Rechtsprechung zu Art. 7 EMRK
I. Leitentscheide
Grundsatzformel des Bundesgerichts zum Legalitätsprinzip und Bestimmtheit bei Sportdoping
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter handelte gewerbsmässig mit anabolen Steroiden und anderen Dopingmitteln für den Bodybuilding- und Fitnessbereich. Er rügte, Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) verletze Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB, weil der Begriff «Dopingzweck» zu unbestimmt sei und die Ausdehnung auf reinen Freizeitsport ohne Wettkämpfe das Bestimmtheitsgebot sprenge.
- Kernaussage: Das Bundesgericht fasst die Grundsatzformel zusammen: Das Legalitätsprinzip ist verletzt, wenn jemand wegen einer im Gesetz nicht als strafbar bezeichneten Handlung verfolgt wird, wenn das Gesetz nicht rechtsbeständig ist oder wenn eine Tat unter eine Norm subsumiert wird, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nicht fällt. Der Begriff «Dopingzweck» ist nach allgemeinem Sprachgebrauch hinreichend bestimmt und erfasst auch den Freizeitsport.
Bindung der Gerichte an das Legalitätsprinzip und Verbot neuer Straftatbestände
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen komplexer wirtschaftlicher Täuschungshandlungen wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Tatbestand über den klaren Willen des Gesetzgebers hinaus ausgedehnt.
- Kernaussage: Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Das Legalitätsprinzip verbietet den Gerichten, über den Sinn hinauszugehen, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt. Die richterliche Schaffung neuer Straftatbestände oder eine ausufernde Tatbestandserweiterung ist ausgeschlossen.
Rückwirkungsverbot bei strafrechtlichen Massnahmen und obligatorischer Landesverweisung
- Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger beging vor dem 1. Oktober 2016 eine Straftat, die nach dem neuen Recht über die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) zu den Katalogtaten zählte. Die Vorinstanz ordnete die Landesverweisung an, weil es sich um eine Massnahme und nicht um eine Strafe handle.
- Kernaussage: Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot von Art. 7 EMRK und Art. 2 Abs. 1 StGB gilt grundsätzlich auch für strafrechtliche Massnahmen. Das Gericht kann eine Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Oktober 2016 begangen hat.
Grundsatz der lex mitior und Verbot der Gesetzeskombination (Alternativitätsprinzip)
- Sachverhalt: Nach der Begehung einer Straftat trat der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft. Im Rechtsmittelverfahren stellte sich die Frage, wie der Günstigkeitsvergleich zwischen altem und neuem Recht vorzunehmen ist.
- Kernaussage: Grundsätzlich gilt das Recht zur Tatzeit; ist das neue Recht jedoch milder, ist dieses zwingend anzuwenden (lex mitior). Der Günstigkeitsvergleich muss konkret bezogen auf den Einzelfall durchgeführt werden (in concreto). Es gilt das strenge Alternativitätsprinzip: Das Gericht muss entweder das alte oder das neue Recht als Ganzes anwenden; ein Rosinenpicken (Kombination der vorteilhaftesten Einzelregeln beider Gesetze) ist unzulässig.
Kartellrechtliche Verwaltungssanktionen als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK
- Sachverhalt: Die WEKO verhängte gegen Unternehmen direkte Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG in Millionenhöhe wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden und missbräuchlicher Margenbeschneidung (unter Bestätigung von BGE 143 II 297). Die Unternehmen rügten die mangelnde Bestimmtheit der Sanktionsnorm.
- Kernaussage: Verwaltungssanktionen nach Art. 49a KG haben wegen ihres repressiven und generalpräventiven Charakters sowie der Schwere der Beträge strafrechtsähnlichen Charakter und unterstehen Art. 7 EMRK. Der Verweis in Art. 49a Abs. 1 KG auf unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG genügt jedoch den Anforderungen an die Bestimmtheit und das Bestimmtheitsgebot.
