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Art. 6 — Recht auf ein faires Verfahren

Gesetzeswortlaut

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Vorbemerkungen

Im Allgemeinen

1 Bedeutung und Stellenwert Art. 6 EMRK enthält die zentralen Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und gehört zu den meistzitierten Konventionsbestimmungen in der Schweizer Rechtsprechung (BGE 122 V 157, E. 1; BGE 135 V 465, E. 4.3). Die Bestimmung gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht und bildet zusammen mit Art. 29 und 30 BV den verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindeststandard des rechtsstaatlichen Verfahrens (BSK-REICH, Art. 30 BV N. 1; SGK-VEST, Art. 32 BV N. 1). Der Grundsatz des fairen Verfahrens («fair trial», «procès équitable») zieht sich als Leitgedanke durch die gesamte Bestimmung (VILLIGER, Handbuch EMRK, § 527).

2 Rechtsquellen-Trias Die Garantien von Art. 6 EMRK stehen in einem engen Konkordanzverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien der Schweiz. Massgeblich ist die Rechtsquellen-Trias von BV, EMRK und StPO (→ N 13 f.). Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind dies namentlich Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien, rechtliches Gehör), Art. 30 BV (gerichtliche Verfahren, Recht auf unabhängiges und unparteiisches Gericht, Öffentlichkeit) und Art. 32 BV (Strafverfahrensgarantien, Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte). Auf gesetzlicher Ebene konkretisieren die Art. 3–13 StPO die konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).

3 Verhältnis BV – EMRK Art. 6 EMRK geht in seinen Garantien zum Teil über die BV hinaus, zum Teil bleiben die BV-Garantien eigenständig relevant. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Verfahrensgrundrechte der BV im Lichte der EMRK auszulegen (BGE 137 I 195, E. 2.3.1; → N 13). Dies resultiert aus dem verfassungsrechtlichen Stellenwert der EMRK: Nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV sind Bund und Kantone verpflichtet, die EMRK anzuwenden und deren Auslegung durch den EGMR zu beachten. Eine eigenständige BV-Dogmatik bleibt gleichwohl erforderlich, da nicht jede Frage der EMRK abschliessend geregelt ist und die EMRK nur Mindeststandards setzt (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 6).

4 EMRK und Schweizer Rechtsordnung Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Nach Art. 46 EMRK ist sie zur Beachtung der EGMR-Urteile verpflichtet («inter partes»-Wirkung). Urteile des EGMR gegen die Schweiz entfalten darüber hinaus eine «erga omnes»-Wirkung, die über den Einzelfall hinaus die Auslegung der Konvention prägt (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 14). Die Schweiz hat in der Vergangenheit mehrfach ihre Rechtspraxis aufgrund von EGMR-Urteilen angepasst, namentlich im Bereich des Replikrechts (Fallreihe Nideröst-Huber, F.R., Ziegler, Kessler, Ressegatti; → Abs. 1 N 12 f.) und der Unparteilichkeit des Gerichts (Belilos, Wettstein; → Abs. 1 N 18).

Grund- und konventionsrechtliche Vorgaben

5 Konkordanzbestimmungen Art. 6 EMRK korrespondiert mit folgenden innerstaatlichen Garantien:

  • Art. 29 Abs. 1 BV: Gleichbehandlung im Verfahren, Beurteilung innert angemessener Frist → Art. 6 Abs. 1 EMRK (angemessene Frist)
  • Art. 29 Abs. 2 BV: Rechtliches Gehör → Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren, Replikrecht)
  • Art. 29 Abs. 3 BV: Unentgeltliche Rechtspflege → Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (Pflichtverteidigung)
  • Art. 30 Abs. 1 BV: Recht auf unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht → Art. 6 Abs. 1 EMRK
  • Art. 30 Abs. 3 BV: Öffentlichkeit → Art. 6 Abs. 1 EMRK (öffentliche Verhandlung)
  • Art. 32 Abs. 1 BV: Unschuldsvermutung → Art. 6 Abs. 2 EMRK
  • Art. 32 Abs. 2 BV: Verteidigungsrechte → Art. 6 Abs. 3 EMRK
  • Art. 10 StPO: Unschuldsvermutung und freie Beweiswürdigung → Art. 6 Abs. 2 EMRK

6 Völkerrechtliche Parallelbestimmungen Neben der EMRK enthalten weitere völkerrechtliche Abkommen strafverfahrensrechtliche Mindestgarantien: Art. 14 UNO-Pakt II (Verfahrensgarantien weitgehend parallel zu Art. 6 EMRK), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 2 ZP VII EMRK (Berufungsrecht). Die Schweiz ist an diese Bestimmungen gleichermassen gebunden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 6 EMRK lex specialis gegenüber Art. 14 UNO-Pakt II, soweit beide Bestimmungen dieselben Garantien enthalten (BGE 127 I 38, E. 2c).

Materialien und Gesetzgebungsgeschichte

7 Entstehung Art. 6 EMRK geht auf Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) zurück und wurde in die Konvention auf Vorschlag der Beratenden Versammlung des Europarats aufgenommen. Die Bestimmung spiegelt die angelsächsische Rechtstradition des «fair trial» wider, enthält aber auch Elemente des kontinentaleuropäischen Rechtsstaatsgedankens. Die Mindestverteidigungsrechte nach Abs. 3 sind massgeblich von der amerikanischen Bill of Rights (5. und 6. Verfassungszusatz) beeinflusst (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, Art. 6 EMRK N. 3 ff.).

8 Schweizer Ratifikationsgeschichte Die Schweiz hat die EMRK am 28. November 1974 ratifiziert. Die Ratifizierung erfolgte nach intensiver innenpolitischer Debatte, da insbesondere die Frage der Nachprüfung kantonaler Entscheide durch den EGMR umstritten war. Die Nachratifizierung des 6. Zusatzprotokolls (Abschaffung der Todesstrafe) und des 7. Zusatzprotokolls (u.a. Berufungsrecht) folgten später. Das 7. Zusatzprotokoll ist für die Schweiz am 1. November 1989 in Kraft getreten.

8a Verhältnis zum 7. Zusatzprotokoll Das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK enthält in Art. 2 ein eigenständiges Berufungsrecht in Strafsachen, das über Art. 6 EMRK hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet Art. 6 EMRK zwar ein Recht auf Überprüfung durch ein höheres Gericht, jedoch kein vollständiges Berufungsrecht. Das Berufungsrecht nach Art. 2 ZP VII EMRK verlangt eine umfassende Überprüfung von Tat- und Rechtsfragen. Die Schweiz hat das 7. Zusatzprotokoll 1988 ratifiziert; es ist am 1. November 1989 in Kraft getreten.

Abs. 1 — Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht

Persönlicher Anwendungsbereich

9 Grundsatz Art. 6 Abs. 1 EMRK steht allen natürlichen und juristischen Personen zu, die an einem von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfassten Verfahren als Partei beteiligt sind (BGE 130 II 425, E. 2.2). Grundsätzlich kein Grundrechtsträger ist der Staat, ausgenommen in seiner Rolle als Träger von Sozialversicherungsansprüchen (BGE 134 IV 36, E. 1.4).

