Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK
Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK
Leitentscheide
BGE 144 IV 345 — Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. Die Unschuldsvermutung kommt erst in einem späteren Stadium zum Tragen.
BGE 137 I 195 — Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs: Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt die Zustellung der von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben voraus. Eine Heilung des Gehörsverlusts durch blosse Akteneinsichtsmöglichkeit genügt nicht.
BGE 135 V 465 — Beweiswürdigung und Fairness im Sozialversicherungsverfahren: Auch unter Berücksichtigung der neueren EGMR-Rechtsprechung besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Gutachten. Ein Verfahren verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn es insgesamt noch als fair qualifiziert werden kann.
I. Bundesgerichtsentscheide
Sachlicher Anwendungsbereich
BGE 130 II 425 — Der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist autonom. Unabhängig von der Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht fällt ein Verbot, in der Unternehmung ein Überwachungssystem zu verwenden, unter diese Bestimmung. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt eine klare und unzweideutige Parteianfrage voraus.
BGE 122 II 464 — Beim Entzug des Führerausweises zu Sicherungszwecken kann sich der Betroffene auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn der ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz des Führerausweises voraussetzt.
BGE 139 II 404 — Im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kommen die Garantien von Art. 6 EMRK grundsätzlich nicht zur Anwendung, da es sich nicht um ein Verfahren handelt, das zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betrifft.
BGE 134 I 140 — Das Bundesgericht wendet Art. 5 und 6 EMRK sowie Art. 29 und 30 BV im Kontext von Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt an.
Unabhängigkeit und Unparteiischkeit
BGE 147 I 173 — Das Erfordernis der Unabhängigkeit verlangt, dass das Gericht gegenüber der Exekutive und der Legislative institutionell unabhängig ist und auch so erscheint. Das Recht auf unabhängige und unparteiische Gerichtspersonen setzt Kenntnis dieser Personen voraus.
BGE 131 I 113 — Zusammenfassung der Rechtsprechung zu mehrfachen Funktionen des Richters im Zivilprozess. Ein Richter erscheint nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
BGE 144 I 37 — Anspruch auf einen nach den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäss bestellten und zusammengestellten Spruchkörper.
BGE 144 I 70 — Spruchkörperbildung nach im Voraus festgelegten, transparenten und abstrakten Regeln.
BGE 140 I 165 — Die Unabhängigkeit gerichtlich bestellter Schiedsrichter ist gegeben, sofern die Parteien frei über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bestimmen können und die Schiedsrichter weisungsfrei sind.
BGE 142 I 212 — Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses der FIFA ist teilweise zu verneinen, da der Ausschuss nicht ausreichend institutionell von der FIFA getrennt ist.
Öffentlichkeit des Verfahrens
BGE 146 I 30 — Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind grundsätzlich öffentlich. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung.
BGE 122 V 47 — Die Ausnahme zugunsten der Rechtspflege beim Ausschluss der Öffentlichkeit ist eng auszulegen und darf nicht zur Regel werden.
Beschleunigungsgebot
BGE 139 I 145 — Die übermässige Dauer eines Zivilverfahrens kann eine Konventionsverletzung darstellen. Massgeblich sind die Kriterien von Kudła (Komplexität, Verhalten der Parteien, Verhalten der Behörden, Schwere der drohenden Sanktionen).
BGE 141 I 133 — Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten dieselben Grundsätze zum Beschleunigungsgebot. Die Verfahrensdauer ist anhand der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Parteien und der Behörden sowie der Bedeutung der Sache zu beurteilen.
BGE 136 I 79 — Die Dauer der Untersuchshaft ist anhand des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Bei länger andauernder Untersuchshaft sind besondere Gründe für die Fortdauer erforderlich.
BGE 143 I 233 — Die Verfahrensdauer im Asylverfahren muss anhand der Komplexität des Falles und der Bedeutung für die beschuldigte Person beurteilt werden. Bei offensichtlich aussichtslosen Asylgesuchen ist ein beschleunigtes Verfahren geboten.
Unschuldsvermutung
BGE 127 I 38 — Die Beschränkung der Kognition auf Willkür durch das Kassationsgericht verletzt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nicht. Die Unschuldsvermutung als Beweislastregel gewährleistet, dass der Staat die Schuld beweisen muss.
BGE 124 IV 86 — Der aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessende Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, der Angeklagte sei unschuldig.
Nemo tenetur
BGE 127 I 74 — Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare gehört zu den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
BGE 135 I 264 — Das Recht auf Schweigen und das Recht, nicht aktiv zur eigenen Überführung beizutragen, sind zentrale Elemente des fairen Verfahrens. Die Verwertung von unter Zwang erlangten Aussagen verstösst gegen Art. 6 EMRK.
BGE 142 I 105 — Das nemo tenetur verbietet nicht die Verwertung von Beweismitteln, die unabhängig vom Willen der beschuldigten Person erhoben wurden. Es verbietet jedoch die Zwangsverwertung von Aussagen und die Herausgabe von Beweismitteln, die zur eigenen Überführung dienen könnten.
Zugang zum Gericht
- BGE 140 I 135 — Der Zugang zum Gericht ist eine unentbehrliche Komponente von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck dienend und verhältnismässig sein. Absolute Verjährungsfristen, die den Zugang faktisch verwehren, können gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen.
