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Rechtsprechung zu Art. 4 EMRK

I. Leitentscheide des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE)

BGE 152 IV 129

  • Thema: Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft; Zwangsarbeit und Hilflosigkeit bei Hausangestellten (Art. 182 StGB, Art. 4 EMRK)
  • Sachverhalt: Ein Ehepaar rekrutierte über ein serbisches Online-Inserat eine junge Frau aus Serbien als Haushaltshilfe und Kindermädchen für monatlich versprochene CHF 500.– Lohn. In der Schweiz eingetroffen, musste die Frau sieben Tage die Woche von frühmorgens bis spät nachts ohne Ruhetag pausenlos arbeiten, wurde nachts geweckt und schlief auf einer blossen Matratze auf dem Boden des Kinderzimmers. Der Lohn wurde auf CHF 350.– gekürzt und vorenthalten. Die Vorinstanzen sprachen das Paar frei, weil die Frau über Bildung verfügte, nicht physisch eingesperrt war, über ein Mobiltelefon verfügte und nach einem Heimaturlaub ein zweites Mal in die Schweiz zurückkehrte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Freisprüche auf. Unter Beizug der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 4 EMRK (Chowdury, S.M. v. Croatia) stellte es klar, dass Zwangsarbeit und Menschenhandel keine physische Gefangenschaft erfordern. Entscheidend ist die Ausnutzung einer faktischen Zwangslage und Hilflosigkeit. Die formelle Einwilligung oder Rückkehr des Opfers ist unbeachtlich, wenn sie durch vorenthaltene Löhne, emotionale Bindungen und fehlende Alternativen bedingt ist. Die Verweigerung von Freizeit, Privatsphäre und Existenzlohn erfüllt den Tatbestand der Zwangsarbeit und des Menschenhandels.
  • Einschlägig für: Zwangsarbeit, Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung, Art. 182 StGB, Unbeachtlichkeit der Einwilligung.

BGE 151 IV 265

  • Thema: Rechtsbegriff der Ausbeutung der Arbeitskraft; Abgrenzung zwischen Zwangsarbeit und blossen Arbeitsrechtsverletzungen (Art. 182 StGB, Art. 4 EMRK)
  • Sachverhalt: Ein Arbeitgeber beschäftigte im Kanton Neuenburg undokumentierte ausländische Staatsangehörige in der Gastronomie und auf Baustellen unter grober Missachtung von Gesamtarbeitsverträgen, Arbeitszeitgesetzen und Sozialversicherungspflichten zu extrem tiefen Löhnen. Die Anklage forderte eine Verurteilung wegen Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft nach Art. 182 StGB.
  • Kernaussage: Die einfache oder auch wiederholte Verletzung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften genügt für sich allein nicht, um den Tatbestand des Menschenhandels oder der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt vielmehr eine Zwangslage, in der das Opfer fortwährend unter Androhung einer Strafe (physisch, psychisch oder durch Anzeige) an der Ausübung elementarer Grundrechte gehindert wird. Besteht für die beschäftigte Person die reale Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder abzulehnen, scheidet Art. 182 StGB aus.
  • Einschlägig für: Tatbestandsgrenzen der Zwangsarbeit, Ausbeutungsbegriff, Abgrenzung zum Arbeitsrecht.

BGE 145 I 308

  • Thema: Positive Schutzpflichten aus Art. 4 EMRK; einklagbarer Anspruch von Opfern von Menschenhandel auf Kurzaufenthaltsbewilligung trotz Asylausschluss (Art. 14 AsylG)
  • Sachverhalt: Eine kenianische Staatsangehörige stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das SEM wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens nicht eintrat. Danach brachte sie vor, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, und verlangte eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG für die Dauer des Strafverfahrens. Die Zürcher Migrationsbehörden und Gerichte traten gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG (Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens) nicht ein, da Art. 30 AIG keinen Rechtsanspruch verleihe.
  • Kernaussage: Aus Art. 4 EMRK und Art. 14 Abs. 1 lit. b des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM) fliesst ein direkt anwendbarer (self-executing), einklagbarer Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn die Anwesenheit des Opfers für die Strafverfolgung erforderlich ist. Dieser völkerrechtliche Anspruch durchbricht die innerstaatliche Sperrwirkung von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Ein blosser Verweis auf die Ausstellung von Einreisevisa nach vollzogener Dublin-Wegweisung verletzt Art. 4 EMRK.
  • Einschlägig für: Positive Schutzpflichten, Aufenthaltsrecht von Opfern, self-executing Staatsvertragsrecht, Verhältnis AsylG zu AIG.

