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Rechtsprechung zu Art. 25 DSG

I. Leitentscheide

  • Rechtsmissbrauch bei zweckwidriger Verwendung des Auskunftsrechts (Grundsatzentscheid) BGE 138 III 425, E. 5.5 Ergangen zum inhaltsgleichen Art. 8 aDSG. Obschon das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden kann, kommt dem Motiv des Begehrens im Hinblick auf Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) Bedeutung zu; Rechtsmissbrauch liegt namentlich bei datenschutzwidriger Zweckverfolgung vor.

  • «Fishing Expedition»: Ausforschung der Gegenpartei als zweckwidrige Verwendung BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020, E. 5.3 Wird ein Auskunftsbegehren einzig gestellt, um die (spätere) Gegenpartei eines Rechtsstreits auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte, liegt eine zweckwidrige, rechtsmissbräuchliche Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vor.

  • Anwendung im Arbeitsverhältnis: Abgrenzung Fishing Expedition und Schutz von Drittinteressen Gericht ZH AH250010 vom 26. Februar 2026 Bestätigt die Rechtsmissbrauchs-Doktrin zu BGE 138 III 425 und BGer 4A_277/2020 (E. 3.3.3) und stellt klar, dass die Beweislast für einen Einschränkungsgrund nach Art. 26 DSG beim Verantwortlichen liegt, der die entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften selbst (nicht bloss in Beilagen) zu substantiieren hat. Im konkreten Fall (Personaldossier-Einsicht nach fristloser Kündigung) wurde die Auskunft zum Schutz der Identität minderjähriger, in einer parallelen Ethikuntersuchung anonym aussagender Drittpersonen nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DSG eingeschränkt, im Übrigen aber gewährt (E. 3.3.4 ff.).

  • Auskunftsaufschub bei Bundesorganen / Nachrichtendienst: Begründungspflicht (Art. 25/26 DSG, aArt. 9 aDSG) BGer 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 (zur Publikation vorgesehen) Auch im Bereich der inneren Sicherheit (Auskunftsgesuch betreffend Daten beim NDB) genügt ein blosser formelhafter Verweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen nicht für einen Aufschub des Auskunftsrechts; erforderlich ist eine umschreibende Begründung (Konkretisierung von BGE 141 I 201). Eine nur dem Gericht vorgelegte vertrauliche Aktennotiz heilt den Mangel gegenüber der betroffenen Person nicht. Zudem: Die Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG findet bei grundlegend neuen Verfahrensordnungen auch auf geänderte NDG-Bestimmungen Anwendung.


II. Weitere Entscheide

  • Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht als eigenständiger Anspruch neben der verfahrensrechtlichen Akteneinsicht Gericht AG 3-RV.2025.59 vom 22. Januar 2026 Im Kontext eines kantonalen Nachsteuer- und Bussenverfahrens: Der Mindestinhalt der Auskunft nach Art. 25 Abs. 2 DSG (samt der 30-Tage-Frist) gilt als eigenständiger, zum verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht hinzutretender Anspruch.

BGer 4A_504/2025 v. 14.08.2026

  • Thema: Zugangsrecht nach Art. 25 DSG bei internen Untersuchungsberichten
  • Kernaussage: Präzisierung: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG umfasst grundsätzlich auch den Zugang zu internen Untersuchungsberichten, sofern diese personenbezogene Daten über die auskunftssuchende Person enthalten. Eine interne Untersuchung führt nicht automatisch zu einem schutzwürdigen Interesse an Vertraulichkeit, das eine Einschränkung nach Art. 26 DSG rechtfertigt. Das Bundesgericht differenziert zwischen dem Auskunftsanspruch der betroffenen Person und dem Geheimhaltungsinteresse des Verantwortlichen; Letzteres muss substanziiert dargelegt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Auskunftsrecht, Untersuchungsberichte), Art. 26 DSG (Einschränkungen)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-15