Verteidigungsrechte
BGE 129 I 129 — Nach bundesgerichtlicher Praxis können bei der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren auch die Erfolgsaussichten berücksichtigt werden. Ein absoluter Anspruch auf amtliche Verteidigung bei aussichtslosen Rechtsmitteln besteht nach der Strassburger Praxis nicht.
BGE 143 IV 117 — Die Unterrichtung über die Beschuldigung muss in einer für die beschuldigte Person verständlichen Sprache erfolgen.
BGE 145 IV 197 — Aus berechtigten Strafverfolgungsinteressen kann das Recht auf Unterrichtung vorübergehend beschränkt werden, etwa bei Gefährdung des Ermittlungserfolgs.
BGE 143 I 284 — Versäumnisse des Rechtsbeistands gehen grundsätzlich zu Lasten der beschuldigten Person.
BGE 124 V 90 — Zum Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Zeugenbefragung. Wird die Aussage eines Zeugen schriftlich abgegeben, hat die Partei Anspruch darauf, vom Inhalt dieser Aussage Kenntnis zu nehmen.
II. EGMR-Entscheide
Sachlicher Anwendungsbereich — Strafrechtliche Anklage
Engel u.a. v. Niederlande, Nr. 5100/71 u.a. (08.06.1976)
- Thema: Autonomer Strafbegriff — Engel-Kriterien
- Kernaussage: Der Begriff der «strafrechtlichen Anklage» ist autonom und nicht deckungsgleich mit dem innerstaatlichen Strafbegriff. Massgeblich sind drei Kriterien: (1) Einordnung nach innerstaatlichem Recht, (2) Art der Massnahme (Strafe oder Sanktion?), (3) Schwere der Massnahme. Militärische Disziplinarstrafen können unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich fallen, wenn sie hinreichend schwer sind.
- Einschlägig für: sachlicher Anwendungsbereich, Engel-Kriterien, Disziplinarstrafen
Öztürk v. Deutschland, Nr. 8544/79 (21.02.1984)
- Thema: Autonomer Strafbegriff — Verwaltungsbusse
- Kernaussage: Eine Verwaltungsbusse wegen eines Verkehrsdelikts fällt unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK, wenn sie nach ihrer Schwere und Art der Sanktion einer strafrechtlichen Bestrafung entspricht. Die Einordnung als Verwaltungsbusse nach innerstaatlichem Recht ist nicht entscheidend. Die Schwere der Sanktion und ihre Straffunktion sind massgeblich.
- Einschlägig für: sachlicher Anwendungsbereich, Verwaltungsbusse, Engel-Kriterien
Cantoni v. Frankreich, Nr. 17862/91 (15.11.1996)
- Thema: Autonomer Strafbegriff — Wettbewerbsrecht
- Kernaussage: Die Anwendung von Wettbewerbsrecht auf einen Metzger, der gegen Vorschriften über die Ausübung seines Berufs verstösst, fällt unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK, wenn die Sanktionen hinreichend schwer sind. Der EGMR betonte, dass die Einordnung nach innerstaatlichem Recht nicht entscheidend ist.
- Einschlägig für: sachlicher Anwendungsbereich, Wettbewerbsrecht, Engel-Kriterien
Deweer v. Belgien, Nr. 6903/75 (27.02.1980)
- Thema: Autonomer Strafbegriff — aussergerichtliche Einigung
- Kernaussage: Die Schliessung einer Bäckerei als aussergerichtliche Einigung («transaction») fällt unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich, wenn die Massnahme tatsächlich eine Strafandrohung darstellt und der Betroffene keine echte Wahl hatte. Der EGMR stellte fest, dass die Frage, ob eine Massnahme als «strafrechtlich» zu qualifizieren ist, nicht von der Form der Einigung abhängt, sondern von der Substanz.
- Einschlägig für: sachlicher Anwendungsbereich, aussergerichtliche Einigung, Strafandrohung
Ferrazzini v. Italien, Nr. 44759/98 (Grosskammer, 11.07.2001)
- Thema: Sachlicher Anwendungsbereich — Steuerrecht
- Kernaussage: Steuerstreitigkeiten fallen grundsätzlich nicht unter den zivilrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da die Steuerhoheit eine wesentliche Ausprägung der Souveränität des Staates darstellt. Ausnahmen gelten, wenn der Steuerstreit zivilrechtliche Ansprüche im Kern betrifft. Der EGMR stellte klar, dass die autonome Auslegung des Begriffs der «zivilrechtlichen Ansprüche» nicht dazu führt, dass alle Streitigkeiten über Geldleistungen dem Anwendungsbereich von Art. 6 unterfallen.
- Einschlägig für: sachlicher Anwendungsbereich, Steuerrecht, zivilrechtliche Ansprüche, Grosskammer
König v. Deutschland, Nr. 6232/73 (10.03.1978)
- Thema: Sachlicher Anwendungsbereich — Berufszulassung
- Kernaussage: Eine Streitigkeit über die Zulassung als Arzt fällt unter den zivilrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da sie den Zugang zu einem Beruf und damit zu einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis betrifft. Der EGMR betonte, dass der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche» autonom auszulegen ist und nicht auf das Privatrecht im engeren Sinne beschränkt ist.