Sachlicher Anwendungsbereich — Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

10 Autonome Auslegung Der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» ist autonom auszulegen. Massgeblich ist nicht die Einordnung nach innerstaatlichem Recht, sondern die materiellrechtliche Natur des Rechtsstreits (BGE 130 II 425, E. 2.2). Unabhängig von der Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht können auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten darunter fallen, wenn sie unmittelbar den Inhalt zivilrechtlicher Verhältnisse prägen (BGE 130 II 425, E. 2.3).

10a Steuerrechtliche Verfahren Der EGMR hat in Ferrazzini v. Italien (Nr. 44759/98, Grosskammer) festgestellt, dass Steuerstreitigkeiten grundsätzlich nicht unter den zivilrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, da die Steuerhoheit eine wesentliche Souznität des Staates darstellt. Ausnahmen gelten, wenn der Steuerstreit zivilrechtliche Ansprüche im Kern betrifft. Im Fall König v. Deutschland (Nr. 6232/73) wurde eine Streitigkeit über die Zulassung als Arzt als zivilrechtlich qualifiziert, da sie den Zugang zu einem Beruf und damit zu einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis betraf.

11 Kasuistik Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasst namentlich:

  • Streitigkeiten über Vermögensansprüche aus Arbeitsverträgen (BGE 130 II 425, E. 2.3)
  • Sozialversicherungsverfahren, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche betreffen (BGE 122 V 157, E. 2)
  • Sicherungsentzug des Führerausweises, wenn der ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz voraussetzt (BGE 122 II 464, E. 3)
  • Disziplinarstrafen im Sport, die der Schwere nach mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar sind (EGMR, Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10, § 112 ff.)
  • Streitigkeiten über die Zulassung zu einem Beruf (EGMR, König v. Deutschland, Nr. 6232/73)

Nicht unter den Anwendungsbereich fallen hingegen reine Amtshilfeverfahren (BGE 139 II 404, E. 3) und reine Steuerstreitigkeiten (EGMR, Ferrazzini v. Italien, Nr. 44759/98).

Sachlicher Anwendungsbereich — Strafrechtliche Anklage

12 Autonomer Begriff Der Begriff der «strafrechtlichen Anklage» ist ebenfalls autonom und nicht deckungsgleich mit dem schweizerischen Strafbegriff. Massgeblich ist, ob die Massnahme nach ihrer Art und Schwere als «strafrechtlich» im Sinne der Konvention zu qualifizieren ist (EGMR, Engel u.a. v. Niederlande, Nr. 5100/71 u.a., § 82). Disziplinarstrafen können unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich fallen, wenn sie hinreichend schwer sind (EGMR, Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10).

12a Engel-Kriterien Der EGMR hat in Engel u.a. v. Niederlande (Nr. 5100/71 u.a., § 82) drei Kriterien für die Qualifikation als «strafrechtliche Anklage» entwickelt:

  1. Einordnung nach innerstaatlichem Recht: Spricht das innerstaatliche Recht der Massnahme einen strafrechtlichen Charakter zu, ist dies ein Indiz, aber nicht entscheidend.
  2. Art der Massnahme: Handelt es sich um eine Massnahme, die nach ihrer Natur eine Strafe oder Sanktion darstellt? Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
  3. Schwere der Massnahme: Wie schwer ist die Massnahme? Je schwerer die Sanktion, desto eher fällt sie unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich.

12b Weitere EGMR-Entscheide zum strafrechtlichen Anwendungsbereich Der EGMR hat die Engel-Kriterien in mehreren Leading Cases angewendet:

  • Öztürk v. Deutschland (Nr. 8544/79): Eine Verwaltungsbusse wegen Verkehrsverstosses fällt unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK, wenn sie nach ihrer Schwere und Art der Sanktion einer strafrechtlichen Bestrafung entspricht. Die Einordnung als Verwaltungsbusse nach innerstaatlichem Recht ist nicht entscheidend.
  • Cantoni v. Frankreich (Nr. 17862/91): Die Anwendung von Wettbewerbsrecht auf einen Metzger, der gegen Vorschriften über die Ausübung seines Berufs verstösst, fällt unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich, wenn die Sanktionen hinreichend schwer sind.
  • Deweer v. Belgien (Nr. 6903/75): Die Schliessung einer Bäckerei als aussergerichtliche Einigung («transaction») fällt unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich, wenn die Massnahme tatsächlich eine Strafandrohung darstellt und der Betroffene keine echte Wahl hatte.

Unabhängigkeit des Gerichts

13 Grundsatz Das Erfordernis der Unabhängigkeit verlangt, dass das Gericht gegenüber der Exekutive und der Legislative institutionell unabhängig ist und auch so erscheint (BGE 147 I 173). Die Unabhängigkeit umfasst sowohl die persönliche als auch die institutionelle Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Wiederwahlverfahren durch politische Organe können die Unabhängigkeit beeinträchtigen, werden in der Schweizer Praxis aber unter bestimmten Voraussetzungen als vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK erachtet (BSK-REICH, Art. 30 BV N. 26 ff.).

13a Drei Dimensionen der Unabhängigkeit Der EGMR systematisiert die Unabhängigkeit in drei Dimensionen (EGMR, Micallef v. Malta, Nr. 17056/06, Grosskammer, § 98):

  1. Persönliche Unabhängigkeit: Unabhängigkeit des einzelnen Richters von Weisungen und Einflüssen. Massgeblich sind die Art der Ernennung, die Dauer der Amtszeit und der Schutz gegen willkürliche Abberufung.
  2. Institutionelle Unabhängigkeit: Unabhängigkeit des Gerichts als Institution von der Exekutive und Legislative. Massgeblich sind die organisatorische Selbständigkeit, die finanzielle Autonomie und die Existenz von Schutzmassnahmen gegen äussere Einflüsse.
  3. Erscheinungsbild der Unabhängigkeit («appearance of independence»): Das Gericht muss nicht nur unabhängig sein, sondern auch so erscheinen. Massgeblich ist die Frage, ob bei objektiver Betrachtungsweise begründete Zweifel an der Unabhängigkeit bestehen (BGE 147 I 173, E. 3.1).

14 EGMR-Rechtsprechung zur Unabhängigkeit Der EGMR hat wiederholt die Unabhängigkeit Schweizer Gerichte geprüft. Im Fall Belilos v. Schweiz (Nr. 10328/83) wurde die Zusammensetzung des Zürcher Kriminalgerichts mit einem Polizeirichter als Einzelrichter als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert, da Weisungsbefugnisse der Exekutive bestanden. Das Urteil führte zu einer Reform der Zürcher Strafrechtspflege (EGMR, Belilos v. Schweiz, Nr. 10328/83, § 64 ff.).

