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Art. 41 DSG — Ansprüche und Verfahren

Art. 41 DSG — Ansprüche und Verfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

a. die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt;

b. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;

c. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:

a. die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet;

b. seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, den Widerspruch gegen die Bekanntgabe nach Artikel 37 oder den Bestreitungsvermerk nach Absatz 4 Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

3 Statt die Personendaten zu löschen oder zu vernichten, schränkt das Bundesorgan die Bearbeitung ein, wenn:

a. die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden kann;

b. überwiegende Interessen Dritter dies erfordern;

c. ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz, dies erfordert;

d. die Löschung oder Vernichtung der Daten eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.

4 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an.

5 Die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf die Bestände öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive oder anderer öffentlicher Gedächtnisinstitutionen. Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein überwiegendes Interesse glaubhaft, so kann sie oder er verlangen, dass die Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar.

6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG. Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 VwVG sind nicht anwendbar. {: .gesetzeszitat}

I. Bedeutung und Funktion

Art. 41 DSG bildet das materiellrechtliche Kernstück des Individualrechtsschutzes gegenüber Bundesorganen im Datenschutzrecht. Während Art. 25 DSG der betroffenen Person das Recht verschafft, überhaupt Kenntnis von der sie betreffenden Datenbearbeitung zu erlangen (Auskunftsrecht), stellt Art. 41 DSG die Ansprüche zur Verfügung, mit denen eine als widerrechtlich erkannte Bearbeitung tatsächlich beseitigt oder korrigiert werden kann. Die Bestimmung ist damit das prozessuale Gegenstück zu den materiellen Bearbeitungsgrundsätzen der Art. 6 f. DSG (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit) und zur Pflicht der Bundesorgane, für ihre Datenbearbeitung über eine gesetzliche Grundlage zu verfügen (Art. 34 DSG).

Die Norm konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV). Bereits unter der Herrschaft des alten Rechts anerkannte das Bundesgericht, dass die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten durch Bundes- oder kantonale Organe einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf (BGE 122 I 360, E. 5b); Art. 41 DSG operationalisiert diesen Grundsatz für den Fall, dass eine solche Grundlage fehlt oder die Bearbeitung aus anderen Gründen widerrechtlich ist. Die Rechtsprechung hat den datenschutzrechtlichen Anspruch gegenüber Bundesorganen auch im Kontext von Administrativuntersuchungen und Aktenführung mehrfach bestätigt (BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020; BGer 1C_297/2018 vom 28. März 2019).

Art. 41 DSG richtet sich ausschliesslich gegen Bundesorgane. Für private Verantwortliche gelten die Ansprüche nach Art. 32 DSG, die inhaltlich verwandt, aber verfahrensrechtlich (Zivilprozess statt VwVG-Verfahren) verschieden ausgestaltet sind. Die Zuständigkeit des Bundesorgans für datenschutzrechtliche Ansprüche wurde bereits unter altem Recht (Art. 25 aDSG) klargestellt (BGer 1C_297/2018 vom 28. März 2019, E. 2.3).

II. Abs. 1: Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch

1 Abs. 1 gewährt drei Grundansprüche, die kumulativ oder alternativ geltend gemacht werden können, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht: den Anspruch auf Unterlassung einer widerrechtlichen Bearbeitung (lit. a), auf Beseitigung der Folgen einer bereits erfolgten widerrechtlichen Bearbeitung (lit. b) sowie auf blosse Feststellung der Widerrechtlichkeit (lit. c), etwa wenn die Bearbeitung bereits abgeschlossen ist und ein Feststellungsinteresse fortbesteht. Das schutzwürdige Interesse ist weit auszulegen; es genügt, dass die betroffene Person in ihrem Interesse an der Richtigkeit ihrer Personendaten beeinträchtigt ist (BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020).

2 Voraussetzung ist stets, dass eine Bearbeitung von Personendaten durch ein Bundesorgan vorliegt, die materiell gegen die Bearbeitungsgrundsätze verstösst — namentlich gegen das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Art. 34 DSG). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, wobei bei besonders schützenswerten Personendaten oder Profiling eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist (BGer 1C_524/2024 vom 22. Juni 2026, E. 3.2). Der Unterlassungsanspruch nach Abs. 1 lit. a greift bei jeder fortlaufenden widerrechtlichen Bearbeitung; der Beseitigungsanspruch nach lit. b zielt auf die nachträgliche Korrektur bereits erfolgter rechtswidriger Eingriffe (BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020).

