Art. 8 — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8 EMRK — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Wortlaut
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
I. Überblick und Bedeutung
Art. 8 EMRK ist die meistzitierte Bestimmung der Konvention und gehört zu den zentralen Grundrechten des europäischen Menschenrechtsschutzes. Die Konvention ist für die Schweiz seit 1974 in Kraft (SR 0.101) und entfaltet unmittelbare Wirkung. Art. 8 EMRK schützt vier eigenständige Rechtsgüter: das Privatleben, das Familienleben, die Wohnung und die Korrespondenz. Der EGMR legt den Schutzbereich weit aus und anerkennt sowohl negative Unterlassungspflichten als auch positive Schutzpflichten des Staates (Marckx v. Belgien, App. no. 6833/74, E. 31).
Im schweizerischen Recht korrespondiert Art. 8 EMRK mit Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) sowie mit dem Datenschutzrecht (nDSG, SR 235.1) und dem Strafverfahrensrecht (Art. 278 ff. StPO, Art. 269 ff. StPO). Die Bedeutung der Norm reicht weit über das Ausländerrecht hinaus: Sie umfasst den Schutz der Geschlechtsidentität, die informationelle Selbstbestimmung, den Wohnungsschutz vor staatlichen Eingriffen, das Brief- und Kommunikationsgeheimnis, die körperliche Integrität, den Umweltschutz, den Schutz vor häuslicher Gewalt und das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Konkordanz im inneren Recht. Art. 8 EMRK steht in einem engen Konkordanzverhältnis zu folgenden innerstaatlichen Normen:
- Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
- Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten — Verhältnismässigkeit, gesetzliche Grundlage, Kerngehalt)
- Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit)
- nDSG (Datenschutz, SR 235.1 — informationelle Selbstbestimmung)
- Art. 278 ff. StPO (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs)
- Art. 249 ff. StPO (Durchsuchung)
- Art. 96 AuG / Art. 50 AIG (Aufenthaltsrecht)
Die EMRK-Norm wird autonom ausgelegt, wobei der EGMR-Praxis Rechnung zu tragen ist. Die Schweiz ist an die Konvention seit ihrem Beitritt 1974 gebunden. Bei Konflikten zwischen EMRK und innerem Recht geht die Konvention als völkerrechtlicher Vertrag dem inneren Recht vor (Selbstverpflichtungsthese, BGE 139 I 16 E. 2.3).
II. Schutzbereich
Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasst vier eigenständige Garantien, die autonom und weit auszulegen sind. Die EGMR-Rechtsprechung hat den Begriff des «Privatlebens» zunehmend expansiv interpretiert.
1. Privatleben
Der Begriff des Privatlebens ist nicht auf ein «inneres Privatleben» beschränkt, sondern umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen einer Person (Niemietz v. Deutschland, App. no. 13710/88, E. 29). Der EGMR definiert Privatleben als ein «breites Konzept, das nicht definiert werden kann» (Pretty v. Vereinigtes Königreich, App. no. 2346/02, E. 61). Folgende Aspekte fallen in den Schutzbereich:
a) Geschlechtsidentität und sexueller Ausdruck
Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität sind Kernbestandteile des Privatlebens. Der EGMR hat in bahnbrechenden Entscheiden anerkannt:
- Homosexualität: Die Strafbarkeit einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen verstösst gegen Art. 8 EMRK (Dudgeon v. Vereinigtes Königreich, App. no. 7525/76). Auch die blosse Existenz einer Strafnorm stellt einen Eingriff dar, auch ohne Anwendung (Modinos v. Zypern, App. no. 15070/89).
- Sittenwidrigkeit: Die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen nach dem Schweizerischen StGB aArt. 127 verstösst gegen Art. 8 EMRK (Müller und andere v. Schweiz, App. no. 10737/84). Der EGMR erkannte zwar, dass die Bestrafung als solche in den margin of appreciation fiel, kritisierte aber die Konfiskation von Filmen als unverhältnismässig. Der Entscheid trug zur späteren Aufhebung von aArt. 127 StGB bei.
- Sexuelle Orientierung im Berufsleben: Untersuchung und Entlassung von Militärangehörigen wegen ihrer sexuellen Orientierung verstösst gegen Art. 8 EMRK (Smith and Grady v. Vereinigtes Königreich, App. nos. 33985/96 und 33986/96).
- Geschlechtsidentität: Die fehlende rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität einer Transperson verstösst gegen Art. 8 und Art. 12 EMRK. Der EGMR betonte, dass die Gesellschaft eine gewisse Unannehmlichkeit in Kauf nehmen muss, damit Transpersonen in Würde und Wert leben können (Christine Goodwin v. Vereinigtes Königreich, App. no. 28957/95, Grosskammer; bestätigt durch I. v. Vereinigtes Königreich, App. no. 25680/94).
- Transgeschlechtlichkeit und Ehe: Die Aufrechterhaltung der Ehe als Voraussetzung für die Geschlechtsanpassung ist mit Art. 8 EMRK unvereinbar. Der EGMR entschied in Hämäläinen v. Finnland (App. no. 37351/12, Grosskammer), dass Finnland eine Person, die ihr Geschlecht anpassen wollte, zwang, sich entweder scheiden zu lassen oder die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umzuwandeln. Der EGMR verneinte eine Verletzung, weil Finnland die eingetragene Partnerschaft als gleichwertige Rechtsform anbot — der Entscheid ist jedoch in der Kritik, da er die Bedeutung der Ehe als Institution unterschätzt.
- Eintragung des Geschlechts: Die Pflicht, bei Geschlechtsanpassung ein medizinisches Gutachten vorzulegen, das eine irreversible Sterilisation bestätigt, verstösst gegen Art. 8 EMRK (A.P., Garçon und Nicot v. Frankreich, App. nos. 79885/12 u.a.). Die Sterilisationsanforderung ist unverhältnismässig.
- Vornamen und Geschlechtseintrag: Der Zugang zur Vornamensänderung und zum Geschlechtseintrag im Personenstandsregister gehört zum durch Art. 8 EMRK geschützten Privatleben (BGE 150 III 34, gestützt auf Goodwin und Y v. France).
