Rechtsprechung zu Art. 21 ELG
Fokusentscheid
BGer 8C_118/2026 (24.06.2026, 5er-Besetzung)
- Gegenstand: Örtliche Zuständigkeit für Festsetzung und Auszahlung von EL an ein Kind mit IV-Kinderrente, wenn beide Elternteile in unterschiedlichen Kantonen wohnen und beide rentenberechtigt sind (Vater: IV-Rente; Mutter: Witwenrente). Kind lebt bei der Mutter.
- Kernaussage: Zuständig ist der Kanton des sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils (Wohnsitz der Mutter, Kanton Zürich) — nicht der Kanton des hauptrentenberechtigten Elternteils (Vater, Kanton Thurgau). Massgebend ist der Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV): Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV setzt nur «rentenberechtigt» voraus, nicht «hauptrentenberechtigt». Der Verordnungsgeber wollte die wirtschaftliche Einheit des gemeinsamen Haushalts massgebend sein lassen, nicht die Herkunft der Kinderrente.
- Einordnung: Leitentscheid zur Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV bei beidseitig rentenberechtigten Elternteilen in verschiedenen Kantonen. Erstmalige höchstrichterliche Klärung dieser Konstellation. WEL-Rz. 1250.03 wird bestätigt. Die Finanzierung folgt der Auszahlungszuständigkeit (Art. 13 ELG).
- Sachverhalt: A.______ (geb. 2014) bezieht seit 1.5.2024 eine IV-Kinderrente abgeleitet von der IV-Rente ihres Vaters (Wohnsitz Kanton Thurgau). Die Mutter (Wohnsitz Uster/ZH) bezieht eine Witwenrente aus erster Ehe und EL von der Stadt Uster. SVZ Thurgau trat nicht ein (Zuständigkeit Stadt Uster). Sozialversicherungsgericht Zürich wies Beschwerde der Stadt Uster ab. BGer weist ab.
- Erwägungen:
- E. 4.2: Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft Zuständigkeit an Wohnsitz der Bezügerin/des Bezügers. Vorschrift regelt nicht ausdrücklich die Konstellation. Art. 21 Abs. 1bis–4 ELG regeln nur Sondersituationen (Heimaufenthalt etc.)
- E. 4.3: Zusammenrechnungsgrundsatz nach Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV massgebend
- E. 4.3.4: «rentenberechtigt» ≠ «hauptrentenberechtigt» — wirtschaftliche Einheit des gemeinsamen Haushalts massgebend, nicht Herkunft der Kinderrente. Auch Anspruch auf nicht-originäre Zusatzrente führt zur gemeinsamen Berechnung
- E. 4.3.5: WEL-Rz. 1250.01–1250.03 als verbindliche Konkretisierung bestätigt
- E. 4.4: Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (Ausnahme, getrennte Berechnung) greift nicht — Mutter ist originär rentenberechtigt (Witwenrente)
- E. 4.5: Art. 6 ELV (eigener EL-Anspruch des Kindes) greift nicht — Kind als Bezügerin einer IV-Kinderrente hat keinen eigenen EL-Anspruch (Akzessorietät)
- E. 4.6: Finanzierung folgt Zuständigkeit — keine Splittung (Berechnung ZH, Auszahlung TG) vom Gesetz nicht vorgesehen
- Dispositiv: Abweisung der Beschwerde der Stadt Uster. Gerichtskosten Fr. 3'000.– der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
- Besetzung: Viscione, Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral (5er, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung)
- Zitierte Lehre: CARIGIET/KOCH (N. 452, 455); JÖHL/USINGER-EGGER (N. 47 f.); FRÜH (N. 36 zu Art. 9 ELG); MÜLLER (N. 76 zu Art. 9 ELG)
Leitentscheide
BGE 137 V 434
- Thema: Zusammenrechnungsgrundsatz nach Art. 9 Abs. 2 ELG — Schlussbestimmungen zur ELV-Revision 2007
- Kernaussage: Auch wenn der mit dem Kind zusammenwohnende Elternteil seinen eigenen EL-Anspruch verlor, blieb die gemeinsame Berechnung vorgeschrieben. Bestätigt die massgebliche Rolle der wirtschaftlichen Einheit des gemeinsamen Haushalts.
- Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 ELV
- Status: Zitiert in 8C_118/2026 (E. 4.3.4)
BGE 139 V 170
- Thema: Akzessorietät des EL-Anspruchs des Kindes
- Kernaussage: Ein Kind als Bezüger einer IV-Kinderrente hat keinen eigenen EL-Anspruch. Der EL-Anspruch des Kindes ist akzessorisch zum Anspruch des rentenberechtigten Elternteils.
- Einschlägig für: Art. 6 ELV; Art. 9 Abs. 2 ELG
- Status: Zitiert in 8C_118/2026 (E. 4.5, E. 5.2)
BGE 138 V 292
- Thema: Akzessorietät des EL-Anspruchs des Kindes
- Kernaussage: Kinder, die eine Kinderrente der AHV/IV beziehen, haben keinen eigenständigen EL-Anspruch; die EL wird zusammen mit dem rentenberechtigten Elternteil berechnet.
- Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 6 ELV
- Status: Zitiert in 8C_118/2026 (E. 4.5, E. 3.2)
BGE 146 V 224
- Thema: Verbindliche Konkretisierung durch WEL
- Kernaussage: Die Weisungen über die Ergänzungsleistungen (WEL) konkretisieren die Bestimmungen des ELG/ELV auf Vollzugsebene. Ohne triftige Gründe für eine Abweichung sind sie verbindlich.
- Einschlägig für: WEL; Art. 21 ELG
- Status: Zitiert in 8C_118/2026 (E. 4.3.5, E. 4.4.2)
BGE 141 V 365
- Thema: Verbindliche Konkretisierung durch WEL
- Kernaussage: Bestätigung der Praxis zu WEL als verbindliche Konkretisierung der EL-Bestimmungen.
- Einschlägig für: WEL; Art. 21 ELG
- Status: Zitiert in 8C_118/2026 (E. 4.3.5, E. 2.4)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-16