Art. 11 ELG — Anrechenbare Einnahmen
Gesetzeswortlaut
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Art. 11 ELG — Anrechenbare Einnahmen
1 Als Einnahmen werden angerechnet:
a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1'300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1'950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken, bei Ehepaaren 50'000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15'000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112'500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
e. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f. Familienzulagen;
h. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
3 Nicht angerechnet werden:
a. Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetzbuches;
b. Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c. öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d. Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
i. die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026 — SR 831.30; Fassung gemäss BG vom 22. März 2019, EL-Reform, in Kraft seit 1. Jan. 2021; Beträge angepasst per 1. Jan. 2025)
Vorbemerkungen
Stellung und Bedeutung
1 Zentrale Berechnungsnorm. Art. 11 ELG ist die zentrale Bestimmung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL). Er definiert, welche Einnahmen der versicherten Person bei der EL-Berechnung angerechnet werden. Die EL sichern das Existenzminimum, indem sie die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen decken (Art. 9 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen damit direkt die Höhe der EL.
2 Systematische Einordnung. Art. 11 ELG steht im zweiten Abschnitt des ELG (Berechnung der Ergänzungsleistungen). Er ist eng mit Art. 9 ELG (Anerkannte Ausgaben) und Art. 10 ELG (Massgebendes Jahreseinkommen) verbunden. Die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG werden vom massgebenden Einkommen nach Art. 10 ELG abgezogen, um den EL-Anspruch zu ermitteln.
3 EL-Reform 2021. Die EL-Reform (BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021) hat Art. 11 ELG wesentlich überarbeitet. Insbesondere wurden die Freibeträge für Erwerbseinkommen angepasst und die Anrechnung des Reinvermögens neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2026 wird zudem die 13. Altersrente (Art. 34ter AHVG) nicht angerechnet (Abs. 3 lit. i).
Abs. 1 lit. a — Erwerbseinkünfte
4 Grundsatz. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien werden zu zwei Dritteln angerechnet, soweit sie die Freibeträge übersteigen. Der Freibetrag beträgt bei Alleinstehenden 1'300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern 1'950 Franken jährlich.
5 Ausnahmen. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet (Vermeidung eines Anreizes zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit). Bei invaliden Personen mit Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet, da das IV-Taggeld bereits als Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit dient.
Abs. 1 lit. b — Vermögenserträge und Eigenmietwert
6 Einkünfte aus Vermögen. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen werden angerechnet. Dazu gehören Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen und der Eigenmietwert bei selbst bewohntem Wohneigentum. Der Eigenmietwert wird nach den steuerrechtlichen Kriterien ermittelt.
Abs. 1 lit. c — Reinvermögen
7 Vermögensverzehr. Ein Fünfzehntel (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens wird als Einkommen angerechnet, soweit es die Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge betragen bei Alleinstehenden 30'000 Franken, bei Ehepaaren 50'000 Franken. Bei selbst bewohntem Wohneigentum wird nur der 112'500 Franken übersteigende Wert berücksichtigt.
8 Erhöhter Freibetrag bei Heimaufenthalt. Nach Abs. 1bis wird bei einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte im Heim lebt, nur der 300'000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft berücksichtigt. Dies schützt das Wohneigentum des zu Hause lebenden Ehegatten.
Abs. 1 lit. d — Renten und wiederkehrende Leistungen
9 Vollanrechnung. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen werden voll angerechnet. Dazu gehören insbesondere die Renten der AHV und IV, Pensionskassenrenten, Leibrenten und private Renten. Die Vollanrechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
Abs. 1 lit. g a.F. — Einkommensverzicht
Dogmatik des Einkommensverzichts
10 Grundsatz (aufgehoben, aber noch relevant). Die lit. g in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung regelte die Anrechnung von Einkommensverzicht. Diese Bestimmung wurde durch die EL-Reform 2021 aufgehoben, bleibt aber für die Beurteilung von Zeiträumen vor dem 1. Januar 2021 relevant. Die Rechtsprechung zum Einkommensverzicht ist weiterhin richtungsweisend.