- Einschlägig für: sachlicher Anwendungsbereich, Berufszulassung, zivilrechtliche Ansprüche
Unabhängigkeit und Unparteiischkeit
Belilos v. Schweiz, Nr. 10328/83 (29.04.1988)
- Thema: Unabhängigkeit des Gerichts — Polizeirichter
- Kernaussage: Die Zusammensetzung des Zürcher Kriminalgerichts mit einem Polizeirichter als Einzelrichter verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Fehlende Überprüfungsmöglichkeit und Weisungsbefugnis der Polizeidirektion begründen Zweifel an der Unabhängigkeit. Das Urteil führte zu einer Reform der Zürcher Strafrechtspflege.
- Einschlägig für: Unabhängigkeit, auf Gesetz beruhendes Gericht, Schweiz
Wettstein v. Schweiz, Nr. 33958/96 (15.03.2001)
- Thema: Unparteiischkeit — nebenamtliche Richter
- Kernaussage: Zeitliche Überschneidung der Rolle als Richterin und Rechtsvertreterin der Gegenpartei begründet objektiv begründete Befangenheitsbefürchtungen und verletzt Art. 6 Abs. 1 EMRK.
- Einschlägig für: Unparteiischkeit, nebenamtliche Richter, Befangenheit
Micallef v. Malta, Nr. 17056/06 (Grosskammer, 15.10.2009)
- Thema: Unparteiischkeit — Kriterien
- Kernaussage: Der EGMR systematisiert die Kriterien für die Prüfung der Unparteiischkeit: Art der Ernennung der Richter, Dauer der Amtszeit, Vorhandensein von Schutzmassnahmen gegen äussere Einflüsse und das Erscheinungsbild der Unabhängigkeit. Die Unparteiischkeit ist nach einem subjektiven und einem objektiven Massstab zu beurteilen.
- Einschlägig für: Unparteiischkeit, Unabhängigkeit, Kriterien, Grosskammer
Parosudis v. Frankreich, Nr. 79871/12 (22.09.2015)
- Thema: Unparteiischkeit — Militärrichter
- Kernaussage: Die Beteiligung eines Militärrichters an der Anklage gegen den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahrensstadium beeinträchtigt die Unparteiischkeit des Gerichts. Der Richter hatte in seiner früheren Funktion als Militärrichter die Anklage gegen den Beschwerdeführer unterstützt.
- Einschlägig für: Unparteiischkeit, Militärgerichtsbarkeit, Vorbefassung
Findlay v. Vereinigtes Königreich, Nr. 22107/93 (25.02.1997)
- Thema: Unparteiischkeit — Militärgerichtsbarkeit
- Kernaussage: Militärgerichte, deren Mitglieder der Befehlsgewalt eines Vorgesetzten unterstehen, sind nicht als unparteiisch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren. Die Unterstellung unter militärische Befehlshierarchien begründet Zweifel sowohl an der persönlichen als auch an der institutionellen Unparteiischkeit.
- Einschlägig für: Unabhängigkeit, Unparteiischkeit, Militärgerichtsbarkeit
Bönisch v. Österreich, Nr. 8658/79 (06.05.1985)
- Thema: Unparteiischkeit — Sachverständige als Ankläger
- Kernaussage: Die Mitwirkung eines Sachverständigen, der in einem früheren Stadium des Verfahrens als Gutachter aufgetreten war und anschliessend als Mitglied des Spruchkörpers entscheidet, begründet objektiv begründete Zweifel an der Unparteiischkeit. Der Sachverständige übernahm eine «Rolle als Ankläger», was mit der richterlichen Funktion unvereinbar ist.
- Einschlägig für: Unparteiischkeit, Sachverständige, Konfrontationsrecht
Fischer v. Österreich, Nr. 18013/91 (26.04.2001)
- Thema: Unparteiischkeit — wiederholte Mitwirkung
- Kernaussage: Die wiederholte Mitwirkung eines Sachverständigen in verschiedenen Verfahren gegen denselben Beschwerdeführer begründet keine Unparteiischkeit, wenn der Sachverständige in jeder Rolle unabhängig agiert und keine «Rolle als Ankläger» übernimmt.
- Einschlägig für: Unparteiischkeit, Sachverständige, wiederholte Mitwirkung
Werner v. Polen, Nr. 26760/95 (30.11.2000)
- Thema: Unparteiischkeit — ehemaliger Staatsanwalt als Richter
- Kernaussage: Ein Richter, der in einem früheren Stadium des Verfahrens als Staatsanwalt tätig war, ist im anschliessenden Hauptverfahren als Richter befangen. Die frühere Rolle als Ankläger begründet objektiv begründete Zweifel an der Unparteiischkeit.
- Einschlägig für: Unparteiischkeit, Vorbefassung, Staatsanwalt
Axen v. Deutschland, Nr. 8453/78 (08.12.1983)
- Thema: Öffentlichkeit — disziplinarrechtliches Verfahren
- Kernaussage: Die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung in einem disziplinarrechtlichen Verfahren kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, wenn das Verfahren strafrechtlichen Charakter hat. Die Disziplinarstrafe war der Schwere nach mit einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar.
- Einschlägig für: Öffentlichkeit, sachlicher Anwendungsbereich, Disziplinarstrafen
Faires Verfahren, Waffengleichheit und Replikrecht
F.R. v. Schweiz, Nr. 37292/97
- Thema: Replikrecht und faires Verfahren
- Kernaussage: Die Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers als «ohne Weiteres nicht rechtserheblich» verstösst gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
- Einschlägig für: Replikrecht, faires Verfahren, rechtliches Gehör
Ziegler v. Schweiz, Nr. 33499/96
- Thema: Replikrecht
- Kornaussage: Die Verweigerung des Rechts, sich zu den Eingaben der Vorinstanz zu äussern, verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
- Einschlägig für: Replikrecht, rechtliches Gehör
Kessler v. Schweiz, Nr. 10577/04
- Thema: Replikrecht
- Kornaussage: Die Verweigerung der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Gegenpartei zu äussern, stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.