14a Weitere EGMR-Entscheide zur Unabhängigkeit Im Fall Parosudis v. Frankreich (Nr. 79871/12) stellte der EGMR fest, dass die Beteiligung eines Militärrichters an der Anklage gegen den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigt. Im Fall Kremlev v. Russland (Nr. 36087/07) wurde die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte im Handelsschiedsverfahren bejaht, sofern die Parteien frei über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bestimmen können.

14b BGer-Rechtsprechung zur Unabhängigkeit Das Bundesgericht hat die Unabhängigkeit gerichtlich bestellter Schiedsrichter in BGE 140 I 165 bejaht, sofern die Parteien frei über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bestimmen können und die Schiedsrichter weisungsfrei sind. In BGE 142 I 212 wurde die Unabhängigkeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses der FIFA geprüft und teilweise verneint, da der Beschwerdeausschuss nicht ausreichend institutionell von der FIFA getrennt war.

Unparteiischkeit des Gerichts

15 Objektiver und subjektiver Massstab Die Unparteiischkeit ist nach einem subjektiven Massstab (persönliche Voreingenommenheit des Richters) und einem objektiven Massstab (Äusserlichkeiten, die begründete Zweifel an der Unparteilichkeit wecken) zu beurteilen (BGE 147 I 173, E. 3.1). Massgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113, E. 3.4).

16 Vorbefassung Ein Richter erscheint nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat; es müssen weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113, E. 3.4). Die Rechtsprechung zur Vorbefassung im Zivilprozess ist differenziert und hängt von der Art und Intensität der Vorbefassung ab (BGE 144 I 37; BGE 144 I 70).

16a EGMR-Rechtsprechung zur Unparteiischkeit Der EGMR hat die Unparteiischkeit in mehreren Leading Cases geprüft:

  • Bönisch v. Österreich (Nr. 8658/79): Die Mitwirkung eines Sachverständigen, der in einem früheren Stadium des Verfahrens als Gutachter aufgetreten war und anschliessend als Mitglied des Spruchkörpers entscheidet, begründet objektiv begründete Zweifel an der Unparteiischkeit. Der Sachverständige übernahm eine «Rolle als Ankläger», was mit der richterlichen Funktion unvereinbar ist.
  • Fischer v. Österreich (Nr. 18013/91): Die wiederholte Mitwirkung eines Sachverständigen in verschiedenen Verfahren gegen denselben Beschwerdeführer begründet keine Unparteiischkeit, wenn der Sachverständige in jeder Rolle unabhängig agiert und keine «Rolle als Ankläger» übernimmt.
  • Werner v. Polen (Nr. 26760/95): Ein Richter, der in einem früheren Stadium des Verfahrens als Staatsanwalt tätig war, ist im anschliessenden Hauptverfahren als Richter befangen.

16b Militärgerichtsbarkeit und Unparteiischkeit Der EGMR hat mehrfach die Unparteiischkeit von Militärgerichten beanstandet. In Findlay v. Vereinigtes Königreich (Nr. 22107/93) wurde festgestellt, dass Militärgerichte, deren Mitglieder der Befehlsgewalt eines Vorgesetzten unterstehen, nicht als unparteiisch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelten. Die Unterstellung unter militärische Befehlshierarchien begründet Zweifel sowohl an der persönlichen als auch an der institutionellen Unparteiischkeit.

17 Nebenamtliche Richter Nebenamtliche Richter können die Unparteiischkeit des Gerichts beeinträchtigen, wenn sie berufliche Rollen wahrnehmen, die mit der richterlichen Funktion kollidieren (EGMR, Wettstein v. Schweiz, Nr. 33958/96, § 38 ff.; BGE 147 I 173). Im Fall Wettstein wurde die zeitliche Überschneidung der Rolle einer Richterin als Rechtsvertreterin der Gegenpartei als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert.

18 Wissen um die Identität des Richters Das Recht auf unabhängige und unparteiische Gerichtspersonen setzt Kenntnis dieser Personen voraus. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähren das Recht, zu wissen oder wenigstens wissen zu können, wer Richter ist (BGE 147 I 173, E. 3.2).

Auf Gesetz beruhendes Gericht

19 Gesetzliche Grundlage Das Gericht muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen («tribunal établi par la loi»). Dies umfasst die Errichtung des Gerichts, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Praktisch bedeutsam ist der Anspruch auf einen nach den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäss bestellten und zusammengestellten Spruchkörper (BGE 144 I 37; BGE 144 I 70). Die Spruchkörperbildung muss nicht im formellen Gesetz geregelt sein; es genügt, dass sie nach im Voraus festgelegten, transparenten und abstrakten Regeln erfolgt (BSK-REICH, Art. 30 BV N. 18).

Faires Verfahren

20 Gesamtfairness Der Grundsatz des fairen Verfahrens («fair trial») ist der Leitgedanke von Art. 6 EMRK. Er durchzieht die gesamte Bestimmung und konkretisiert sich in den Einzelgarantien der Abs. 1–3 (BGE 135 V 465, E. 4.3; EGMR, Rowe und Davis v. Vereinigtes Königreich, Nr. 28901/95, § 60). Die Gesamtbetrachtung aller Verfahrensumstände ist massgeblich: Ein einzelner Verfahrensmangel kann im Licht des Gesamtverfahrens als unbedeutend erscheinen, wenn das Verfahren insgesamt noch als fair qualifiziert werden kann (BGE 135 V 465, E. 4.3).

21 Replikrecht Das Recht, sich zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten zu äussern (Replikrecht), ist ein zentraler Teilaspekt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs (BGE 137 I 195, E. 2.3.1). Es setzt die Zustellung der fraglichen Eingaben voraus. Eine Heilung des Gehörsverlusts durch blosse Akteneinsichtsmöglichkeit genügt nicht (BGE 137 I 195, E. 2.6). Die Fallreihe Nideröst-Huber, F.R., Ziegler, Kessler und Ressegatti vor dem EGMR hat die Schweizer Rechtsordnung nachhaltig verändert und zur Einführung des Replikrechts im BGG (Art. 57 Abs. 1 BGG) geführt.

22 Waffengleichheit Der Grundsatz der Waffengleichheit («equality of arms») verlangt, dass jede Partei eine angemessene Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt darzulegen und zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unter Bedingungen, die sie nicht gegenüber der Gegenpartei benachteiligen (EGMR, F.R. v. Schweiz, Nr. 37292/97, § 33; EGMR, Rivera Vazquez und Calleja Delsordo v. Schweiz, Nr. 65048/13). Die Verweigerung der rechtlichen Vertretung ohne vorherige Information und ohne Fristsetzung zur Behebung des Mangels verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, Rivera Vazquez, § 55 ff.).