11 Schadenminderungspflicht. Absolviert die versicherte Person in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht eine ihr von der Invalidenversicherung zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme nicht, ist dem fehlenden Einkommen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das sie durch die Eingliederungsmassnahme hätte erzielen können (BGE 140 V 267 E. 5.2). Der Einkommensverzicht wird bei der EL-Berechnung als fiktives Einkommen berücksichtigt.
12 Hypothetisches Erwerbseinkommen. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-Altersrentenberechtigten ist die Anpassungsfrist zu beachten (BGE 142 V 12 E. 4). Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechenbaren Einkommens ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen nur dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne wichtigen Grund auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet.
13 Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden. Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der EL-Berechnung angerechnet werden (BGE 141 V 343). Das Verzichtseinkommen muss separat ermittelt werden und setzt eine konkrete, zumutbare Erwerbsmöglichkeit voraus.
Abs. 1 lit. d und Abs. 3 — Unentgeltliches Wohnen
14 Grundsatz. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a–f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen, als Einnahmen angerechnet werden. Dies gilt namentlich für das unentgeltliche Wohnen: Wird einer EL-berechtigten Person unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung gestellt, ist der Wohnwert als Einnahme anzurechnen, sofern er nicht unter einen der Ausnahmetatbestände von Abs. 3 fällt (BGE 139 V 574 E. 4.2).
Abs. 3 — Nicht anrechenbare Leistungen
15 Abschliessende Aufzählung. Abs. 3 enthält eine abschliessende Aufzählung der nicht anrechenbaren Leistungen. Dazu gehören:
- lit. a: Verwandtenunterstützungen nach Art. 328–330 ZGB
- lit. b: Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe
- lit. c: öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter
- lit. d: Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen
- lit. e: Stipendien und Ausbildungsbeihilfen
- lit. f: Assistenzbeiträge der AHV oder IV
- lit. i: die 13. Altersrente nach Art. 34ter AHVG (seit 1. Jan. 2026)
16 Fürsorgecharakter. Die Abgrenzung zwischen anrechenbaren Leistungen und nicht anrechenbaren Leistungen mit Fürsorgecharakter (lit. c) ist in der Praxis schwierig. Ein Leistung kommt Fürsorgecharakter zu, wenn sie nicht auf einer Rechtspflicht beruht und der Linderung einer Notlage dient, die die betroffene Person aus eigenen Kräften nicht bewältigen kann.
Verschwendung von Vermögen
17 Anrechenbare Einnahmen bei Vermögensverschwendung. Auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei Verschwendung des Vermögens ein fiktives Einkommen angerechnet werden kann, das der verschwendete Vermögenswert darstellt (BGE 146 V 306 E. 5.1). Die Verschwendung muss vorsätzlich und in Kenntnis der EL-rechtlichen Konsequenzen erfolgt sein.
Praxisfragen
1. Einkommensverzicht und Schadenminderungspflicht
18 Die Anrechnung von Einkommensverzicht setzt voraus, dass die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Schadenminderungspflicht gebietet, zumutbare Eingliederungsmassnahmen der IV zu ergreifen. Wird eine solche Massnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen oder nicht angetreten, ist das hypothetische Einkommen anzurechnen (BGE 140 V 267).
2. Eigenmietwert bei Wohneigentum
19 Bei selbst bewohntem Wohneigentum wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet (lit. b). Der Vermögenswert wird nur oberhalb des Freibetrags von 112'500 Franken berücksichtigt (lit. c). Bei Heimaufenthalt eines Ehegatten erhöht sich dieser Freibetrag auf 300'000 Franken (Abs. 1bis), um den zu Hause lebenden Ehegatten zu schützen.
Literatur
- Peter Breitschmid, in: Kommentar zum Ergänzungsleistungsgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 11 N. 1 ff.
- Felix Hänzi, Die anrechenbaren Einnahmen im EL-Recht nach der EL-Reform 2021, SVR 2022 S. 215 ff.
- Andrea R. Schmid, Einkommensverzicht und Schadenminderungspflicht im EL-Recht, HAVE 2017 S. 383 ff.