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Art. 9a ELG — Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

Gesetzeswortlaut

Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

a. bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;

b. bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;

c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2–4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.

(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026; eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 [EL-Reform], in Kraft seit 1. Januar 2021, AS 2020 585; BBl 2016 7465)

Vorbemerkungen

Bedeutung und Einordnung

1 Zentrale Anspruchsvoraussetzung Art. 9a ELG regelt die Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Die Norm wurde durch das Bundesgesetz vom 22. März 2019 über die Weiterentwicklung der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) neu in das ELG eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie löste die bisherige Verordnungsregelung in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (alt) bzw. Art. 17 ff. ELV ab und brachte die Vermögensschwelle auf Gesetzesstufe.

2 Drei-stufige Vermögensschwelle Die Vermögensschwelle unterscheidet nach dem Familienstand: Für alleinstehende Personen liegt sie bei Fr. 100'000.– (Abs. 1 lit. a), für Ehepaare bei Fr. 200'000.– (Abs. 1 lit. b) und für rentenberechtigte Waisen sowie Kinder mit Kinderrenteanspruch bei Fr. 50'000.– (Abs. 1 lit. c). Liegt das Reinvermögen über der massgebenden Schwelle, besteht kein Anspruch auf EL — unabhängig von der Höhe der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

3 Verhältnis zu Art. 9 ELG Während Art. 9 ELG die Berechnung der jährlichen EL (anrechenbare Einnahmen vs. anerkannte Ausgaben) regelt, legt Art. 9a ELG die vermögensrechtliche Anspruchsvoraussetzung fest. Die beiden Normen sind komplementär: Selbst wer rechnerisch einen EL-Anspruch hätte (anrechenbare Einnahmen < anerkannte Ausgaben), erhält keine EL, wenn sein Reinvermögen die Schwelle übersteigt.

4 Vollzugsnormen: Art. 2 ELV Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV, SR 831.301). Art. 2 ELV konkretisiert die Vermögensschwelle, namentlich den massgebenden Stichtag (Abs. 2: erster Tag des Monats, ab dem die EL beansprucht wird) und das Verhältnis zum Verzichtvermögen nach Art. 11a ELG.


Abs. 1 — Vermögensschwelle und Reinvermögen

Begriff des Reinvermögens

5 Reinvermögen = Aktiven minus Schulden Das Reinvermögen im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG entspricht dem rohen Vermögen (Aktiven) abzüglich der Schulden. Dies folgt aus der Systematik des EL-Rechts und der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (alt). Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 311 (E. 3) die Grundsätze zur Bewertung des anrechenbaren Vermögens verallgemeinert und präzisiert: Schulden — namentlich solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde — sind vom rohen Vermögen abzuziehen, sofern sie rechtlich bestehen und wirtschaftlich werthaltig sind.

6 Stichtag: massgebender Moment Massgebend ist das Reinvermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die EL beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Bei einer Jahresleistung ist der Stichtag der 1. Januar des Betreffungsjahres. Für die Anspruchsprüfung sind die Vermögensverhältnisse an diesem Stichtag zu beurteilen — nicht diejenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (vgl. BGer 8C_174/2026 vom 25. Juni 2026, E. 3.4: i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ELV).

Massgebende Personenzahl (lit. a–c)

7 Alleinstehende vs. Ehepaare Die Unterscheidung zwischen Alleinstehenden (Fr. 100'000.–) und Ehepaaren (Fr. 200'000.–) folgt dem Zusammenrechnungsgrundsatz nach Art. 9 Abs. 2 ELG: Ehegatten bilden eine wirtschaftliche Einheit, deren Vermögen zusammengezählt und mit der doppelten Schwelle geprüft wird. Entsprechend gilt für verheiratete Personen stets die Schwelle von Fr. 200'000.–, auch wenn ein Ehegatte im Heim lebt (vgl. Art. 9 Abs. 3 ELG zur gesonderten Berechnung).

8 Kinder und Waisen mit Kinderrente Die niedrige Schwelle von Fr. 50'000.– für rentenberechtigte Waisen und Kinder mit Kinderrenteanspruch (lit. c) trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Personen typischerweise über kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen verfügen. Die Vorsorgefunktion der EL kommt hier besonders stark zum Tragen.


