Rechtsprechung zu Art. 2 EMRK
Leitentscheide (EGMR)
EGMR, McCann and Others v. Vereinigtes Königreich, 18984/91, §§ 146–164
- Thema: Absichtliche Tötung durch staatliche Organe — SAS-Einsatz in Gibraltar
- Kernaussage: Der EGMR stellte fest, dass auch im Kontext von Terrorismusbekämpfung die Pflicht zum Leben nach Art. 2 gilt. Die Tötung von drei mutmasslichen IRA-Mitgliedern durch SAS-Soldaten verstiess gegen Art. 2, weil die Planung und Kontrolle des Einsatzes mangelhaft waren. Die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a war nicht erfüllt, da die Gewaltanwendung nicht unbedingt erforderlich war.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Tötungsverbot), Abs. 2 lit. a (Notwehr), Untersuchungspflicht
EGMR, Osman v. Vereinigtes Königreich, 23452/94, §§ 115–116
- Thema: Positive Schutzpflicht bei drohender Lebensgefahr durch Dritte
- Kernaussage: Art. 2 enthält eine positive Schutzpflicht des Staates, wirksame Massnahmen zum Schutz des Lebens gegen drohende Gefahren durch Dritte zu ergreifen. Die Pflicht wird verletzt, wenn die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben einer bestimmten Person bestand, und sie keine angemessenen Massnahmen ergriffen haben. Die Schwelle für eine Verletzung der positiven Schutzpflicht ist jedoch hoch.
- Einschlägig für: Positive Schutzpflichten
EGMR, Keenan v. Vereinigtes Königreich, 27229/95, §§ 89–115
- Thema: Schutzpflicht bei Suizidfällen in Haft
- Kernaussage: Der Staat hat eine besondere Schutzpflicht für Häftlinge, die ihr Leben in Haft nehmen. Die Behörden müssen bei bekannten Suizidrisiken präventiv tätig werden. Eine Verletzung von Art. 2 liegt vor, wenn die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass ein konkretes Suizidrisiko bestand, und keine angemessenen Schutzmassnahmen ergriffen haben.
- Einschlägig für: Positive Schutzpflichten, Suizidprävention
EGMR, Makaratzis v. Griechenland, 50349/99, §§ 58–64
- Thema: Erforderlichkeit der Gewaltanwendung (Polizeigewalt)
- Kernaussage: Die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 ist eng auszulegen. Die Gewaltanwendung muss «strikt proportional» zum legitimierten Ziel sein. Auch bei der Verfolgung von Straftätern ist der Einsatz von Schusswaffen nur als letztes Mittel zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. b (Festnahme/Fluchtverhinderung)
EGMR, Güleç v. Türkei, 21593/93, §§ 67–73
- Thema: Weite Auslegung von «absichtlicher Tötung»
- Kernaussage: Der Begriff der absichtlichen Tötung wird weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur direkte Tötungsabsicht, sondern auch Fälle, in denen der Tod als nahezu sicher voraussehbar war. Die Verwendung von Gewalt durch staatliche Organe bei Demonstrationen kann Art. 2 verletzen, wenn der Tod einer unbeteiligten Person voraussehbar war.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Tatbestand)
Bundesgerichtsentscheide
BGE 141 I 81, E. 3.2
- Thema: Untersuchungspflicht bei Todesfällen in Haft
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungspflicht nach Art. 2 EMRK bei Todesfällen in staatlicher Obhut. Die Untersuchung muss unabhängig, unparteiisch und wirksam sein. Die Schweizer Strafprozessordnung (StPO Art. 297 ff.) erfüllt diese Anforderungen.
- Einschlägig für: Untersuchungspflicht
BGer 1B_456/2016, E. 2.1
- Thema: Verhältnismässigkeit von Polizeigewalt und Lebensrecht
- Kernaussage: Das Bundesgericht hebt hervor, dass Art. 2 EMRK in Verbindung mit BV Art. 10 Abs. 1 den Einsatz von Gewalt durch Polizeibeamte strengen Verhältnissmassigkeitsanforderungen unterwirft. Der Schusswaffengebrauch ist nur als letztes Mittel zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Ausnahmetatbestände)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07