EGMR: Verankerung der lex mitior in Art. 7 Abs. 1 EMRK
EGMR, Scoppola gegen Italien (Nr. 2) [GK], Urteil vom 17. September 2009, Nr. 10249/03, § 105–109
- Sachverhalt: Ein in Italien wegen Mordes Verurteilter wählte ein abgekürztes Verfahren, das zum damaligen Zeitpunkt anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Höchststrafe von 30 Jahren vorsah. Vor dem Urteil änderte das Gesetz die Vollzugsregeln für das abgekürzte Verfahren wieder zum Nachteil des Angeklagten.
- Kernaussage: In ausdrücklicher Abkehr von seiner früheren Judikatur entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht nur das Verbot rückwirkender Strafverschärfung verbürgt, sondern implizit auch das Recht auf Rückwirkung des milderen Strafgesetzes (lex mitior). Gilt im Urteilszeitpunkt ein milderes Recht als zur Tatzeit, muss dieses angewendet werden.
EGMR: Schranken des Rückwirkungsverbots bei Strafvollzugsberechnungen (Parot-Doktrin)
EGMR, Del Río Prada gegen Spanien [GK], Urteil vom 21. Oktober 2013, Nr. 42750/09, § 111–118
- Sachverhalt: Eine wegen terroristischer Anschläge zu hunderten Jahren Haft verurteilte Frau rechnete gemäss jahrzehntelanger Praxis spanischer Gerichte mit einer Entlassung nach 30 Jahren unter Verrechnung von Hafturlauben auf die gesetzliche Höchstverbüssungsdauer. Der spanische Oberste Gerichtshof änderte die Praxis rückwirkend dahingehend, dass Entlassungserleichterungen auf die Gesamtsumme der Einzelstrafen anzurechnen seien («Parot-Doktrin»), was die Haftzeit um fast zehn Jahre verlängerte.
- Kernaussage: Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK fest. Obwohl Vollzugsvorschriften prinzipiell dem Verfahrensrecht zuzuordnen sind, verstösst eine rückwirkende und unvorhersehbare Rechtsprechungsänderung gegen Art. 7 EMRK, wenn sie die tatsächliche Schwere und Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe substanziell verschärft.
II. Weitere Entscheide
Analogieverbot zuungunsten des Täters und Wortsinn als absolute Grenze
- Sachverhalt: Streitig war die strafrechtliche Erfassung neuer Erscheinungsformen bei Daten- und Vermögensdelikten.
- Kernaussage: Der Grundsatz nulla poena sine lege schützt vor richterlicher Rechtsfortbildung zu Lasten des Angeklagten. Die Auslegung darf den möglichen Wortsinn der Norm nicht überschreiten. Strafbarkeitslücken müssen durch den Gesetzgeber geschlossen werden.
Abgrenzung zwischen teleologischer Auslegung und Analogie bei der Veruntreuung
- Sachverhalt: Verurteilung wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit der Verwendung treuhänderisch verwalteter Guthaben.
- Kernaussage: Das Bundesgericht ruft die Bedeutung von Art. 7 EMRK in Erinnerung. Eine Auslegung ist unzulässig, wenn sie den Sinn des Gesetzes verfehlt und den Tatbestand auf Sachverhalte erstreckt, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht strafbewehrt sein sollten.
Blankettstrafrecht und Verordnungsdelegation beim Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis
- Sachverhalt: Ein Hanfhändler wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Er machte geltend, die Grenzwerte für THC und die Addition von THC-Carbonsäure seien nur in Verordnungen des EDI und Empfehlungen der Rechtsmedizin geregelt, was Art. 7 EMRK verletze.
- Kernaussage: Das BetmG ermächtigt das Departement rechtsgültig zur Festlegung der verbotenen Stoffe. Die technische Festlegung von Messmethoden und wissenschaftlichen Grenzwerten auf Verordnungsstufe verletzt das Legalitätsprinzip nicht.
