Art. 5 — Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
Art. 5 ELG
Gesetzeswortlaut
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
2 Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist:
a. fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;
b. fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;
c. fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;
d. zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder Absatz 2 erfüllen.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 5 ELG regelt die zusätzlich zu Art. 4 ELG geltenden Anspruchsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer. Die Norm legt eine Karenzfrist (Wartefrist) fest, während der sich ausländische Staatsangehörige ununterbrochen in der Schweiz aufhalten muss, bevor ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) entsteht. Die Karenzfrist variiert nach dem aufenthaltsrechtlichen Status: 10 Jahre als Grundsatz (Abs. 1), 5 Jahre für Flüchtlinge und Staatenlose (Abs. 2) sowie 5 oder 10 Jahre bei Sozialversicherungsabkommen (Abs. 3).
2 Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 4 ELG (allgemeine Anspruchsvoraussetzungen), Art. 1 lit. c FZA (Freizügigkeitsabkommen), Art. 24 Anhang ELG. I FZA (Sozialhilfe bei Aufenthaltsbeendigung) und Art. 8 Abs. 2 BV (Rechtsgleichheit). Die Karenzfrist ist eine aufenthaltsrechtliche Bedingung, die den Zugang zur bedarfsabhängigen Sozialleistung für Ausländer einschränkt.
II. Rechtmässiger Aufenthalt (Abs. 1)
3 Voraussetzung Der rechtmässiger Aufenthalt ist eine zwingende Voraussetzung für den EL-Anspruch von Ausländern. Der Aufenthalt muss nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) oder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) gerechtfertigt sein. Ein unrechtmässiger Aufenthalt (z.B. illegale Einreise, abgelaufene Bewilligung) schliesst den EL-Anspruch aus (BGE 99 Ia 630; BGE 135 II 265).
III. Karenzfrist (Abs. 1 und 2)
4 Grundsatz: 10 Jahre Die Karenzfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die EL verlangt wird. Die Frist beginnt mit der rechtmässigen Einreise und endet mit dem EL-Gesuch. Unterbrechungen des Aufenthalts, die aus wichtigem Grund erfolgten (Krankheit, Militärdienst, vorübergehende Auslandentsendung), gelten nicht als Unterbrechung der Frist (BGE 126 V 463).
5 Flüchtlinge und Staatenlose: 5 Jahre Für anerkannte Flüchtlinge (Art. 1 Flüchtlingskonvention) und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist 5 Jahre. Die verkürzte Frist trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppen Rechnung. Massgebend ist der Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung bzw. der Feststellung der Staatenlosigkeit (BGE 136 V 33).
IV. Sozialversicherungsabkommen (Abs. 3)
6 Verkürzte Karenzfrist bei Abkommen Für Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist 5 Jahre (Abs. 3 lit. a–c) oder 10 Jahre (Abs. 3 lit. d), je nachdem, ob die AHV-Rente eine Hinterlassenenrente oder IV-Rente ablöst. Die Regelung stellt sicher, dass Personen, die durch ein bilaterales Abkommen in den Genuss von AHV/IV-Renten kommen, nicht schlechter gestellt werden als Personen, die die Mindestbeitragsdauer in der Schweiz erfüllt haben (BGE 145 V 231).
V. Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen (FZA)
7 FZA-Personen Für Personen aus EU/EFTA-Staaten, die sich gestützt auf das FZA in der Schweiz aufhalten, gilt Art. 24 Anhang ELG. I FZA: Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei Bezug von Sozialhilfe (dazu gehören EL) ist nur möglich, wenn die betroffene Person die Sozialhilfe unzulässig in Anspruch nimmt. Die Karenzfrist des Art. 5 ELG ist mit dem FZA vereinbar, soweit sie nicht diskriminierend wirkt (BGE 135 II 265; BGE 145 V 231).
VI. Abgrenzungen
8 Verhältnis zu Art. 4 ELG Art. 4 ELG regelt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (AHV/IV-Rentenberechtigung, Wohnsitz in der Schweiz). Art. 5 ELG fügt für Ausländer die Karenzfrist und den rechtmässigen Aufenthalt als zusätzliche Voraussetzungen hinzu. Beide Normen sind kumulativ anwendbar.
9 Verhältnis zur EMRK Der Ausschluss von EL bei fehlendem rechtmässigem Aufenthalt oder nicht erfüllter Karenzfrist kann mit Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) kollidieren, wenn die Massnahme unverhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat die Karenzfrist jedoch als verhältnismässig qualifiziert, da sie der Vermeidung von Sozialtourismus dient und befristet ist (BGE 99 Ia 630).
Querverweise
- Art. 9a ELG — Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens
- Art. 11 ELG — Anrechenbare Einnahmen
- Art. 21 ELG — Organisation und Verfahren
- Art. 4 ELG — Allgemeine Voraussetzungen (→ ELG)
- Art. 1 lit. c FZA — Freizügigkeitsabkommen
- Art. 24 Anhang ELG. I FZA — Verbleiberecht bei Sozialhilfebezug
Literatur
LOCHER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2019; MOSER-SZELESS MARGIT, Commentaire romand, LPGA/ELG; KIESER UELI, ATSG-Kommentar, Zürich 2023.