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Art. 3 EMRK — Verbot der Folter

Gesetzeswortlaut

Art. 3 EMRK — Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Kommentierung

I. Bedeutung und Rang

1 Art. 3 EMRK ist einer der fundamentalsten Menschenrechtssätze überhaupt. Er ist absolut — er kennt keine Ausnahme, keine Einschränkung und keinen Vorbehalt. Weder der Kriegsfall, noch der Terrorismus, noch der Notstand rechtfertigen eine Abweichung (EGMR, Ireland v. United Kingdom; EGMR, Selmouni v. France).

2 Art. 3 EMRK unterscheidet sich von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) dadurch, dass er keine Vorbehaltsklausel enthält. Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK erlaubt etwa die Haft zur Verhinderung unerlaubter Einreise; Art. 3 EMRK lässt keine derartige Einschränkung zu.

II. Die drei Stufen der Behandlung

3 Die Rechtsprechung des EGMR unterscheidet drei Stufen der verbotenen Behandlung, die sich nach ihrer Intensität abstufen:

StufeBegriffIntensitätBeispiele
1FolterSehr schwere LeidenSystematische Verhöre mit Gewalt; Wasserfolter
2Unmenschliche BehandlungSchwere LeidenSchwere Misshandlung; absichtliche Zufügung starken Schmerzes
3Erniedrigende BehandlungDemütigung, VerachtungEntwürdigende Haftbedingungen; Rassendiskriminierung

Die Abgrenzung zwischen den Stufen ist tatrichterlich und hängt von den konkreten Umständen ab (EGMR, Ireland v. United Kingdom; EGMR, Kudła v. Poland).

III. Folter (Stufe 1)

4 Definition. Folter ist jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden, um beispielsweise Informationen oder ein Geständnis zu erlangen, sie zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen. Der EGMR verlangt ein mindestens erhebliches Intensitätsniveau der Leiden (EGMR, Ireland v. United Kingdom; EGMR, Selmouni v. France).

5 Schweizer Praxis. Das Bundesgericht hat den Folterbegriff des EGMR übernommen. Folter im Sinne von Art. 3 EMRK setzt voraus, dass die Leiden besonders schwer und gezielt zugefügt werden. Die Schweizer Praxis hat sich bisher nicht mit systematischer Folter durch staatliche Organe zu befassen gehabt; die relevanten Fälle betreffen meistens die Frage der Rückführung in einen Staat mit Folterrisiko (Non-Refoulement, vgl. Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 25a AsylG).

IV. Unmenschliche Behandlung (Stufe 2)

6 Kriterien. Unmenschliche Behandlung umfasst Handlungen, die schwere körperliche oder seelische Leiden verursachen, ohne die Schwelle der Folter zu erreichen. Der EGMR berücksichtigt dabei die Dauer der Behandlung, die physischen und psychischen Auswirkungen sowie das Alter, Geschlecht und den Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Tyrer v. United Kingdom; EGMR, Costello-Roberts v. United Kingdom).

7 Polizeiliche Gewaltanwendung. Exzessive Polizeigewalt kann Art. 3 EMRK verletzen; jede über das zur Festnahme oder Einvernahme unvermeidbare Mass hinausgehende Gewaltanwendung ist mit der Konvention unvereinbar. Bei psychisch kranken Personen in Haft ist besondere Sorgfalt geboten — die Unterbringung in einer regulären Haftanstalt ohne psychiatrische Betreuung kann unmenschliche Behandlung darstellen.

8 Grenze zulässiger Einvernahmetaktik. Verdeckte Ermittler und Behörden dürfen keine List anwenden, um aus einer Person, die die Aussage verweigert hat, ein Geständnis oder andere belastende Angaben herauszulocken — die Behörden haben den Entschluss der beschuldigten Person, zu schweigen, zu respektieren (BGE 143 I 304 E. 2.3). Die Grenze zulässiger List zur unzulässigen Nötigung verläuft dort, wo die Willensfreiheit der beschuldigten Person aufgehoben oder schwer beeinträchtigt wird.

V. Erniedrigende Behandlung (Stufe 3)

9 Kriterien. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie das Opfer in den Augen anderer oder in seinen eigenen Augen demütigt oder herabwürdigt und geeignet ist, Gefühle der Angst, Unterlegenheit oder Minderwertigkeit hervorzurufen. Der EGMR legt besondere Wert auf die Objektivität der Demütigung — es kommt nicht nur auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen an (EGMR, Tyrer v. United Kingdom; EGMR, Peers v. Greece).