FINMA-Publikationsanordnung («naming and shaming») ist keine Strafe unter Art. 7 EMRK
- Sachverhalt: Die FINMA publizierte eine Aufsichtsverfügung gegen einen Finanzintermediär für die Dauer von fünf Jahren mit vollem Namen im Internet (Art. 34 FINMAG). Der Betroffene rügte eine Strafe ohne Gesetz.
- Kernaussage: Anhand der Engel-Kriterien verneint das Bundesgericht die Strafnatur: Die Publikationsanordnung dient der Information des Marktes, dem Schutz der Anleger und der Prävention; sie stellt keine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK dar.
Verlängerung von Verjährungsfristen berührt Art. 7 EMRK bei unverjährten Taten nicht
- Sachverhalt: Bei einem Sexualdelikt an einem Kind wurde die Verjährung durch eine gesetzliche Neuregelung verlängert, bevor die Tat nach altem Recht verjährt war.
- Kernaussage: Die Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist verletzt das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nicht (Bestätigung der EGMR-Rechtsprechung im Fall Coëme gegen Belgien). Art. 7 EMRK schützt nicht vor der Verlängerung von Fristen, solange kein definitiver Verjährungseintritt stattgefunden hat.
Disziplinarbussen gegen Rechtsanwälte unterstehen Art. 7 EMRK nicht
- Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Berufsregeln mit einer Disziplinarbusse von CHF 5'000.- belegt und rügte Art. 7 EMRK.
- Kernaussage: Reine Standes- und Disziplinarsanktionen gegen Angehörige regulierter Berufe betreffen ein Binnenverhältnis und stellen keine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK dar.
Kantonales Übertretungsstrafrecht: Direkte Geltung von Art. 7 EMRK und Willkürkognition
BGer 6B_419/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.3
- Sachverhalt: Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die luzernische Verordnung zum Schutz der Moore. Der Betroffene rügte vor Bundesgericht Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB.
- Kernaussage: Für das kantonale Übertretungsstrafrecht gilt das Legalitätsprinzip nicht über Art. 1 StGB, sondern fliesst direkt aus Art. 7 EMRK und Art. 9 BV. Vor Bundesgericht kann die Verletzung des kantonalen Strafrechts jedoch nur auf Willkür hin überprüft werden (qualifizierte Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG).
Kantonales Jagdstrafrecht und Bestimmtheit
BGer 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1
- Sachverhalt: Ein Jäger wurde im Kanton Graubünden wegen unkorrekten Eintragens eines erlegten Tieres in die Abschusskontrolle bestraft.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bekräftigt, dass das Legalitätsprinzip auch für kantonale Übertretungsbestimmungen direkt aus dem Konventionsrecht folgt, verlangt aber für die Anfechtung eine substanziierte Willkürrüge.
Grenzen exekutiver Rechtsetzung: Waffenbesitz ist kein Waffentragen
- Sachverhalt: Eine kantonale Verordnung im Kanton Schaffhausen bedrohte den blossen Besitz von Waffen mit Strafe, obwohl das formelle Gesetz lediglich das Waffentragen unter Strafe stellte.
- Kernaussage: Die Verurteilung wegen Waffenbesitzes ohne formellgesetzliche Ermächtigung verletzt das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip nulla poena sine lege. Eine Verordnung darf neue Straftatbestände nicht eigenmächtig schaffen.
Völkerstrafrecht und Art. 7 Abs. 2 EMRK
BGE 126 IV 141 E. 2 S. 145
- Sachverhalt: Ein Angeklagter wurde vor Schweizer Militärgerichten wegen Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien angeklagt. Streitig war die Anwendbarkeit von Verjährungsregeln und völkerrechtlichen Strafnormen.
- Kernaussage: Schwerste Verbrechen gegen das Völkerrecht sind direkt nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts strafbar (Art. 7 Abs. 2 EMRK). Das Rückwirkungsverbot von Art. 7 Abs. 1 EMRK steht der Bestrafung von Taten nicht entgegen, die im Tatzeitpunkt bereits nach universellem Völkergewohnheitsrecht verboten waren.