- Sexuelle Selbstbestimmung: Die Eintragung einer Frau als verschuldet am Scheitern der Ehe wegen Verweigerung ehelicher Geschlechtsbeziehlicheiten («devoir conjugal») verstösst gegen Art. 8 EMRK (H.W. v. Frankreich, App. no. 32222/20).
b) Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Seit Schalk and Kopf v. Österreich (App. no. 30141/04, E. 94) anerkennt der EGMR, dass eine gleichgeschlechtliche Paarbeziehung unter den Begriff des «Familienlebens» nach Art. 8 EMRK fällt — zuvor wurde sie nur als Privatleben geschützt. Die positive Pflicht zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare wurde in Oliari and Others v. Italien (App. nos. 18766/11 und 36030/11) bejaht: Italien verstösst gegen Art. 8 EMRK, weil es keine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare vorsieht.
Der EGMR hat in Chapin und Charpentier v. Frankreich (App. no. 40183/07) festgestellt, dass die beschränkte Öffnung der Ehe für verschiedene Geschlechtergruppen als solche nicht gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verstösst, solange eine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare besteht (in Frankreich: PACS).
c) Identität und Name
Das Recht auf den eigenen Namen und die Identität fallen in den Schutzbereich des Privatlebens. Der EGMR hat anerkannt, dass Name und Identität Kernbestandteile des Privatlebens sind:
- Namensrecht: Die Verweigerung der Annahme eines gemeinsamen Ehenamens durch eine verheiratete Frau, die ihren Geburtsnamen beibehalten hat, kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (Burghartz v. Schweiz, App. no. 16213/90). Die Schweiz hat ihre Namensregelung daraufhin angepasst.
- Identität und Abstammung: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Teil des Privatlebens (Mikulić v. Kroatien, App. no. 53176/99). Die Verweigerung jeglichen Zugangs zu Informationen über die biologische Abstammung kann Art. 8 EMRK verletzen.
- Anonymität der Mutter: Ein absolutes Geheimhaltungsrecht der biologischen Mutter, das dem Kind jegliche Möglichkeit nimmt, seine Abstammung zu erfahren, verstösst gegen Art. 8 EMRK (Odièvre v. Frankreich, App. no. 32318/96, Grosskammer). Der Grosskammerentscheid prüfte die französische Regelung der anonymen Geburt (accouchement sous X) und stellte fest, dass Art. 8 ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst, dieses aber gegen die Privatsphäre der Mutter abzuwägen ist.
- Stjerna v. Finnland (App. no. 18131/91): Die Weigerung, einem finnischen Staatsangehörigen die Annahme eines schwedischen Namens zu gestatten, fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wurde aber als gerechtfertigt erachtet.
d) Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz
Die systematische Sammlung und Speicherung öffentlicher Informationen über eine Person durch staatliche Behörden fällt in den Schutzbereich des Privatlebens (Rotaru v. Rumänien, App. no. 28341/95, Grosskammer). Auch Informationen über die fernere Vergangenheit können dem Privatleben zugeordnet werden, wenn sie systematisch in Akten erfasst werden.
Personaldossier und Geheimhaltung. Das Recht, über die Verbreitung persönlicher Informationen zu bestimmen, umfasst auch den Zugang zu Akten, die eine Person betreffen. In Leander v. Schweden (App. no. 9248/81) entschied der EGMR, dass die Speicherung und Weitergabe von Informationen über eine Person in einem Sicherheitsdossier in den Schutzbereich von Art. 8 fällt. Zugleich verneinte der EGMR eine Verletzung, da die schwedischen Kontrollmechanismen ausreichend waren.
Geheimhaltung und Klassifizierung. In Klass und andere v. Deutschland (App. no. 5029/71) entschied der EGMR, dass die heimliche Überwachung der Post und des Fernmeldeverkehrs von Verdächtigen in den Schutzbereich der Korrespondenz fällt, auch wenn die Betroffenen nicht wissen, dass sie überwacht werden. Der EGMR anerkannte erstmals, dass die Bestreitung der Opfereigenschaft (victim) bei heimlichen Massnahmen nicht das Beschwerderecht ausschliesst.
Die unbegrenzte Aufbewahrung von DNA-Profilen und Fingerabdrücken von Personen, die verhaftet, aber nicht verurteilt wurden, verstösst gegen Art. 8 EMRK (S. and Marper v. Vereinigtes Königreich, App. nos. 30562/04 und 30566/04, Grosskammer). Der margin of appreciation der Staaten ist bei der Speicherung biometrischer Daten besonders eng.
Arbeitsplatzüberwachung. Arbeitnehmer verzichten nicht auf ihr Privatleben am Arbeitsplatz. Die heimliche Überwachung des privaten Messenger-Accounts eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verstösst gegen die positiven Pflichten aus Art. 8 EMRK, wenn keine faire Abwägung vorgenommen wird (Bărbulescu v. Rumänien, App. no. 61496/08, Grosskammer). Der EGMR unterschied zwischen privater und beruflicher Kommunikation und forderte, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Voraus über die Überwachung informiert.
Telefon am Arbeitsplatz. In Halford v. Vereinigtes Königreich (App. no. 20605/92) entschied der EGMR, dass private Telefonate am Arbeitsplatz in den Schutzbereich der Korrespondenz fallen und ohne gesetzliche Grundlage nicht überwacht werden dürfen. Dies gilt auch für Telefone, die dem Arbeitgeber gehören.
Metadata und Verkehrsdaten. Die Speicherung von Verkehrsdaten (Verbindungsdaten, Standortdaten) ohne ausreichende Schutzmassnahmen fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die systematische Speicherung aller Verkehrsdaten «auf Vorrat» verstösst gegen Art. 8 EMRK, wenn sie nicht ausreichend begrenzt und kontrolliert ist (Zakharov v. Russland, App. no. 47136/13, Grosskammer; Big Brother Watch and Others v. Vereinigtes Königreich, App. nos. 58170/13 u.a., Grosskammer).
Das BGer hat die EGMR-Rechtsprechung zu Datenschutz und Art. 8 EMRK übernommen: Die unbefugte Weitergabe von Personendaten fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BGE 134 III 241), und die Eintragung von Personendaten in Polizeidatenbanken unterliegt der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der EGMR-Praxis Rotaru und S. und Marper (BGE 147 I 372). Zur Vorratsdatenspeicherung stellte das BGer unter Bezugnahme auf Zakharov und S. und Marper fest, dass sie einem strengen Verhältnismässigkeitsmassstab unterliegt (BGE 137 I 305).