- Einschlägig für: Replikrecht, rechtliches Gehör
Ressegatti v. Schweiz, Nr. 17671/02
- Thema: Replikrecht — Erben
- Kornaussage: Auch Erben können Opfer einer Verletzung prozessualer Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRK sein.
- Einschlägig für: Replikrecht, Erben, rechtliches Gehör
Rivera Vazquez und Calleja Delsordo v. Schweiz, Nr. 65048/13
- Thema: Waffengleichheit und rechtliche Vertretung
- Kornaussage: Das Bundesgericht hat Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem es der Beschwerdeführerin die rechtliche Vertretung absprach, ohne sie vorher darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, den Verfahrensmangel zu beheben.
- Einschlägig für: Waffengleichheit, rechtliche Vertretung, rechtliches Gehör
Ofiala v. Italien, Nr. 26377/95 (24.03.2000)
- Thema: Waffengleichheit — Vorbereitungszeit
- Kornaussage: Die Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung der Verteidigung verstösst gegen die Waffengleichheit, wenn die Gegenpartei ausreichend Zeit hatte. Die Waffengleichheit verlangt, dass beide Parteien vergleichbare Möglichkeiten zur Vorbereitung ihrer Argumente haben.
- Einschlägig für: Waffengleichheit, Vorbereitungszeit, faires Verfahren
Martinie v. Frankreich, Nr. 58675/00 (Grosskammer, 12.04.2006)
- Thema: Waffengleichheit — Disziplinarverfahren gegen Richter
- Kornaussage: Die Waffengleichheit gilt auch im Disziplinarverfahren gegen Richter. Die Nichtzulassung eines anwaltlichen Vertreters in einem Disziplinarverfahren kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, wenn die Komplexität des Verfahrens anwaltliche Vertretung erfordert.
- Einschlägig für: Waffengleichheit, Disziplinarverfahren, anwaltliche Vertretung, Grosskammer
Recht auf begründetes Urteil
Hadjianastassiou v. Griechenland, Nr. 12945/87 (16.12.1992)
- Thema: Recht auf begründetes Urteil
- Kornaussage: Art. 6 Abs. 1 EMRK impliziert das Recht auf ein begründetes Urteil. Die Parteien müssen in die Lage versetzt werden, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen und ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Eine blosse Entscheidung ohne Begründung verstösst gegen das faire Verfahren.
- Einschlägig für: begründetes Urteil, faires Verfahren, Rechtsmittelfähigkeit
Taxquet v. Belgien, Nr. 926/05 (Grosskammer, 13.01.2009)
- Thema: Begründungspflicht im Geschworenengericht
- Kornaussage: Die blosse Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Beweisen genügt nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn die Verteidigung substantiierte Argumente vorgebracht hat. Der EGMR prüft die Begründungstiefe im Einzelfall unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Art der Entscheidung und der Stellungnahme der Parteien.
- Einschlägig für: begründetes Urteil, Geschworenengericht, Begründungstiefe, Grosskammer
Pretto u.a. v. Italien, Nr. 7984/77 (08.12.1983)
- Thema: Öffentliche Urteilsverkündung
- Kornaussage: Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt nicht nur eine öffentliche Verhandlung, sondern auch die öffentliche Verkündung des Urteils. Die öffentliche Urteilsverkündung dient der Transparenz der Rechtsprechung und ermöglicht es der Öffentlichkeit, die Entscheidungsgründe zur Kenntnis zu nehmen. Die Verkündung kann durch Hinterlegung des Urteils am Gerichtsschalter oder durch Veröffentlichung in einer Datenbank erfolgen.
- Einschlägig für: Öffentlichkeit, Urteilsverkündung, Transparenz
Wirksame Verteidigung
Imbrioscia v. Schweiz, Nr. 13972/88 (24.11.1993)
- Thema: Wirksame Verteidigung
- Kornaussage: Wirksame Verteidigung ist nicht allein durch die Bestellung oder Präsenz des anwaltlichen Beistands garantiert; sie erfordert auch, dass der Beistand die Möglichkeit hat, seine Aufgabe wirksam zu erfüllen.
- Einschlägig für: wirksame Verteidigung, anwaltlicher Beistand
Salduz v. Türkei, Nr. 36391/02 (Grosskammer, 27.11.2008)
- Thema: Recht auf anwaltliche Beratung bei polizeilicher Vernehmung
- Kornaussage: Das Recht auf Zugang zu einem Anwalt während der ersten polizeilichen Vernehmung ist ein zentrales Element des fairen Verfahrens. Die Verwertung von Aussagen, die ohne anwaltliche Beratung gemacht wurden, kann gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK verstossen. Der EGMR stellte einen Grundsatz auf: Der Zugang zu einem Anwalt bei der ersten polizeilichen Vernehmung ist als Regel erforderlich; Ausnahmen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Einschlägig für: Konfrontationsrecht, anwaltliche Beratung, polizeiliche Vernehmung, Grosskammer
Ibrahim v. Vereinigtes Königreich, Nr. 50541/08 u.a. (Grosskammer, 13.09.2016)
- Thema: Recht auf anwaltliche Beratung im Ermittlungsverfahren
- Kornaussage: Der EGMR präzisiert die Salduz-Regel und stellt fest, dass der Zugang zu einem Anwalt während der polizeilichen Vernehmung als Regel gilt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zwingende Gründe dies erfordern (z.B. dringende Gefahr für das Leben Dritter). Die Verwertung von Aussagen, die ohne anwaltliche Beratung gemacht wurden, kann gegen Art. 6 EMRK verstossen, insbesondere wenn die Aussage der einzige oder entscheidende Belastungsbeweis ist.
