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Art. 3 EMRK — Verbot der Folter

Gesetzeswortlaut

Art. 3 EMRK — Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Kommentierung

I. Bedeutung und Rang

1 Art. 3 EMRK ist einer der fundamentalsten Menschenrechtssätze überhaupt. Er gilt als jus cogens des Völkerrechts und ist absolut — er kennt keine Ausnahme, keine Einschränkung und keinen Vorbehalt. Weder der Kriegsfall, noch der Terrorismus, noch der Notstand rechtfertigen eine Abweichung (EGMR, Ireland v. United Kingdom § 163; EGMR, Selmouni v. France § 95). Das Bundesgericht hat diese Absolutheit wiederholt betont und Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 7 BV (Schutz vor Grausamkeit) als zwingendes Verfassungsrecht anerkannt (BGE 122 II 353 E. 2b).

2 Art. 3 EMRK unterscheidet sich von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) dadurch, dass er keine Vorbehaltsklausel enthält. Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK erlaubt etwa die Haft zur Verhinderung unerlaubter Einreise; Art. 3 EMRK lässt keine derartige Einschränkung zu.

II. Die drei Stufen der Behandlung

3 Die Rechtsprechung des EGMR unterscheidet drei Stufen der verbotenen Behandlung, die sich nach ihrer Intensität abstufen:

StufeBegriffIntensitätBeispiele
1FolterSehr schwere LeidenSystematische Verhöre mit Gewalt; Wasserfolter
2Unmenschliche BehandlungSchwere LeidenSchwere Misshandlung; absichtliche Zufügung starken Schmerzes
3Erniedrigende BehandlungDemütigung, VerachtungEntwürdigende Haftbedingungen; Rassendiskriminierung

Die Abgrenzung zwischen den Stufen ist tatrichterlich und hängt von den konkreten Umständen ab (EGMR, Ireland v. United Kingdom §§ 167–168; EGMR, Kudła v. Poland § 92).

III. Folter (Stufe 1)

4 Definition. Folter ist jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden, um beispielsweise Informationen oder ein Geständnis zu erlangen, sie zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen. Der EGMR verlangt ein mindestens erhebliches Intensitätsniveau der Leiden (EGMR, Ireland v. United Kingdom § 167; EGMR, Selmouni v. France § 97).

5 Schweizer Praxis. Das Bundesgericht hat den Folterbegriff des EGMR übernommen. Folter im Sinne von Art. 3 EMRK setzt voraus, dass die Leiden besonders schwer und gezielt zugefügt werden. Die Schweizer Praxis hat sich bisher nicht mit systematischer Folter durch staatliche Organe zu befassen gehabt; die relevanten Fälle betreffen meistens die Frage der Rückführung in einen Staat mit Folterrisiko (Non-Refoulement, vgl. Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 25a AsylG).

IV. Unmenschliche Behandlung (Stufe 2)

6 Kriterien. Unmenschliche Behandlung umfasst Handlungen, die schwere körperliche oder seelische Leiden verursachen, ohne die Schwelle der Folter zu erreichen. Der EGMR berücksichtigt dabei die Dauer der Behandlung, die physischen und psychischen Auswirkungen sowie das Alter, Geschlecht und den Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Tyrer v. United Kingdom §§ 29–30; EGMR, Costello-Roberts v. United Kingdom § 30).

7 Polizeiliche Gewaltanwendung. Exzessive Polizeigewalt kann Art. 3 EMRK verletzen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass jede über das unvermeidbare Mass hinausgehende Gewaltanwendung bei Festnahmen oder Einvernahmen gegen Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 7 BV verstösst (BGE 122 II 353 E. 2b). Bei psychisch kranken Personen in Haft ist besondere Sorgfalt geboten — die Unterbringung in einer regulären Haftanstalt ohne psychiatrische Betreuung kann unmenschliche Behandlung darstellen.

8 Irreführungsfreie Einvernahme. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK und Art. 7 BV die irreführungsfreie Einvernahme als verfahrensrechtliches Gebot entwickelt: Die beschuldigte Person darf nicht durch Täuschung, Drohung oder Versprechungen zu einer Aussage genötigt werden (BGE 140 IV 144 E. 3.2). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Aussage verwertbar ist. Die Grenze zulässiger List zur unzulässigen Nötigung verläuft dort, wo die Willensfreiheit der beschuldigten Person aufgehoben oder schwer beeinträchtigt wird.

V. Erniedrigende Behandlung (Stufe 3)

9 Kriterien. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie das Opfer in den Augen anderer oder in seinen eigenen Augen demütigt oder herabwürdigt und geeignet ist, Gefühle der Angst, Unterlegenheit oder Minderwertigkeit hervorzurufen. Der EGMR legt besondere Wert auf die Objektivität der Demütigung — es kommt nicht nur auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen an (EGMR, Tyrer v. United Kingdom § 32; EGMR, Peers v. Greece § 74).

