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Rechtsprechung zu Art. 2 EMRK

Leitentscheide (EGMR)

EGMR, McCann and Others v. Vereinigtes Königreich, 18984/91, §§ 146–164

  • Thema: Absichtliche Tötung durch staatliche Organe — SAS-Einsatz in Gibraltar
  • Kernaussage: Der EGMR stellte fest, dass auch im Kontext von Terrorismusbekämpfung die Pflicht zum Leben nach Art. 2 gilt. Die Tötung von drei mutmasslichen IRA-Mitgliedern durch SAS-Soldaten verstiess gegen Art. 2, weil die Planung und Kontrolle des Einsatzes mangelhaft waren. Die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a war nicht erfüllt, da die Gewaltanwendung nicht unbedingt erforderlich war.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tötungsverbot), Abs. 2 lit. a (Notwehr), Untersuchungspflicht

EGMR, Osman v. Vereinigtes Königreich, 23452/94, §§ 115–116

  • Thema: Positive Schutzpflicht bei drohender Lebensgefahr durch Dritte
  • Kernaussage: Art. 2 enthält eine positive Schutzpflicht des Staates, wirksame Massnahmen zum Schutz des Lebens gegen drohende Gefahren durch Dritte zu ergreifen. Die Pflicht wird verletzt, wenn die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben einer bestimmten Person bestand, und sie keine angemessenen Massnahmen ergriffen haben. Die Schwelle für eine Verletzung der positiven Schutzpflicht ist jedoch hoch.
  • Einschlägig für: Positive Schutzpflichten

EGMR, Keenan v. Vereinigtes Königreich, 27229/95, §§ 89–115

  • Thema: Schutzpflicht bei Suizidfällen in Haft
  • Kernaussage: Der Staat hat eine besondere Schutzpflicht für Häftlinge, die ihr Leben in Haft nehmen. Die Behörden müssen bei bekannten Suizidrisiken präventiv tätig werden. Eine Verletzung von Art. 2 liegt vor, wenn die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass ein konkretes Suizidrisiko bestand, und keine angemessenen Schutzmassnahmen ergriffen haben.
  • Einschlägig für: Positive Schutzpflichten, Suizidprävention

EGMR, Makaratzis v. Griechenland, Nr. 50385/99, Grosse Kammer, §§ 49–55

  • Thema: Erforderlichkeit der Gewaltanwendung (Polizeigewalt)
  • Kernaussage: Die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 ist eng auszulegen. Die Gewaltanwendung muss «strikt proportional» zum legitimierten Ziel sein. Auch bei der Verfolgung von Straftätern ist der Einsatz von Schusswaffen nur als letztes Mittel zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b (Festnahme/Fluchtverhinderung)

EGMR, Güleç v. Türkei, 21593/93, §§ 67–73

  • Thema: Weite Auslegung von «absichtlicher Tötung»
  • Kernaussage: Der Begriff der absichtlichen Tötung wird weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur direkte Tötungsabsicht, sondern auch Fälle, in denen der Tod als nahezu sicher voraussehbar war. Die Verwendung von Gewalt durch staatliche Organe bei Demonstrationen kann Art. 2 verletzen, wenn der Tod einer unbeteiligten Person voraussehbar war.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tatbestand)

Bundesgerichtsentscheide

BGE 147 I 494

  • Thema: Untersuchungspflicht bei Suizid in Untersuchungshaft
  • Kernaussage: Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung bei einem Suizid in Untersuchungshaft kann gegen die aus Art. 2 EMRK fliessende Untersuchungspflicht verstossen. Eine vom EGMR den Angehörigen zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung nicht vollständig aus.
  • Einschlägig für: Untersuchungspflicht

BGer 1C_179/2008, E. 4.1

  • Thema: Verhältnismässigkeit des Schusswaffengebrauchs
  • Kernaussage: Schusswaffen sollen nur subsidiär und als letztes Mittel (ultima ratio) eingesetzt werden, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Ausnahmetatbestände)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07