- Einschlägig für: wirksame Verteidigung, anwaltliche Beratung, Ermittlungsverfahren, Grosskammer
Poitrimol v. Frankreich, Nr. 14032/88 (23.11.1993)
- Thema: Selbstverteidigung und Ausschluss von der Verhandlung
- Kornaussage: Das Recht auf Selbstverteidigung ist nicht absolut. Ein Gericht kann eine beschuldigte Person von der Verhandlung ausschliessen, wenn sie die Ordnung der Verhandlung schwerwiegend stört. Der Ausschluss muss jedoch verhältnismässig sein und darf nicht die wirksame Verteidigung gefährden. Wird die beschuldigte Person ausgeschlossen, muss ihr Anwalt weiterhin an der Verhandlung teilnehmen können.
- Einschlägig für: Selbstverteidigung, Ausschluss von der Verhandlung, Verhältnismässigkeit
Zugang zum Gericht
Golder v. Vereinigtes Königreich, Nr. 4451/70 (Grosskammer, 21.02.1975)
- Thema: Zugang zum Gericht — implizites Recht
- Kornaussage: Der EGMR anerkannte erstmals das Recht auf Zugang zu einem Gericht als impliziten Bestandteil von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Einem Gefangenen durfte nicht der Zugang zu einem Anwalt verweigert werden, um eine Zivilklage einzureichen. Das Recht auf Zugang zum Gericht ist nicht absolut; Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck dienend und verhältnismässig sein.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, implizites Recht, Gefangene
Airey v. Irland, Nr. 6289/73 (09.10.1979)
- Thema: Zugang zum Gericht — faktische Hindernisse
- Kornaussage: Die Konvention verbietet nicht nur rechtliche, sondern auch faktische Hindernisse für den Zugang zum Gericht. Die Unmöglichkeit, wegen fehlender Mittel einen Anwalt zu bezahlen, kann das Recht auf Zugang zum Gericht verletzen, insbesondere in komplexen Verfahren. Dies begründet die positive Pflicht des Staates, unentgeltliche Rechtspflege zur Verfügung zu stellen.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, unentgeltliche Rechtspflege, faktische Hindernisse
Al-Dulimi und Montana Management Inc. v. Schweiz, Nr. 5809/08 (Grosskammer, 21.06.2016)
- Thema: Zugang zum Gericht — UN-Sicherheitsrat
- Kornaussage: Die Verweigerung jeglicher gerichtlicher Überprüfung einer Vermögenssperre stellt eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar, selbst bei völkerrechtlichen Verpflichtungen aus UN-Sicherheitsratsresolutionen. Ein Mindestmass an gerichtlichem Rechtsschutz muss gewährleistet sein.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, Immunität, UN-Sicherheitsrat
Howald Moor und andere v. Schweiz, Nr. 52067/10 & 41072/11 (Grosskammer, 11.03.2014)
- Thema: Zugang zum Gericht — absolute Verjährungsfrist
- Kornaussage: Die absolut zehnjährige Verjährungsfrist ab dem schädigenden Ereignis, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Geschädigten, verwehrt Asbestopfern den Zugang zum Gericht und verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, Verjährung, Asbestopfer
Jann-Zwicker und Jann v. Schweiz, Nr. 4976/20 (09.01.2024)
- Thema: Zugang zum Gericht — absolute Verjährungsfrist und übermässige Verfahrensdauer
- Kornaussage: Die absolute Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Geschädigten verstösst gegen den Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zudem wurde die übermässige Verfahrensdauer als weitere Verletzung festgestellt.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, Verjährung, Beschleunigungsgebot
Tolstoy Miloslavsky v. Vereinigtes Königreich, Nr. 18149/91 (13.07.1995)
- Thema: Zugang zum Gericht — übermässige Gerichtskosten
- Kornaussage: Die Verhängung übermässig hoher Gerichtskosten kann den Zugang zum Gericht faktisch verwehren, wenn sie nicht verhältnismässig sind. Die Kosten dürfen nicht so hoch sein, dass sie den Zugang zum Gericht de facto ausschliessen.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, Gerichtskosten, Verhältnismässigkeit
Kreuz v. Polen, Nr. 77547/01 (15.06.2006)
- Thema: Zugang zum Gericht — staatliche Immunität
- Kornaussage: Die Verweigerung des gerichtlichen Zugangs bei staatlicher Immunität kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, wenn keine alternativen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Der Staat muss alternative Mechanismen zur Streitbeilegung bereitstellen, wenn er sich auf Immunität beruft.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, staatliche Immunität, alternative Rechtsbehelfe
Muskat v. Deutschland, Nr. 22102/93 (23.03.2000)
- Thema: Zugang zum Gericht — Immunität internationaler Organisationen
- Kornaussage: Die Immunität einer internationalen Organisation ist nur gerechtfertigt, wenn die betroffenen Personen alternative Rechtsbehelfe zur Verfügung haben, die gleichwertig mit dem Zugang zu einem staatlichen Gericht sind. Fehlen solche alternativen Rechtsbehelfe, verstösst die Immunität gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, Immunität, internationale Organisationen
Beschleunigungsgebot
Kudła v. Polen, Nr. 30210/96 (Grosskammer, 26.10.2000)
- Thema: Beschleunigungsgebot — Kriterien
- Kornaussage: Der EGMR systematisiert die Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer: Komplexität des Falles, Verhalten der Parteien, Verhalten der Behörden und Schwere der drohenden Sanktionen. Das Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist ist ein eigenständiges Recht, das nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenfällt.
