Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 41 DSG

I. Leitentscheide

  • Abgrenzung Realakt/Verfügung bei Dateneinträgen, die auf rechtskräftigem Grundentscheid beruhen BGer 1C_524/2024 vom 22. Juni 2026 Ein Eintrag in einem behördlichen Informationssystem, der lediglich einen bereits rechtskräftigen Grundentscheid technisch umsetzt (hier: R-Flag-Eintrag im militärischen Informationssystem MEDISA gestützt auf einen rechtskräftigen Diensttauglichkeitsentscheid), ist eine blosse Vollzugshandlung und nicht selbständig anfechtbar. Die Nichtigkeit des Grundentscheids ist jederzeit von Amtes wegen zu prüfen; sie liegt nur bei einem tiefgreifenden, offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel vor, der die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Ein Löschungsanspruch nach Art. 41 DSG setzt voraus, dass die Daten inhaltlich unrichtig sind; dies allein zu behaupten genügt nicht. Zur gesetzlichen Grundlage der Bearbeitung: Art. 34 DSG i.V.m. Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG.

  • Absoluter Berichtigungsanspruch bei erwiesener Unrichtigkeit und Beweislastverteilung BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 Steht die Unrichtigkeit von Personendaten fest, besteht auf deren Berichtigung ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Grundsätzlich hat die berichtigungswillige Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Behörde im Bestreitungsfall die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Daten zu beweisen; massgebend ist das überwiegende Wahrscheinlichkeitsprinzip, nicht der volle Beweis. Kann keine Partei den Nachweis erbringen, ist Art. 41 Abs. 3 lit. a DSG einschlägig und, sofern die Daten weiterbearbeitet werden müssen, ein Bestreitungsvermerk nach Abs. 4 anzubringen.

  • Beweislastgrundsätze bei Berichtigungsbegehren gegenüber Bundesorganen BGer 1C 11/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 4.2 Grundlegender Entscheid zur Verteilung der Beweislast zwischen Gesuchsteller und Bundesbehörde bei Berichtigungsbegehren nach dem (damals: alten) Datenschutzgesetz; von der Rechtsprechung zu Art. 41 DSG fortgeführt.

  • Bestätigung der Rechtsprechung zur Berichtigung von Geburtsdaten im ZEMIS BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 Das Bundesgericht schützt die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Berichtigung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestützt auf Art. 41 DSG das überwiegende Wahrscheinlichkeitsprinzip gilt und forensische Altersgutachten als Beweismittel heranzuziehen sind (Art. 6 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG).

  • ZEMIS-Berichtigung: Forensische Altersgutachten und Wahrscheinlichkeitsprinzip BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 Grundlegende Rechtsprechung zur Berichtigung von Geburtsdaten im ZEMIS: Das Geburtsdatum ist nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen; forensische Altersgutachten sind als Beweismittel heranzuziehen. Das minimale Altersgutachten ist nicht massgebend, sondern das nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Datum.

  • ZEMIS-Berichtigung: Beweislast und Bestreitungsvermerk BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 Parallelentscheid zu 1C_710/2017; bestätigt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip zu bestimmen ist und bei Unaufklärbarkeit ein Bestreitungsvermerk nach Art. 25 Abs. 2 aDSG (jetzt: Art. 41 Abs. 4 DSG) anzubringen ist.

  • ZEMIS-Berichtigung: Wahrscheinlichkeitsprinzip und Bestreitungsvermerk unter altem DSG BGer 1C_613/2019 vom 17. Juni 2020 Bestätigt die ständige Praxis zur Berichtigung von Geburtsdaten im ZEMIS: Bei Unaufklärbarkeit des korrekten Geburtsdatums ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen; das überwiegende Wahrscheinlichkeitsprinzip gilt auch im datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahren.

  • ZEMIS-Berichtigung unter neuem DSG: Fortführung der Rechtsprechung BGer 1C_106/2024 vom 19. Dezember 2025 Erster BGer-Entschied zum ZEMIS unter dem neuen DSG: Bestätigt, dass die zu Art. 25 aDSG entwickelten Grundsätze (Wahrscheinlichkeitsprinzip, Beweislastverteilung, Bestreitungsvermerk) unter Art. 41 DSG unverändert fortgelten. Art. 25 Abs. 3 lit. a aDSG entspricht Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG.


II. Weitere Entscheide

  • Absoluter Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Daten (Grundsatzentscheid) BVGer BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018, E. 3.2 f. Grundlegende Klärung der Voraussetzungen und der Beweislastverteilung beim Berichtigungsanspruch gegenüber Bundesorganen; seither ständig bestätigt (u.a. BVGer D-2365/2024).

  • Beweislastverteilung bei Berichtigungsbegehren (Vorläuferentscheid) BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 3.1 Bestätigt die Grundsätze zur Beweislastverteilung zwischen Gesuchsteller und Bundesbehörde bei datenschutzrechtlichen Berichtigungsbegehren.

  • Gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten (Grundsatzentscheid, altrechtlicher Kontext) BGE 122 I 360, E. 5b Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage bearbeitet werden, es sei denn, die Bearbeitung sei für eine im formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich. Grundsatzentscheid zur verfassungsrechtlichen Anbindung des Datenschutzes an Art. 13 Abs. 2 BV, der die Auslegung von Art. 34 und Art. 41 DSG bis heute prägt.

  • ZEMIS-Berichtigung: Fortführung der Beweislastrechtsprechung und Bestreitungsvermerk BGer 1C_452/2021 vom 23. November 2022 Bestätigt die Praxis zum Wahrscheinlichkeitsprinzip und zum Bestreitungsvermerk bei strittigen Geburtsdaten im ZEMIS; das Geburtsdatum ist nicht mit dem Mindestalter gleichzusetzen, sondern nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.

  • ZEMIS-Berichtigung bei Auslieferungsverfahren BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 Anwendbarkeit der ZEMIS-Berichtigungsgrundsätze (Wahrscheinlichkeitsprinzip, Bestreitungsvermerk) im Kontext von Auslieferungsverfahren; Einordnung von ZEMIS-Einträgen als Realakte bei rechtskräftigen Vorentscheiden.

  • Bestreitungsvermerk erfüllt Datensicherheitsgebot BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 Das Anbringen eines Bestreitungsvermerks nach Art. 41 Abs. 4 DSG (bzw. Art. 25 Abs. 2 aDSG) genügt dem Erfordernis der Datensicherheit nach Art. 5 Abs. 1 DSG. Bestätigt die Funktion des Bestreitungsvermerks als Zwischeninstrument.

  • Datenschutzrechtliche Ansprüche bei Bearbeitung von Personendaten und Zugang zu Administrativuntersuchungsbericht BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020 Klärt die Reichweite datenschutzrechtlicher Ansprüche bei kombinierter Geltendmachung von Auskunfts- und Beseitigungsansprüchen; der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach Art. 25 Abs. 1 aDSG (jetzt: Art. 41 Abs. 1 DSG) setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, das bei widerrechtlicher Bearbeitung regelmässig bejaht wird.

  • Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Ansprüche gegenüber Bundesorganen BGer 1C_297/2018 vom 28. März 2019 Datenschutzrechtliche Ansprüche nach Art. 25 aDSG (jetzt: Art. 41 DSG) sind beim verantwortlichen Bundesorgan geltend zu machen; klärt die prozessuale Zuständigkeit und den Rechtsweg.

  • Prozessuale Durchsetzbarkeit datenschutzrechtlicher Ansprüche im Nachrichtendienstbereich BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 Verneint den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Funk- und Kabelaufklärung durch den NDB mangels hinreichender Konkretisierung; klärt jedoch die grundsätzliche Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Ansprüche auch im Nachrichtendienstbereich.

  • Berichtigungsverfahren dient nicht der Umgehung rechtskräftiger Entscheide BGer 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 Das datenschutzrechtliche Berichtigungsverfahren nach Art. 41 DSG kann nicht dazu dienen, rechtskräftige verwaltungsrechtliche Entscheide in der Sache selbst abzuändern; der Berichtigungsanspruch beschränkt sich auf die Richtigkeit der als solche bearbeiteten Personendaten.

  • Datenschutzrechtliche Richtigkeit von Personendaten in Gerichtsdokumenten BGer 1C_583/2025 vom 13. Mai 2026 Präzisiert den Massstab für die datenschutzrechtliche Beurteilung der Richtigkeit von Personendaten, die in gerichtlichen Schriftstücken enthalten sind; die Richtigkeit ist danach zu beurteilen, ob die Daten die tatsächlichen Verhältnisse korrekt wiedergeben, nicht ob sie subjektiven Wertungen standhalten.

  • Datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Beseitigungsanspruch im Nachrichtendienstbereich (neues DSG) BGer 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 Klärt unter dem neuen DSG die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 25 DSG und der Beseitigungsansprüche nach Art. 41 DSG gegenüber dem Nachrichtendienst des Bundes; bestätigt die prozessuale Durchsetzbarkeit datenschutzrechtlicher Ansprüche auch unter dem NDG.

  • Datenschutz und Einsichtsanspruch: Reichweite des Auskunftsrechts BGer 1C_443/2019 vom 30. Dezember 2020 Der datenschutzrechtliche Einsichtsanspruch bezieht sich nur auf tatsächlich vorhandene und bearbeitete Daten; er umfasst nicht die Herstellung von noch nicht vorhandenen Dokumenten. Klärt die Abgrenzung zwischen Auskunfts- und Beseitigungsanspruch.


III. Kantonale Entscheide

  • Beseitigungsanspruch bei Aktenführung über geringfügige Übertretungen im Ausländerrecht LU Kantonsgericht 7H 22 122 vom 3. Juni 2024 Prüft im Kontext des Freizügigkeitsabkommens (Art. 5 Anhang I FZA) und des Ausländerrechts, unter welchen Voraussetzungen Akten über geringfügige Übertretungen im Dossier der Migrationsbehörde geführt werden dürfen, und ob Art. 41 Abs. 1 lit. b DSG (Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Bearbeitung) einen Anspruch auf Entfernung solcher Aktenbestandteile begründet.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-07