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Rechtsprechung zu Art. 26 DSG

I. Leitentscheide

  • Ungenügende Begründung des Aufschubs der Auskunft durch den Nachrichtendienst des Bundes BGer 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) verweigerte gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG (entspricht Art. 26 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 DSG) die Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den Systemen «ELD» und «OSINT-Portal» unter blossem Verweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen. Das Bundesgericht erachtete diese Begründung — auch unter Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nachgeschobener Angaben sowie einer nur dem Gericht vorgelegten vertraulichen Aktennotiz — als zu vage: Erforderlich ist eine umschreibende Begründung, die es der betroffenen Person ermöglicht, die Verweigerung nachzuvollziehen, ohne die geschützten Informationen selbst preiszugeben. Eine nur gerichtsintern vorgelegte Aktennotiz kann die fehlende öffentliche Begründung nicht ersetzen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache an den NDB zurückgewiesen, damit dieser die Auskunft erteilt oder den Aufschub neu ausreichend begründet.

  • Begründungsanforderungen bei Auskunftsverweigerung aus Sicherheitsinteressen BGE 141 I 201, E. 4.5.2 Enthält eine Verfügung Informationen, die aus Amtsgeheimnis- oder Datenschutzgründen im öffentlichen Interesse oder im Interesse Dritter geheim zu halten sind, so ist die Begründungspflicht entsprechend einzuschränken; die Behörde bleibt aber verpflichtet, auf eine umschreibende Begründung auszuweichen, statt sich auf den blossen Verweis auf die anwendbare Norm zu beschränken.

  • Vereinbarkeit des indirekten Auskunftsrechts im Staatsschutzbereich mit der EMRK BGE 138 I 6 Grundlegender Entscheid zur Zulässigkeit eines indirekten, durch eine unabhängige Instanz (früher: Abteilungspräsident des Bundesverwaltungsgerichts) kontrollierten Auskunftsrechts in Staatsschutzakten im Lichte von Art. 8 und 13 EMRK. Nach wie vor Referenzentscheid für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein eingeschränktes, indirektes Auskunftsrecht konventionskonform ausgestaltet sein muss (offengelassen für das reformierte NDG-Verfahren in BGer 1C_114/2025, E. 3.3).

  • Selbständigkeit des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und Verweigerungsgründe BGE 125 II 473, E. 4a Grundlegender Entscheid zur Abgrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vom verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht: Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG (jetzt Art. 25 DSG) deckt sich nicht mit dem Akteneinsichtsrecht; die Verweigerungsgründe nach Art. 9 DSG (jetzt Art. 26 DSG) sind selbständig und abschliessend zu prüfen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf interne Akten in einem Verwaltungsverfahren.

  • Auskunftsrecht und verpönte Beweisausforschung im Vorfeld eines Zivilprozesses BGE 138 III 425 Eine Bank war zur Auskunftserteilung über bankinterne Personendaten betreffend Kunden aufgefordert worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (jetzt Art. 25 DSG) nicht der Vorbereitung eines Zivilprozesses dient und nicht zu einer verpönten Beweisausforschung führen darf. Wo das Auskunftsgesuch erkennbar der Prozessvorbereitung dient, kann es als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c aDSG (jetzt Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG) qualifiziert werden.

  • Auskunftsrecht nach dem revidierten DSG; Herkunft der Daten und Beweisausforschung BGE 147 III 139 Das Bundesgericht präzisierte unter dem revidierten DSG, dass der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung (Art. 25 DSG) und die zivilprozessualen Ansprüche auf Beweisabnahme auseinanderzuhalten sind. Weder das Auskunftsrecht nach dem DSG noch der zivilprozessuale Beweisabnahmeanspruch dürfen zu einer verpönten Beweisausforschung führen. Der Entscheid bestätigt die Grundsätze von BGE 138 III 425 unter der neuen Gesetzgebung.


II. Weitere Entscheide

A. Auskunftsverweigerung und -einschränkung durch Bundesorgane

  • Auskunftsgesuch über SIS-Einträge; Drittpersonen und Stellungnahme der ausschreibenden Behörde BGE 147 II 408 Ein Journalist verlangte vom fedpol Auskunft über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Das Bundesgericht hielt fest, dass das fedpol die Stellungnahme der ausschreibenden ausländischen Behörde abzuwarten und selbst zu prüfen hat, ob der Zweck der Ausschreibung die Auskunftsverweigerung nach Art. 8 und 9 DSG (jetzt Art. 25 und 26 DSG) rechtfertigt. Bedeutung für Art. 26 Abs. 1 lit. b (überwiegende Interessen Dritter).

  • Amtshilfe in Steuersachen; Information Drittpersonen und Aufschub BGE 148 II 349 Zur Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung Drittpersonen, über die Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig informieren muss. Das Bundesgericht differenzierte zwischen der Pflicht zur Information und dem möglichen Aufschub aus überwiegenden Interessen. Bedeutung für Art. 26 Abs. 1 lit. b und Art. 18a DSG.

  • Verweigerung der Auskunft nach dem revidierten DSG; Begründungsanforderungen BGer 1C_493/2023 vom 26. November 2024 Entscheid des Bundesgerichts zur Verweigerung der Auskunft nach dem revidierten DSG. Bestätigt die Pflicht zu einer ausreichenden Begründung der Auskunftsverweigerung und wendet die Grundsätze von BGE 141 I 201 auf das neue Recht an.

  • Auskunftsverweigerung im Rahmen einer LINGUA-Analyse BGer 1C_548/2022 vom 20. Februar 2024 Das Bundesgericht befasste sich mit einem Akteneinsichtsgesuch betreffend eine LINGUA-Analyse. Der Entscheid erörtert die Grenzen des Auskunftsrechts, namentlich im Verhältnis zu Geheimhaltungsinteressen und der Pflicht zur umschreibenden Begründung bei Einschränkung oder Verweigerung.

  • Auskunftsgesuch aus fedpol-Datenbanken; umschreibende Begründung BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 Bestätigt die Pflicht zu einer umschreibenden Begründung, wenn einer betroffenen Person aus überwiegenden öffentlichen Interessen die volle Akteneinsicht bzw. Auskunft verweigert wird.

  • Einsicht in Staatsschutzakten (Vorläuferentscheid zu BGer 1C_114/2025) BGer 1C_289/2009 vom 2. November 2011 Das Bundesgericht befasste sich mit einem Gesuch um Einsicht in Staatsschutzakten und legte die Grundlagen für die spätere differenziertere Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei Auskunftsverweigerungen aus Sicherheitsinteressen, die in BGer 1C_114/2025 weiterentwickelt wurde.

  • Funk- und Kabelaufklärung; Aufschub der Auskunft aus Sicherheitsinteressen BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 Der Entscheid befasst sich mit der nachrichtendienstlichen Funk- und Kabelaufklärung und der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auskunft über dabei bearbeitete Personendaten aufgeschoben werden kann. Bedeutung für Art. 26 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 (überwiegende öffentliche Interessen der inneren Sicherheit).

  • EDÖB-Empfehlung; Recht auf Information in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen BGer 2C_825/2019 vom 21. Dezember 2021 Der Entscheid betrifft eine Empfehlung des EDÖB in Sachen Recht auf Information im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Erörtert wird das Zusammenspiel zwischen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht und den Geheimhaltungspflichten der Steuerbehörden.

B. Auskunftsrecht im privatrechtlichen Bereich

  • Auskunftsrecht gegenüber einer Bank; Beweisausforschung und Geschäftsgeheimnis BGer 4A_506/2014 vom 3. Juli 2015 Das Bundesgericht befasste sich mit dem Auskunftsrecht einer Privatperson gegenüber einer Bank. Es hielt fest, dass die Bank die Auskunft gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG (entspricht Art. 26 Abs. 2 lit. a DSG) verweigern kann, wenn überwiegende eigene Interessen dies erfordern und die Personendaten nicht an Dritte bekannt gegeben werden. Bedeutung für das Konzernprivileg (Art. 26 Abs. 3 DSG) und die Grenzen des Auskunftsrechts im Privatrechtsverkehr.

