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Art. 5 — Recht auf Freiheit und Sicherheit

Gesetzeswortlaut

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Einem Menschen darf die Freiheit nur in den folgenden Fällen und nur auf das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren entzogen werden:

a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;

b) rechtmässige Festnahme oder Freiheitsentzug wegen Nichtbeachtung einer von einem Gericht erlassenen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

c) Festnahme oder Freiheitsentzug zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde auf begründeten Verdacht hin, dass die betreffende Person eine strafbare Handlung begangen hat, oder wenn begründeter Verdacht besteht, dass es notwendig ist, die Begehung einer strafbaren Handlung durch sie zu verhindern;

d) Freiheitsentzug eines Minderjährigen auf Grund einer Anordnung zum Zwecke der Überwachungserziehung oder zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde;

e) rechtmässiger Freiheitsentzug zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde, wenn begründeten Verdacht dafür besteht, dass die betreffende Person eine mit ansteckender Krankheit behaftete Person ist, geistig kranke Person, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtige oder Landstreicher ist;

f) Festnahme oder Freiheitsentzug zum Zwecke der Verhinderung der rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates oder zum Zwecke der Abschiebung oder Auslieferung.

(2) Jede festgenommene Person muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede festgenommene oder auf Grund eines Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden, der über die Rechtmässigkeit der Festnahme zu entscheiden hat. Die Festnahme darf nicht länger dauern, als zur Verfahrensdurchführung erforderlich ist.

(4) Jede Person, der die Freiheit durch Festnahme oder Freiheitsentzug entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, das über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs unverzüglich entscheidet und im Falle der Rechtswidrigkeit die Freilassung anordnet.

(5) Jeder, der durch Festnahme oder Freiheitsentzug in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Artikels verletzt worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 5 EMRK ist die zentrale Freiheitsgarantie der Konvention und das Gegenstück zu Art. 31 BV (Freiheitsentzug) sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c-f EMRK (spezifische Haftgründe). Mit über 10'000 Zitaten in der EGMR-Rechtsprechung gehört Art. 5 EMRK zu den am häufigsten angerufenen Konventionsnormen überhaupt. Für das Schweizer Recht ist er von herausragender Bedeutung, weil er den Massstab für die Haftpraxis (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Ausschaffungshaft, fürsorglicher Freiheitsentzug) setzt und die verfahrensmässigen Mindestgarantien bei Freiheitsentzug normiert (BGE 143 I 169 E. 2.1).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 5 EMRK geht auf Art. 4 und 5 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 sowie Art. 114 der Weimarer Reichsverfassung zurück. Der Entwurf der Europäischen Bewegung (1949) enthielt erstmals eine detaillierte Aufzählung der zulässigen Haftgründe (lit. a–f). Die Endfassung auf der Konferenz von Rom (1950) fügte die Abs. 2–5 (Verfahrensgarantien) hinzu.

3 Systematische Stellung. Art. 5 EMRK steht im I. Kapitel der Konvention (Rechte und Freiheiten) und ist eng verzahnt mit Art. 6 EMRK (faires Verfahren, insbesondere Hafthaftdauer), Art. 3 EMRK (Folterverbot, auch bei Haftbedingungen) und Art. 8 EMRK (Privatleben, insbesondere bei Abschiebungshaft). Auf schweizerischer Ebene korrespondiert Art. 5 EMRK mit Art. 10 Abs. 2 und 3 BV (persönliche Freiheit, Folterverbot), Art. 31 BV (Freiheitsentzug), Art. 212 ff. StPO (Untersuchungshaft), Art. 221 ff. StPO (Sicherheitshaft), dem Aufenthaltsrecht (AIG) und demAuslieferungsrecht (IRSG).

Kommentierung

I. Recht auf Freiheit und Sicherheit (Abs. 1 Satz 1)

4 Allgemeine Freiheitsgarantie. Abs. 1 Satz 1 verbürgt ein allgemeines Recht auf Freiheit und Sicherheit. «Freiheit» meint die körperliche Bewegungsfreiheit; «Sicherheit» umfasst den Schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug durch den Staat (EGMR, De Wilde, Ooms et Versyp c. Belgique, Nr. 28/1968, § 65). Die Garantie hat zwei Dimensionen: eine positive (Schutzpflicht des Staates) und eine negative (Verbot willkürlichen Freiheitsentzugs).

5 Verhältnis zu Art. 31 BV. Die Schweiz hat Art. 5 EMRK am 28. November 1974 ratifiziert. Art. 31 BV konkretisiert die konventionsrechtliche Garantie auf schweizerischer Ebene. Das Bundesgericht legt Art. 31 BV im Licht von Art. 5 EMRK aus (BGE 143 I 169 E. 2.1; BGE 145 I 73 E. 3.1). Die konventionsrechtlichen Mindestgarantien sind unmittelbar anwendbares Recht.