10 Haftbedingungen. Unzureichende Haftbedingungen (Überbelegung, fehlende sanitäre Einrichtungen, mangelnde Bewegung im Freien) können erniedrigende Behandlung darstellen; der EGMR hat in Muršić v. Croatia (Nr. 7334/13, Grosse Kammer, 20.10.2016) präzisiert, unterhalb welcher Zellfläche pro Häftling die Vermutung einer Konventionsverletzung greift. Das Bundesgericht wendet die EMRK-Anforderungen an die Haftbedingungen auch im schweizerischen Untersuchungshaftvollzug an (BGE 140 I 125).

11 Körperliche Durchsuchungen. Intimleibsuchungen und wiederholte entkleidete Durchsuchungen können bei fehlender Notwendigkeit Art. 3 EMRK (bzw. Art. 8 EMRK) verletzen; der EGMR verlangt, dass solche Massnahmen notwendig und verhältnismässig sind und nicht willkürlich wiederholt werden.

VI. Positive Staatenpflichten

12 Art. 3 EMRK begründet nicht nur eine negative Pflicht (Unterlassung von Folter und Misshandlung), sondern auch positive Pflichten:

  • Schutzpflicht: Der Staat muss schutzbedürftige Personen vor Misshandlung durch Dritte schützen (EGMR, Osman v. United Kingdom).
  • Untersuchungspflicht: Bei hinreichendem Verdacht auf Misshandlung muss der Staat eine effektive Untersuchung durchführen (EGMR, Assenov v. Bulgaria; EGMR, Kudła v. Poland).
  • Präventionspflicht: Der Staat muss vorbeugende Massnahmen treffen, insbesondere in Haftanstalten und bei der Polizeiarbeit.

13 Untersuchungspflicht bei Polizeigewalt. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat auch nach schweizerischer Praxis Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung dieser Vorwürfe (BGE 131 I 455).

VII. Non-Refoulement

14 Rückführungsverbot. Art. 3 EMRK begründet ein absolutes Rückführungsverbot (Non-Refoulement): Ein Staat darf keine Person in ein Land zurückweisen oder ausweisen, in dem sie konkret Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, Soering v. United Kingdom §§ 90–91). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Empfangsstaat diplomatische Zusicherungen abgibt: Sind konkrete Hinweise auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im ersuchenden Staat vorhanden, ist zu prüfen, ob solche Garantien das Risiko wirksam ausschliessen (BGE 148 IV 314, Auslieferung an Armenien).

15 Schweizer Asylpraxis. Auch nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kann die Abschiebung einer Person in ein Land, in welchem ihr eine schwerwiegende menschenrechtswidrige Behandlung droht, Art. 3 EMRK verletzen (BGE 111 Ib 68 E. 2).

VIII. Abgrenzung zu Art. 7 BV

16 Art. 7 BV (Schutz der Menschenwürde) ist das verfassungsrechtliche Pendant zu Art. 3 EMRK. Die beiden Normen überschneiden sich teilweise, aber Art. 3 EMRK geht weiter: Er verbietet auch erniedrigende Behandlung, die nicht zwingend eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV darstellt.

IX. Verhältnis zum Strafverfahrensrecht

17 Verwertungsverbot. Aussagen, die unter Verletzung von Art. 3 EMRK (z.B. durch Folter oder Drohung) erzwungen wurden, sind absolut unverwertbar; dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Beweisen, die unter Verletzung des absoluten Folterverbots erlangt wurden (EGMR, Jalloh v. Germany).

18 Verfahrensrechtliche Garantien. Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 6 EMRK garantiert, dass Beschuldigte nicht durch Folter oder unmenschliche Behandlung zu einem Geständnis gezwungen werden dürfen. Für verdeckte Ermittlung im Speziellen gilt: Der Entschluss des Beschuldigten zu schweigen ist zu respektieren; eine listenhafte Umgehung des Aussageverweigerungsrechts ist unzulässig (BGE 143 I 304 E. 2.3).

Querverweise

Literatur

  • Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 15 (Art. 3 EMRK)
  • Meyer-Ladewig/Niedermair/Petzold, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 1–30
  • Breitenmoser, in: Ehrenzeller/Breitenmoser/Glanemann (Hrsg.), Die Grundrechte der EMRK, Art. 3 Rn. 1–45
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