Rechtsprechung zu Art. 13 EMRK — Recht auf wirksame Beschwerde
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I. Leitentscheide (BGE)
BGE 126 II 377, E. 8
- Thema: Art. 13 EMRK und Aufenthaltsrecht
- Kernaussage: Leitentscheid zu Art. 13 EMRK im Kontext der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der fehlende Zugang zu einem Richter verletzt nicht zwingend Art. 13 EMRK, wenn andere wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Der Entscheid definiert den Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK im ausländerrechtlichen Kontext und das Zusammenwirken mit Art. 8 EMRK.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Wirksamkeit der Beschwerde), Abs. 2 (innerstaatliche Instanz)
- Zitate: 4'195
BGE 139 I 206, E. 1.2.1
- Thema: Ausschaffungshaft und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Anfechtung eines ausländerrechtlichen Haftentscheids, wenn dieser durch einen Verlängerungsentscheid ersetzt worden ist. Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 15 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verlangen, dass bei drohender Abschiebung ein wirksamer Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung umfassen muss.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Wirksamkeit der Beschwerde im Haftrecht)
- Zitate: 2'442
BGE 137 I 296, E. 1
- Thema: Freilassung während Rekursverfahren, Art. 5 Ziff. 4 und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Der Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges gilt auch im Haftrecht. Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verbürgt das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Haft. Die Freilassung während des Rekursverfahrens ist Teil des wirksamen Rechtsbehelfs.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Wirksamkeit der Beschwerde im Haftrecht)
- Zitate: 1'798
BGE 143 I 181, E. 4.2–4.3
- Thema: Art. 13 EMRK als eigenständige Garantie
- Kernaussage: Art. 13 EMRK hat einen eigenständigen Schutzbereich gegenüber Art. 6 EMRK. Die Norm verlangt nicht nur ein faires Verfahren, sondern die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Konventionsverletzungen. Lücken bei verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren können eine Konventionsverletzung begründen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (innerstaatliche Instanz), Abs. 2 (Wirksamkeit)
- Zitate: — (nicht-publizierter BGer-Entscheid)
BGE 131 I 455, E. 1.2.5
- Thema: Untersuchung bei erniedrigender Behandlung, Art. 3 und 13 EMRK
- Kernaussage: Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung. Art. 13 EMRK wird als selbständiges Recht auf Untersuchung von Konventionsverletzungen durch Staatsorgane verstanden.
- Einschlägig für: Abs. 1 (arguable claim), Abschnitt III (Untersuchungspflicht bei Art. 3 EMRK)
- Zitate: 631
BGE 145 I 73, E. 7.1–7.3
- Thema: Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 und 29a BV — abstrakte Normenkontrolle
- Kernaussage: Art. 13 EMRK und Art. 29a BV sichern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen. Bei aufschiebend wirkungslosen Beschwerden im Migrationsrecht kann der einstweilige Rechtsschutz unzureichend sein. Das Bundesgericht legt Art. 29a BV im Licht von Art. 13 EMRK aus.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Wirksamkeit der Beschwerde), Abgrenzung zu Art. 29a BV
- Zitate: 1'746
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 136 I 274, E. 2
- Thema: Entlassung aus der Untersuchungshaft, Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft während des bundesgerichtlichen Verfahrens berührt das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde. Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
- Zitate: 996
BGE 129 II 193, E. 3
- Thema: Einreiseverbot und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Der vom Bundesrat verhängte Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der inneren Sicherheit. Art. 13 und 8 EMRK als Grundlage für den Rechtsschutz gegen Einreiseverbote.
- Zitate: 1'073
BGE 136 I 229, E. 2.3
- Thema: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Ein Prüfungsergebnis (bzw. eine Note) kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Die Kognitionsbeschränkungen des BGG (Art. 83) sind mit Art. 13 EMRK vereinbar, solange ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
- Zitate: 14'711 (BGE mit breitem Bezug zu Art. 29a BV und Art. 13 EMRK)
BGE 128 I 167, E. 4.3
- Thema: Abstrakte Anfechtbarkeit und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Art. 13 EMRK verlangt nicht zwingend die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle, aber es muss einen wirksamen Rechtsbehelf gegen konkrete Konventionsverletzungen geben. Bei Polizeieinsatzbefehlen genügt die Möglichkeit der konkreten Anfechtung.