BGE 150 IV 48

  • Thema: Grenzen des Opferschutzes nach Art. 4 EMRK; kein staatlicher Ersatz für ausstehende Lohnforderungen unter Art. 19 Abs. 3 OHG
  • Sachverhalt: Ein anerkanntes Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung forderte nach der Verurteilung des insolventen Täters gestützt auf Art. 4 EMRK und Art. 15 ÜBM vom Staat eine Opferhilfeentschädigung für nicht ausbezahlte Arbeitslöhne im Betrag von rund CHF 80'000.–.
  • Kernaussage: Art. 19 Abs. 3 OHG schliesst staatliche Entschädigungen für reine Sach- und Vermögensschäden ausdrücklich aus. Weder aus Art. 4 EMRK noch aus Art. 15 ÜBM lässt sich eine positive Verpflichtung des Staates ableiten, Opfern von Menschenhandel subsidiär für vorenthaltene Löhne finanziell einzustehen. Ausstehende Löhne sind reine Vermögensschäden und müssen auf dem Zivilweg gegen den Täter geltend gemacht werden.
  • Einschlägig für: Opferentschädigung, OHG, Vermögensschaden, Reichweite positiver Schutzpflichten.

BGE 139 I 180

  • Thema: Arbeitspflicht im Straf- und Verwahrungsvollzug; Zulässigkeit der Pflichtarbeit nach Erreichen des Pensionsalters (Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK)
  • Sachverhalt: Ein in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies internierter Verwahrter verlangte nach Vollendung seines 65. Altersjahrs die Entbindung von der gesetzlichen Anstaltsarbeitspflicht. Er rügte, die Verpflichtung zur Weiterarbeit verletze das Verbot der Zwangsarbeit und seine persönliche Freiheit. Die Anstaltsleitung sanktionierte seine Arbeitsverweigerung disziplinarisch.
  • Kernaussage: Die Pflicht des Gefangenen zur Arbeit gemäss Art. 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB gilt unabhängig von seinem Lebensalter. Die Arbeitspflicht im Massnahmenvollzug dient der Strukturierung des Vollzugs und stellt keine zusätzliche Strafe dar. Das sozialversicherungsrechtliche Rechtsinstitut der Altersrente ist nicht in den Freiheitsentzug übertragbar. Die Pflichtarbeit fällt unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK.
  • Einschlägig für: Strafvollzug, Massnahmenvollzug, Arbeitspflicht von Rentnern, Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK.

BGE 118 IA 341

  • Thema: Zivilschutzdienstobligatorium für Männer; Subsumtion unter übliche Bürgerpflichten und Diskriminierungsverbot (Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK)
  • Sachverhalt: Ein Schweizer Bürger focht sein Aufgebot zu einem Zivilschutzkurs an und rügte, das ausschliesslich für Männer geltende Dienstobligatorium verletze das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EMRK.
  • Kernaussage: Der Zivilschutzdienst stellt eine übliche Bürgerpflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK dar und ist keine Zwangsarbeit. Art. 14 EMRK ist akzessorisch anwendbar. Die Beschränkung des Zivilschutzdienstobligatoriums auf Männer beruht auf sachlichen, durch den Verfassungsgeber gewollten Differenzierungsgründen im Gesamtsystem der Landesverteidigung und verletzt Art. 14 EMRK nicht.
  • Einschlägig für: Übliche Bürgerpflichten, Zivilschutz, Geschlechterdifferenzierung, Art. 14 EMRK.

