Rechtsprechung zu Art. 10 ELG
Zurück zum Kommentar: Art. 10 ELG — Anerkannte Ausgaben
Heimdefinition und Begriff der «andern Anstalt»
BGE 141 V 255 (27.06.2011 / 08.04.2015, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 9 Abs. 5 lit. h und Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; Art. 5 ZUG; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung
- Kernaussage: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall, wo das ELG von Heim spricht — mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (E. 3.1). Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der «andern Anstalt» ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen; das streitige Kurheim fällt nicht darunter (E. 4.1). Aus Art. 5 ZUG lässt sich für die relevante Rechtsanwendungslage nichts Wesentliches ableiten (E. 4.2).
- Erwägung: E. 3.1, 4.1, 4.2
- Einschlägig für: Abs. 2 (Heimaufenthalt); Art. 21 ELG, Art. 25a ELV
- Quelle: BGE 141 V 255
BGE 139 V 358 (26.06.2013, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 lit. h, Art. 10 und 11 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Heimdefinition
- Kernaussage: Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (E. 2.3–5). Die frühere Rechtsprechung (BGE 118 V 142) ist überholt (E. 4.5).
- Erwägung: E. 2.3–2.5, 4.5
- Einschlägig für: Abs. 2 (Heimdefinition); Art. 9, 11 ELG, Art. 25a ELV
- Quelle: BGE 139 V 358
Mietzinsaufteilung bei gemeinsamem Haushalt
BGE 142 V 299 (17.06.2016, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung
- Kernaussage: Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der nicht eingeschlossenen Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Dies gilt auch in der Konstellation, in der die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6).
- Erwägung: E. 5, 6
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis (Mietzinsaufteilung); Art. 9 ELG, Art. 16c ELV
- Quelle: BGE 142 V 299
Bruttoertragsschranke und Gebäudeunterhalt
BGE 138 V 17 (23.12.2011, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 12 ELV; Begrenzung des Abzugs von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen
- Kernaussage: Die Schranke des Bruttoertrages der Liegenschaft gilt für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen (E. 4.2.1). Bei Personen, die in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus leben, entspricht der den Abzug begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem Mietwert der Liegenschaft vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bzw. der direkten Bundessteuer (E. 4.2.3).
- Erwägung: E. 4.2.1, 4.2.3
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. b (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen)
- Quelle: BGE 138 V 17
BGE 142 V 311 (08.05.2014 / 08.06.2016, 5er-Besetzung)
- Thema: a) Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. b) Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Gebäudeunterhaltskosten
- Kernaussage (Regeste a): Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden — hier solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde — vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3). Regeste b: Der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten setzt einen mindestens ebenso hohen Liegenschaftsertrag voraus (E. 4).
- Erwägung: E. 3 (Regeste a), E. 4 (Regeste b)
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. b (Gebäudeunterhalt); Art. 11 ELG, Art. 149 SchKG
- Quelle: BGE 142 V 311
Hilflosenentschädigung und fiktiver Unterhaltsbeitrag
BGE 147 V 441 (01.09.2021, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen
- Kernaussage: Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie bei Taggeldbezügern gemäss BGE 139 V 307; E. 3.2). Für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG auch ohne rechtsverbindliche Festlegung und damit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, wobei die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschritten werden dürfen (E. 3.3.1, 4).
- Erwägung: E. 3.2, 3.3.1, 4
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. e (Unterhaltsbeitrag); Art. 9 Abs. 2 ELG
- Quelle: BGE 147 V 441
Weitere Entscheide
- BGer 9C 396/2013 vom 15. Oktober 2013 — Berechnung des EL-Leistungsanspruchs (Art. 9/10 ELG).
- BGer 9C 787/2011 vom 20. April 2012 — Anwendung der Ausgabenberechnung nach Art. 10 ELG.