Digitaler Datenschutz und neue Technologien. Der EGMR hat in Benedik v. Slowenien (App. no. 55001/11) festgestellt, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons eines Beschuldigten ohne gerichtliche Anordnung gegen Art. 8 EMRK verstösst. Smartphones enthalten eine Fülle von Privat- und Berufsdaten, die weit über traditionelle Durchsuchungen hinausgeht.
e) Körperliche Integrität und Selbstbestimmung
Art. 8 EMRK umfasst das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Entscheidung über die eigenen Lebensumstände (Pretty v. Vereinigtes Königreich, App. no. 2346/02, E. 61–67). Dies schliesst das Recht ein, nicht gegen den eigenen Willen am Leben erhalten zu werden. Die Verweigerung der Straffreiheit für Beihilfe zum Suizid wurde jedoch als gerechtfertigt erachtet (E. 74–82).
Die Zwangsverabreichung von Medikamenten oder medizinische Massnahmen ohne Einwilligung stellen einen Eingriff in das Privatleben dar, der einer Rechtfertigung nach Art. 8 Ziff. 2 bedarf. Der EGMR hat in Jalloh v. Deutschland (App. no. 54810/00) festgestellt, dass die Zwangsverabreichung eines Brechmittels zur Beweissicherung einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, der nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe gerechtfertigt werden kann.
Positive Pflicht bei Vergewaltigung. In M.C. v. Bulgarien (App. no. 39272/98) entschied der EGMR, dass Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK eine positive Pflicht des Staates begründet, wirksame Strafrechtsnormen gegen Vergewaltigung und sexuelle Gewalt zu schaffen und durchzusetzen. Bulgarien hatte sein Strafrecht so ausgelegt, dass physischer Widerstand der Opfer Voraussetzung für eine Vergewaltigungsanklage war — dies verstösst gegen die positive Pflicht zum Schutz der körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung.
f) Umweltschutz und Lebensqualität
Der EGMR hat den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auf Umweltschutzbelange ausgedehnt, wenn Umweltbeeinträchtigungen die Lebensqualität der Betroffenen so schwerwiegend beeinträchtigen, dass ihr Privatleben direkt betroffen ist:
- Umweltverschmutzung und Gesundheit: Schwere Umweltverschmutzung kann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, auch ohne dass eine Gesundheitsgefährdung nachgewiesen wird. Der EGMR entschied in López Ostra v. Spanien (App. no. 16798/90, E. 51), dass Geruchsbelästigung und Gesundheitsbeeinträchtigungen durch eine Abfallbehandlungsanlage in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 EMRK verstossen. Die positiven Staatenpflichten umfassen die Pflicht, angemessene Massnahmen zum Schutz der Bürger vor Umweltbeeinträchtigungen zu ergreifen.
- Lärmbelästigung: Der EGMR hat in Hatton und andere v. Vereinigtes Königreich (App. no. 36022/97, Grosskammer) die nächtlichen Flüge über den Heathrow-Flughafen geprüft und festgestellt, dass die Schlafstörungen der Anwohner in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Die Grosskammer verneinte jedoch eine Verletzung, da die Massnahmen zur Lärmminderung nicht offensichtlich unzureichend waren und ein angemessener Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen und den Anliegen der Anwohner gefunden wurde.
- Industrieunfälle und Gefahren: In Tătar v. Rumänien (App. no. 67021/01) stellte der EGMR fest, dass Rumänien gegen Art. 8 EMRK verstossen hat, indem es die Anwohner eines Bergbaubetriebs nicht vor den Gefahren einer möglichen Umweltkatastrophe geschützt hat. Die positive Pflicht umfasst auch die Pflicht zur Informationserteilung über Gesundheitsrisiken.
- Abfallwirtschaft: In Di Sarno und andere v. Italien (App. no. 30765/08) entschied der EGMR, dass die chronische Müllkrise in der Region Campanien eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellte, da die italienischen Behörden es versäumt hatten, angemessene Massnahmen zur Abfallbeseitigung zu ergreifen.
- Nuklear- und Industrieanlagen: In Kiefer v. Deutschland (App. no. 37548/97) verneinte der EGMR eine Verletzung, da die deutschen Behörden angemessene Schutzmassnahmen für Anwohner eines Kernkraftwerks ergriffen hatten.
Die Schweizer Rechtsprechung hat Umweltschutzbelange im Rahmen von Art. 8 EMRK bisher nicht vertieft. Das BGer hat jedoch in BGE 134 I 83 anerkannt, dass Umweltbeeinträchtigungen unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen können.
g) Aufenthaltsrecht und soziale Bindungen
Im Aufenthaltsrecht wird Art. 8 Ziff. 1 EMRK insbesondere dann relevant, wenn ein Ausländer über längere Zeit in der Schweiz gelebt hat und dort soziale Bindungen geknüpft hat. Die Dauer und Rechtmässigkeit des Aufenthalts sind massgebend:
- Rechtmässiger Aufenthalt von zehn Jahren: Nach BGE 144 I 266 E. 3.9 bedarf die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (sog. 10-Jahres-Vermutung). Bei ausgeprägter Integration kann ein Anspruch bereits vor Ablauf der zehn Jahre bestehen.
- Illegaler Aufenthalt: Die 10-Jahres-Vermutung greift nicht bei illegalem Aufenthalt. Wer sich nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid nicht an die Rechtsordnung hält, muss eine besonders ausgeprägte Integration nachweisen (BGE 149 I 207 E. 5.3; bestätigt durch BGer 2C_270/2025). Die Asylverfahrenszeit wird nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet (BGE 149 I 72 E. 2.1.2).
- Bestehen vs. Erlöschen der Bewilligung: Der aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht deren Neuerteilung (BGE 149 I 66 E. 4.6).