3 Abgrenzung Verfügung/Realakt: Nicht jede Eintragung in einem behördlichen Informationssystem ist selbständig anfechtbar. Beruht ein Datenbankeintrag auf einem bereits rechtskräftigen Grundentscheid (z.B. einer Tauglichkeitsfeststellung) und dient er lediglich dessen technischer Umsetzung, so qualifiziert ihn die Rechtsprechung als blosse Vollzugshandlung (Realakt), die für sich allein nicht anfechtbar ist; die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Grundentscheids ist jedoch jederzeit von Amtes wegen zu prüfen, wenn sie geltend gemacht wird (BGer 1C_524/2024 vom 22. Juni 2026). Im konkreten Fall verneinte das Bundesgericht die Nichtigkeit eines rechtskräftigen Diensttauglichkeitsentscheids und der daran anknüpfenden Dateneintragung, da weder eine funktionelle noch sachliche Unzuständigkeit noch ein krasser Verfahrensfehler vorlag. Die Einordnung als Realakt wurde auch in der Rechtsprechung zu ZEMIS-Einträgen bestätigt, die auf rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheiden beruhen (BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022).

III. Abs. 2: Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Mitteilung an Dritte

4 Abs. 2 lit. a konkretisiert den Beseitigungsanspruch nach Abs. 1 lit. b für den praktisch häufigsten Fall: die Berichtigung unrichtiger sowie die Löschung oder Vernichtung rechtswidrig bearbeiteter Personendaten. Wer Personendaten bearbeitet, muss sich ohnehin von Gesetzes wegen über deren Richtigkeit vergewissern und alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Steht die Unrichtigkeit einmal fest, besteht darauf ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGer BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018, E. 3.2; bestätigt in BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.3). Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgericht in der ständigen ZEMIS-Rechtsprechung wiederholt bekräftigt (BGer 1C_613/2019 vom 17. Juni 2020; BGer 1C_452/2021 vom 23. November 2022; BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022).

5 Beweislastverteilung: Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung glaubhaft zu machen, während die Bundesbehörde im Bestreitungsfall die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Daten zu beweisen hat (BGer 1C 11/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 4.2; BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 3.1). Massgebend ist dabei nicht der volle Beweis, sondern das überwiegende Wahrscheinlichkeitsprinzip: Diejenige Fassung der Daten ist einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist als die Gegenposition (BVGer D-2365/2024, E. 4.4 f.). Das Bundesgericht hat diese Praxis in der ZEMIS-Rechtsprechung gefestigt, wonach bei strittigen Geburtsdaten forensische Altersgutachten als Beweismittel heranzuziehen sind und das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019; BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025). Das Wahrscheinlichkeitsprinzip gilt auch im neuen DSG unverändert weiter (BGer 1C_106/2024 vom 19. Dezember 2025; BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023).

6 Abs. 2 lit. b verpflichtet das Bundesorgan, seinen Berichtigungs-, Löschungs- oder Vernichtungsentscheid sowie einen allfälligen Widerspruch gegen die Bekanntgabe (Art. 37 DSG) oder einen Bestreitungsvermerk (Abs. 4) auf Verlangen Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen, damit die Korrektur nicht folgenlos bleibt, wenn die fehlerhaften Daten bereits weitergegeben wurden.

Annotation

7 Beseitigung der Folgen bei rechtswidriger Aktenführung. Der Beseitigungsanspruch nach Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 lit. a erschöpft sich nicht in der Korrektur einzelner Datenfelder, sondern kann auch die Entfernung rechtswidrig geführter Aktenbestandteile umfassen. Ein kantonales Gericht hat im Ausländerrecht die Zulässigkeit der Führung von Akten über geringfügige Übertretungen im Dossier der Migrationsbehörde im Lichte von Art. 41 Abs. 1 lit. b DSG geprüft (LU Kantonsgericht 7H 22 122 vom 3. Juni 2024). Diese Rechtsprechung zeigt, dass Art. 41 DSG praktisch bedeutsam ist, sobald Behörden Daten über blosse Verdachtsmomente oder nicht rechtskräftig geahndetes Verhalten dauerhaft in Dossiers führen — ein Anwendungsfeld, das über die zahlenmässig dominierenden ZEMIS-Fälle hinausreicht und in der bisherigen Kommentierung zu wenig Beachtung findet.

