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Art. 2 — Recht auf Leben

Gesetzeswortlaut

Art. 2 EMRK — Recht auf Leben

1 Das Recht jedes Menschen auf sein Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser bei der Vollstreckung einer Todesstrafe, die von einem Gericht aufgrund einer Strafbestimmung verhängt worden ist, in der die Tat mit der Todesstrafe bedroht ist.

2 Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a. zur Verteidigung einer Person gegen rechtswidrige Gewalt;

b. zur rechtmässigen Festnahme oder zur Verhinderung der Flucht einer ordnungsgemäss festgehaltenen Person;

c. zur rechtmässigen Bekämpfung eines Aufruhrs oder Aufstands gesetzMassnahmen.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 2 EMRK schützt als eines der grundlegendsten Menschenrechte das Recht auf Leben. Es gehört zum unveräusserlichen Kernbestand der Konvention (vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK) und ist nicht derogierbar. Die Schweiz hat die Todesstrafe bereits 1874 (auf Bundesebene 1937 im StGB) abgeschafft und 1999 mit BV Art. 10 Abs. 1 ein ausdrückliches Lebensrecht in die Bundesverfassung aufgenommen. Art. 2 EMRK entfaltet seine Bedeutung in der Schweiz weniger durch das Tötungsverbot (das ohnehin durch StGB Art. 111 ff. abgesichert ist) als vielmehr durch die staatlichen Schutzpflichten — etwa bei Suizidprävention, Polizeigewalt und medizinischer Versorgung (EGMR, McCann and Others v. UK, 18984/91).

II. Negatives Recht auf Leben (Abs. 1 Satz 1)

1. Tatbestand

Abs. 1 Satz 1 verbietet die absichtliche Tötung durch den Staat. Der Begriff der «absichtlichen» Tötung (englisch: «intentional») wird nach der Rechtsprechung des EGMR weit ausgelegt und umfasst nicht nur direkte Tötungsabsicht, sondern auch Fälle, in denen der Tod als nahezu sicher voraussehbar war (EGMR, Güleç v. Türkei, 21593/93, § 71).

2. Todesstrafenvorbehalt (Abs. 1 Satz 2)

Der Vorbehalt für die Vollstreckung einer Todesstrafe ist durch Protokoll Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten) und Protokoll Nr. 13 (vollständige Abschaffung) gegenstandslos geworden. Die Schweiz hat Protokoll Nr. 6 am 10. Juli 2003 und Protokoll Nr. 13 am 24. Oktober 2003 ratifiziert.

III. Ausnahmetatbestände (Abs. 2)

Die drei Ausnahmetatbestände des Abs. 2 sind erschöpfend und eng auszulegen (EGMR, McCann and Others v. UK, § 148):

  • lit. a (Notwehr): Rechtfertigung bei Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt. Die Gewaltanwendung muss «unbedingt erforderlich» sein — ein Verhältnismässigkeitsgebot gilt.

  • lit. b (Festnahme/Fluchtverhinderung): Erlaubt tödliche Gewalt bei rechtmässiger Festnahme oder Fluchtverhinderung. Das Bundesgericht hat dies im Kontext von Polizeigewalt nach Schweizer Recht (StGB Art. 33 ff.) bestätigt.

  • lit. c (Aufruhr/Aufstand): Erlaubt tödliche Gewalt bei der Bekämpfung von Aufruhr oder Aufstand. Dieser Tatbestand ist in der Schweizer Praxis praktisch bedeutungslos.

Das Erforderlichkeitsmerkmal («absolutly necessary» / «unbedingt erforderlich») verlangt eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung. Der EGMR verlangt, dass die Gewaltanwendung «strikt proportional» zum legitimierten Ziel sein muss (EGMR, Makaratzis v. Griechenland, 50349/99, § 58).

IV. Positive Schutzpflichten

1. Inhalt der Schutzpflicht

Art. 2 Abs. 1 EMRK enthält nicht nur ein negatives Unterlassungsgebot (Nicht-Tötung), sondern auch eine positive Schutzpflicht des Staates (EGMR, Osman v. UK, 23452/94, § 115):

  • Schutz vor drohender Lebensgefahr durch Dritte: Der Staat muss wirksame strafrechtliche Sanktionen gegen vorsätzliche Tötung vorsehen (StGB Art. 111–117).
  • Schutzpflicht bei Suizidfällen: Bei bekannter Suizidgefahr muss der Staat (insbesondere in Haftanstalten) präventiv tätig werden (EGMR, Keenan v. UK, 27229/95).
  • Schutzpflicht im medizinischen Bereich: Der Staat muss einen angemessenen Rahmen für medizinische Versorgung gewährleisten (EGMR, Powell v. UK, 45431/99).

2. Anforderungen an die Schutzpflicht

Die Schutzpflicht wird verletzt, wenn die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben einer bestimmten Person bestand, und sie keine angemessenen Massnahmen ergriffen haben, um diese Gefahr abzuwenden (EGMR, Osman v. UK, § 116). Die Schwelle für eine Verletzung der positiven Schutzpflicht ist hoch.

V. Untersuchungspflicht

Art. 2 EMRG verpflichtet den Staat, bei Todesfällen, die in den Verantwortungsbereich des Staates fallen, eine wirksame amtliche Untersuchung durchzuführen (EGMR, McCann and Others v. UK, § 161):

  • Die Untersuchung muss unabhängig, unparteiisch und wirksam sein.
  • Sie muss innerhalb angemessener Frist durchgeführt werden.
  • Die Angehörigen müssen Zugang zu den Untersuchungsergebnissen haben.

In der Schweiz erfüllen die Regelungen über die ausserordentlichen Untersuchungsmassnahmen (StPO Art. 297 ff.) sowie die Oberaufsichtspflicht der Strafbehörden diese Anforderungen. Bei Todesfällen in Haft obliegt die Untersuchungspflicht der Strafjustiz (BGE 141 I 81 E. 3.2).

VI. Abgrenzungen

  • Art. 3 EMRK: Das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung kann bei lebensgefährdenden Haftbedingungen kumulativ zu Art. 2 verletzt sein.
  • Art. 5 EMRK: Das Recht auf Freiheit korrespondiert mit Art. 2 bei lebensgefährlicher Haft.
  • BV Art. 10 Abs. 1: Das verfassungsrechtliche Lebensrecht in der Schweiz ist weitergehend als Art. 2 EMRK, da es (als BV-Grundrecht) auch Eingriffe von Privaten erfasst.
  • BV Art. 7 EMRK: Das Verbot der Rückwirkung strafverschärfender Normen steht nicht in direktem Zusammenhang mit Art. 2, kann aber bei Todesstrafenfragen relevant werden.

Literatur

  • Meyer-Ladewig, Jens, in: Meyer-Ladewig/Schmitt, EMRK-Kommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 2 Rz. 1–35.
  • Grabenwarter, Christoph, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 12 Rz. 1–15.
  • Schindler, Benjamin, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schindler/Vinzens, Swiss Constitutional Law, 4. Aufl. 2023, Art. 10 BV Rz. 1–20.
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