2. Familienleben
Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Zusammenleben der Familie. Der Begriff des «Familienlebens» ist autonom auszulegen und umfasst nicht nur die eheliche Kernfamilie, sondern auch faktische Lebensgemeinschaften und die Beziehung zu nahen Angehörigen:
- Kernfamilie: Die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern fällt stets unter den Schutzbereich des Familienlebens (Berrehab v. Niederlande, App. no. 10730/84, E. 21).
- Unverheiratete Eltern: Auch die Beziehung zwischen einem unverheirateten Vater und seinem Kind fällt unter den Begriff des Familienlebens. In Keegan v. Irland (App. no. 28967/91) stellte der EGMR fest, dass die Beziehung zwischen einem unverheirateten Vater und seinem Kind, das er anerkennen wollte, unter den Schutz des Familienlebens fällt. Irland hatte die Adoption des Kindes ohne Benachrichtigung des Vaters zugelassen — eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.
- Gleichgeschlechtliche Paare: Seit Schalk and Kopf v. Österreich fallen gleichgeschlechtliche Paarbeziehungen unter den Begriff des «Familienlebens» (E. 94).
- Eltern und erwachsene Kinder: Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kann unter Familienleben fallen, wenn enge soziale und emotionale Bindungen bestehen (Kroon und andere v. Niederlande, App. no. 18535/91).
- Großeltern und Enkel: Auch die Beziehung zu Großeltern kann unter Familienleben fallen, wenn enge Bindungen bestehen (Marckx v. Belgien, App. no. 6833/74).
Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Familienleben setzt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zumindest eines der Betroffenen voraus (BGE 130 II 281). Besonderer Schutz geniesst die Beziehung zu einem schweizerischen Kind: Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Mutter kann nur verweigert werden, wenn neben der Zumutbarkeit der Ausreise auch ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe gegeben sind (BGE 135 I 143, über 5'100 eingehende Zitate).
Der Familienlebensbegriff umfasst auch die nacheheliche Beziehung zu einem Kind (BGer 2C_96/2025: tadelloses Verhalten als Voraussetzung für den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Familiennachzug. Für den ausländerrechtlichen Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen gelten die Grundsätze von Art. 8 EMRK sowie die Bestimmungen des AsylG und des AuG (BGE 139 I 330). Der EGMR hat in Gül v. Schweiz (App. no. 23218/94) die Verweigerung des Familiennachzugs eines türkischen Vaters zu seinem schweizerischen Kind geprüft und eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. In Jeunesse v. Niederlande (App. no. 12738/10, Grosskammer) stellte der EGMR fest, dass die niederländische Regelung zum Familiennachzug gegen Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK verstösst, da sie eine Mindesteinkommensgrenze fordert, die für Migranten schwerer zu erfüllen ist.
Familienleben und Ausweisung. Die Ausweisung eines Ausländers greift in das Familienleben ein, wenn sie die Trennung der Familie oder die Ausreise aller Familienmitglieder erzwingt. Die Verhältnismässigkeit ist nach den Kriterien von BGE 144 I 266 zu prüfen (→ Abschnitt V).
3. Wohnung
Der Wohnungsbegriff im Sinne von Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst jeden Raum, in dem eine Person ihr Privatleben entfaltet — auch Hotelzimmer, Geschäftsräume und vorübergehende Unterkünfte (Niemietz v. Deutschland, App. no. 13710/88, E. 30). Das BGer hat den Wohnungsschutz im Rahmen von Durchsuchungen und verdeckten Ermittlungen mehrfach unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK geprüft:
- Verdeckte Ermittlung: Die Offenbarungspflicht des Staates bei verdeckter Ermittlung im Wohnbereich ergibt sich aus dem Schutz der Wohnung nach Art. 8 EMRK (BGE 143 I 310).
- Durchsuchung: Wohnungsdurchsuchungen unterliegen strikter Verhältnismässigkeitsprüfung; Art. 8 EMRK fordert angemessene rechtliche Grundlagen und Schutzmassnahmen (1B_342/2017; 1B_75/2017).
- Funktelefon/Basisstation: Der Wohnungsschutz kann auch eine Basisstation mit schnurlosem Mobilgerät umfassen (BGE 118 IV 67).
Räumung und Wohnungsverlust. Art. 8 EMRK schützt auch vor der Zwangsräumung der Wohnung. Der EGMR hat in McCann v. Vereinigtes Königreich (App. no. 19009/04) festgestellt, dass die Räumung einer Sozialwohnung ohne angemessene Prüfungsfristen und ohne ausreichende Berücksichtigung der persönlichen Umstände gegen Art. 8 EMRK verstossen kann. Die Schweiz hat diese Rechtsprechung in BGE 143 III 445 (Räumungsschutz im Mietrecht) übernommen: Das BGer stellte fest, dass bei Räumungsklagen im Mietrecht die Verhältnismässigkeitsprüfung unter Einbezug von Art. 8 EMRK erfolgen muss.
In Stankov v. Bulgarien (App. nos. 68590/01 u.a.) entschied der EGMR, dass die Zwangsräumung von Roma-Siedlungen ohne angemessene Alternativunterkünfte gegen Art. 8 EMRK verstösst, insbesondere wenn die Betroffenen keine andere Wohnmöglichkeit haben.
4. Korrespondenz
Der Schutz der Korrespondenz umfasst sämtliche Kommunikationsformen — Briefverkehr, Telefon, E-Mail und digitale Kommunikation. Der EGMR hat diesen Schutz mehrfach bekräftigt:
- Briefverkehr: Die Zensur der Briefsendungen von Gefangenen bezüglich Haftbedingungen verstösst gegen Art. 8 EMRK (Silver and Others v. Vereinigtes Königreich, App. nos. 5947/72 u.a.).
- Zugang zu Gericht: Die Verweigerung des Briefverkehrs mit einem Anwalt kann zugleich Art. 6 und Art. 8 EMRK verletzen (Golder v. Vereinigtes Königreich, App. no. 4451/70, Grosskammer).
- Arbeitsplatzüberwachung: Arbeitnehmer verzichten nicht auf ihr Privatleben am Arbeitsplatz. Die Überwachung des privaten Messenger-Accounts eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verstösst gegen die positiven Pflichten aus Art. 8 EMRK, wenn keine faire Abwägung vorgenommen wird (Bărbulescu v. Rumänien, App. no. 61496/08, Grosskammer).