IV. Abs. 3 und 4: Einschränkung der Bearbeitung statt Löschung; Bestreitungsvermerk

8 Abs. 3 durchbricht die Regel von Abs. 2 lit. a in vier Konstellationen, in denen anstelle der Löschung oder Vernichtung lediglich eine Einschränkung der Bearbeitung tritt: bei unaufklärbarer Richtigkeit/Unrichtigkeit (lit. a), bei überwiegenden Interessen Dritter (lit. b), bei überwiegendem öffentlichem Interesse, namentlich der inneren oder äusseren Sicherheit (lit. c), sowie bei Gefährdung einer Ermittlung, Untersuchung oder eines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens (lit. d).

9 Praktisch am bedeutsamsten ist lit. a: Lässt sich weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neu behaupteten Daten nachweisen, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Da dies bei Daten, die zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben (z.B. Identitätsfeststellung im Migrationsbereich) notwendigerweise weiterbearbeitet werden müssen, nicht praktikabel ist, überwiegt in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Bearbeitung der möglicherweise unzutreffenden Daten, und es greift stattdessen Abs. 4 (BVGer D-2365/2024, E. 4.5). In der ZEMIS-Rechtsprechung wird der Bestreitungsvermerk bei unaufklärbaren Geburtsdaten regelmässig angewandt (BGer 1C_452/2021 vom 23. November 2022; BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023).

10 Bestreitungsvermerk: Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an (Abs. 4). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neu behaupteten Daten, werden zunächst die bisherigen Daten berichtigt und die neuen Daten anschliessend mit dem Vermerk versehen; erscheint umgekehrt die Richtigkeit der bisherigen Daten wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher, so werden diese belassen und mit dem Bestreitungsvermerk versehen (BVGer D-2365/2024, E. 4.5; BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023). Der Bestreitungsvermerk stellt damit ein Zwischeninstrument dar, das die Weiterbearbeitung ermöglicht, ohne dass die Behörde sich auf eine der beiden Sachverhaltsversionen endgültig festlegen müsste. Das Bundesgericht hat in BGer 1C_236/2023 ausdrücklich bestätigt, dass der Bestreitungsvermerk nach Art. 41 Abs. 4 DSG (bzw. Art. 25 Abs. 2 aDSG) dem Erfordernis der Datensicherheit (Art. 5 Abs. 1 DSG) Genüge leistet.

V. Abs. 5: Ausnahme für öffentliche Gedächtnisinstitutionen

11 Gegenüber öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und anderen öffentlichen Gedächtnisinstitutionen besteht kein Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Vernichtung; die Absätze 3 und 4 sind insoweit nicht anwendbar. Die betroffene Person kann stattdessen bei glaubhaft gemachtem überwiegendem Interesse verlangen, dass die Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt (sog. Recht auf Zugangsbeschränkung als Surrogat des Löschungsanspruchs). Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass der individuelle Berichtigungs- oder Löschungsanspruch die Integrität und Vollständigkeit historischer Bestände untergräbt, und hat als Kompromiss die blosse Zugangsbeschränkung vorgesehen, wie sie namentlich die Schweizerische Nationalbibliothek bei entsprechenden Gesuchen im Rahmen einer Interessenabwägung nach Abs. 5 Satz 2 anwendet (BBl 2024 753).