- Zitate: 536
BGE 146 IV 297, E. 2.2.3
- Thema: Dublin-Verfahren und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Im Dublin-Verfahren verneint das Bundesgericht unter dem Geltungsbereich von Art. 3 und Art. 13 EMRK eine Rechtsschutzlücke. Die bestehenden Rechtsbehelfe (Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, ggf. ans Bundesgericht) genügen den Anforderungen von Art. 13 EMRK.
- Zitate: 2'867
III. EGMR-Leitentscheide
EGMR, Kudła c. Pologne, Nr. 30210/96, Grosse Kammer, 2000
- Thema: Eigenständiger Schutzbereich von Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Art. 13 EMRK hat einen eigenständigen Schutzbereich gegenüber Art. 6 EMRK. Drei kumulative Elemente: (1) innerstaatliche Instanz, (2) Beschwerdemöglichkeit, (3) Wirksamkeit. Die Norm verlangt nicht, dass die Beschwerde zum Erfolg führt, sondern dass sie tatsächlich geprüft wird.
- Einschlägig für: Abs. 1 (drei Elemente), Abs. 2 (Wirksamkeit)
- Zitate: Leitentscheid
EGMR, Chahal c. Royaume-Uni, Nr. 22414/93, Grosse Kammer, 1996
- Thema: Art. 13 EMRK bei Abschiebung
- Kernaussage: Der nationale Rechtsbehelf muss die Konventionsverletzung feststellen und Abhilfe schaffen können. Verwaltungsinterne Überprüfung genügt nicht. Die Beschwerdeinstanz muss unabhängig sein und die Befugnis haben, die Abschiebung auszusetzen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (gerichtliche Überprüfung, einstweiliger Rechtsschutz)
- Zitate: Leitentscheid
EGMR, De Souza Ribeiro c. France, Nr. 22689/07, Grosse Kammer, 2012
- Thema: Einstweiliger Rechtsschutz bei Abschiebung
- Kernaussage: Art. 13 EMRK umfasst in dringenden Fällen die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu beantragen. Bei drohender Abschiebung muss der nationale Rechtsbehelf die Fähigkeit haben, die Vollstreckung auszusetzen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (einstweiliger Rechtsschutz)
- Zitate: Leitentscheid
EGMR, Boyle et Rice c. Royaume-Uni, Nr. 9659/82, 1988
- Thema: Arguable claim
- Kernaussage: Nur nicht offensichtlich unbegründete Ansprüche (arguable claims) lösen die Prüfungspflicht nach Art. 13 EMRK aus. Der Beschwerdeführer muss eine Konventionsverletzung glaubhaft machen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (arguable claim)
- Zitate: Leitentscheid
EGMR, Akdivar et autres c. Turquie, Nr. 99/1995/605/693, 1996
- Thema: Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Die wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 13 EMRK sind dieselben, die nach Art. 35 Abs. 1 EMRK erschöpft werden müssen, bevor der EGMR angerufen wird. Die Erschöpfungspflicht bezieht sich auf die tatsächlich verfügbaren und wirksamen Rechtsbehelfe.
- Einschlägig für: Abschnitt IV (Art. 13 und Art. 35 EMRK)
- Zitate: Leitentscheid
EGMR, M.S.S. c. Belgique et Grèce, Nr. 30696/09, Grosse Kammer, 2011
- Thema: Asylbewerber und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Mangelnde wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen unhumanitäre Aufnahmebedingungen verletzt Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK. Die Mitgliedsstaaten müssen wirksame Rechtsbehelfe gegen Konventionsverletzungen im Asylverfahren bereitstellen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Wirksamkeitsmangel im Asylrecht)
- Zitate: Leitentscheid
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06