- Metadata und Verkehrsdaten: Die systematische Speicherung von Kommunikationsverbindungsdaten fällt in den Schutzbereich der Korrespondenz (Copland v. Vereinigtes Königreich, App. no. 62637/00). Der EGMR stellte fest, dass die heimliche Überwachung des E-Mail- und Telefonverkehrs einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber ohne gesetzliche Grundlage gegen Art. 8 EMRK verstösst. Die blosse Speicherung von Verbindungsdaten (wer hat wann mit wem kommuniziert) stellt bereits einen Eingriff in die Korrespondenz dar.
- Telefonüberwachung: In Malone v. Vereinigtes Königreich (App. no. 8691/79) entschied der EGMR, dass die britische Praxis der «metering» — der Aufzeichnung, wann und mit wem eine Person telefoniert — ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gegen Art. 8 EMRK verstösst. Der Entscheid war ein Meilenstein für die Entwicklung des Datenschutzes und führte schliesslich zur Annahme des RIPA 2000.
III. Eingriffsvoraussetzungen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK)
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nur zulässig, wenn er drei kumulative Voraussetzungen erfüllt:
1. Gesetzlich vorgesehener Eingriff (legal basis)
Der Eingriff muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die zugänglich und vorhersehbar ist. Das Gesetz muss hinreichend klar formuliert sein, damit der Einzelne sein Verhalten darauf einrichten kann (Zakharov v. Russland, App. no. 47136/13, Grosskammer, E. 95). Bei Überwachungsmassnahmen verlangt der EGMR zusätzliche Anforderungen an die Qualität des Gesetzes: Es muss die Ausübung der Ermächtigung ausreichend begrenzen, die Befugnisse genau umschreiben und wirksame Kontrollmechanismen vorsehen (Zakharov, E. 114–131).
Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. Das Gesetz muss so formuliert sein, dass eine ausreichend präzise Vorhersage darüber möglich ist, unter welchen Umständen ein Eingriff möglich ist. Dies gilt insbesondere bei Überwachungsgesetzen: Die blosse Existenz einer gesetzlichen Ermächtigung genügt nicht, wenn die Ausführungsvorschriften fehlen oder zu weit gefasst sind (Big Brother Watch, E. 311).
2. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten legitimen Zwecke dienen:
- nationale oder öffentliche Sicherheit
- wirtschaftliches Wohl des Landes
- Aufrechterhaltung der Ordnung
- Verhütung von Straftaten
- Schutz der Gesundheit oder der Moral
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Die Zwecke sind abschliessend. Der EGMR prüft nicht, ob der Zweck tatsächlich erreicht wurde, sondern ob die Massnahme objektiv einem dieser Zwecke dienen kann.
3. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (Verhältnismässigkeit)
Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist der Kern der EGMR-Prüfung bei Art. 8 EMRK. Sie umfasst drei Elemente:
(a) Proportionalität im engeren Sinn: Der Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Je schwerer der Eingriff, desto gewichtigere Gründe sind erforderlich.
(b) Erforderlichkeit: Der Eingriff muss notwendig sein, um den Zweck zu erreichen. Mildere Mittel müssen ausgeschlossen sein.
(c) Verhältnismässigkeit im weiteren Sinn: Die Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft sind gegeneinander abzuwägen. Der margin of appreciation der Staaten ist dabei je nach Bereich unterschiedlich breit.
Die drei Voraussetzungen sind kumulative. Fehlt eine davon, liegt eine Konventionsverletzung vor.
Margin of appreciation
Der EGMR gewährt den Vertragsstaaten einen Beurteilungsspielraum (margin of appreciation), dessen Breite vom Gegenstand abhängt:
- Bei besonders intimen Lebensbereichen (Sexualität, Geschlechtsidentität, körperliche Integrität) ist der margin of appreciation eng: Dudgeon v. Vereinigtes Königreich, E. 60.
- Bei wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Fragen (Aufenthaltsrecht, Sozialhilfe) ist er weiter: BGE 144 I 266 E. 3.7.
- Bei Überwachung und Datenspeicherung ist er eng, insbesondere bei biometrischen Daten: S. und Marper, E. 119–125.
- Bei Umwelt- und Planungsfragen ist er weiter, solange ein angemessener Ausgleich gefunden wurde: Hatton v. Vereinigtes Königreich, E. 122–123.
IV. Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsdimension)
Art. 8 EMRK entfaltet seine volle Schutzwirkung insbesondere in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Kombination beider Normen erlaubt es, auch Massnahmen zu prüfen, die an sich im margin of appreciation liegen, wenn sie eine Unterscheidung nach einem der in Art. 14 genannten Merkmale (insbesondere Geschlecht, sexuelle Orientierung, Nationalität) treffen:
- Sexuelle Orientierung: In Dudgeon v. Vereinigtes Königreich (App. no. 7525/76) verletzte die Strafbarkeit homosexueller Handlungen sowohl Art. 8 als auch Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Der margin of appreciation ist bei sexueller Orientierung besonders eng.
- Geschlecht: In Burghartz v. Schweiz (App. no. 16213/90) wurde die unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bei der Wahl des Ehenamens als Verstoss gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK qualifiziert.
- Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus: In Jeunesse v. Niederlande (App. no. 12738/10, Grosskammer) verstiesst die niederländische Regelung zum Familiennachzug gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK, da die Mindesteinkommensgrenze für Migranten schwerer zu erfüllen war.
- Einreiseverbot bei Sexualdelikten: In K.A. v. Belgien (App. no. 42758/98) entschied der EGMR, dass ein Einreiseverbot gegen einen verurteilten Sexualstraftäter gegen Art. 8 EMRK verstossen kann, wenn es unverhältnismässig ist und das Familienleben unverhältnismässig beeinträchtigt.
Die Diskriminierungsdimension ist bei der Prüfung von Art. 8 EMRK stets zu berücksichtigen, auch wenn Art. 14 nicht selbstständig gerügt wurde. Der EGMR prüft von Amtes wegen, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt.
V. Positive Staatenpflichten
Art. 8 EMRK enthält nicht nur negative Unterlassungspflichten, sondern auch positive Schutzpflichten (Marckx v. Belgien, App. no. 6833/74, E. 31). Der Staat muss aktive Massnahmen ergreifen, um die wirksame Achtung des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten.
