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Art. 21 ELG — Organisation und Verfahren (Zuständigkeit)

Wortlaut

Art. 21 Organisation und Verfahren

1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.

1bis Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.

1ter Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.

1quater Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.

1quinquies Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.

2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

3 Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

4 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.

Quelle: Fedlex (SR 831.30), Stand 1.1.2026

Überblick und Bedeutung

Art. 21 ELG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Der Grundgrundsatz ist das Wohnsitzprinzip (Art. 21 Abs. 1 ELG): Zuständig ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.

Die praktische Bedeutung liegt in den Sondersituationen (Abs. 1bis–1quinquies), die bei Heimaufenthalten, Spitalaufenthalten oder Familienpflege in einem anderen Kanton den ursprünglichen Wohnsitzkanton zuständig bleiben lassen. Die Regelung sichert die Kontinuität der EL-Auszahlung und verhindert Zuständigkeitskonflikte zwischen Kantonen.

Lücke bei getrennten Elternteilen

Das Bundesgericht hat in BGer 8C_118/2026 (24.6.2026, 5er-Besetzung) eine bislang nicht höchstrichterlich geklärte Konstellation entschieden: Wenn ein Kind mit IV-Kinderrente bei einem Elternteil lebt, beide Elternteile aber rentenberechtigt sind und in verschiedenen Kantonen wohnen. Art. 21 Abs. 1bis–4 ELG regeln nur Sondersituationen (Heimaufenthalt etc.), nicht aber diese Konstellation. Das BGer hat die Lücke durch Auslegung in Verbindung mit dem Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG) und Art. 7 ELV geschlossen.

Zuständigkeitsgrundsatz: Wohnsitzprinzip (Abs. 1)

Grundregel

Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft die Zuständigkeit für Festsetzung und Auszahlung der EL an den Wohnsitz der Bezügerin oder des Bezügers. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB.

Kinder mit Kinderrente bei getrennten Elternteilen

Bei Kindern, die eine Kinderrente der AHV/IV beziehen und bei einem Elternteil leben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG) i.V.m. Art. 7 ELV:

  • Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV: Leben die Kinder mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt. Zuständig ist der Kanton des Wohnsitzes dieses Elternteils.
  • Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV: Die EL ist gesondert zu berechnen, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht. In diesem Fall ist der Kanton des hauptrentenberechtigten Elternteils zuständig.

Beidseitig rentenberechtigte Elternteile in verschiedenen Kantonen (BGer 8C_118/2026)

Wenn beide Elternteile rentenberechtigt sind und in verschiedenen Kantonen wohnen, das Kind aber bei einem von ihnen lebt, ist der Kanton des sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zuständig. Das BGer folgte der Auslegung, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV nur «rentenberechtigt» voraussetzt — nicht «hauptrentenberechtigt» (d.h. der Elternteil, von dem die Kinderrente abgeleitet wird). Der Verordnungsgeber wollte die wirtschaftliche Einheit des gemeinsamen Haushalts massgebend sein lassen, nicht die Herkunft der Kinderrente (E. 4.3.4).

Die WEL-Rz. 1250.03 konkretisiert dies auf Vollzugsebene: «Sind beide Eltern anspruchsberechtigt und wohnen in verschiedenen Kantonen → EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteils.» Diese Konkretisierung wurde vom BGer bestätigt (E. 4.3.5).

Abgrenzung: Nicht rentenberechtigter Elternteil

Lebt das Kind bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und keinen Anspruch auf eine Zusatzrente hat, greift die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (getrennte Berechnung). Zuständig ist dann der Kanton des hauptrentenberechtigten Elternteils (WEL-Rz. 1250.01/1250.02).

Finanzierung folgt der Zuständigkeit (Art. 13 ELG)

Mangels abweichender gesetzlicher Regelung fallen die EL-Kosten in dem Kanton an, der für Berechnung und Auszahlung zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 ELG). Eine Splittung (Berechnung in einem Kanton, Auszahlung in einem anderen) sieht das Gesetz nicht vor (BGer 8C_118/2026, E. 4.6; Art. 13 Abs. 1–2 ELG i.V.m. Art. 39 ELV).

Sondersituationen (Abs. 1bis–1quinquies)

Heimaufenthalt / Spital / Einrichtung (Abs. 1bis)

Tritt die Bezügerin oder der Bezüger in einen anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung ein, bleibt der ursprüngliche Wohnsitzkanton zuständig. Dies gilt auch, wenn der EL-Anspruch erst nach dem Eintritt entsteht (Abs. 1ter).

Familienpflege (Abs. 1bis)

Wird eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht, bleibt der ursprüngliche Wohnsitzkanton zuständig.

Neuer Wohnsitz am Heimsitz (Abs. 1quater)

Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.

Direkter Eintritt aus dem Ausland (Abs. 1quinquies)

Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.

Literaturhinweise

  • CARIGIET/KOCH, ELG, 3. Aufl. 2021, N. 452, 455
  • JÖHL/USINGER-EGGER, ELG, in: SBVR XIV, 3. Aufl. 2016, N. 47 f.
  • FRÜH, in: Kommentar AHVG/IVG/ELG/ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 9 ELG
  • MÜLLER, Rechtsprechung zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 76 zu Art. 9 ELG
  • WEL (Weisungen über die Ergänzungsleistungen, Stand 1.1.2025), Rz. 1250.01–1250.03

Letzte Aktualisierung: 2026-07-16

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