Abs. 2 — Selbstbewohnte Liegenschaften

9 Privilegierung des Eigenheims Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger — oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person — bewohnt werden und an denen eine dieser Personen Eigentum hat, werden nicht in das Reinvermögen einbezogen. Diese Privilegierung des selbstgenutzten Wohneigentums hat grosse praktische Bedeutung: Sie verhindert, dass EL-berechtigte Rentnerinnen und Rentner mit bescheidenem Einkommen, aber Eigentum an ihrer Wohnung, aufgrund des Liegenschaftswerts den EL-Anspruch verlieren.

10 Voraussetzungen der Privilegierung Die Privilegierung setzt voraus: (a) Bewohnung durch die Bezügerin oder den Bezüger oder eine eingeschlossene Person (z.B. Ehegatte, Kind mit Kinderrente), und (b) Eigentum an der Liegenschaft durch eine dieser Personen. Eine bloss gemietete oder gepachtete Wohnung fällt nicht darunter. Auch eine Liegenschaft, die zwar im Eigentum der Bezügerin steht, aber von Dritten bewohnt wird, ist nicht privilegiert — sie gehört zum Reinvermögen.

11 Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung Die Regelung in Abs. 2 setzt die frühere Verordnungsbestimmung (Art. 17 Abs. 4 ELV alt) auf Gesetzesstufe um. Das Bundesgericht hatte bereits unter der alten Rechtslage klargestellt, dass die Privilegierung nur Grundstücke erfasst und die Situation eines Mieter-Aktionärs (Wohnung in einer AG, deren Aktien der Bezüger hält) nicht mit derjenigen eines Grundstückeigentümers vergleichbar ist (BGE 126 V 83, E. 3c: Art. 17 Abs. 4 ELV spricht nur von Grundstücken).


Abs. 3 — Verzichtsvermögen

12 Einbezug von Verzichtsvermögen Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2–4 ELG verzichtet wurde, gehört gemäss Abs. 3 auch zum Reinvermögen nach Abs. 1. Die Bestimmung verhindert, dass durch eine Schenkung oder einen Verzicht auf Vermögenswerte die Vermögensschwelle künstlich unterschritten wird, um EL zu beziehen.

13 Rechtsprechung zu Verzichtsvermögen Das Bundesgericht hatte sich unter der bisherigen Rechtslage (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG alt) mehrfach mit dem Verzichtsvermögen befasst. In BGE 139 V 505 (E. 2) entschied es, dass Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten — mindestens des Pflichtteils (Art. 471 Ziff. 3 ZGB) — als anrechenbares Verzichtsvermögen gilt.

14 Amortisation Die Amortisation von anrechenbarem Verzichtsvermögen wird durch den Bundesrat geregelt (vgl. BGE 118 V 150, E. 3c: Art. 3 Abs. 6 ELG alt räumte dem Bundesrat die Kompetenz ein; die Regelung in Art. 17a ELV ist gesetzes- und verfassungsmässig). Die Amortisation führt dazu, dass das Verzichtsvermögen über einen bestimmten Zeitraum hinweg schrittweise aus der Anrechnung herausgenommen wird.


Nutzniessung am Nachlass (BGer 8C_174/2026)

15 Sachverhalt In BGer 8C_174/2026 vom 25. Juni 2026 (5er-Besetzung, Gutheissung) hatte das Bundesgericht über die anrechenbare Nutzniessung am Nachlass zu befinden. Die Ehegatten hatten am 26. Juni 2007 einen Erbvertrag geschlossen, mit dem der überlebenden Ehegattin ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am ganzen Nachlassvermögen ihres verstorbenen Ehemannes eingeräumt wurde — abweichend von der in Art. 772 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich vorgesehenen Ersatzpflicht (Befreiung von Sicherstellungs- und Abrechnungspflicht). Das Nutzniessungsrecht sollte anstelle des gesetzlichen hälftigen Erbschaftsanteils treten.

16 Streitgegenstand Die kantonale Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) hatte den Barwert der Nutzniessung an den Bankkonti des Nachlasses bei der Vermögensprüfung nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ausser Betracht gelassen und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, um einen allfälligen Anspruch ohne Berücksichtigung der Nutzniessung neu zu prüfen. Sie begründete dies damit, dass die erbvertraglich vereinbarte Nutzniessung nicht an verbrauchbaren Sachen (Bargeld), sondern an einem Nachlass aus Bankkonti, Wertschriften, Beweglichkeiten, Guthaben und Grundstücken bestehe.

17 Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und stellte den Einspracheentscheid wieder her. Der Barwert der mit Nutzniessung belasteten Bankkonti des verstorbenen Ehemannes sei als Vermögen der Beschwerdegegnerin anzurechnen gewesen (E. 3.4). Massgebend für die Anspruchsprüfung ab dem 1. August 2023 sei der Vermögensstand am Stichtag (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ELV), nicht der Vermögensstand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids. Dass sich das aus dem Errungenschaftsanteil ausbezahlte Vermögen per Erlass des Einspracheentscheids nur noch auf Fr. 29'552.59 belief, vermochte an der Anrechnung nichts zu ändern (E. 3.4).

18 Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine erbvertraglich vereinbarte Nutzniessung am Nachlass — namentlich an Bankkonti und Wertschriften — dem Reinvermögen der berechtigten Person zuzurechnen ist und die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG überschreiten kann. Die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 772 Abs. 1 und 2 ZGB ändert nichts an der vermögensrechtlichen Zurechnung im EL-Recht. Die kantonale Vorinstanz hatte Bundesrecht verletzt, indem sie den Barwert des nutzniessungsbelasteten Vermögens ausgeschlossen hatte.


Abs. 4 — Anpassungskompetenz des Bundesrats

19 Indexierung Der Bundesrat kann die Werte der Vermögensschwelle (Fr. 100'000.–/200'000.–/50'000.–) in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Art. 19 ELG anpasst. Art. 19 ELG regelt die Anpassung der EL an die Teuerung und Lohnentwicklung. Die Vermögensschwelle ist somit nicht starr, sondern wird im Rahmen der periodischen Leistungsanpassung indexiert. Bisher (Stand 2026) sind die Werte seit der Einführung 2021 unverändert geblieben.


Nachforderung und Rückforderung

20 Rückforderung bei massgebendem Vermögen am Todestag Wird eine EL-Bezügerin nachträglich als nicht anspruchsberechtigt erkannt (z.B. weil das Vermögen die Schwelle überschritten hat), können zu Unrecht bezogene EL zurückgefordert werden. Für die Bestimmung des Nachlasses im Rückforderungsfall sind die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden per Todestag massgeblich. Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag entstehen, bleiben unberücksichtigt; dafür hat der Gesetzgeber den Freibetrag von Fr. 40'000.– nach Art. 16a Abs. 1 ELG vorgesehen (BGE 151 V 264, E. 7 und 8).


Annotation

21 Nutzniessung als Vermögensfalle Die Entscheidung BGer 8C_174/2026 illustriert, dass erbvertragliche Gestaltungen — namentlich Nutzniessungsrechte am Nachlass — die Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG auslösen können, auch wenn die berechtigte Person faktisch nicht frei über das Vermögen verfügen kann. Für die Nachlassplanung im Vorfeld eines Todesfalls empfiehlt sich eine Überprüfung der EL-rechtlichen Konsequenzen. Die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 772 ZGB hat im EL-Recht keine Bedeutung — massgebend ist allein der Barwert des nutzniessungsbelasteten Vermögens am massgebenden Stichtag.


Literatur

  • KIESER URS, in: Kommentar zum ATSG und weiteren Sozialversicherungsgesetzen, 3. Aufl. 2023, ELG Art. 9a N. 1 ff.
  • MAURER PETER / FÜGLISTER WERNER, in: Soziale Sicherheit in der Schweiz — Kommentar, ELG Art. 9a
  • WYSS PETER, in: Murer/Zindel/Bürgi (Hrsg.), Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2024, § 6 N. 1 ff. (Vermögensschwelle)
  • LOCHER PETER/GÄCHTER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 N. 1 ff. (EL-Berechnung)
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