- Einschlägig für: Beschleunigungsgebot, Verfahrensdauer, Kriterien, Grosskammer
Cocchiarella v. Italien, Nr. 74883/01 (Grosskammer, 28.06.2006)
- Thema: Beschleunigungsgebot — Systematische Überlastung
- Kornaussage: Die systematische Überlastung der italienischen Gerichte rechtfertigt keine übermässige Verfahrensdauer. Der Staat hat die positive Pflicht, ein Justizsystem zu organisieren, das die Einhaltung der angemessenen Frist gewährleistet. Italien hat gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, indem es die übermässige Verfahrensdauer nicht wirksam bekämpft hat.
- Einschlägig für: Beschleunigungsgebot, systematische Überlastung, positive Pflichten
Werz v. Schweiz, Nr. 22015/05 (23.11.2006)
- Thema: Beschleunigungsgebot — Schweiz
- Kornaussage: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen: Komplexität des Falles, Verhalten der Parteien und der Behörden, Schwere der dem Beschuldigten drohenden Sanktionen.
- Einschlägig für: Beschleunigungsgebot, Schweiz, Verfahrensdauer
Recht auf wirksame Beschwerde
Silver u.a. v. Vereinigtes Königreich, Nr. 5947/72 (25.03.1983)
- Thema: Recht auf wirksame Beschwerde und Korrespondenz
- Kornaussage: Das Recht auf eine wirksame Beschwerde umfasst nicht nur den Zugang zum Gericht, sondern auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Die Zensur der Briefsendungen von Gefangenen bezüglich Haftbedingungen verstösst gegen Art. 8 EMRK. Der EGMR entwickelte die Grundsätze zum Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK.
- Einschlägig für: wirksame Beschwerde, Art. 13 EMRK, Korrespondenz, Gefangene
Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
Al-Khawaja und Tahery v. Vereinigtes Königreich, Nr. 26766/05 und 22228/06 (Grosskammer, 15.12.2011)
- Thema: Verwertung von Zeugenaussagen ohne Befragung
- Kornaussage: Die Verwertung von Zeugenaussagen, die ohne Befragung durch die angeklagte Person gemacht wurden, kann gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK verstossen. Der EGMR entwickelte folgende Regel: Wenn die einzige oder entscheidende Belastung auf der Aussage eines Zeugen beruht, den die Verteidigung nicht befragen konnte, ist die Verwertung dieser Aussage in der Regel eine Konventionsverletzung. Ausnahmen sind nur in höchst aussergewöhnlichen Umständen zulässig, wenn starke Gegenmassnahmen ergriffen werden.
- Einschlägig für: Konfrontationsrecht, Zeugenbefragung, hearsay, Grosskammer
Schatschaschwili v. Deutschland, Nr. 9154/10 (Grosskammer, 15.12.2015)
- Thema: Präzisierung der Al-Khawaja-Regel
- Kornaussage: Der Verzicht auf die Befragung des Belastungszeugen ist nicht automatisch eine Konventionsverletzung, wenn ausreichende Gegenmassnahmen ergriffen wurden, um die Rechte der Verteidigung zu gewährleisten. Der Massstab ist die Gesamtfairness des Verfahrens. Der EGMR betonte, dass die Al-Khawaja-Regel kein starres Automatikum ist, sondern im Rahmen der Gesamtfairness des Verfahrens zu beurteilen ist.
- Einschlägig für: Konfrontationsrecht, Zeugenbefragung, Gesamtfairness, Grosskammer
Lucà v. Italien, Nr. 33354/96 (27.02.2001)
- Thema: Verwertung von Polizeiberichten ohne Zeugenbefragung
- Kornaussage: Die Verwertung eines Polizeiberichts, der die Aussage eines Zeugen wiedergibt, ohne dass der Zeuge im Hauptverfahren befragt werden kann, verstösst gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wenn der Bericht der einzige oder entscheidende Beweis ist.
- Einschlägig für: Konfrontationsrecht, Polizeibericht, Zeugenbefragung
Doorson v. Niederlande, Nr. 20524/92 (26.03.1996)
- Thema: Anonyme Zeugen
- Kornaussage: Die Verwertung anonymer Zeugenaussagen ist unter bestimmten Umständen zulässig, wenn ausreichende Gegenmassnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Verteidigung zu gewährleisten. Der EGMR betonte jedoch, dass die Anonymität die Verteidigung erheblich beeinträchtigen kann und besondere Massnahmen erforderlich sind.