Arten positiver Pflichten
(a) Operative Pflichten: Der Staat muss konkrete Massnahmen ergreifen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden (z.B. Schutz vor Umweltverschmutzung: López Ostra; Schutz vor häuslicher Gewalt: Opuz v. Türkei, App. no. 33401/02).
(b) Systemische Pflichten: Der Staat muss einen angemessenen rechtlichen Rahmen schaffen, der den Schutz von Art. 8 EMRK gewährleistet (z.B. rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität: Goodwin; rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare: Oliari; Datenschutzgesetzgebung: Zakharov; Abfallwirtschaft: Di Sarno).
(c) Informationelle Pflichten: Der Staat muss Informationen über Gesundheitsrisiken zur Verfügung stellen (Tătar v. Rumänien) und den Zugang zu personenbezogenen Daten ermöglichen (Gaskin v. Vereinigtes Königreich, App. no. 10454/83).
Inhalt der positiven Pflichten
- Rechtliche Anerkennung: Anerkennung der Geschlechtsidentität (Goodwin), rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare (Oliari).
- Schutz vor Überwachung: Ausreichende gesetzliche Grundlagen und Kontrollmechanismen für staatliche Überwachung (Zakharov, Big Brother Watch).
- Schutz vor Dritten: Schutz vor nicht-staatlichen Eingriffen in das Privatleben (z.B. Arbeitgeberüberwachung: Bărbulescu; häusliche Gewalt: Opuz v. Türkei).
- Schutz vor häuslicher Gewalt: Die positive Pflicht des Staates umfasst den wirksamen Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. In Opuz v. Türkei (App. no. 33401/02, Grosskammer) stellte der EGMR fest, dass das Versäumnis der Behörden, wirksame Massnahmen zum Schutz einer Frau und ihrer Kinder vor tödlicher häuslicher Gewalt zu ergreifen, eine Verletzung von Art. 2 und Art. 14 i.V.m. Art. 2 EMRK darstellt. Art. 8 EMRK wird durch diese Rechtsprechung bestärkt, da häusliche Gewalt einen schweren Eingriff in das Privatleben darstellt.
- Datenschutz: Begrenzung der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten (Rotaru, S. und Marper, Aycaguer).
- Umweltschutz: Ergreifung angemessener Massnahmen zum Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen (López Ostra, Tătar, Di Sarno).
- Strafrechtlicher Schutz: Die positive Pflicht umfasst auch die Schaffung und Durchsetzung wirksamer Strafrechtsnormen gegen Vergewaltigung und sexuelle Gewalt (M.C. v. Bulgarien).
VI. Die 10-Jahres-Vermutung (Aufenthaltsrecht)
Die in BGE 144 I 266 E. 3.9 aufgestellte Vermutung ist ein zentrales Dogma der schweizerischen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK im Aufenthaltsrecht:
- Geltungsbereich: Die Vermutung gilt ausschliesslich bei rechtmässigem Aufenthalt. Nach zehn Jahren rechtmässiger Anwesenheit wird eine ausreichende Integration vermutet; die Beendigung des Aufenthalts bedarf besonderer Gründe.
- Keine Anwendung bei illegalem Aufenthalt: BGer 2C_270/2025 bestätigt die Rechtsprechung von BGE 149 I 207, wonach die Vermutung bei illegalem Aufenthalt nicht greift. Wer sich nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid nicht an die Rechtsordnung hält, kann keine Rechte daraus ableiten. Vielmehr ist eine besonders ausgeprägte Integration erforderlich.
- Keine Anwendung nach Widerruf: Die Vermutung bezieht sich auf Konstellationen der Beendigung oder Nichtverlängerung eines bestehenden Aufenthaltsrechts — nicht auf die Neubegründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder die weitere Anwesenheit nach rechtskräftigem Widerruf (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; BGer 2C_217/2026).
- Keine Anwendung bei Neuerteilung: BGE 149 I 66 stellt klar, dass die Grundsätze von BGE 144 I 266 nur für die Verlängerung, nicht für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung gelten.
- Kurzer Aufenthalt: Nach endgültiger Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und ohne Kernfamilie in der Schweiz kommt eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens nicht mehr in Betracht. Bei einem Aufenthalt von nur ca. 3 Jahren kann die 10-Jahres-Vermutung nicht herangezogen werden (BGer 2C_206/2026).
VII. Überwachung und geheimdienstliche Massnahmen
Art. 8 EMRK bildet die zentrale Grundrechtsnorm für die Beurteilung staatlicher Überwachungsmassnahmen. Der EGMR hat in mehreren Grosskammerentscheiden die Anforderungen verschärft:
- Telekommunikationsüberwachung: Die russische Gesetzgebung zur elektronischen Überwachung bietet keine ausreichenden Schutzmassnahmen gegen willkürliche Überwachung und stellt selbst eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (Zakharov v. Russland, App. no. 47136/13, Grosskammer, «in abstracto»-Prüfung).
- Massenüberwachung: Das britische Regime nach § 8(4) RIPA enthielt keine ausreichenden Schutzmassnahmen gegen Willkür und Missbrauch, insbesondere fehlte eine unabhängige Genehmigungspflicht (Big Brother Watch and Others v. Vereinigtes Königreich, App. nos. 58170/13 u.a., Grosskammer).
- Gesichtserkennung: Der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie zur Identifizierung friedlicher Demonstranten ohne detaillierte gesetzliche Grundlage verstösst gegen Art. 8 EMRK (Glukhin v. Russland, App. no. 11519/20).
- Stop-and-Search: Polizeiliche Durchsuchungsbefugnisse ohne ausreichende Begrenzung und Rechtsschutzgarantien verstossen gegen Art. 8 EMRK (Gillan and Quinton v. Vereinigtes Königreich, App. no. 4158/05).
Das BGer hat die Grundsätze zur Vorratsdatenspeicherung unter Verweis auf die EGMR-Rechtsprechung geprüft (BGE 137 I 305) und den strengen Verhältnismässigkeitsmassstab bestätigt. Zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum betonte das BGer die positiven Staatenpflichten zum Schutz vor übermässiger Überwachung (BGE 146 I 49).