II. Enumerative Haftgründe (Abs. 1 lit. a–f)

6 Grundsatz der abschliessenden Enumeration. Die lit. a–f enthalten eine abschliessende Aufzählung der gerechtfertigten Haftgründe (EGMR, Winterwerp c. Pays-Bas, Nr. 6301/73, § 37). Ein Freiheitsentzug, der in keine dieser Kategorien fällt, ist konventionswidrig. Der Staat trägt die Beweislast für die Einordnung in eine der lit. a–f (EGMR, Bouamar c. Belgique, Nr. 9106/80, § 42).

7 Lit. a: Strafhaft. Der Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht umfasst die Verbüssung von Freiheitsstrafen, massgeschneiderte Sanktionen mit Freiheitsentzug und die Sicherheitsmassnahme der Verwahrung (Art. 64 StGB). Das Urteil muss rechtskräftig sein; die Untersuchungshaft ist nicht lit. a, sondern lit. c zuzuordnen.

8 Lit. b: Ordnungshaft und Erfüllungshaft. Lit. b deckt zwei Fallgruppen ab: (a) Freiheitsentzug wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Anordnung (Ordnungshaft, z.B. Art. 292 StGB, Art. 73 StPO) und (b) Freiheitsentzug zur Erzwingung einer gesetzlichen Verpflichtung (Erfüllungshaft, z.B. Betreibungsbegehrenschaft nach SchKG). Voraussetzung ist, dass die Anordnung oder Verpflichtung gesetzlich vorgesehen ist und der Freiheitsentzug verhältnismässig ist.

9 Lit. c: Untersuchungshaft und Sicherheitshaft. Lit. c ist die praktisch wichtigste Haftgrundkategorie. Sie umfasst die Untersuchungshaft (Art. 212 ff. StPO), die Fluchtgefahrhaft und die Wiederholungsgefahrshaft. Die drei Voraussetzungen sind kumulativ: (a) begründeter Tatverdacht, (b) Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr), und (c) Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht hat die Verhältnismässigkeitsprüfung in BGE 145 I 73 E. 3.2 präzisiert: Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als zur Verfahrensdurchführung erforderlich.

10 Haftgründe im Einzelnen. Fluchtgefahr bejaht das Bundesgericht bei starkem Tatverdacht und fehlenden Bindungen an die Schweiz (BGE 143 I 169 E. 3.1). Verdunkelungsgefahr setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person Beweismittel vernichten oder Zeugen beeinflussen könnte (BGE 140 I 305 E. 3.2). Wiederholungsgefahr erfordert eine konkret bevorstehende Gefahr weiterer Straftaten (BGE 145 I 73 E. 4.1).

11 Lit. d: Minderjährige. Der Freiheitsentzug von Minderjährigen ist nur zulässig auf Grund einer Anordnung zum Zwecke der Überwachungserziehung oder der Vorführung vor eine zuständige Behörde. Die Massnahme muss im Interesse des Minderjährigen stehen (EGMR, Bouamar c. Belgique, § 50). Die Einweisung in eine Erziehungsanstalt ist nur konventionsgemäss, wenn sie erzieherisch und nicht primär sicherheitsorientiert begründet ist.

12 Lit. e: Gesundheitsgefahr und soziale Gefährdung. Lit. e deckt den fürsorglichen Freiheitsentzug (Art. 426 ff. ZGB): Einweisung von Personen mit geistiger Krankheit, ansteckender Krankheit, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit sowie von Landstreichern. Voraussetzung ist, dass der Freiheitsentzug auf einer ärztlichen Beurteilung beruht (EGMR, Winterwerp c. Pays-Bas, § 40) und regelmässig gerichtlich überprüft wird.

13 Fürsorglicher Freiheitsentzug nach Schweizer Recht. Die Voraussetzungen des fürsorglichen Freiheitsentzugs (Art. 426 ff. ZGB) müssen den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK genügen: Eine schwere psychische Störung, die eine konkrete Gefahr für die betroffene Person oder Dritte darstellt, und die ärztliche Begutachtung vor der Einweisung sind zwingend (BGE 143 I 305 E. 5.1). Der freiwillige psychiatrische Aufenthalt unterliegt nicht Art. 5 EMRK, solange die Person den Aufenthalt freiwillig fortsetzt (EGMR, Stanev c. Bulgarie, Nr. 36720/07, § 148).

14 Lit. f: Einreiseverhinderung, Abschiebungshaft, Auslieferungshaft. Lit. f umfasst drei Fallgruppen: (a) Festnahme zur Verhinderung der rechtswidrigen Einreise, (b) Abschiebungshaft (Art. 75 ff. AIG) und (c) Auslieferungshaft (Art. 55 IRSG, Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens). Die Schweiz macht von lit. f umfassend Gebrauch, insbesondere im Migrationsrecht (Unterbringung in Bundeszentren für Asylsuchende, Ausschaffungshaft). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Abschiebungshaft verhältnismässig sein muss und die Dauer der Haft in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen muss (BGE 144 I 1 E. 5.2).