BGE 128 IV 117

  • Thema: Menschenhandel; Unwirksamkeit formaler Einwilligung bei Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage (aArt. 196 StGB)
  • Sachverhalt: Der Betreiber eines Etablissements warb in Osteuropa junge Frauen an, um sie in der Schweiz der Prostitution zuzuführen. Er machte geltend, die Frauen hätten in Kenntnis der Umstände formell eingewilligt und seien nicht mit physischem Zwang festgehalten worden.
  • Kernaussage: Der Tatbestand des Menschenhandels ist erfüllt, wenn ausländische Personen unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage engagiert werden. Eine formelle Einwilligung ist rechtlich unwirksam, wenn sie durch existenzielle wirtschaftliche Not bedingt war. Wer Personen für seinen eigenen Betrieb rekrutiert, macht sich des Menschenhandels schuldig.
  • Einschlägig für: Ausnutzung der Hilflosigkeit, Unwirksamkeit der Einwilligung, Begriff des Menschenhandels.

II. Weitere Entscheide (EGMR, BVGer und kantonale Gerichte)

EGMR Meier gegen Schweiz, Nr. 10109/14

  • Thema: Weiterarbeitspflicht im Freiheitsentzug nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters; Bestätigung von BGE 139 I 180
  • Sachverhalt: Nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht rief der in Regensdorf verwahrte Beat Meier den EGMR an und machte geltend, der Zwang zur Gefängnisarbeit nach Vollendung des 65. Altersjahrs unter Androhung von Disziplinararrest verletze Art. 4 Abs. 2 EMRK.
  • Kernaussage: Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 4 EMRK einstimmig. In Ermangelung eines einheitlichen europäischen Konsenses verfügen die Staaten über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeit im Alter gilt als üblicherweise von Inhaftierten verlangte Arbeit gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK, sofern sie dem Gesundheitszustand angemessen ist.
  • Einschlägig für: Arbeitspflicht im Strafvollzug, Pensionsalter, Weiterarbeit, Disziplinarmassnahmen.

EGMR Brun gegen Schweiz, Nr. 50885/16

  • Thema: Wehrpflichtersatzabgabe für Schweizer Männer; Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b EMRK)
  • Sachverhalt: Ein dienstuntauglicher Schweizer Mann rügte die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) als diskriminierend, weil Schweizer Frauen und in der Schweiz ansässige Ausländer weder Militärdienst leisten noch eine Ersatzabgabe bezahlen müssen.
  • Kernaussage: Der EGMR stellte einstimmig fest, dass keine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 4 EMRK vorliegt. Die Militärdienstpflicht und die Ersatzabgabe fallen unter Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK. Bei der Organisation der Landesverteidigung steht den Staaten ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Ungleichbehandlung gegenüber Frauen beruht auf einem gemeinsamen europäischen Standard und gewichtigen sicherheitspolitischen Erwägungen; Ausländer befinden sich mangels Bürgerrechten nicht in einer vergleichbaren Lage.
  • Einschlägig für: Wehrpflicht, Wehrpflichtersatz, Geschlechterdifferenzierung, Art. 14 EMRK.

BVGer E-5022/2017

  • Thema: Eritreischer Nationaldienst als Zwangsarbeit unter Art. 4 Abs. 2 EMRK; Erfordernis einer flagranten Verletzung für ein Wegweisungsvollzugshindernis (BVGE 2018 VI/5)
  • Sachverhalt: Ein eritreischer Staatsangehöriger wehrte sich gegen den Vollzug seiner Wegweisung nach Eritrea und machte geltend, im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Einberufung in den unbefristeten Nationaldienst, was Zwangsarbeit und Sklaverei nach Art. 4 EMRK darstelle.
  • Kernaussage: Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte den eritreischen Nationaldienst materiell als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK, da er nicht strikt militärisch ist, zivilen Wirtschaftszwecken dient und unbegrenzt fortdauert (keine Ausnahme nach Abs. 3). Als Wegweisungsvollzugshindernis genügt dies jedoch nicht: Erforderlich ist das reale Risiko einer flagranten Verletzung, die Art. 4 EMRK seines essenziellen Inhalts beraubt. Da systematische Misshandlungen nicht jeden Dienstleistenden treffen, wurde der Wegweisungsvollzug geschützt.
  • Einschlägig für: Zwangsarbeit, Nationaldienst Eritrea, Wegweisungsvollzug, flagrante Konventionsverletzung.