Anforderungen an Überwachungsgesetze. Der EGMR verlangt von Überwachungsgesetzen folgende Mindestanforderungen (Zakharov, E. 230–236; Big Brother Watch, E. 311):
- Klarheit und Vorhersehbarkeit: Das Gesetz muss Art, Umfang und Dauer der Überwachung klar umschreiben.
- Gründe für die Überwachung: Die Gründe müssen im Gesetz abschliessend aufgeführt sein.
- Unabhängige Kontrolle: Eine unabhängige Stelle muss die Überwachungsmassnahme genehmigen oder überprüfen.
- Benachrichtigungspflicht: Die betroffene Person muss nachträglich über die Überwachung informiert werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks möglich ist.
- Löschungs- und Vernichtungspflicht: Erhobene Daten müssen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht werden.
VIII. Art. 8 im Asylrecht
Art. 8 EMRK entfaltet im Asylrecht eine besondere Bedeutung, wenn auch der EGMR wiederholt betont hat, dass die Konvention kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt als solches garantiert. Die folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
- Ausweisung und Art. 8: Die Ausweisung eines Ausländers kann gegen Art. 8 verstossen, wenn sie das Familienleben in der Schweiz beeinträchtigt und nicht verhältnismässig ist. Die Kriterien von BGE 144 I 266 sind anwendbar.
- Flüchtlingsfamiliennachzug: BGE 139 I 330 bestätigt den Vorrang des Asylverfahrens.
- Härtefallbewilligung: Art. 14 AsylG sieht eine Härtefallbewilligung vor, die im Einzelfall gestützt auf Art. 8 EMRK gewährt werden kann.
- Asylsuchende: Die Asylverfahrenszeit wird nicht als rechtmässige Anwesenheit im Sinne der 10-Jahres-Vermutung angerechnet (BGE 149 I 72 E. 2.1.2).
- Rückführung und Art. 8: Die Rückführung in ein Land, in dem das Privat- oder Familienleben der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt wird, kann gegen Art. 8 EMRK verstossen. Der EGMR hat jedoch anerkannt, dass die Vertragsstaaten ein berechtigtes Interesse an der Steuerung der Einwanderung haben.
IX. Verhältnis zum inneren Recht
Art. 8 EMRK wirkt im schweizerischen Recht zusammen mit folgenden Normen:
- Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
- Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten — Verhältnismässigkeit, gesetzliche Grundlage, Kerngehalt)
- Art. 96 AuG / Art. 50 AIG (Erteilung, Verlängerung und Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen)
- Art. 61 Abs. 2 AIG (Erlöschen der Bewilligung bei Ausreise)
- Art. 14 AsylG (Härtefallbewilligung)
- nDSG (Datenschutz, SR 235.1 — informationelle Selbstbestimmung)
- Art. 278 ff. StPO (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs)
- Art. 249 ff. StPO (Durchsuchung)
Die EMRK-Norm wird autonom ausgelegt, wobei der EGMR-Praxis Rechnung zu tragen ist. Die Schweiz ist an die Konvention seit ihrem Beitritt 1974 gebunden. Bei Konflikten zwischen EMRK und innerem Recht geht die Konvention als völkerrechtlicher Vertrag dem inneren Recht vor (Selbstverpflichtungsthese, BGE 139 I 16 E. 2.3).
X. Kasuistik nach Schutzbereichen
1. Aufenthaltsrecht
| Konstellation | Massgeblicher Entscheid | Kernaussage |
|---|---|---|
| Rechtmässiger Aufenthalt ≥ 10 Jahre | BGE 144 I 266 | 10-Jahres-Vermutung: Integration wird vermutet |
| Illegaler Aufenthalt | BGE 149 I 207; BGer 2C_270/2025 | Besonders ausgeprägte Integration erforderlich |
| Asylsuchende ohne Bewilligung | BGE 149 I 72 | Asylverfahrenszeit wird nicht angerechnet |
| Verlängerung vs. Neuerteilung | BGE 149 I 66 | Nur Verlängerung, nicht Neuerteilung |
| Widerruf nach Widerruf | BGer 2C_217/2026 | 10-Jahres-Vermutung gilt nicht nach Widerruf |
| Beziehung zu schweizerischem Kind | BGE 135 I 143 | Starker Schutz; nur ordnungs-/sicherheitspolizeiliche Gründe |
| Nachehelicher Härtefall | BGer 2C_96/2025 | Tadelloses Verhalten erforderlich |
| Flüchtlingsfamiliennachzug | BGE 139 I 330 | Vorrang des Asylverfahrens |
| Widerruf bei Kriminalität | BGE 135 II 377 | Längerfristige Freiheitsstrafe als Widerrufsgrund |
| Aufenthalt nach Auflösung der Ehe | BGer 2C_206/2026 | Kein Familienleben bei kurzem Aufenthalt |
| EMRK-Vorrang | BGE 139 I 16 | EMRK geht innerem Recht vor |
| Gefestigtes Anwesenheitsrecht | BGE 130 II 281 | Voraussetzung für Familiennachzug |
2. Geschlechtsidentität und sexueller Ausdruck
| Thema | EGMR-Entscheid | Kernaussage |
|---|---|---|
| Homosexualität Strafbarkeit | Dudgeon v. UK | Strafbarkeit verstösst gegen Art. 8 |
| Blosse Existenz Strafnorm | Modinos v. Zypern | Auch ohne Anwendung Eingriff |
| Sittenwidrigkeit Homosexualität | Müller v. Schweiz | Konfiskation von Filmen unverhältnismässig |
| Sexuelle Orientierung im Militär | Smith and Grady v. UK | Entlassung verstösst gegen Art. 8 |
| Geschlechtsidentität Anerkennung | Goodwin v. UK | Fehlende Anerkennung verstösst gegen Art. 8 und 12 |
| Transgeschlechtlichkeit und Ehe | Hämäläinen v. Finnland | Umwandlung in Partnerschaft ausreichend? (umstritten) |
| Geschlechtseintrag/Sterilisationszwang | A.P., Garçon und Nicot v. Frankreich | Sterilisationsanforderung unverhältnismässig |