III. Verfahrensgarantien (Abs. 2–4)

15 Unterrichtungsrecht (Abs. 2). Jede festgenommene Person hat das Recht, unverzüglich und in verständlicher Sprache über die Grunde der Festnahme und die erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. «Unverzüglich» bedeutet ohne unnötige Verzögerung; in der Praxis genügen wenige Stunden, nicht aber Tage (EGMR, Fox, Campbell et Hartley c. Royaume-Uni, Nr. 12244/86, § 42). Die Schweiz erfüllt diese Pflicht in der Regel durch die formelle Anklageerhebung (Art. 224 StPO) oder den Haftbefehl (Art. 221 StPO).

16 Richtervorführung und Haftprüfung (Abs. 3). Abs. 3 verbürgt zwei Rechte: (a) das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden (Habeas corpus), und (b) das Recht, dass die Haft innerhalb angemessener Frist abgeschlossen oder unter Auflagen fortgesetzt wird. Das Bundesgericht verlangt eine Haftprüfung spätestens nach 96 Stunden (Art. 224 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 305 E. 8). Die Verfahrensdauer der Untersuchungshaft muss insgesamt verhältnismässig sein; bei übermässiger Dauer ist die Haft aufzuheben (BGE 143 I 169 E. 5.1).

17 Haftdauer und Verhältnismässigkeit. Die Gesamtdauer der Untersuchungshaft muss in einem angemessenen Verhältnis zur zu erwartenden Strafe stehen. Das Bundesgericht wendet eine Drei-Stufen-Prüfung an: (a) Schwere des Vorwurfs, (b) Komplexität des Verfahrens, und (c) Verhalten der beschuldigten Person (BGE 145 I 73 E. 5.2). Bei einfacheren Delikten sind Haftdauern von mehr als einem Jahr in der Regel unverhältnismässig; bei schweren Delikten können auch längere Haftdauern gerechtfertigt sein.

18 Recht auf Haftprüfung (Abs. 4). Abs. 4 verbürgt das Recht auf ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Habeas-corpus-Garantie). In der Schweiz wird dieses Recht durch die Haftbeschwerde (Art. 225 StPO) und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 78 ff. BGG) verwirklicht. Das Beschwerdeverfahren muss summarisch sein und die gerichtliche Überprüfung innerhalb kurzer Frist ermöglichen (BGE 144 I 1 E. 4.1).

19 Ersatz für Untersuchungshaft. Art. 5 EMRK fordert nicht zwingend die Freilassung, sondern die gerichtliche Überprüfung der Haftgründe. Ersatzmassnahmen (Art. 236 StPO: Auflagen, Bürgschaft, Ausweisung) sind bevorzugt, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (BGE 145 I 73 E. 6.1). Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass die Untersuchungshaft das Ultima ratio-Prinzip wahrt (BGE 143 I 169 E. 4.2).

IV. Schadenersatz (Abs. 5)

20 Anspruch auf Schadenersatz. Abs. 5 verbürgt einen Anspruch auf Schadenersatz bei konventionswidrigem Freiheitsentzug. Der Anspruch setzt ein Urteil des EGMR voraus; er ist nicht direkt vor Schweizer Gerichten einklagbar. Die Schweiz hat jedoch in Art. 2 des Bundesgesetzes über die Haftung des Bundes (HG) einen entsprechenden Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung bei widerrechtlicher Haft geschaffen (BGE 133 I 100 E. 3).

V. Abgrenzungen

21 Art. 5 vs. Art. 6 EMRK. Art. 5 schützt die Freiheit, Art. 6 das faire Verfahren. Die beiden Normen überschneiden sich bei der Haft während des Strafverfahrens: Die Rechtmässigkeit der Haft (Art. 5 Abs. 3 und 4) ist vom fairen Verfahren (Art. 6) zu unterscheiden. Überlange Untersuchungshaft kann beide Normen verletzen (EGMR, Neumeister c. Autriche, Nr. 1936/63).

22 Art. 5 vs. Art. 31 BV. Art. 31 BV konkretisiert die Freiheitsgarantie auf schweizerischer Ebene. Das Bundesgericht legt Art. 31 BV im Licht von Art. 5 EMRK aus; die konventionsrechtliche Norm setzt den Mindestmass (BGE 143 I 169 E. 2.1). Über die Mindestgarantien hinaus kennt das Schweizer Recht weitergehende Schutzmechanismen, namentlich die Haftbeschwerde nach Art. 225 StPO.

23 Sanktionsrechtlicher Freiheitsentzug. Die Verwahrung (Art. 64 StGB) fällt unter lit. a, da sie auf einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht beruht. Die therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) kann unter lit. a oder lit. e fallen, je nachdem, ob sie strafrechtlich oder fürsorgerisch begründet ist (BGE 145 IV 79 E. 3).

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