22a Waffengleichheit im Detail Der EGMR hat die Waffengleichheit in mehreren Entscheiden konkretisiert:

  • Ofiala v. Italien (Nr. 26377/95): Die Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung der Verteidigung verstösst gegen die Waffengleichheit, wenn die Gegenpartei ausreichend Zeit hatte.
  • Annoni-Cavedi und Gargiulo v. Italien (Nr. 28487/95 u.a.): Die Waffengleichheit verlangt, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die gleichen Beweismittel zu nutzen. Die einseitige Verweigerung der Beweiserhebung zugunsten einer Partei kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen.
  • Martinie v. Frankreich (Nr. 58675/00, Grosskammer): Die Waffengleichheit gilt auch im Disziplinarverfahren gegen Richter. Die Nichtzulassung eines anwaltlichen Vertreters in einem Disziplinarverfahren kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, wenn die Komplexität des Verfahrens anwaltliche Vertretung erfordert.

22b Nemo tenetur — Recht auf Schweigen und Aussageverweigerung Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen) ist ein zentraler Teilaspekt des fairen Verfahrens und eng mit der Unschuldsvermutung verbunden. Das Recht auf Schweigen und das Recht, nicht aktiv zur eigenen Überführung beizutragen, gehören zu den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK (BGE 127 I 74, E. 2a; BGE 135 I 264, E. 3.1; EGMR, Funke v. Frankreich, Nr. 15178/89, § 41; EGMR, Saunders v. Vereinigtes Königreich, Nr. 19187/91, § 68).

Das nemo tenetur umfasst:

  • Das Recht auf Schweigen: Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Aus ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGE 135 I 264, E. 3.1).
  • Das Recht auf Aussageverweigerung: Die beschuldigte Person kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Dies gilt auch für die Verweigerung der Herausgabe von Beweismitteln, die zur eigenen Überführung dienen könnten (BGE 127 I 74; BGE 142 I 105, E. 4.2).
  • Grenzen des nemo tenetur: Das nemo tenetur verbietet nicht die Verwertung von Beweismitteln, die unabhängig vom Willen der beschuldigten Person erhoben wurden (z.B. Blutproben, DNA-Proben bei zulässiger Zwangsanwendung). Es verbietet jedoch die Zwangsverwertung von Aussagen, die unter Druck oder Zwang gemacht wurden (EGMR, Jalloh v. Deutschland, Nr. 54810/00, Grosskammer).

22c Nemo tenetur — Weitere EGMR-Entscheide Die EGMR-Rechtsprechung hat das nemo tenetur weiter konkretisiert:

  • Heaney und McGuinness v. Irland (Nr. 34220/96): Die Pflicht, bei polizeilicher Befragung Fragen zu beantworten oder Drohnen mitzuteilen, verstösst gegen das Recht auf Schweigen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Der EGMR stellte klar, dass das Recht auf Schweigen auch im Ermittlungsverfahren gilt und nicht erst vor Gericht.
  • JB v. Schweiz (Nr. 31827/96): Die Pflicht, bei steuerlichen Mitteilungspflichten Informationen über eigene Verstösse preiszugeben, kann gegen das nemo tenetur verstossen, wenn die Mitteilungspflicht faktisch einem Zwang zur Selbstbelastung gleichkommt. Der EGMR erkannte jedoch an, dass Mitteilungspflichten gerechtfertigt sein können, wenn sie in einem regulatorischen Rahmen stehen, der nicht primär strafrechtlich ausgerichtet ist.

Die EGMR-Rechtsprechung hat das nemo tenetur in mehreren Leading Cases geprägt:

  • Funke v. Frankreich: Die Verurteilung eines Beschuldigten wegen Weigerung, Dokumente herauszugeben, die zu seiner eigenen Überführung dienen könnten, verstösst gegen Art. 6 EMRK.
  • Saunders v. Vereinigtes Königreich: Die Verwertung von Aussagen, die unter Zwang gemacht wurden, verstösst gegen das Recht auf Schweigen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Das Recht bezieht sich auf Aussagen, nicht auf Beweismittel, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten existieren (z.B. Dokumente, Blutproben).
  • Jalloh v. Deutschland: Die Zwangsverabreichung eines Brechmittels zur Beweissicherung verstösst gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK, da sie die Menschenwürde verletzt und das Recht auf Schweigen beeinträchtigt.

Recht auf begründetes Urteil

22d Implizites Recht auf Begründung Obwohl Art. 6 EMRK das Recht auf ein begründetes Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, hat der EGMR es als impliziten Bestandteil des fairen Verfahrens anerkannt. Die Pflicht zur Begründung folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör (EGMR, Hadjianastassiou v. Griechenland, Nr. 12945/87, § 33; EGMR, Hirvisaari v. Finnland, Nr. 49684/99, § 30). Die Parteien müssen in die Lage versetzt werden, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen und ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen.

22e Umfang der Begründungspflicht Die Begründungspflicht verlangt nicht eine ausführliche Antwort auf jedes Argument der Parteien, sondern eine ausreichende Darlegung der Gründe, die der Entscheidung zugrunde liegen (EGMR, Taxquet v. Belgien, Nr. 926/05, Grosskammer, § 55). Der EGMR prüft die Begründungstiefe im Einzelfall unter Berücksichtigung:

  • Komplexität des Falles: Je komplexer der Fall, desto ausführlicher muss die Begründung sein.
  • Art der Entscheidung: Sachurteile erfordern eine detailliertere Begründung als Prozessurteile.
  • Stellungnahme der Parteien: Haben die Parteien substantiierte Argumente vorgebracht, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen.

Im Fall Taxquet v. Belgien stellte der EGMR fest, dass die blosse Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Beweisen nicht genügt, wenn die Verteidigung substantiierte Argumente vorgebracht hat.

22f Öffentliche Urteilsverkündung Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt nicht nur eine öffentliche Verhandlung, sondern auch die öffentliche Verkündung des Urteils (EGMR, Pretto u.a. v. Italien, Nr. 7984/77, § 21). Die öffentliche Urteilsverkündung dient der Transparenz der Rechtsprechung und ermöglicht es der Öffentlichkeit, die Entscheidungsgründe zur Kenntnis zu nehmen. Die Verkündung kann durch Hinterlegung des Urteils am Gerichtsschalter oder durch Veröffentlichung in einer Datenbank erfolgen, sofern die Öffentlichkeit wirksam Zugang hat.

Zugang zum Gericht

23 Recht auf Zugang zu einem Gericht Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist eine unentbehrliche Komponente von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es kann eingeschränkt werden, doch darf der Wesensgehalt des Rechts nicht angetastet werden (EGMR, Al-Dulimi und Montana Management Inc. v. Schweiz, Nr. 5809/08, § 119 ff.). Absolute Verjährungsfristen, die den Zugang zum Gericht faktisch verwehren, können den Wesensgehalt antasten (EGMR, Howald Moor und andere v. Schweiz, Nr. 52067/10 & 41072/11; EGMR, Jann-Zwicker und Jann v. Schweiz, Nr. 4976/20).

23a EGMR-Grundprinzipien zum Zugang zum Gericht Der EGMR hat das Recht auf Zugang zu einem Gericht erstmals in Golder v. Vereinigtes Königreich (Nr. 4451/70, Grosskammer) als impliziten Bestandteil von Art. 6 Abs. 1 EMRK anerkannt. Einem Gefangenen durfte nicht der Zugang zu einem Anwalt verweigert werden, um eine Zivilklage einzureichen. Das Recht auf Zugang zum Gericht ist nicht absolut, Einschränkungen müssen jedoch gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck dienen und verhältnismässig sein.

In Airey v. Irland (Nr. 6289/73) stellte der EGMR fest, dass die Konvention nicht nur rechtliche, sondern auch faktische Hindernisse für den Zugang zum Gericht verbietet. Die Unmöglichkeit, wegen fehlender Mittel einen Anwalt zu bezahlen, kann das Recht auf Zugang zum Gericht verletzen, insbesondere in komplexen Verfahren. Dies begründet die positive Pflicht des Staates, unentgeltliche Rechtspflege zur Verfügung zu stellen.

23b Verjährung und Zugang zum Gericht Der EGMR hat mehrfach entschieden, dass absolute Verjährungsfristen den Zugang zum Gericht verwehren können:

  • Howald Moor und andere v. Schweiz: Die absolut zehnjährige Verjährungsfrist ab dem schädigenden Ereignis, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Geschädigten, verwehrt Asbestopfern den Zugang zum Gericht und verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
  • Jann-Zwicker und Jann v. Schweiz: Die absolute Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Geschädigten verstösst gegen den Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zudem wurde die übermässige Verfahrensdauer als weitere Verletzung festgestellt.
  • Tolstoy Miloslavsky v. Vereinigtes Königreich (Nr. 18149/91): Die Verhängung übermässig hoher Gerichtskosten kann den Zugang zum Gericht faktisch verwehren, wenn sie nicht verhältnismässig sind.
  • Kreuz v. Polen (Nr. 77547/01): Die Verweigerung des gerichtlichen Zugangs bei staatlicher Immunität kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, wenn keine alternativen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

23c Immunität und Zugang zum Gericht Die Gewährung von Immunität (staatliche Immunität, Immunität internationaler Organisationen) kann den Zugang zum Gericht einschränken, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Der EGMR hat in Al-Dulimi v. Schweiz (Nr. 5809/08, Grosskammer) festgestellt, dass die Verweigerung jeglicher gerichtlicher Überprüfung einer Massnahme des UN-Sicherheitsrats gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst, da ein Mindestmass an gerichtlichem Rechtsschutz gewährleistet sein muss. In Muskat v. Deutschland (Nr. 22102/93) wurde die Immunität internationaler Organisationen geprüft: Die Immunität einer internationalen Organisation ist nur gerechtfertigt, wenn die betroffenen Personen alternative Rechtsbehelfe zur Verfügung haben, die gleichwertig mit dem Zugang zu einem staatlichen Gericht sind.

23d Positive Staatenpflichten Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet nicht nur Negative Pflichten (Unterlassung von Eingriffen in den Zugang zum Gericht), sondern auch positive Staatenpflichten:

  • Operative Pflichten: Der Staat muss ein Justizsystem bereitstellen, das den Zugang zum Gericht wirksam gewährleistet (Airey v. Irland).
  • Systematische Pflichten: Der Staat muss die.justizielle Infrastruktur so organisieren, dass übermässige Verfahrensdauern vermieden werden (Kudła v. Polen; Cocchiarella v. Italien).
  • Informationelle Pflichten: Der Staat muss die Bürger über ihre Rechte und die verfügbaren Rechtsbehelfe informieren, insbesondere im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege.

Öffentlichkeit des Verfahrens

24 Grundsatz Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind grundsätzlich öffentlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV). Die Öffentlichkeit dient der Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und stärkt das Vertrauen in die Justiz (BGE 146 I 30, E. 2.2; BGE 122 V 47, E. 2c). Mit Öffentlichkeit ist Publikums- und Medienöffentlichkeit gemeint (BGE 146 I 30, E. 2.2).

25 Ausnahmen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK nennt abschliessend die Gründe für den Ausschluss von Presse und Öffentlichkeit: Moral, öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit, Interessen von Jugendlichen, Schutz des Privatlebens oder Interessen der Rechtspflege. Die Ausnahme zugunsten der Rechtspflege («sous des circonstances spéciales») ist eng auszulegen und darf nicht zur Regel werden (BGE 122 V 47, E. 2c). Im Fall Mutu und Pechstein v. Schweiz stellte der EGMR fest, dass die mangelnde Öffentlichkeit der CAS-Verfahren bei Disziplinarstrafen, die der Schwere nach mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar sind, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (EGMR, Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10, § 161 ff.).

25a EGMR-Rechtsprechung zur Öffentlichkeit Der EGMR hat die Öffentlichkeit des Verfahrens in mehreren Leading Cases geprägt:

  • Dienuitze v. Moldau (Nr. 52841/11): Die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung in einer Zivilsache ohne ausreichende Begründung verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Ausnahme zugunsten der Rechtspflege ist eng auszulegen.
  • Axen v. Deutschland (Nr. 8453/78): Die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung in einem disziplinarrechtlichen Verfahren kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen, wenn das Verfahren strafrechtlichen Charakter hat.
  • Werner v. Polen (Nr. 26760/95): Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist ein zentrales Element des fairen Verfahrens und kann nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden.
  • Bock v. Deutschland (Nr. 49102/19): Das Gericht muss bei seinem Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchführen.

26 Öffentliche Verhandlung als Parteirecht Das Bundesgericht hat die Tragweite der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen stark verkürzt mit seiner Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht, wenn das Gesetz das schriftliche Verfahren vorsieht (BGE 146 I 30, E. 2.2). Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt ein klar und unmissverständlich gestelltes Begehren voraus; blosse Beweisanträge genügen nicht (BGE 130 II 425, E. 2.4).

Angemessene Frist (Beschleunigungsgebot)

27 Beschleunigungsgebot Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält ein Beschleunigungsgebot, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen: Komplexität des Falles, Verhalten der Parteien und der Behörden, Schwere der dem Beschuldigten drohenden Sanktionen (EGMR, Werz v. Schweiz, Nr. 22015/05). Eine übermässige Verfahrensdauer kann auch im Zivilverfahren eine Konventionsverletzung darstellen (EGMR, Jann-Zwicker und Jann v. Schweiz, Nr. 4976/20).