VI. Abs. 6: Verfahren

12 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, wobei die dortigen Ausnahmen für Verfügungen im Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe sowie des Asyls (Art. 2 f. VwVG) hier nicht gelten. Damit wird sichergestellt, dass Gesuche nach Art. 41 DSG stets nach den ordentlichen VwVG-Regeln (Untersuchungsgrundsatz Art. 12 VwVG, Mitwirkungspflicht Art. 13 VwVG) behandelt werden, unabhängig davon, in welchem Sachbereich das datenverarbeitende Bundesorgan tätig ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über entsprechende Beschwerden mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass der Rechtsweg in datenschutzrechtlichen Verfahren offen steht, auch wenn der zugrunde liegende Sachbereich einem BGG-Ausschlussgrund unterliegt; massgebend ist der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung (BGer 1C_524/2024, E. 1.1). Im Zusammenhang mit dem Nachrichtendienstgesetz wurde die prozessuale Durchsetzbarkeit datenschutzrechtlicher Ansprüche ebenfalls bejaht, wenn auch unter dem Vorbehalt von Geheimhaltungsinteressen (BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass datenschutzrechtliche Berichtigungsverfahren nicht dazu dienen können, rechtskräftige verwaltungsrechtliche Entscheide in der Sache selbst abzuändern; vielmehr beschränkt sich der datenschutzrechtliche Berichtigungsanspruch auf die Richtigkeit der als solche bearbeiteten Personendaten (BGer 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024). Diese Abgrenzung wurde jüngst in BGer 1C_583/2025 vom 13. Mai 2026 weiter präzisiert.

VII. Weitere Bemerkungen

1. Abgrenzung zu Art. 25 DSG und Art. 32 DSG

13 Art. 41 DSG setzt begrifflich die Kenntnis der zu beanstandenden Datenbearbeitung voraus; diese wird regelmässig erst durch ein vorgängiges Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG vermittelt. Die beiden Ansprüche stehen jedoch selbständig nebeneinander: Ein Auskunftsersuchen kann unabhängig von einem Berichtigungs- oder Löschungsbegehren gestellt werden, und umgekehrt setzt Art. 41 DSG kein vorgängiges Auskunftsbegehren zwingend voraus, sofern die betroffene Person anderweitig Kenntnis von der Bearbeitung erlangt hat. Gegenüber privaten Verantwortlichen gilt anstelle von Art. 41 DSG der inhaltlich verwandte, aber zivilprozessual durchzusetzende Art. 32 DSG. Die Abgrenzung zwischen dem Auskunftsanspruch und den Beseitigungsansprüchen wurde in der Rechtsprechung zum alten Recht mehrfach thematisiert (BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020; BGer 1C_443/2019 vom 30. Dezember 2020).

2. Rechtsmittel

14 Gegen den Entscheid des Bundesorgans steht der Rechtsweg nach VwVG offen; letztinstanzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, sofern nicht ausnahmsweise ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG greift. Ist im Einzelfall streitig, ob eine Verfügung im Bereich des Datenschutzes oder in einem sachfremden Ausschlussbereich (z.B. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Art. 83 lit. i BGG) ergangen ist, ist auf den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung abzustellen: Betrifft dieser die datenschutzrechtliche Behandlung eines Eintrags, bleibt der ordentliche Rechtsweg auch dann offen, wenn der zugrunde liegende Grundentscheid einem Ausschlussbereich zuzuordnen wäre (BGer 1C_524/2024, E. 1.1). Auch in ZEMIS-Berichtigungsverfahren wurde die Zulässigkeit der Beschwerde regelmässig bejaht (BGer 1C_613/2019 vom 17. Juni 2020; BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019; BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019).

3. Übergangsrecht

15 Art. 41 DSG entspricht sachlich dem bisherigen Art. 25 aDSG, der die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber Bundesorganen unter altem Recht regelte. Die ständige Rechtsprechung zu Art. 25 aDSG ist auf Art. 41 DSG übertragbar, soweit der Wortlaut und die Systematik nicht dagegen sprechen. Dies gilt namentlich für die Grundsätze zur Beweislastverteilung (BGer 1C 11/2013 vom 21. Oktober 2013), zum Wahrscheinlichkeitsprinzip (BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025) und zum Bestreitungsvermerk (BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023). Auch die zu Art. 25 aDSG ergangene Rechtsprechung zur datenschutzrechtlichen Zuständigkeit (BGer 1C_297/2018 vom 28. März 2019) und zur Reichweite des Berichtigungsanspruchs (BGer 1C_106/2024 vom 19. Dezember 2025) bleibt anwendbar. Im Bereich des Nachrichtendienstrechts wurde die prozessuale Durchsetzbarkeit datenschutzrechtlicher Ansprüche unter dem alten Recht bereits in BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 thematisiert; die Neuregelung des NDG hat hieran nichts Grundlegendes geändert.

Spezialliteraturverzeichnis

BISCHOF SARAH, Kommentierung zu Art. 41 DSG, in: Steiner Thomas/Morand Anne-Sophie/Hürlimann Daniel (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/dsg41

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