  • Datenschutz und Rechtsmissbrauch; offensichtlich querulatorisches Gesuch BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 Das Bundesgericht erörterte den Tatbestand des offensichtlich unbegründeten bzw. querulatorischen Auskunftsgesuchs nach Art. 9 Abs. 1 lit. c aDSG (jetzt Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG). Blosse Wiederholung von Auskunftsgesuchen ohne neuen Anlass kann genügen, wenn das Gesuch erkennbar keinen schutzwürdigen datenschutzrechtlichen Zweck mehr verfolgt.

  • Speicherung von Vorratsdaten; öffentliche Sicherheit und Verhältnismässigkeit BGE 144 I 126 Grundlegender Entscheid zur Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung). Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit mit der Verfassung und der EMRK und erörterte die Grenzen des Auskunftsrechts bei sicherheitsrelevanten Personendaten. Bedeutung für Art. 26 Abs. 2 lit. b DSG (öffentliche Interessen der inneren Sicherheit).

C. Auskunftsrecht und Zugang zu amtlichen Dokumenten

  • Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 Das Bundesgericht klärte das Verhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip (BGÖ) und dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht. Ein Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ ersetzt nicht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht; die Einschränkungsgründe nach Art. 26 DSG sind eigenständig.

  • Informationszugang nach dem BGÖ und Datenschutz BGer 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 Der Entscheid befasst sich mit dem Verhältnis von Informationszugang nach dem BGÖ und den datenschutzrechtlichen Einschränkungsgründen. Bestätigt, dass die Ausschlussgründe des BGÖ und des DSG selbständig nebeneinander stehen.

  • Bearbeitung von Personendaten und Zugang zu einem Administrativuntersuchungsbericht BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020 Das Bundesgericht erörterte den Zugang zu einem Administrativuntersuchungsbericht und die Frage, ob die Einschränkung des Auskunftsrechts aus überwiegenden öffentlichen Interessen (insbesondere Untersuchungsgeheimnis) gerechtfertigt ist. Bedeutung für Art. 26 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 DSG.

D. Allgemeine Grundsätze der Begründungspflicht

  • Grundsätze der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) BGE 148 III 30, E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen; sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss aber wenigstens kurz die tragenden Überlegungen nennen.

  • Intertemporalrechtliche Anwendung: aDSG statt revidiertem DSG bei hängigen NDG-Auskunftsverfahren BGer 1C_114/2025, E. 2.3 und E. 3.2 Für die dem DSG unterstellten nachrichtendienstlichen Informationssysteme (Art. 63 Abs. 1 NDG) bleibt gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG das bis 31. August 2023 geltende aDSG anwendbar, wenn das massgebliche Gesuch vor dessen Ausserkrafttreten gestellt wurde; die Auslegungsgrundsätze sind aber unmittelbar auf das strukturell unveränderte geltende Recht (Art. 26 DSG) übertragbar. Die frühere gerichtliche Überprüfbarkeit der EDÖB-Mitteilungen im indirekten Auskunftsverfahren nach Art. 63 Abs. 2 NDG wurde mit der DSG-Totalrevision aufgehoben; dies stellt eine grundlegend neue Verfahrensordnung dar, weshalb die alte Rechtsmittelordnung auf zuvor hängige Gesuche weiter anwendbar bleibt.

  • Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht; Akteneinsicht nach dem revidierten DSG BGer 1C_118/2024 vom 13. Februar 2025 Entscheid des Bundesgerichts zur Akteneinsicht nach dem revidierten DSG. Bestätigt die Grundsätze zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht und dessen Grenzen unter der neuen Gesetzgebung.


Letzte Aktualisierung: 2026-08-07