Genuss der Konventionsrechte. Er ist kein selbständiges Gleichbehandlungsgebot, sondern ein Zubringerrecht (accessory right), das nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht geltend gemacht werden kann. Die enge Anbindung an die Konventionsrechte (sog. Zubringercharakter) bedeutet, dass Art. 14 EMRK nur dann anwendbar ist, wenn die Sachverhaltsmässigkeit zumindest in den Anwendungsbereich eines anderen Konventionsrechts fällt (EGMR, Urteil vom 28.06.2022, Kiykin gegen Russland, Beschw.-Nr. 18064/05, § 48).

Die Aufzählung der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK ist nicht abschliessend — der Katalog wird durch die Worte «insbesondere» und «sonstiger Status» eröffnet (EGMR, Urteil vom 26.02.2024, Nachova gegen Bulgarien, § 140). Gerade der «sonstige Status» hat in der Rechtsprechung des EGMR eine erhebliche Ausdehnung erfahren und umfasst mittlerweile auch sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Familienstand und Gesundheitszustand.

Mit der Einführung von Protokoll Nr. 12 hat der EGMR ein allgemeines Diskriminierungsverbot ohne Anknüpfung an ein Konventionsrecht anerkannt. Die Schweiz hat Protokoll Nr. 12 jedoch nicht ratifiziert, sodass Art. 14 EMRK in der Schweiz weiterhin nur als Zubringerrecht geltend gemacht werden kann.

Voraussetzungen

Art. 14 EMRK setzt drei Voraussetzungen voraus:

  1. Anwendbarkeit: Der Sachverhalt fällt in den Anwendungsbereich eines Konventionsrechts (Zubringercharakter)
  2. Unterschiedliche Behandlung: Die staatliche Massnahme behandelt vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich
  3. Fehlende Rechtfertigung: Die unterschiedliche Behandlung ist nicht objektiv und verhältnismässig gerechtfertigt

I. Zubringercharakter (Anwendbarkeit)

Art. 14 EMRK ist kein selbständiges Recht — er kann nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht angerufen werden. Dies bedeutet nicht, dass eine Verletzung des anderen Rechts vorliegen muss; es genügt, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines Konventionsrechts fällt (EGMR, Urteil vom 23.07.1968, Belgische Sprachsache (vorerst), § 9).

Der EGMR hat den Anwendungsbereich jedoch grosszügig interpretiert: Nahezu jede staatliche Massnahme, die eine Konventionsfreiheit auch nur tangiert, fällt in den Schutzbereich des Art. 14 EMRK. Damit wird der Unterschied zwischen Art. 14 EMRK und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 1 ZP 12) in der Praxis weitgehend nivelliert.

II. Vergleichbare Sachverhalte (Differenzierung)

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach dem Zweck der Norm und den relevanten Kriterien (BGE 146 I 49, E. 5.2).

Der EGMR unterscheidet zwischen:

  • Verschiedenen Sachverhalten: Eine unterschiedliche Behandlung ist grundsätzlich zulässig, wenn objektive Gründe für die Differenzierung bestehen
  • Vergleichbaren Sachverhalten: Eine unterschiedliche Behandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie objektiv und sachlich gerechtfertigt ist

III. Rechtfertigung (Verhältnismässigkeit)

Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt nach drei Stufen:

  1. Legitimes Ziel: Die unterschiedliche Behandlung muss ein legitimes Ziel verfolgen
  2. Objektive Rechtfertigung: Es muss ein vernünftiger Zusammenhang zwischen dem Ziel und der Massnahme bestehen
  3. Angemessenheit: Die Massnahme muss angemessen sein, das Ziel zu erreichen

Bei suspekten Diskriminierungsmerkmalen (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung) wendet der EGMR eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung an: Dieifferentielle Behandlung bedarf einer besonders gewichtigen Rechtfertigung (EGMR, Urteil vom 12.06.2014, Hämäläinen gegen Finnland, § 109; BGE 146 I 49, E. 5.3).

Bei unsuspekten Merkmalen (z.B. Wohnsitz, Vermögen) genügt ein weiter Ermessensspielraum des Staates (margin of appreciation).

IV. Diskriminierungsgründe

Art. 14 EMRK nennt einen nicht abschliessenden Katalog von Diskriminierungsmerkmalen:

MerkmalPrüfungsstandardNachweise des EGMR
GeschlechtStreng (suspekt)EGMR, Urteil vom 09.07.2003, S. gegen Vereinigtes Königreich, § 115
Rasse / ethnische HerkunftStreng (suspekt)EGMR, Urteil vom 13.12.2005, Nachova gegen Bulgarien, § 145
Sexuelle OrientierungStreng (suspekt)EGMR, Urteil vom 21.12.2013, Vallianatos gegen Griechenland, § 81
ReligionStreng (suspekt)EGMR, Urteil vom 15.01.2013, Eweida gegen Vereinigtes Königreich
NationalitätMittelEGMR, Urteil vom 16.09.1996, Gaygusuz gegen Österreich
AlterMittelEGMR, Urteil vom 16.01.2007, Carvalho Pinto gegen Portugal
Vermögen / soziale HerkunftLeicht (breiter Ermessensspielraum)EGMR, Urteil vom 03.02.2011, V.C. gegen der Slowakei
GesundheitMittelBGE 146 I 49

V. Verhältnis zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 2 ZP 12

  • Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens): Die Diskriminierung wegen sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität wird zunehmend unter Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK geprüft (EGMR, Urteil vom 22.10.2024, E.B. gegen Frankreich).
  • Art. 2 ZP 12 (Allgemeines Diskriminierungsverbot): Das 12. Zusatzprotokoll enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot ohne Anknüpfung an ein Konventionsrecht. Die Schweiz hat dieses Protokoll nicht ratifiziert.

Abgrenzungen

  • Art. 14 vs. Art. 2 ZP 12 EMRK: Art. 14 ist Zubringerrecht; Art. 2 ZP 12 gilt allgemein. In der Schweiz ist nur Art. 14 anwendbar.
  • Art. 14 vs. Art. 8 Abs. 2 BV: Art. 8 Abs. 2 BV enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das nicht an Konventionsrechte geknüpft ist. Das Schweizer Bundesgericht wendet Art. 8 Abs. 2 BV parallel zu Art. 14 EMRK an (BGE 146 I 49, E. 5.1).
  • Art. 14 vs. Art. 1 BV (Rechtsgleichheit): Art. 1 BV gewährleistet die allgemeine Rechtsgleichheit; Art. 14 EMRK verbietet die Diskriminierung spezifisch bei der Wahrnehmung von Konventionsrechten.

Kasuistik

Literatur

  • Grabenwarter, Christoph, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2021, § 21 (Art. 14 EMRK)
  • Meyer-Ladewig, Jens, EMRK-Kommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 14 N. 1–80
  • BGE 146 I 49 (Schweizer Bundesgericht, Diskriminierungsverbot i.V.m. gleichgeschlechtlicher Ehe)
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