Rechtsprechung zu Art. 6 DSG
I. Leitentscheide
Kumulative Prüfung der Bearbeitungsgrundsätze; Verhältnismässigkeit und Transparenz bei Online-Publikation von Schuldnerdaten BVGer A-3891/2025 vom 22. Juni 2026 Die Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 6 DSG müssen kumulativ eingehalten werden und sind unabhängig voneinander zu prüfen; die Verletzung mehrerer Grundsätze erhöht die Anforderungen an deren Rechtfertigung (E. 5.3.1). Ein Inkassounternehmen, das auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite umfassende Personendaten mutmasslicher Schuldnerinnen und Schuldner veröffentlichte, verstiess gegen die Grundsätze der Transparenz (E. 5.2), der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit (E. 5.1 ff., 5.6). Die Kombination öffentlich zugänglicher Daten mit Informationen aus anderen Quellen zu einem neuen Zweck (Aussagen zur Zahlungsmoral) stellt keine blosse Weiterverwendung öffentlicher Daten dar, sondern eine eigenständig zu rechtfertigende Bearbeitung (E. 5.2). Zu den Anforderungen an eine gültige bzw. bei besonders schützenswerten Personendaten ausdrücklich zu erteilende Einwilligung (Art. 6 Abs. 6 f. DSG): E. 6.4.1.
Verletzung der Bearbeitungsgrundsätze durch unzureichende Anonymisierung (Google Street View) BGE 138 II 346, E. 7–10 Ergangen zum inhaltlich mit Art. 6 DSG übereinstimmenden Art. 4 aDSG. Die unzureichende automatische Anonymisierung von Personen und Fahrzeugkennzeichen auf im Internet veröffentlichten Strassenbildern verletzt den Rechtmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Erkennbarkeitsgrundsatz. Pflicht zur vollständigen Anonymisierung bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitäler, Altersheime, Frauenhäuser, Gerichte, Gefängnisse) sowie zur effizienten, kostenlosen nachträglichen Anonymisierung auf Anzeige betroffener Personen.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-07