- Einschlägig für: Konfrontationsrecht, anonyme Zeugen, Gegenmassnahmen
Van Mechelen u.a. v. Niederlande, Nr. 21363/93 u.a. (23.04.1997)
- Thema: Anonyme Polizeibeamte als Zeugen
- Kornaussage: Die Verwertung von Aussagen anonymer Polizeibeamter, die nicht vom Verteidiger befragt werden konnten, verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK, wenn die Anonymität die Verteidigung erheblich beeinträchtigt. Der EGMR betonte, dass die Behörden bei der Verwendung anonymer Zeugen besondere Sorgfalt walten lassen müssen.
- Einschlägig für: Konfrontationsrecht, anonyme Zeugen, Polizeibeamte
Nemo tenetur (Recht auf Schweigen und Aussageverweigerung)
Funke v. Frankreich, Nr. 15178/89 (25.02.1993)
- Thema: Nemo tenetur — Herausgabepflicht von Dokumenten
- Kornaussage: Die Verurteilung eines Beschuldigten wegen Weigerung, Dokumente herauszugeben, die zu seiner eigenen Überführung dienen könnten, verstösst gegen Art. 6 EMRK. Das Recht auf Schweigen und das Recht, nicht aktiv zur eigenen Überführung beizutragen, sind zentrale Elemente des fairen Verfahrens.
- Einschlägig für: nemo tenetur, Herausgabepflicht, Recht auf Schweigen
Saunders v. Vereinigtes Königreich, Nr. 19187/91 (17.12.1996)
- Thema: Nemo tenetur — Zwangsverwertung von Aussagen
- Kornaussage: Die Verwertung von Aussagen, die unter Zwang gemacht wurden, verstösst gegen das Recht auf Schweigen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Das Recht bezieht sich auf Aussagen, nicht auf Beweismittel, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten existieren (z.B. Dokumente, Blutproben). Die Grenze zwischen Aussagen und existierenden Beweismitteln ist massgeblich.
- Einschlägig für: nemo tenetur, Zwangsverwertung, Aussagefreiheit
Jalloh v. Deutschland, Nr. 54810/00 (Grosskammer, 11.07.2006)
- Thema: Nemo tenetur — Zwangsverabreichung von Brechmitteln
- Kornaussage: Die Zwangsverabreichung eines Brechmittels zur Beweissicherung verstösst gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) und Art. 6 EMRK (Recht auf Schweigen). Der Eingriff in die körperliche Integrität ist besonders schwerwiegend und kann nicht durch die Schwere der vorgeworfenen Straftat gerechtfertigt werden.
- Einschlägig für: nemo tenetur, körperliche Integrität, Art. 3 EMRK, Beweissicherung, Grosskammer
Heaney und McGuinness v. Irland, Nr. 34220/96 (21.12.2000)
- Thema: Nemo tenetur — Mitteilungspflichten
- Kornaussage: Die Pflicht, bei polizeilicher Befragung Fragen zu beantworten oder Drohnen mitzuteilen, verstösst gegen das Recht auf Schweigen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Der EGMR stellte klar, dass das Recht auf Schweigen auch im Ermittlungsverfahren gilt und nicht erst vor Gericht. Eine Mitteilungspflicht, die faktisch einem Zwang zur Selbstbelastung gleichkommt, verstösst gegen Art. 6 EMRK.
- Einschlägig für: nemo tenetur, Mitteilungspflichten, Recht auf Schweigen, Ermittlungsverfahren
JB v. Schweiz, Nr. 31827/96 (22.08.2001)
- Thema: Nemo tenetur — steuerliche Mitteilungspflichten
- Kornaussage: Die Pflicht, bei steuerlichen Mitteilungspflichten Informationen über eigene Verstösse preiszugeben, kann gegen das nemo tenetur verstossen, wenn die Mitteilungspflicht faktisch einem Zwang zur Selbstbelastung gleichkommt. Der EGMR erkannte jedoch an, dass Mitteilungspflichten gerechtfertigt sein können, wenn sie in einem regulatorischen Rahmen stehen, der nicht primär strafrechtlich ausgerichtet ist.
- Einschlägig für: nemo tenetur, steuerliche Mitteilungspflichten, Selbstbelastung
Unschuldsvermutung
Minelli v. Schweiz, Nr. 8660/79 (25.03.1983)
- Thema: Unschuldsvermutung nach Verfahrenseinstellung
- Kornaussage: Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt im gesamten Strafverfahren, auch bei Verfahrenseinstellung. Die Verurteilung zur Kostentragung mit der Begründung widerrechtlichen Handelns nach Verjährung des Strafverfahrens verstösst gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK, da dies eine Schuldfeststellung ohne Verurteilung darstellt.
- Einschlägig für: Unschuldsvermutung, Kostentragung, Verjährung
Allenet de Ribemont v. Frankreich, Nr. 15175/89 (10.02.1995)
- Thema: Unschuldsvermutung — Vorverurteilung durch Medien
- Kornaussage: Die Unschuldsvermutung richtet sich nicht nur an die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch an andere staatliche Autoritäten. Vorverurteilende Äusserungen des Innenministers, die den Beschuldigten als «Mörder» bezeichneten, bevor eine gerichtliche Entscheidung vorlag, verstossen gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK.
- Einschlägig für: Unschuldsvermutung, Vorverurteilung, Medien
Barberà, Messegué und Jabardo v. Spanien, Nr. 10590/83 (06.12.1988)
- Thema: Unschuldsvermutung — vorverurteilende Äusserungen
- Kornaussage: Vorverurteilende Äusserungen von Polizei und Staatsanwaltschaft vor der gerichtlichen Verhandlung können die Unschuldsvermutung verletzen, wenn sie den Eindruck erwecken, dass die Schuld bereits feststeht. Die Unschuldsvermutung schützt jedoch nicht vor privater Medienberichterstattung; sie richtet sich ausschliesslich an staatliche Akteure.
