Rechtsprechung zu Art. 9a ELG
Rechtsprechung zu Art. 9a ELG — Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens
Leitentscheide
BGer 8C_174/2026 vom 25. Juni 2026 (5er-Besetzung, Gutheissung)
Anrechenbares Vermögen bei erbvertraglicher Nutzniessung am Nachlass. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und stellte fest, dass der Barwert einer erbvertraglich vereinbarten, lebenslänglichen Nutzniessung an den Bankkonti und Wertschriften des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes als Vermögen der überlebenden Ehegattin nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen ist. Die Vorinstanz hatte die Berücksichtigung des Barwerts zu Unrecht ausgeschlossen. Die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 772 Abs. 1 und 2 ZGB ändert nichts an der vermögensrechtlichen Zurechnung im EL-Recht. Massgebend für die Anspruchsprüfung ist der Vermögensstand am Stichtag (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ELV), nicht derjenige im Zeitpunkt des Einspracheentscheids.
- Docket: 8C_174/2026
- Datum: 25. Juni 2026
- Kammer: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung (5er-Besetzung: Viscione, Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral)
- Ergebnis: Gutheissung
- Erwägungen: 3.1–3.4, 4
- Referenzen: Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; Art. 2 Abs. 2 ELV; Art. 772 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 93 Abs. 1 BGG
BGE 142 V 311 vom 8. Juni 2016 (Regeste a)
Bewertung des anrechenbaren Vermögens — Abzug von Schulden. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden — i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde — vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3). Zudem: Der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten setzt einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus (E. 4).
- Docket: BGE 142 V 311
- Datum: 8. Juni 2016
- Erwägung: 3, 4
- Referenzen: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (alt); Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG
BGE 139 V 505 vom 30. Oktober 2013
Verzichtsvermögen zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten — mindestens die Hälfte (Pflichtteil, Art. 471 Ziff. 3 ZGB) — als anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2).
- Docket: BGE 139 V 505
- Datum: 30. Oktober 2013
- Erwägung: 2
- Referenzen: Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG (alt); Art. 573 Abs. 1 ZGB; Art. 471 Ziff. 3 ZGB
BGE 151 V 264 vom 21. Oktober 2022
Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen — Nachlassfeststellung am Todestag. Für die Bestimmung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin sind die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden per Todestag massgeblich. Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag entstehen, bleiben unberücksichtigt; dafür hat der Gesetzgeber den Freibetrag von Fr. 40'000.– nach Art. 16a Abs. 1 ELG vorgesehen. Die Rz. 4720.03 WEL enthält mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung (E. 7 und 8).
- Docket: BGE 151 V 264
- Datum: 21. Oktober 2022
- Erwägung: 7, 8
- Referenzen: Art. 16a Abs. 1 ELG; Art. 27a Abs. 1 ELV; Rz. 4720.03 WEL
BGE 118 V 150 vom 12. Juni 1989
Amortisation von Verzichtsvermögen — Kompetenz des Bundesrats. Art. 3 Abs. 6 ELG (alt) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Amortisation des anrechenbaren Verzichtsvermögens zu regeln (E. 3c/aa). Die in Art. 17a ELV und lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 getroffene Regelung ist gesetzes- und verfassungsmässig (E. 3c/cc). Die bisher geltende Rechtsprechung, wonach eine Amortisation von anrechenbarem Verzichtsvermögen unzulässig ist, kann im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich von Art. 17a ELV keine Anwendung finden (E. 3c/bb).
- Docket: BGE 118 V 150
- Datum: 12. Juni 1989
- Erwägung: 3c
- Referenzen: Art. 17a ELV; Art. 3 Abs. 1 lit. f und Abs. 6 ELG (alt)
Weitere Entscheide
BGE 126 V 83 vom 25. April 2000
Mieter-Aktionär — keine Privilegierung nach Art. 17 Abs. 4 ELV. Art. 17 Abs. 4 ELV (Vorläufer von Art. 9a Abs. 2 ELG) spricht nur von Grundstücken; die Situation eines Mieter-Aktionärs ist mit derjenigen eines Grundstückeigentümers nicht vergleichbar und wird nicht privilegiert. Die Regelung betrifft die anrechenbare Vermögensbewertung im Rahmen der EL-Berechnung.
- Docket: BGE 126 V 83
- Datum: 25. April 2000
- Erwägung: 3c
- Referenzen: Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG (alt); Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV
BGE 110 V 17 vom 18. Januar 1984
Begriff des anrechenbaren Vermögens. Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG (alt) gelten einzig die Aktiven, welche der Versicherte tatsächlich erhalten hat und über welche er unbeschränkt verfügen kann (E. 3). Der zum massgeblichen Einkommen gehörende Kapitalzins berechnet sich auf dem gesamten Verzichtsvermögen ohne Abzug des Freibetrags (E. 4).
- Docket: BGE 110 V 17
- Datum: 18. Januar 1984
- Erwägung: 3, 4
- Referenzen: Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG (alt)
BGE 99 V 110 vom 11. Juli 1973
Wohnrecht — kein anrechenbares Einkommen. Weil das Wohnrecht weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar ist (Art. 776 Abs. 2 ZGB), darf dessen Gegenwert dem Berechtigten, der es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der EL nicht als Einkommen angerechnet werden. Grundlegend zur Abgrenzung von nicht übertragbaren Nutzungsrechten im EL-Recht.
- Docket: BGE 99 V 110
- Datum: 11. Juli 1973
- Referenzen: Art. 3 Abs. 1 ELG (alt); Art. 776 Abs. 2 ZGB
Zuletzt aktualisiert: 17. Juli 2026