BVGer D-6806/2013

  • Thema: Positive Schutzpflichten bei Anhaltspunkten für Menschenhandel im Dublin-Verfahren nach Art. 4 EMRK (BVGE 2016/27)
  • Sachverhalt: Eine nigerianische Asylsuchende machte im Dublin-Wegweisungsverfahren nach Italien geltend, Opfer eines organisierten Frauenhändlerrings zu sein. Die Vorinstanz trat ohne nähere Abklärungen auf das Gesuch nicht ein.
  • Kernaussage: Liegen konkrete Hinweise auf Menschenhandel vor, ist die Schweiz gestützt auf Art. 4 EMRK verpflichtet, von Amtes wegen Abklärungen über die Schutzbedürftigkeit und allfällige Selbsteintrittspflichten zu treffen. Das blosse Vertrauen in das Schutzsystem des Dublin-Staates genügt nicht, wenn dem Opfer im Zielstaat die erneute Ausbeutung durch die Täter droht.
  • Einschlägig für: Dublin-Verfahren, Selbsteintrittspflicht, Opferschutz bei Frauenhandel, Art. 4 EMRK.

ZH VG VB.2017.00181

  • Thema: Ablehnung der Kurzaufenthaltsbewilligung für ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel im Dublin-Verfahren (Vorinstanz zu BGE 145 I 308)
  • Sachverhalt: Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verweigerten einer mutmasslich von Menschenhandel betroffenen Asylsuchenden eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, da Art. 14 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens jedes Bewilligungsverfahren sperre.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht stufte Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG als reine Ermessensnorm ein und sah den Schutz des Opfers in Italien gewährleistet. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht in BGE 145 I 308 wegen Verletzung von Art. 4 EMRK und Art. 14 ÜBM aufgehoben.
  • Einschlägig für: Kantonale Praxis Zürich, Verhältnis Asylverfahren und Ausländerrecht, Vorinstanz BGE 145 I 308.

OW VG VVGE 2003/04 Nr. 33

  • Thema: Verfassungswidrigkeit einer ausschliesslich Männer treffenden Feuerwehrersatzabgabe gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK
  • Sachverhalt: Ein Bürger im Kanton Obwalden wehrte sich gegen die Veranlagung einer gemeindlichen Feuerwehrersatzabgabe mit der Rüge, die Befreiung von Frauen stelle eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung dar.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht Obwalden hiess den Rekurs gut. Während persönliche Hilfeleistungen im Brandfall als Bürgerpflichten unter Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK fallen, begründet die Beschränkung einer reinen Geldabgabe auf Männer eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 3 BV verletzt.
  • Einschlägig für: Feuerwehrersatzabgabe, Bürgerpflichten, Geschlechtergleichstellung, Art. 14 EMRK.

BGer 2C_1051/2016

  • Thema: Wehrpflichtersatzabgabe; Abgrenzung zwischen Bürgerpflichten und Steuern (Art. 4 Abs. 3 lit. b/d EMRK)
  • Sachverhalt: Ein im Kanton Zug wohnhafter Bürger rügte die Rechtmässigkeit der kantonalen Wehrpflichtersatzveranlagung unter Hinweis auf die EMRK-Garantien und das Diskriminierungsverbot.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte die bundes- und konventionsrechtliche Zulässigkeit der Wehrpflichtersatzabgabe als Ausgleichsabgabe zur allgemeinen Dienstpflicht. Es verwies auf die Ausnahmetatbestände von Art. 4 Abs. 3 EMRK und die gefestigte Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Abgabepflicht.
  • Einschlägig für: Wehrpflichtersatz, Kanton Zug, Bürgerpflichten, Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK.