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Art. 5 — Recht auf Freiheit und Sicherheit

Gesetzeswortlaut

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;

b) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

c) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;

f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(2) Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 5 EMRK ist die zentrale Freiheitsgarantie der Konvention. Für das Schweizer Recht ist er von herausragender Bedeutung, weil er den Massstab für die Haftpraxis (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Ausschaffungshaft, fürsorglicher Freiheitsentzug) setzt und die verfahrensmässigen Mindestgarantien bei Freiheitsentzug normiert.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 5 EMRK geht auf Art. 4 und 5 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 sowie Art. 114 der Weimarer Reichsverfassung zurück. Der Entwurf der Europäischen Bewegung (1949) enthielt erstmals eine detaillierte Aufzählung der zulässigen Haftgründe (lit. a–f). Die Endfassung auf der Konferenz von Rom (1950) fügte die Abs. 2–5 (Verfahrensgarantien) hinzu.

3 Systematische Stellung. Art. 5 EMRK steht im I. Kapitel der Konvention (Rechte und Freiheiten) und ist eng verzahnt mit Art. 6 EMRK (faires Verfahren, insbesondere Hafthaftdauer), Art. 3 EMRK (Folterverbot, auch bei Haftbedingungen) und Art. 8 EMRK (Privatleben, insbesondere bei Abschiebungshaft). Auf schweizerischer Ebene korrespondiert Art. 5 EMRK mit Art. 10 Abs. 2 und 3 BV (persönliche Freiheit, Folterverbot), Art. 31 BV (Freiheitsentzug), Art. 212 ff. StPO (Untersuchungshaft), Art. 221 ff. StPO (Sicherheitshaft), dem Aufenthaltsrecht (AIG) und demAuslieferungsrecht (IRSG).

Kommentierung

I. Recht auf Freiheit und Sicherheit (Abs. 1 Satz 1)

4 Allgemeine Freiheitsgarantie. Abs. 1 Satz 1 verbürgt ein allgemeines Recht auf Freiheit und Sicherheit. «Freiheit» meint die körperliche Bewegungsfreiheit; «Sicherheit» umfasst den Schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug durch den Staat (EGMR, De Wilde, Ooms et Versyp c. Belgique, 1971). Die Garantie hat zwei Dimensionen: eine positive (Schutzpflicht des Staates) und eine negative (Verbot willkürlichen Freiheitsentzugs).

5 Verhältnis zu Art. 31 BV. Die Schweiz hat Art. 5 EMRK am 28. November 1974 ratifiziert. Art. 31 BV konkretisiert die konventionsrechtliche Garantie auf schweizerischer Ebene; die konventionsrechtlichen Mindestgarantien sind unmittelbar anwendbares Recht.

II. Enumerative Haftgründe (Abs. 1 lit. a–f)

6 Grundsatz der abschliessenden Enumeration. Die lit. a–f enthalten eine abschliessende Aufzählung der gerechtfertigten Haftgründe (EGMR, Winterwerp c. Pays-Bas, Nr. 6301/73). Ein Freiheitsentzug, der in keine dieser Kategorien fällt, ist konventionswidrig. Der Staat trägt die Beweislast für die Einordnung in eine der lit. a–f (EGMR, Bouamar c. Belgique, Nr. 9106/80).

7 Lit. a: Strafhaft. Der Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht umfasst die Verbüssung von Freiheitsstrafen, massgeschneiderte Sanktionen mit Freiheitsentzug und die Sicherheitsmassnahme der Verwahrung (Art. 64 StGB). Das Urteil muss rechtskräftig sein; die Untersuchungshaft ist nicht lit. a, sondern lit. c zuzuordnen.

8 Lit. b: Ordnungshaft und Erfüllungshaft. Lit. b deckt zwei Fallgruppen ab: (a) Freiheitsentzug wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Anordnung (Ordnungshaft, z.B. Art. 292 StGB, Art. 73 StPO) und (b) Freiheitsentzug zur Erzwingung einer gesetzlichen Verpflichtung (Erfüllungshaft, z.B. Betreibungsbegehrenschaft nach SchKG). Voraussetzung ist, dass die Anordnung oder Verpflichtung gesetzlich vorgesehen ist und der Freiheitsentzug verhältnismässig ist.

9 Lit. c: Untersuchungshaft und Sicherheitshaft. Lit. c ist die praktisch wichtigste Haftgrundkategorie. Sie umfasst die Untersuchungshaft (Art. 212 ff. StPO), die Fluchtgefahrhaft und die Wiederholungsgefahrshaft. Die drei Voraussetzungen sind kumulativ: (a) begründeter Tatverdacht, (b) Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr), und (c) Verhältnismässigkeit. Es verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 133 I 168).

10 Haftgründe im Einzelnen. Fluchtgefahr besteht nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sich die beschuldigte Person in ein Land begeben will, das eine Auslieferung an die Schweiz bewilligt oder selbst ein Strafverfahren gegen sie durchführen würde (BGE 123 I 31 E. 3). Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr) ist ein besonderer Haftgrund, der auch nach Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage geprüft werden kann (BGE 132 I 21). Für den Nachweis der Wiederholungsgefahr bei schweren Gewaltdelikten hat das Bundesgericht die Anforderungen präzisiert (BGE 123 I 268).

11 Lit. d: Minderjährige. Der Freiheitsentzug von Minderjährigen ist nur zulässig auf Grund einer Anordnung zum Zwecke der Überwachungserziehung oder der Vorführung vor eine zuständige Behörde. Die Massnahme muss im Interesse des Minderjährigen stehen (EGMR, Bouamar c. Belgique, Nr. 9106/80). Die Einweisung in eine Erziehungsanstalt ist nur konventionsgemäss, wenn sie erzieherisch und nicht primär sicherheitsorientiert begründet ist.

12 Lit. e: Gesundheitsgefahr und soziale Gefährdung. Lit. e deckt den fürsorglichen Freiheitsentzug (Art. 426 ff. ZGB): Einweisung von Personen mit geistiger Krankheit, ansteckender Krankheit, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit sowie von Landstreichern. Voraussetzung ist, dass der Freiheitsentzug auf einer ärztlichen Beurteilung beruht (EGMR, Winterwerp c. Pays-Bas, Nr. 6301/73) und regelmässig gerichtlich überprüft wird.

13 Fürsorglicher Freiheitsentzug nach Schweizer Recht. Die Voraussetzungen des fürsorglichen Freiheitsentzugs (Art. 426 ff. ZGB) müssen den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK genügen; das Bundesgericht stellt namentlich Anforderungen an das Gutachten der sachverständigen Person, das der Anordnung und ihrer periodischen Überprüfung zugrunde liegt (BGE 140 III 105 E. 2.3). Der freiwillige psychiatrische Aufenthalt unterliegt nicht Art. 5 EMRK, solange die Person den Aufenthalt freiwillig fortsetzt (EGMR, Stanev c. Bulgarie, Nr. 36760/06).

14 Lit. f: Einreiseverhinderung, Abschiebungshaft, Auslieferungshaft. Lit. f umfasst drei Fallgruppen: (a) Festnahme zur Verhinderung der rechtswidrigen Einreise, (b) Abschiebungshaft (Art. 75 ff. AIG) und (c) Auslieferungshaft (Art. 55 IRSG, Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens). Die Schweiz macht von lit. f umfassend Gebrauch, insbesondere im Migrationsrecht (Unterbringung in Bundeszentren für Asylsuchende, Ausschaffungshaft). Bei der Anordnung von Administrativhaft besteht Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft (BGE 142 I 135); die gerichtliche Überprüfung eines ausländerrechtlichen Haftentscheids bleibt auch dann geboten, wenn dieser während des Verfahrens durch einen Verlängerungsentscheid ersetzt worden ist (BGE 139 I 206).