- Einschlägig für: Unschuldsvermutung, vorverurteilende Äusserungen, Medien
Öffentlichkeit und Sportrecht
Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10 (Grosskammer, 02.10.2018)
- Thema: Öffentlichkeit — CAS-Verfahren
- Kornaussage: Das CAS erfüllt die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die mangelnde Öffentlichkeit der CAS-Verfahren bei Disziplinarstrafen, die der Schwere nach mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar sind, verstösst jedoch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
- Einschlägig für: Öffentlichkeit, Sportrecht, CAS, Disziplinarstrafen
Semenya v. Schweiz, Nr. 10934/21 (11.07.2023)
- Thema: Zugang zum Gericht — Sportrecht
- Kornaussage: Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK: Kein effektiver Zugang zu einem Gericht, da das Bundesgericht die von World Athletics erlassenen Regeln nicht ausreichend inhaltlich überprüfte.
- Einschlägig für: Zugang zum Gericht, Sportrecht, Inhaltsüberprüfung
Dienuitze v. Moldau, Nr. 52841/11 (18.04.2017)
- Thema: Öffentlichkeit — Zivilverfahren
- Kornaussage: Die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung in einer Zivilsache ohne ausreichende Begründung verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Ausnahme zugunsten der Rechtspflege ist eng auszulegen und darf nicht zur Regel werden.
- Einschlägig für: Öffentlichkeit, Zivilverfahren, Ausnahmen
Bock v. Deutschland, Nr. 49102/19 (17.10.2023)
- Thema: Öffentlichkeit — Verhältnismässigkeit des Ausschlusses
- Kornaussage: Das Gericht muss bei seinem Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchführen. Ein pauschaler Ausschluss der Öffentlichkeit genügt den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht.
- Einschlägig für: Öffentlichkeit, Verhältnismässigkeit, Ausschluss
Dolmetscherbeistand
Luedicke, Belkacem und Koç v. Deutschland, Nr. 6210/73 (28.11.1978)
- Thema: Dolmetscherbeistand — Umfang
- Kornaussage: Der Anspruch auf unentgeltlichen Dolmetscherbeistand umfasst nicht nur die mündliche Übersetzung in der Verhandlung, sondern auch die Übersetzung von Dokumenten, die für die Verteidigung relevant sind. Der Anspruch ist nicht auf die Verhandlung beschränkt, sondern umfasst das gesamte Strafverfahren.
- Einschlägig für: Dolmetscherbeistand, Umfang, unentgeltlich
Brozicek v. Italien, Nr. 8490/78 (19.12.1989)
- Thema: Dolmetscherbeistand — ausreichende Sprachkenntnisse
- Kornaussage: Der Anspruch auf Dolmetscherbeistand setzt nicht voraus, dass die beschuldigte Person die Verhandlungssprache überhaupt nicht versteht. Es genügt, dass sie die Sprache nicht ausreichend beherrscht, um ihre Verteidigung wirksam zu führen. Die Frage, ob ein Dolmetscher erforderlich ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.
- Einschlägig für: Dolmetscherbeistand, ausreichende Sprachkenntnisse, Einzelfallprüfung
Hermi v. Italien, Nr. 18114/02 (18.10.2006)
- Thema: Dolmetscherbeistand — nachträgliche Übersetzung
- Kornaussage: Die Verletzung des Rechts auf Dolmetscherbeistand kann nicht durch nachträgliche Übersetzung des Urteils geheilt werden, wenn die beschuldigte Person in der Verhandlung nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen und sich wirksam zu verteidigen.
- Einschlägig für: Dolmetscherbeistand, nachträgliche Übersetzung, Heilung
Kamasinski v. Österreich, Nr. 9783/82 (19.12.1989)
- Thema: Dolmetscherbeistand — Qualität der Übersetzung
- Kornaussage: Der Anspruch auf Dolmetscherbeistand verlangt eine ausreichende Qualität der Übersetzung, die der beschuldigten Person ein wirksames Verständnis des Verfahrens und eine wirksame Verteidigung ermöglicht. Eine mangelhafte Übersetzung, die das Verständnis der beschuldigten Person von den Vorwürfen oder der Beweislage beeinträchtigt, kann gegen Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK verstossen. Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Übersetzung aller Dokumente des Verfahrens, sondern nur derjenigen, die für die Verteidigung relevant sind.
- Einschlägig für: Dolmetscherbeistand, Qualität der Übersetzung, Umfang
Pflichtverteidigung und Zurechnung
BGer 6B_1005/2024, E. 3–4
- Thema: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen
- Kornaussage: Präzisierung: Versäumt der Pflichtverteidiger eine Frist und beantragt auch keine Wiederherstellung der Frist, ist dieses doppelte Versagen der beschuldigten Person nicht zurechenbar. Die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei qualifiziertem Anwaltsverschulden gilt auch beim völligen Unterlassen des Wiederherstellungsgesuchs. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.
- Einschlägig für: Pflichtverteidigung, Zurechnung, Wirksame Verteidigung, Art. 32 Abs. 2 BV, StPO Art. 94 und StPO Art. 399
Letzte Aktualisierung: 27.07.2026