10 Haftbedingungen. Unzureichende Haftbedingungen (Überbelegung, fehlende sanitäre Einrichtungen, mangelnde Bewegung im Freien) können erniedrigende Behandlung darstellen. Der EGMR hat in Mursic v. Croatia (2016) klargestellt, dass eine Zellfläche von weniger als 3 m² pro Häftling bei objektiver Betrachtung Art. 3 EMRK verletzt; zwischen 3 und 4 m² besteht eine Vermutung der Verletzung, die der Staat widerlegen kann (EGMR, Muršić v. Croatia §§ 107–111). Das Bundesgericht wendet diese Kriterien in der Untersuchungshaft an (BGE 144 I 177 E. 5.2).

11 Körperliche Durchsuchungen. Intimleibsuchungen und wiederholte entkleidete Durchsuchungen können bei fehlender Notwendigkeit Art. 3 EMRK verletzen. Der EGMR verlangt, dass solche Massnahmen notwendig und verhältnismässig sind und nicht willkürlich wiederholt werden (EGMR, Wainwright v. United Kingdom — Art. 8 EMRK; [EGMR, El Shennawy v. France](https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-81804] — Durchsuchung bei Einreise).

VI. Positive Staatenpflichten

12 Art. 3 EMRK begründet nicht nur eine negative Pflicht (Unterlassung von Folter und Misshandlung), sondern auch positive Pflichten:

  • Schutzpflicht: Der Staat muss schutzbedürftige Personen vor Misshandlung durch Dritte schützen (EGMR, Osman v. United Kingdom § 115).
  • Untersuchungspflicht: Bei hinreichendem Verdacht auf Misshandlung muss der Staat eine effektive Untersuchung durchführen (EGMR, Assenov v. Bulgaria § 102; EGMR, Kudła v. Poland § 94).
  • Präventionspflicht: Der Staat muss vorbeugende Massnahmen treffen, insbesondere in Haftanstalten und bei der Polizeiarbeit.

13 Untersuchungspflicht bei Polizeigewalt. Das Bundesgericht hat die Untersuchungspflicht bei Vorwürfen exzessiver Polizeigewalt anerkannt. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt erfüllt grundsätzlich die Anforderung einer effektiven Untersuchung; die zuständige Staatsanwaltschaft muss jedoch die Vorwürfe von Amtes wegen und mit der gebotenen Sorgfalt abklären (BGE 122 II 353 E. 2b).

VII. Non-Refoulement

14 Rückführungsverbot. Art. 3 EMRK begründet ein absolutes Rückführungsverbot (Non-Refoulement): Ein Staat darf keine Person in ein Land zurückweisen oder ausweisen, in dem sie konkret Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, Soering v. United Kingdom § 91). Dies gilt auch für Diplomatic Assurances (Zusicherungen des Empfangsstaats), die nicht verlässlich genug sind, um das Folterrisiko auszuschliessen (EGMR, Othman (Abu Qatada) v. United Kingdom §§ 187–189).

15 Schweizer Asylpraxis. Das Bundesgericht wendet das Non-Refoulement-Prinzip im Asylverfahren konsequent an. Eine Rückweisung in einen Staat mit systematischer Folter oder erheblichem Folterrisiko verstösst gegen Art. 3 EMRK unabhängig von der Schwere der vom Ausgewiesenen begangenen Straftat (BGE 125 II 273 E. 4a; BGE 134 I 87 E. 4.1).

VIII. Abgrenzung zu Art. 8 Ziff. 2 BV

16 Art. 7 BV (Schutz vor Grausamkeit) ist das verfassungsrechtliche Pendant zu Art. 3 EMRK. Die beiden Normen überschneiden sich teilweise, aber Art. 3 EMRK geht weiter: Er verbietet auch erniedrigende Behandlung, die nicht zwingend Grausamkeit im Sinne von Art. 7 BV darstellt. Das Bundesgericht legt Art. 7 BV im Lichte von Art. 3 EMRK aus (BGE 122 II 353 E. 2b).

IX. Verhältnis zum Strafverfahrensrecht

17 Verwertungsverbot. Aussagen, die unter Verletzung von Art. 3 EMRK (z.B. durch Folter oder Drohung) erzwungen wurden, sind absolut unverwertbar. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Jalloh v. Germany § 105) und des Bundesgerichts (BGE 140 IV 144 E. 3.2). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Beweise, die als «Frucht» der Folterhandlung (fruit of the poisonous tree) gewonnen wurden.

18 Verfahrensrechtliche Garantien. Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 6 EMRK garantiert, dass Beschuldigte nicht durch Folter oder unmenschliche Behandlung zu einem Geständnis gezwungen werden dürfen. Die irreführungsfreie Einvernahme ist Ausdruck dieses Grundsatzes. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass die Grenze zwischen zulässiger polizeilicher List und unzulässiger Nötigung dort verläuft, wo die Willensfreiheit des Beschuldigten aufgehoben wird (BGE 140 IV 144 E. 3.2; BGE 146 IV 161 E. 2.3).

Querverweise

Literatur

  • Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 15 (Art. 3 EMRK)
  • Meyer-Ladewig/Niedermair/Petzold, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 1–30
  • Breitenmoser, in: Ehrenzeller/Breitenmoser/Glanemann (Hrsg.), Die Grundrechte der EMRK, Art. 3 Rn. 1–45
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