III. Verfahrensgarantien (Abs. 2–4)

15 Unterrichtungsrecht (Abs. 2). Jede festgenommene Person hat das Recht, unverzüglich und in verständlicher Sprache über die Grunde der Festnahme und die erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. «Unverzüglich» bedeutet ohne unnötige Verzögerung; in der Praxis genügen wenige Stunden, nicht aber Tage (EGMR, Fox, Campbell et Hartley c. Royaume-Uni, Nr. 12244/86). Die Schweiz erfüllt diese Pflicht in der Regel durch die formelle Anklageerhebung (Art. 224 StPO) oder den Haftbefehl (Art. 221 StPO).

16 Richtervorführung und Haftprüfung (Abs. 3). Abs. 3 verbürgt zwei Rechte: (a) das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden (Habeas corpus), und (b) das Recht, dass die Haft innerhalb angemessener Frist abgeschlossen oder unter Auflagen fortgesetzt wird. Das schweizerische Recht konkretisiert die Vorführungsfrist auf 96 Stunden (Art. 224 Abs. 2 i.V.m. Art. 220 StPO).

17 Haftdauer und Verhältnismässigkeit. Die Gesamtdauer der Untersuchungshaft muss in einem angemessenen Verhältnis zur zu erwartenden Strafe stehen; es verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn sich die Haftdauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe stark annähert (BGE 133 I 168). Bei einfacheren Delikten sind Haftdauern von mehr als einem Jahr in der Regel unverhältnismässig; bei schweren Delikten können auch längere Haftdauern gerechtfertigt sein.

18 Recht auf Haftprüfung (Abs. 4). Abs. 4 verbürgt das Recht auf ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Habeas-corpus-Garantie). In der Schweiz wird dieses Recht durch die Haftbeschwerde (Art. 225 StPO) und die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) verwirklicht; auch bei ausländerrechtlicher Administrativhaft besteht Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung (BGE 142 I 135).

19 Ersatz für Untersuchungshaft. Art. 5 EMRK fordert nicht zwingend die Freilassung, sondern die gerichtliche Überprüfung der Haftgründe. Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO: Auflagen, Sicherheitsleistung, Ausweisverwahrung) sind bevorzugt, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.

IV. Schadenersatz (Abs. 5)

20 Anspruch auf Schadenersatz. Abs. 5 verbürgt einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Genugtuung bei konventionswidrigem Freiheitsentzug. Entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung setzt der Anspruch kein vorgängiges EGMR-Urteil voraus: Die Widerrechtlichkeit einer nicht richterlich genehmigten Haft (z.B. Ausschaffungshaft) kann direkt im schweizerischen Staatshaftungsverfahren geprüft werden (BGE 129 I 139 E. 2 f.). Für die strafprozessuale Haft regeln Art. 429 ff. StPO den entsprechenden Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch.

V. Abgrenzungen

21 Art. 5 vs. Art. 6 EMRK. Art. 5 schützt die Freiheit, Art. 6 das faire Verfahren. Die beiden Normen überschneiden sich bei der Haft während des Strafverfahrens: Die Rechtmässigkeit der Haft (Art. 5 Abs. 3 und 4) ist vom fairen Verfahren (Art. 6) zu unterscheiden. Überlange Untersuchungshaft kann beide Normen verletzen (EGMR, Neumeister c. Autriche, Nr. 1936/63).

22 Art. 5 vs. Art. 31 BV. Art. 31 BV konkretisiert die Freiheitsgarantie auf schweizerischer Ebene. Über die Mindestgarantien hinaus kennt das Schweizer Recht weitergehende Schutzmechanismen, namentlich die Haftbeschwerde nach Art. 225 StPO.

23 Sanktionsrechtlicher Freiheitsentzug. Die Verwahrung (Art. 64 StGB) fällt unter lit. a, da sie auf einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht beruht; sie setzt eine eingetretene oder beabsichtigte schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person voraus (BGE 139 IV 57). Die therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) kann unter lit. a oder lit. e fallen, je nachdem, ob sie strafrechtlich oder fürsorgerisch begründet ist.

Querverweise

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