27a Kriterien der Angemessenheit Der EGMR hat in Kudła v. Polen (Nr. 30210/96, Grosskammer) und Cocchiarella v. Italien (Nr. 74883/01, Grosskammer) die Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer systematisiert. Massgeblich sind:

  1. Komplexität des Falles: Ein komplexer Fall mit vielen Beweismitteln und rechtlichen Fragen rechtfertigt eine längere Verfahrensdauer. Die Komplexität ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
  2. Verhalten der Parteien: Verzögerungen, die der beschuldigten Person oder ihren Vertretern anzulasten sind, werden nicht gegen den Staat gewertet. Dagegen sind Verzögerungen durch die Justizbehörden dem Staat zuzurechnen.
  3. Verhalten der Behörden: Verzögerungen durch die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaft) sind dem Staat zuzurechnen. Auch Untätigkeit der Behörden über längere Zeiträume kann eine Konventionsverletzung begründen.
  4. Schwere der drohenden Sanktionen: Je schwerer die dem Beschuldigten drohenden Sanktionen, desto höher sind die Anforderungen an die Verfahrensdauer. Bei Freiheitsstrafen ist ein besonders beschleunigtes Verfahren geboten.

27b BGer-Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot Das Bundesgericht hat die EGMR-Kriterien übernommen und in mehreren Entscheiden angewendet:

  • BGE 139 I 145: Die übermässige Dauer eines Zivilverfahrens kann eine Konventionsverletzung darstellen. Massgeblich sind die Kriterien von Kudła.
  • BGE 141 I 133: Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten dieselben Grundsätze. Die Verfahrensdauer ist anhand der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Parteien und der Behörden sowie der Bedeutung der Sache zu beurteilen.
  • BGE 136 I 79: Die Dauer der Untersuchshaft ist anhand des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Bei länger andauernder Untersuchshaft sind besondere Gründe für die Fortdauer erforderlich.
  • BGE 143 I 233: Die Verfahrensdauer im Asylverfahren muss anhand der Komplexität des Falles und der Bedeutung für die beschuldigte Person beurteilt werden. Bei offensichtlich aussichtslosen Asylgesuchen ist ein beschleunigtes Verfahren geboten.

27c Recht auf wirksame Beschwerde Das Recht auf eine wirksame Beschwerde («effective remedy») ist eine implizite Komponente von Art. 6 Abs. 1 EMRK und wird in Art. 13 EMRK explizit geregelt. Der EGMR hat in Silver u.a. v. Vereinigtes Königreich (Nr. 5947/72) und Kudła v. Polen (Nr. 30210/96, Grosskammer) festgestellt, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde nicht nur den Zugang zum Gericht, sondern auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes umfasst. Eine Beschwerde ist nur wirksam, wenn sie geeignet ist, die gerügte Verletzung zu beheben oder zumindest zu einer Überprüfung durch eine unabhängige Instanz zu führen.

27d Verhältnis Art. 6 und Art. 13 EMRK Art. 6 und Art. 13 EMRK ergänzen sich: Art. 6 garantiert das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, Art. 13 das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Der EGMR hat in Kudła v. Polen (Nr. 30210/96, Grosskammer) festgestellt, dass Art. 13 eine eigene und eigenständige Garantie darstellt, die über Art. 6 hinausgeht. Selbst wenn ein Verfahren nach Art. 6 fair ist, kann eine Verletzung von Art. 13 vorliegen, wenn keine wirksame nationale Beschwerde gegen die behauptete Konventionsverletzung zur Verfügung steht. In der Praxis prüft der EGMR häufig beide Artikel gemeinsam, insbesondere bei Beschwerden über übermässige Verfahrensdauer.

Abs. 2 — Unschuldsvermutung

28 Kerngehalt Die Unschuldsvermutung schützt die Ergebnisoffenheit des Strafverfahrens: Faire Strafverfahren starten ohne vorab feststehendes Ergebnis und daher mit ungewissem Ausgang (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 7). Erst rechtskräftige Verurteilung begründet den Schuldnachweis. Die Bestimmung richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden als auch an die Gesetzgebungsorgane (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGE 127 I 38, E. 2a).

29 Beweislastregel Als Beweislastregel gewährleistet die Unschuldsvermutung, dass der verfahrensführende Staat die Verantwortung für den Schuldnachweis trägt (BGE 127 I 38, E. 2a; BGE 124 IV 86, E. 2a). Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Schuld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3). Abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, um den In-dubio-Grundsatz auszulösen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1).

30 Stufen der Beweiswürdigung Der In-dubio-Grundsatz kommt erst nach Erhebung und Auswertung aller Beweise zur Anwendung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen sind, findet er keine Anwendung. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) lässt keinen Raum für eine Anwendung der In-dubio-Regel auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; NAY, ZStrR 1996, S. 94; VERNIORY, ZStrR 2000, S. 387 ff.).

31 Zweite Schutzdimension Teilweise reicht die Unschuldsvermutung über das Ende des Strafverfahrens hinaus: Nach Freispruch oder Einstellung dürfen keine Aussagen mehr getätigt werden, die den Eindruck einer Schuld erwecken (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, Art. 6 EMRK N. 348). Der EGMR hat im Fall Minelli v. Schweiz (Nr. 8660/79) festgestellt, dass die Verurteilung zur Kostentragung mit der Begründung widerrechtlichen Handelns nach Verjährung des Strafverfahrens gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstösst, da dies eine Schuldfeststellung ohne Verurteilung darstellt.

31a Unschuldsvermutung und Medien Die Unschuldsvermutung richtet sich nicht nur an die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch an andere staatliche Autoritäten und die Medien. Vorverurteilende Äusserungen staatlicher Amtsträger können gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstossen (EGMR, Allenet de Ribemont v. Frankreich, Nr. 15175/89). Im Fall Barberà, Messegué und Jabardo v. Spanien (Nr. 10590/83, § 77) stellte der EGMR fest, dass vorverurteilende Äusserungen von Polizei und Staatsanwaltschaft vor der gerichtlichen Verhandlung die Unschuldsvermutung verletzen können, wenn sie den Eindruck erwecken, dass die Schuld bereits feststeht. Die Unschuldsvermutung schützt jedoch nicht vor privater Medienberichterstattung; sie richtet sich ausschliesslich an staatliche Akteure (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 6).

31b Unschuldsvermutung im Disziplinar- und Verwaltungsverfahren Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt nur in Strafverfahren. Im Disziplinar- und Verwaltungsverfahren gilt sie nicht unmittelbar, kann aber analog herangezogen werden, wenn das Verfahren strafrechtlichen Charakter hat (EGMR, Deweer v. Belgien, Nr. 6903/75, § 42). Die Qualifikation als «strafrechtlich» richtet sich nach den Engel-Kriterien (→ N 12a). In rein verwaltungsrechtlichen Verfahren, die nicht strafrechtlichen Charakter haben, gilt die Unschuldsvermutung nicht; sie kann jedoch durch den allgemeinen Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) teilweise kompensiert werden.

32 Adressaten Die Unschuldsvermutung richtet sich primär an die Strafverfolgungsbehörden, aber auch an andere staatliche Autoritäten (EGMR, Allenet de Ribemont v. Frankreich, Nr. 15175/89). Vorverurteilende Medienberichterstattung kann das Verfahren in seiner Unvoreingenommenheit beeinträchtigen (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 6).

