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Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK

Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK — Aufenthaltsrecht

Leitentscheide


1. BGer 2C_270/2025 vom 15. April 2026

10-Jahres-Vermutung gilt nicht bei illegalem Aufenthalt

Das Bundesgericht bestätigt, dass die in BGE 144 I 266 E. 3.9 aufgestellte Vermutung – nach rechtmässigem zehnjährigem Aufenthalt von einer ausreichenden Integration auszugehen – bei illegalem Aufenthalt nicht greift. Wer sich nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid nicht an die Rechtsordnung hält und nie legal in der Schweiz gelebt hat, kann keine Rechte daraus ableiten. Vielmehr ist eine besonders ausgeprägte Integration erforderlich.

Einschlägig für: 10-Jahres-Vermutung, illegaler Aufenthalt, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privatleben), Asylverfahren


2. BGE 144 I 266 — Grundsatzentscheid zur 10-Jahres-Vermutung

Anspruch auf Bewilligung gestützt auf Privatleben

Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann. Bei ausgeprägter Integration kann ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden. Die Zumutbarkeit der Rückkehr und das öffentliche Interesse an Zuwanderungssteuerung rechtfertigen allein keinen Entzug des Aufenthaltsrechts.

Einschlägig für: 10-Jahres-Vermutung, rechtmässiger Aufenthalt, Integration, Verhältnismässigkeit, Konkubinat


3. BGE 149 I 207 — Präzisierung: Illegaler Aufenthalt

Privatleben nach illegalem Aufenthalt – besonders ausgeprägte Integration

Es ist nicht ausgeschlossen, nach dem definitiven Verlust eines Aufenthaltsrechts das sich aus Art. 8 EMRK ergebende Recht auf Privatleben anzurufen, wobei diese Möglichkeit eine besonders ausgeprägte Integration voraussetzt. Die Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266 (Vermutung genügend enger Beziehungen nach 10-jährigem rechtmässigem Aufenthalt) ist bei dieser Ausgangslage nicht anwendbar.

Einschlägig für: illegaler Aufenthalt, besonders ausgeprägte Integration, Privatleben nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung


4. BGE 149 I 66 — Verlängerung vs. Neuerteilung

Umfang des Aufenthaltsrechts gestützt auf Privatleben

Der aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Die in BGE 144 I 266 festgelegten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn der Ausländer um eine neue Aufenthaltsbewilligung ersucht, nachdem er die Schweiz verlassen hat und seine ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist.

Einschlägig für: Verlängerung vs. Neuerteilung, Erlöschen der Bewilligung, Art. 61 Abs. 2 AIG


5. BGE 149 I 72 — Asylsuchende ohne Bewilligung

Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK bei fehlender Bewilligung

Ein abgewiesener Asylsuchender, der sich jahrelang ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, kann sich weder aus Art. 14 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 8 EMRK auf ein Aufenthaltsrecht berufen. Die Asylverfahrenszeit wird nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet.

Einschlägig für: Asylsuchende, illegaler Aufenthalt, 10-Jahres-Vermutung, Art. 14 AsylG


6. BGE 135 I 143 — Beziehung zum schweizerischen Kind

Starker Schutz des Familienlebens (5'140 Zitate)

Eine ausländische Mutter hat gestützt auf ihre Beziehung zum schweizerischen Kind einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung kann nur verweigert werden, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise aller Beteiligter ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe gegeben sind.

Einschlägig für: Familienleben, schweizerisches Kind, Zumutbarkeit der Ausreise, ordnungspolizeiliche Gründe


7. BGE 130 II 281 — Gefestigtes Anwesenheitsrecht

Familiennachzug und gefestigtes Anwesenheitsrecht

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV setzen für einen Familiennachzugsanspruch das Bestehen eines gefestigten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Betroffenen voraus. Bei einem Ausländer mit zwanzigjährigem rechtmässigem Aufenthalt wird ein gefestigtes Anwesenheitsrecht bejaht.

Einschlägig für: gefestigtes Anwesenheitsrecht, Familiennachzug, kombinierter Schutzbereich Privat- und Familienleben


8. BGE 126 II 377 — Pionierentscheid

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – Grenzen des Grundrechtsschutzes

Aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Bewilligungsanspruch begründen.

Einschlägig für: Grundrechtsschutz, Nichtverlängerung, Diskriminierung, Treu und Glauben


9. BGE 135 II 377 — Widerruf bei Kriminalität

Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs / längerfristige Freiheitsstrafe

Eine längerfristige Freiheitsstrafe als Widerrufsgrund liegt bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr vor. In jedem Fall bleibt die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs zu prüfen. Nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei Verurteilung zu zwei Jahren oder mehr ist auch dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht zuzumuten ist (sog. «Reneja»-Praxis).

Einschlägig für: Widerruf, Verhältnismässigkeit, Kriminalität, längerfristige Freiheitsstrafe


10. BGE 139 I 330 — Flüchtlingsfamiliennachzug

Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen

Für den ausländerrechtlichen Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl in der Schweiz gelten die Grundsätze von Art. 8 EMRK sowie die Bestimmungen des AsylG und des AuG. Der Vorrang des Asylverfahrens gemäss Art. 14 AsylG wird bestätigt.

Einschlägig für: Flüchtlinge, Familiennachzug, Vorrang Asylverfahren


11. BGer 2C_96/2025 vom 15. April 2026

Nachehelicher Härtefall: tadelloses Verhalten als Voraussetzung

Ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfordert eine als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben. Der Fortbestand der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen persönlichen Grund bilden. Ein weitergehender Anspruch besteht nur bei besonders enger affektiver und wirtschaftlicher Beziehung zum Kind und weitgehend tadellosem Verhalten (BGE 147 I 149 E. 4; BGE 144 I 91 E. 5.1). Straffällige Ausländer können sich selbst bei enger Eltern-Kind-Bindung nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen.

Einschlägig für: Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben, nachehelicher Härtefall); Art. 50 AIG


12. BGer 2C_217/2026 vom 20. April 2026

10-Jahres-Vermutung gilt nicht nach Widerruf

Die Vermutung gemäss BGE 144 I 266 (nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt als integriert gelten) bezieht sich auf Konstellationen der Beendigung oder Nichtverlängerung eines bestehenden Aufenthaltsrechts — nicht auf die Neubegründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder die weitere Anwesenheit nach rechtskräftigem Widerruf (BGE 149 I 72 E. 2.1.3). In diesem Fall kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur bei besonders ausgeprägter Integration infrage (BGE 149 I 207 E. 5.3 und 5.4).

Einschlägig für: Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privatleben); 10-Jahres-Vermutung; Widerruf; illegaler Aufenthalt


13. BGer 2C_206/2026 vom 22. April 2026

Kein Familienleben nach Auflösung der Ehe bei kurzem Aufenthalt

Nach endgültiger Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und ohne Kernfamilie in der Schweiz kommt eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht mehr in Betracht. Bei einem Aufenthalt von nur ca. 3 Jahren kann die 10-Jahres-Vermutung von BGE 144 I 266 nicht herangezogen werden. Ein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht nur bei einer lang dauernden und gefestigten eheähnlichen Partnerschaft oder wenn eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5).

Einschlägig für: Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben nach Auflösung der Ehe); kurzer Aufenthalt