| Krankenversicherung Transsexualität | Van Kück v. Deutschland | Verweigerung der Kostenübernahme verstösst |
| Vornamen/Geschlechtseintrag | BGE 150 III 34 | Zugang zum Personenstandsregister geschützt |
| Sexuelle Selbstbestimmung | H.W. v. Frankreich | «Devoir conjugal» verstösst gegen Art. 8 |
| Gleichgeschlechtliche Partnerschaft | Schalk and Kopf v. Österreich | Fällt unter «Familienleben» |
| Rechtliche Anerkennung | Oliari v. Italien | Positive Pflicht zur Anerkennung |
| Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare | Chapin und Charpentier v. Frankreich | Keine Verletzung, wenn Alternative besteht |
3. Identität, Name und Abstammung
| Thema | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| Ehename | Burghartz v. Schweiz (EGMR) | Namensrecht fällt unter Art. 8 |
| Schwedischer Name | Stjerna v. Finnland (EGMR) | Schutzbereich bejaht, Eingriff gerechtfertigt |
| Recht auf Abstammung | Mikulić v. Kroatien (EGMR) | Kenntnis der Abstammung gehört zum Privatleben |
| Anonyme Geburt | Odièvre v. Frankreich (EGMR) | Absolutes Geheimhaltungsrecht verstösst gegen Art. 8 |
| Recht auf Identität | Y v. Frankreich (EGMR) | Art. 8 umfasst das Recht auf Identität |
4. Umweltschutz und Lebensqualität
| Thema | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| Umweltverschmutzung und Gesundheit | López Ostra v. Spanien (EGMR) | Positive Pflicht zum Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen |
| Lärmbelästigung (Flughafen) | Hatton v. UK (EGMR, GK) | Schutzbereich bejaht, aber kein Verstoss |
| Industriegefahren | Tătar v. Rumänien (EGMR) | Pflicht zur Information über Gesundheitsrisiken |
| Abfallkrise | Di Sarno v. Italien (EGMR) | Chronische Müllkrise verstösst gegen Art. 8 |
| Kernkraftwerk | Kiefer v. Deutschland (EGMR) | Kein Verstoss bei ausreichendem Schutz |
5. Datenschutz und Überwachung
| Thema | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| Staatliche Datensammlung | Rotaru v. Rumänien (EGMR) | Systematische Erfassung fällt unter Art. 8 |
| DNA/Fingerabdrücke | S. und Marper v. UK (EGMR) | Unbegrenzte Speicherung verstösst |
| DNA bei leichter Straftat | Aycaguer v. Frankreich (EGMR) | Schwere der Straftat rechtfertigt nicht |
| Sicherheitsdossier | Leander v. Schweden (EGMR) | Speicherung/Weitergabe fällt unter Art. 8 |
| Geheimhaltung/Klassifizierung | Klass v. Deutschland (EGMR) | Heimliche Überwachung fällt unter Korrespondenz |
| Telefonüberwachung/Beweissicherung | Malone v. UK (EGMR) | «Metering» ohne gesetzliche Grundlage verstösst |
| Telefon am Arbeitsplatz | Halford v. UK (EGMR) | Private Telefonate am Arbeitsplatz geschützt |
| Polizeidatenbank | BGE 147 I 372 | Verhältnismässigkeit nach Rotaru/Marper |
| Datenbearbeitung | BGE 134 III 241 | Unbefugte Weitergabe fällt unter Art. 8 |
| Vorratsdatenspeicherung | BGE 137 I 305 | Strenger Verhältnismässigkeitsmassstab |
| Videoüberwachung | BGE 146 I 49 | Positive Pflicht zum Schutz |
| Massenüberwachung | Big Brother Watch v. UK (EGMR) | Keine ausreichende Schutzmassnahmen |
| Gesichtserkennung | Glukhin v. Russland (EGMR) | Besonders invasive Methode |
| Smartphone-Durchsuchung | Benedik v. Slowenien (EGMR) | Ohne gerichtliche Anordnung verstösst gegen Art. 8 |
| Arbeitsplatzüberwachung | Bărbulescu v. Rumänien (EGMR) | Kein Verzicht auf Privatleben |
| Abstrakte Überwachungsgesetzgebung | Zakharov v. Russland (EGMR) | In abstracto-Prüfung möglich |
| Metadaten am Arbeitsplatz | Copland v. UK (EGMR) | Speicherung von Verbindungsdaten ist Eingriff |
6. Wohnung und Korrespondenz
| Thema | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| Verdeckte Ermittlung | BGE 143 I 310 | Offenbarungspflicht bei Wohnungsbezug |
| Briefzensur Gefangene | Silver v. UK (EGMR) | Verstösst gegen Art. 8 |
| Zugang zu Gericht | Golder v. UK (EGMR) | Briefverbot verletzt Art. 6 und 8 |
| Räumungsschutz | McCann v. UK (EGMR) | Räumung ohne Fristen verstösst gegen Art. 8 |
| Räumung und Mietrecht | BGE 143 III 445 | Verhältnismässigkeit bei Räumungsklagen |
| Roma-Siedlungen | Stankov v. Bulgarien (EGMR) | Zwangsräumung ohne Alternative verstösst |
| Stop-and-Search | Gillan v. UK (EGMR) | Keine ausreichenden Rechtsschutzgarantien |
| Telefonüberwachung | BGE 109 IA 273; BGE 123 IV 236 | Grundlegende BGer-Entscheide |
| Staatsschutz | BGE 120 IA 314; BGE 122 I 182 | Verhältnismässigkeit staatlicher Überwachung |
XI. Literaturhinweise
- OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu Art. 8 EMRK vorhanden (OLC gibt 404)
- Botschaft-Materialien: EMRK ist Staatsvertrag, nicht Bundesgesetz; keine per-Artikel-Botschaft verfügbar
- EGMR HUDOC-Datenbank: Art. 8 case-law
- Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
- MEYER Frank, Kommentar zu Art. 8 EMRK, in: KARPENSTEIN Ulrich/MAYER Franz (Hrsg.), EMRK Kommentar, 3. Aufl., München 2022
- VILLIGER Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl., Zürich 2020
- BSK-GÖKSU, Art. 13 BV
- BSK-REICH, Art. 30 BV
- SGK-VEST, Art. 13 BV