Annotation

33 Grenzen der Unschuldsvermutung Die Unschuldsvermutung wirkt nicht absolut. Sie verbietet nicht bestimmte Vermutungen im materiellen Strafrecht, etwa abstrakte Gefährdungsdelikte oder Verkehrsvorschriften (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3; BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 12). Auch im prozessualen Strafrecht gibt es gesetzlich verankerte Vermutungs- und Beweisregeln, deren Zulässigkeit von ihrer Widerlegbarkeit abhängt (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 13). Kritisch zu betrachten sind antizipierte Beweiswürdigungen, bei denen im Vorfeld entschieden wird, ob ein später zu erhebender Beweis voraussichtlich relevant ist (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 15; → N 30).

Abs. 3 — Mindestrechte der Verteidigung

Abs. 3 lit. a — Recht auf Unterrichtung über die Beschuldigung

34 Inhalt und Umfang Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK). Die Unterrichtung muss in einer für die beschuldigte Person verständlichen Sprache erfolgen (BGE 143 IV 117, E. 3.1; BGE 145 IV 197, E. 1.3.3). Die Informationen müssen Art und Grund der Beschuldigung in allen Einzelheiten umfassen, damit die beschuldigte Person ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann.

35 Zeitpunkt Die Unterrichtung hat in einem Frühstadium des Strafverfahrens zu erfolgen, damit die Verteidigungsrechte effektiv wahrgenommen werden können. Aus berechtigten Strafverfolgungsinteressen kann das Recht auf Unterrichtung vorübergehend beschränkt werden, etwa bei Gefährdung des Ermittlungserfolgs (BGE 145 IV 197, E. 1.3.3; CR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 32 BV N. 52).

Abs. 3 lit. b — Recht auf Vorbereitung der Verteidigung

36 Ausreichende Zeit und Gelegenheit Das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV) setzt voraus, dass die beschuldigte Person tatsächlichen Zugang zu den Beweismitteln hat und genügend Zeit erhält, um ihre Verteidigung zu organisieren. Die Frage, ob ausreichend Zeit gewährt wurde, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und der zur Verfügung stehenden Mittel zu beurteilen (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 58).

Abs. 3 lit. c — Recht auf Verteidigung

37 Selbstverteidigung und Wahlverteidigung Jede angeklagte Person hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV). Kernanliegen ist, der beschuldigten Person die Möglichkeit zu eröffnen, am eigenen Strafverfahren informiert teilzunehmen und ihre Positionen im Verfahren zu vertreten (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 74).

38 Pflichtverteidigung Falls der beschuldigten Person die Mittel zur Bezahlung fehlen, hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 29 Abs. 3 BV). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung hängt von den Erfolgsaussichten, der Komplexität des Falles und der Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person ab (BGE 129 I 129, E. 2.2.2). Ein absoluter Anspruch auf amtliche Verteidigung bei aussichtslosen Rechtsmitteln besteht nach der Strassburger Praxis nicht, wenn dem Rechtsmittelverfahren ein Gerichtsverfahren vorausging, das die Garantien von Art. 6 EMRK einhielt (BGE 129 I 129, E. 2.2.2; VILLIGER, Handbuch EMRK, § 520).

38a Recht auf wirksame Verteidigung im Ermittlungsverfahren Der EGMR hat in Salduz v. Türkei (Nr. 36391/02, Grosskammer) und Ibrahim v. Vereinigtes Königreich (Nr. 50541/08 u.a., Grosskammer) das Recht auf anwaltliche Beratung im Ermittlungsverfahren als zentralen Bestandteil des fairen Verfahrens anerkannt. Der Zugang zu einem Anwalt während der ersten polizeilichen Vernehmung ist als Regel erforderlich; Ausnahmen sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei dringender Gefahr für das Leben Dritter). Die Verwertung von Aussagen, die ohne anwaltliche Beratung gemacht wurden, kann gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK verstossen, insbesondere wenn die Aussage der einzige oder entscheidende Belastungsbeweis ist. Die Schweiz hat diese Rechtsprechung in Art. 159 Abs. 4 StPO umgesetzt (Recht auf anwaltliche Beratung bei der ersten polizeilichen Einvernahme).

39 Wirksame Verteidigung Wirksame Verteidigung ist nicht allein durch die Bestellung oder Präsenz des anwaltlichen Beistands garantiert (EGMR, Imbrioscia v. Schweiz, Nr. 13972/88, § 38). Sie erfordert auch, dass der Beistand die Möglichkeit hat, seine Aufgabe wirksam zu erfüllen. Versäumnisse des Rechtsbeistands gehen grundsätzlich zu Lasten der beschuldigten Person (BGE 143 I 284, E. 1.3; EGMR, Kamasinski v. Österreich, Nr. 9783/82, § 65). Ausnahme bei doppeltem Pflichtverteidiger-Versagen: Versäumt der Pflichtverteidiger nicht nur eine Frist, sondern beantragt auch keine Wiederherstellung der Frist, ist dieses doppelte Versagen der beschuldigten Person nicht zurechenbar (BGer 6B_1005/2024, E. 3–4). Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen. Diese Präzisierung des Bundesgerichts erweitert die bisherige Praxis, die eine Ausnahme nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder grober Fahrlässigkeit des Verteidigers bejahte (→ auch Art. 32 Abs. 2 BV, StPO Art. 94 und StPO Art. 399).

39a Selbstverteidigung und Ausschluss Das Recht auf Selbstverteidigung ist nicht absolut. Ein Gericht kann eine beschuldigte Person von der Verhandlung ausschliessen, wenn sie die Ordnung der Verhandlung schwerwiegend stört (EGMR, Poitrimol v. Frankreich, Nr. 14032/88, § 39). Der Ausschluss muss jedoch verhältnismässig sein und darf nicht die wirksame Verteidigung gefährden. Wird die beschuldigte Person ausgeschlossen, muss ihr Anwalt weiterhin an der Verhandlung teilnehmen können und die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, nach ihrer Rückkehr in die Verhandlung die Ergebnisse zu erfahren.

Abs. 3 lit. d — Recht auf Zeugenbefragung (Konfrontationsrecht)

40 Waffengleichheit im Beweisverfahren Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantiert der angeklagten Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Dieses Recht konkretisiert den Grundsatz der Waffengleichheit im Beweisverfahren (BGE 124 V 90, E. 4). Wird die Aussage eines Zeugen schriftlich abgegeben, hat die Partei Anspruch darauf, vom Inhalt dieser Aussage Kenntnis zu nehmen; auf Ersuchen hin ist ihr die Befragung des Zeugen zu gewähren (BGE 124 V 90).

40a EGMR-Rechtsprechung zum Konfrontationsrecht Der EGMR hat das Konfrontationsrecht in mehreren Leading Cases geprägt:

  • Salduz v. Türkei (Nr. 36391/02, Grosskammer): Das Recht auf Zugang zu einem Anwalt während der ersten polizeilichen Vernehmung ist ein zentrales Element des fairen Verfahrens. Die Verwertung von Aussagen, die ohne anwaltliche Beratung gemacht wurden, kann gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK verstossen.
  • Al-Khawaja und Tahery v. Vereinigtes Königreich (Nr. 26766/05 und 22228/06, Grosskammer): Die Verwertung von Zeugenaussagen, die ohne Befragung durch die angeklagte Person gemacht wurden, kann gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK verstossen. Wenn die einzige oder entscheidende Belastung auf der Aussage eines Zeugen beruht, den die Verteidigung nicht befragen konnte, ist die Verwertung in der Regel eine Konventionsverletzung. Ausnahmen sind nur in höchst aussergewöhnlichen Umständen zulässig, wenn starke Gegenmassnahmen ergriffen werden.
  • Schatschaschwili v. Deutschland (Nr. 9154/10, Grosskammer): Präzisierung der Al-Khawaja-Regel. Der Massstab ist die Gesamtfairness des Verfahrens. Der Verzicht auf die Befragung des Belastungszeugen ist nicht automatisch eine Konventionsverletzung, wenn ausreichende Gegenmassnahmen ergriffen wurden.
  • Lucà v. Italien (Nr. 33354/96): Die Verwertung eines Polizeiberichts, der die Aussage eines Zeugen wiedergibt, ohne dass der Zeuge im Hauptverfahren befragt werden kann, verstösst gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wenn der Bericht der einzige oder entscheidende Beweis ist.
  • Doorson v. Niederlande (Nr. 20524/92): Die Verwertung anonymer Zeugenaussagen ist unter bestimmten Umständen zulässig, wenn ausreichende Gegenmassnahmen ergriffen werden.
  • Van Mechelen u.a. v. Niederlande (Nr. 21363/93 u.a.): Die Verwertung von Aussagen anonymer Polizeibeamter, die nicht vom Verteidiger befragt werden konnten, verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK, wenn die Anonymität die Verteidigung erheblich beeinträchtigt.

Abs. 3 lit. e — Recht auf Dolmetscherbeistand

41 Unentgeltlicher Dolmetscher Jede angeklagte Person hat Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK). Das Postulat verständlicher Orientierung kann den Beizug einer Übersetzung erfordern (BGE 143 IV 117, E. 3.1; BGE 145 IV 197, E. 1.3.3). Der Anspruch umfasst die Übersetzung aller für die Verteidigung relevanten Dokumente und Äusserungen.

41a Umfang des Dolmetscherbeistands Der EGMR hat den Umfang des Dolmetscherbeistands in mehreren Leading Cases konkretisiert:

  • Luedicke, Belkacem und Koç v. Deutschland (Nr. 6210/73, § 48): Der Anspruch auf unentgeltlichen Dolmetscherbeistand umfasst nicht nur die mündliche Übersetzung in der Verhandlung, sondern auch die Übersetzung von Dokumenten, die für die Verteidigung relevant sind. Der Anspruch ist nicht auf die Verhandlung beschränkt, sondern umfasst das gesamte Strafverfahren.
  • Brozicek v. Italien (Nr. 8490/78): Der Anspruch auf Dolmetscherbeistand setzt nicht voraus, dass die beschuldigte Person die Verhandlungssprache überhaupt nicht versteht. Es genügt, dass sie die Sprache nicht ausreichend beherrscht, um ihre Verteidigung wirksam zu führen. Die Frage, ob ein Dolmetscher erforderlich ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.
  • Hermi v. Italien (Nr. 18114/02): Die Verletzung des Rechts auf Dolmetscherbeistand kann nicht durch nachträgliche Übersetzung des Urteils geheilt werden, wenn die beschuldigte Person in der Verhandlung nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen und sich wirksam zu verteidigen.

41b Dolmetscherbeistand und faire Verfahren Der Anspruch auf Dolmetscherbeistand ist nicht bloss formeller Natur, sondern dient der wirksamen Verteidigung. Die Übersetzung muss von ausreichender Qualität sein, um der beschuldigten Person ein wirksames Verständnis des Verfahrens und eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Eine mangelhafte Übersetzung, die das Verständnis der beschuldigten Person von den Vorwürfen oder der Beweislage beeinträchtigt, kann gegen Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK verstossen (EGMR, Kamasinski v. Österreich, Nr. 9783/82, § 74). Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Übersetzung aller Dokumente des Verfahrens, sondern nur derjenigen, die für die Verteidigung relevant sind.

Weitere Bemerkungen

42 Methodik der EGMR-Prüfung Der EGMR prüft zunächst die einzelnen konventionsrechtlichen Mindestgarantien (Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK), bevor er in einem letzten Schritt die Balance aller involvierten Interessen im Zuge der Gesamtfairness des Strafverfahrens beurteilt («overall fairness»; BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 92). Einzelne Verstösse können im Licht des Gesamtverfahrens als harmlos erscheinen.

43 Verhältnis zum innerstaatlichen Recht Die EMRK setzt Mindeststandards, die durch das innerstaatliche Recht (BV, StPO) ergänzt und konkretisiert werden. Die StPO enthält in den Art. 3–13 detaillierte Verfahrensgrundsätze, die die konventionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Bei Konflikten zwischen EMRK und BV ist die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag massgeblich, soweit sie weitergehend ist (BGE 137 I 195, E. 2.3.1).

43a Piloturteilsverfahren Der EGMR hat das Instrument des Piloturteilsverfahrens («pilot judgment procedure») entwickelt, um systematische Probleme in den Mitgliedstaaten wirksam anzugehen. Wenn der EGMR eine Konventionsverletzung feststellt, die auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, kann er im Piloturteil nicht nur die individuelle Beschwerde beurteilen, sondern auch Massnahmen fordern, die das zugrundeliegende strukturelle Problem beheben. Dies ist insbesondere im Bereich des Beschleunigungsgebots relevant, wo übermässige Verfahrensdauern auf strukturelle Defizite des Justizsystems zurückzuführen sind (vgl. EGMR, Broniowski v. Polen, Nr. 31443/96, § 189 ff.).

Literatur (Spezialliteratur)

MEYER Frank, Kommentar zu Art. 6 EMRK, in: KARPENSTEIN Ulrich/MAYER Franz (Hrsg.), EMRK Kommentar, 3. Aufl., München 2022; VILLIGER Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl., Zürich 2020; BSK-GÖKSU, Art. 32 BV; BSK-REICH, Art. 30 BV; CR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 32 BV; SGK-VEST, Art. 32 BV; SUMMERS Sarah, Fair Trials, Oxford 2022, S. 61 ff.; DANNECKER, Konturierung, S. 370 ff.; NAY Giuseppe, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996, S. 91 ff.; VERNIORY, ZStrR 2000, S. 387 ff.; FORSTER Marc, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 1997, S. 72 ff.; METTLER Christoph, In dubio pro reo — ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999, S. 1110 ff.; OBERHOLZER Jörg, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2024; TOPHINKE Esther, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 78 ff. zu Art. 10 StPO

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